TE UVS Steiermark 2000/03/23 30.16-109/99

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Veröffentlicht am 23.03.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn H. S. vertreten durch RA-Partnerschaft W. & K. in W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 26.7.1999, GZ.: 15.1 1998/4923, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung dem Grunde nach abgewiesen.

Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG eine Strafe von S 3.000,-- [? 218,02], im Uneinbringlichkeitsfall 4 Stunden Ersatzarrest, welche binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von S 300,-- [? 21,80]; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Der Spruch des Straferkenntnisses wird hinsichtlich der verletzten Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 44 a Z 2 VStG wie folgt neu gefasst:

§ 7 Abs 2 Z 1 lit a der VO des BM f. L. u. FW über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. Nr. 579/1995 iVm den Artikeln 2 Abs 1 und 6 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26.6.1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier sowie Art 5 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 der Kommission vom 15. Mai 1991 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als strafrechtlich Verantwortlicher im Sinne des § 9 Abs 2 VStG der M. W. AG für die Filiale L., zu verantworten, dass Eier, die nicht den vorgeschriebenen Güte- oder Gewichtsklassen entsprachen, vorrätig gehalten und in Verkehr gebracht wurden. So habe eine am 21.8.1998 in der Zeit von 10.30 Uhr bis 12.00 Uhr in der genannten Filiale durch ein Kontrollorgan des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft durchgeführte Qualitätskontrolle an 27 Kleinverpackungen Eier a` 10 Stück ergeben, dass 18,5 Prozent der Eier nicht der gekennzeichnete Güteklasse A entsprachen (16 Prozent Luftkammer über 6 mm, 2,5 Prozent Schwarzfäule). Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 26 Abs 3 des Qualitätsklassengesetzes iVm § 7 (2) lit a iVm Art. 2 (1) iVm Art. 6 der VO über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. Nr. 579/1995 begangen und wurde über ihn daher gemäß § 26 (3) Qualitätsklassengesetz iVm § 7 (2) Z 1 lit a der VO über Vermarktungsnormen für Eier eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,--, für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben und neben der Rüge der Verletzung des Parteiengehörs vorgebracht, dass es nicht branchenüblich sei, dass Eier in einem Lebensmittelmarkt hinsichtlich der deklarierten Güte- oder Gewichtsklasse kontrolliert werden müssten. Vor Ort könnten lediglich Kontrollen bei den, stets von inländischen Lieferanten stammenden Eiern, hinsichtlich der Etikettierung und der Mindesthaltbarkeitsfrist vorgenommen werden.

Darüberhinausgehende Kontrollen wären weder gefordert noch zumutbar. Es könne dem Berufungswerber daher kein subjektives Fehlverhalten zur Last gelegt werden, weshalb der Antrag gestellt werde, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Aufgrund der Aktenlage, vor allem aber aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen, mündlichen Verhandlung, gewonnen aus der Befragung des Berufungswerbers und der Vernehmung des Zeugen Ing. K. B. wird nachstehender Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt:

Der Berufungswerber war zur Tatzeit verantwortlich Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG (Bestellungsurkunde vom 1.3.1998) für die Filiale der Firma M. W. AG in L. Seine Verantwortung erstreckte sich unter anderem auch auf die Einhaltung der Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes.

Der Berufungswerber wurde als Marktleiter seinen eigenen Angaben nach, keiner speziellen Einschulung hinsichtlich der von ihm zu verantwortenden Bereiche unterzogen. Im gegenständlichen Filialbetrieb werden faktisch alle zwei Tage Eier über Speditionen angeliefert. Die gelieferte Menge wird von einem Warenübernehmer, der der Dienstaufsicht des Berufungswerbers unterliegt, anhand der Lieferpapiere übernommen. Dieser überprüft in der Folge die Menge der Lieferung, stichprobenartig den Zustand der Eier und der Etikettierung der Behältnisse.

Bei der am 21.8.1998 durch den Zeugen Ing. K. B. in Anwesenheit des Berufungswerbers durchgeführten Qualitätskontrolle wurden die teilweise im Verkaufsbereich, teilweise im Lager vorrätig gehaltenen Eier (von der am 14.8.1998 erfolgten Lieferung von insgesamt 42 Verpackungseinheiten befanden sich 10 Kleinverpackungen auf Lager, 5 waren bereits verkauft) unter Verwendung einer Taschenlampe und einer Messschablone untersucht.

Das Ergebnis der Untersuchung ergab, dass bei insgesamt 27 Kleinverpackungen die Eier den Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes nicht entsprachen. In verfahrensrelevanter Hinsicht waren diese beanstandeten Kleinverpackungen mit Güteklasse A gekennzeichnet, die erwähnte Kontrolle ergab jedoch, dass 18,5 Prozent der Eier nicht dieser Güteklasse entsprachen, da bei 16 Prozent eine Luftkammer über 6 mm und bei 2,5 Prozent eingetretene Schwarzfäule festgestellt wurde.

Dem Berufungswerber war eine derartige Kontrolle von Eiern bis zum 21.8.1998 nicht bekannt, ebenso wenig die für eine derartige Untersuchung erforderlichen Gerätschaften. Auch der Warenübernehmer, mit dem der Berufungswerber nach dieser Kontrolle über die erfolgten Beanstandungen gesprochen hat, gab zu, dass er ohne Messgerät und Lampe ohnedies nichts machen könne.

Der Berufungswerber selbst hingegen gab zu, dass ihm die entsprechenden Qualifikationskriterien für Eier nicht bekannt sind und er davon ausging und auch heute noch davon ausgehe, dass dies ohnedies niemand im Handel wisse. Seiner Ansicht nach müssten alle diesbezüglichen Kontrollen seitens des Marktamtes vorallem bei den Lieferanten erfolgen.

Diese getroffenen Feststellungen stützen sich auf das durchgeführte umfangreiche Ermittlungsverfahren und wird vom Berufungswerber das Ergebnis der Qualitätskontrolle durch den Zeugen Ing. B. außer Streit gestellt. Der Zeuge hat die Kontrollmethode und die dabei verwendeten Geräte gut nachvollziehbar beschrieben und auch eindrucksvoll ausgeführt, dass ihm nach 5-jähriger Berufspraxis durchaus bekannt ist, dass in den Zentralen verschiedenster Handelsunternehmungen entgegen der diesbezüglichen Meinung des Berufungswerbers die entsprechenden Kontrollen unter Verwendung der angeführten Kontrollgeräte durchgeführt werden. Die Kontrolle ist darüber hinaus nicht besonders zeitintensiv, es ist

sehr rasch möglich, den Zustand der Luftkammern zu überprüfen. Der Zeuge gab schließlich aber auch an, dass derartige Kontrollen auf sämtlichen Handelsstufen stattfinden, jedoch mit Schwerpunkt im Großhandel. Die im gegenständlichen Fall von ihm festgestellten Mängel können durchaus bereits bei der Lieferung an den Betrieb des Berufungswerbers bestanden haben.

Während der Berufungswerber die Ergebnisse der Qualitätskontrolle selbst, wie bereits erwähnt, nicht in Zweifel gezogen hat, vermeint er jedoch in seiner Funktion als Marktleiter keine Verantwortung für das Inverkehrbringen der beanstandeten Eier zu haben. Zu dieser Rechtfertigung ist auszuführen:

Wie bereits eingangs der Begründung dargestellt, hat der Berufungswerber durch die am 1.3.1998, somit vor der verfahrensgegenständlichen Tatzeit erfolgte Unterfertigung der bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Bestellungsurkunde zum verantwortlich Beauftragten rechtsverbindlich ua. auch die Verantwortung bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen des Qualitätsklassengesetzes übernommen. Daran ändert der Umstand nichts, dass bei Anlieferung der Eier jeweils ein unter Dienstaufsicht des Berufungswerbers stehender Warenübernehmer eine offenbar stichprobenartige Überprüfung der angelieferten Eier vornahm, die sich wie ausgeführt jedoch keinesfalls auf die Qualitätskriterien der

im Anlassfall zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen bzw. Vorschriften bezog.

Der Berufungswerber hat freimütig zu erkennen gegeben, dass ihm Untersuchungsmethoden für Eier entsprechend der dem Qualitätsklassengesetz erlassenen Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft über Vermarktungsnormen für Eier BGBl. Nr. 579/1995 sowie hinsichtlich der Vorschriften der Vermarktungsnormen für Eier im Sinne der VO (EWG) Nr. 1274/91 (Durchführungsvorschriften für VO - EWG - Nr. 1907/90) nicht bekannt waren, desgleichen auch nicht dem Warenübernehmer in der verfahrensgegenständlichen Filiale.

Es erübrigen sich daher auch nähere Ausführungen bezüglich einer in verfahrensrechtlicher Hinsicht ohnedies nicht behaupteten Delegation der Verantwortlichkeit seitens des Berufungswerbers auf den Warenübernehmer hinsichtlich der Einhaltung der entsprechenden Vorschriften, eines Kontrollsystems etc. Bemerkt wird, dass die zu den erforderlichen Feststellungen benötigten Messinstrumente (Taschenlampe, Schablone) im Betrieb des Berufungswerbers nicht einmal vorhanden waren und folgt man der auch diesbezüglich freimütigen Rechtfertigung des Berufungswerbers, als Konsequenzen der Kontrolle des 21.8.1998 zwischenzeitig auch nicht angeschafft wurden.

Die Rechtfertigung des Berufungswerbers, dass die gegenständlichen Rechtsvorschriften für die Produzenten bzw. Lieferanten gemacht wären, geht allein schon deshalb ins Leere und muss daher als bloße Schutzbehauptung angesehen werden, da eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 7 Abs 2 der auf Grund der § 2 Abs 1, 2 a, 9 Abs 5 und 26 Abs 3 des Qualitätsklassengesetzes erlassenen Verordnung des BM f. L.- u. Fw. über Vermarktungsnormen für Eier, BGBl. Nr. 579/1995 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier begeht, wer Eier entgegen Art. 2 Abs 1 a iVm Art. 6 nicht nach den beschriebenen Güte- oder Gewichtsklassen zum Verkauf vorrätig hält oder sonst in Verkehr bringt.

Nach Ansicht der erkennenden Behörde liegt ein zum Verkauf vorrätig halten im Lager aber vorallem auch im Verkaufsraum der Filiale der Firma M. zur Tatzeit zweifelsfrei vor, weshalb der Berufungswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nach dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 30.11.1999 in Verbindung mit dem Kontrollbericht des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Bundesqualitätskontrolle vom 21.8.1988 sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

Die entscheidende Behörde verkennt nicht die durchaus verständliche, bei einer wöchentlich angelieferten Menge von zirka 10.000 Stück Eier bestehende Problematik, nicht nur aus Zeitgründen für eine allen gesetzlichen Anforderungen entsprechende Kontrolle zu sorgen, kann diesbezüglich den Berufungswerber jedoch nicht aus seiner rechtlichen Verantwortung für die Durchführung bzw. allenfalls ordnungsgemäße Veranlassung derartiger Kontrollen entlassen, da entgegen seiner diesbezüglichen Rechtsansicht, die verfahrensgegenständlichen Vorschriften jedenfalls auch ihn verpflichtend treffen. So hat er es daher unterlassen, sich einerseits zeitgerecht Kenntnis über alle verfahrensrelevanten Vorschriften zu verschaffen, die erforderlichen Kontrollgeräte zu besorgen und steht seiner wohl verstandenen Rechtfertigung, nicht alles auf den Handel abschieben zu können, die derzeit gültige Rechtslage eindeutig entgegen.

Strafbemessung:

§ 26 Abs 3 Qualitätsklassengesetz:

Eine nach Abs 1 zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht weiter, wer einer nach § 2 oder § 2 a erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwider handelt.

Nach Abs 1 beträgt die Geldstrafe bis zu S 300.000,--. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Das öffentliche Interesse, das die verletzte Norm schützen soll, liegt

darin, durch entsprechende Vorschriften in Verbindung mit einer durchzuführenden, zumindest stichprobenartigen Kontrolle dazu beizutragen, dass nur Eier in einwandfreier Qualität entsprechend den auszuzeichnenden Güteklassen in den Verkauf gelangen dürfen. Diesen Interessen wurde im Anlassfall durch den Berufungswerber zweifelsfrei zuwider gehandelt.

Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die belangte Behörde wertete als erschwerend und mildernd jeweils nichts. Zu Unrecht wurde die bisherige Unbescholtenheit nicht als Milderungsgrund gewertet. Bei verfahrensgegenständlichen Delikt handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Der Berufungswerber machte nicht geltend, dass er alle jene Maßnahmen getroffen hätte, um die geforderten gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, er hat daher zumindest Fahrlässigkeit zu verantworten, wobei ihm nach Ansicht der erkennenden Behörde durchaus zugute zu halten ist, was auch vom Zeugen Ing. B. bestätigt wurde, dass derartige Qualitätskontrollen grundsätzlich auch schon beim Produzenten durchgeführt werden und es durchaus möglich ist, dass die festgestellten Mängel schon beim Lieferanten bestanden haben, was sich jedoch insgesamt nicht als strafbefreiend für den Berufungswerber auswirken konnte.

Unter Berücksichtigung aller angeführten Umstände, insbesonders aber auch unter Hinweis auf die vom Berufungswerber selbst angegeben persönlichen Verhältnisse konnte die Strafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabgesetzt werden, welches nach Ansicht der erkennenden Behörde auch in dieser Höhe ausreichend erscheint, um den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung einer gleichartigen Übertretung abhalten zu können. Der Spruch war hinsichtlich der übertretenen Verwaltungsvorschriften neu zu fassen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe, welche im Sinne des § 16 VStG in Entsprechung des Strafrahmens festzusetzen ist, war im Ergebnis der nunmehr verhängten Geldstrafe anzupassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Qualitätsklassen, Eier, Verwaltungsvorschrift, Verantwortlichkeit, Vermarktungsnormen, Durchführungsvorschrift, Kontrollsystem
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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