Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe vollinhaltlich bestätigt, dass im Tatvorwurf nach dem Wort ?LKW? die Wendung ?mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t? eingefügt wird.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von S 100,- (entspricht ? 7,27) zu leisten.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 10.12.1998 um 16.57 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen KI-17 WZ mit dem Anhänger mit dem Kennzeichen KI-22 VS bei Werfen, auf der A 10, Tauernautobahn, in Fahrtrichtung Villach gelenkt und dabei auf Höhe Strkm 39.2 trotz des Vorschriftzeichens ?Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten? ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt.
Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit a Z 4c StVO begangen und wurde deswegen über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden, verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine Berufung eingebracht. Er führt darin an, dass nach seiner Einschätzung ein gefahrloses und einfaches Überholen des Kleinbusses möglich gewesen wäre, er aber gegen den Bosheitsakt des Lenkers des Busses nicht gewappnet gewesen sei. Bei ordnungsgemäßem Verhalten des Buslenkers hätte er das Fahrmanöver ordnungsgemäß beenden können. Zur Ansicht der Behörde, er hätte den Überholvorgang leicht abbrechen können, als der Bus seine Geschwindigkeit erhöht habe, führte er aus, dass er nicht verpflichtet sei, jeden Sekundenbruchteil darauf zu achten, welche Geschwindigkeit das von ihm überholte Fahrzeug einhalte. Es gehe primär darum, ob er im Sinne der geltenden Bestimmungen ein Überholmanöver beenden könne oder nicht. Im Übrigen sei die gesamte Konstellation so gewesen, dass ein Abbruch nicht mehr möglich war wegen des verkehrswidrigen Verhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers. Er könne sich nicht in Luft auflösen, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer die fach- und sachgerechte Beendigung eines Überholmanövers nicht gestatte. Es sei kein rechtswidriger Zusammenhalt zwischen seinem ordnungsgemäßen Überholmanöver und die Verlagerung in den Sperrbereich gegeben gewesen.
Am 16.3.2000 fand in der Sache eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, in der anzeigelegende Gendarmeriebeamte als Zeuge einvernommen wurde. Der Zeuge verwies in seiner Einvernahme auf seine Angaben in der Anzeige, da er keine konkrete Erinnerung mehr an den Vorfall aufweise. Er habe die in der Anzeige festgehaltenen Feststellungen unmittelbar nach seinen Wahrnehmungen aufgezeichnet.
Der Beschuldigtenvertreter bestritt nicht, dass das vorliegende Überholmanöver innerhalb des verordneten Überholverbotsbereiches für Lastkraftfahrzeuge beendet wurde, verwies aber darauf, dass das Überholmanöver noch vor dem Überholverbot begonnen worden sei und nur durch das verkehrswidrige Verhalten des zu überholenden Fahrzeuges nicht rechtzeitig beendet habe werden können.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:
Im vorliegenden Strafverfahren steht außer Streit, dass der Beschuldigte als Lenker des näher genannten Kraftwagenzuges (Lastkraftwagen über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht mit Anhänger) zur vorgeworfenen Tatzeit im näher angeführten Bereich der A 10 Tauernautobahn ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholte, wobei der Überholvorgang innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Überholverbotbereiches für Lastkraftfahrzeuge beendet wurde. Der Beschuldigte rechtfertigt sich im Wesentlichen damit, dass der Überholvorgang noch außerhalb des beschilderten Überholverbotes begonnen wurde und nur auf Grund eines rechtswidrigen Verhaltens des überholten Kleinbusses (Geschwindigkeitserhöhung während des Überholvorganges) der Überholvorgang nicht rechtzeitig vor Beginn des Überholverbotes für Lastkraftfahrzeuge habe beendet werden können.
Mit dieser Rechtfertigung vermag der Beschuldigte für seinen Standpunkt insofern nichts zu gewinnen, als der Überholvorgang abzubrechen ist, wenn zu erkennen ist, dass er sich nicht mehr rechtzeitig vor dem Bereich eines Überholverbotes beenden lässt (vgl VwGH 18.11.1992, 92/03/0060). Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass er den Überholvorgang innerhalb des Überholverbotbereiches für Lastkraftfahrzeuge beendet hat, wie es auch der Beamte in der Anzeige festhielt. Für die Berufungsbehörde ergibt sich nicht, warum der auf der Richtungsfahrbahn der Tauernautobahn begonnene Überholvorgang vom Beschuldigten nicht hätte abgebrochen werden können, als er bemerkte, dass infolge der rechtswidrigen Geschwindigkeitserhöhung des überholten Fahrzeuges der Überholvorgang nicht mehr rechtzeitig beendet werden konnte. Er hätte diesbezüglich nur seine Geschwindigkeit verringern und sich hinter dem zu überholen beabsichtigten Fahrzeug einreihen müssen. Der Beschuldigte hat nicht näher dargetan, warum ein solcher Abbruch des Überholvorganges konkret nicht möglich gewesen wäre. Die Berufungsbehörde geht davon aus, dass auf der Richtungsfahrbahn einer Autobahn ein Überholvorgang durch Verringerung der Geschwindigkeit im Allgemeinen jederzeit abgebrochen werden kann. Das Berufungsvorbringen geht daher ins Leere und wird die vorgeworfene Übertretung als erwiesen angenommen. Die Spruchergänzung hatte gemäß § 44a Z 1 VStG im Hinblick auf den Normgehalt der übertretenen Rechtsvorschrift zu erfolgen.
Zur Strafbemessung ist festzuhalten:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die vorgeworfene Übertretung weist gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO einen Höchststrafrahmen bis zu S 10.000,--- aus. Die verhängte Geldstrafe von S 500,-- befindet sich im untersten Bereich und wird selbst bei anzunehmender Unbescholtenheit und ungünstiger Einkommenssituation nicht als unangemessen erachtet. Im Übrigen wurde die Strafbemessung selbst nicht moniert.
Die Berufung war daher abzuweisen.