TE Vfgh Beschluss 1998/12/1 B1330/98

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Veröffentlicht am 01.12.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Beschluß vom 22. September 1998 wies der Verfassungsgerichtshof einen Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 25. Juni 1998, Z Senat-BN-97-480, im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse des Einschreiters, der nach eigenen Angaben über ein monatliches Einkommen von

S 25.000,-- sowie über Sparguthaben in der Höhe von rund

S 250.000,-- verfügte (Vermögensbekenntnis vom 26. August 1998), mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) ab. Dieser Beschluß wurde dem Einschreiter mit der Mitteilung, daß es ihm nunmehr freistehe, die Beschwerde binnen sechs Wochen durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einzubringen, am 1. Oktober 1998 zugestellt.

Mit Schreiben (Telefax) vom 12. Oktober 1998 teilte der Einschreiter dem Verfassungsgerichtshof unter anderem mit, daß sich sein Vermögen durch Zahlungen im September 1998 (etwa auf die Hälfte des seinerzeit angegebenen Betrages) verringert habe, worauf er vom Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom 16. Oktober 1998 der guten Ordnung halber darauf hingewiesen wurde, daß zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag auf Verfahrenshilfe die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Bewilligung nicht vorlagen und daran auch die nunmehr behaupteten Umstände (nämlich daß dieses Vermögen seither durch Ausgaben für andere Zwecke verringert wurde) nichts zu ändern vermocht hätten; im übrigen stünde einer neuerlichen Entscheidung über die Verfahrenshilfe die Rechtskraft des abweisenden Beschlusses vom 22. September 1998 entgegen. Mitgeteilt wurde auch, daß ein Wiederaufnahmeantrag im Fall des Beschlusses auf Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unzulässig wäre.

Dessen ungeachtet bittet der Einschreiter mit Eingabe vom 31. Oktober 1998 (am 2. November 1998 eingelangtes Telefax) bezugnehmend auf die gegenständliche Aktenzahl neuerlich um die Beistellung eines Rechtsanwaltes, "weil es keinen Rechtsanwalt gibt, der (ihm) seine Unterschrift gibt. Es gibt auch keinen der für ein Honorar von 650,-- Schilling eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof schreibt".

2.1. Der Verfassungsgerichtshof wertet diese Eingabe als Antrag auf eine neuerliche Entscheidung über den seinerzeitigen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diesem Antrag steht aber die Rechtskraft des abweisenden Beschlusses vom 22. September 1998 entgegen, da sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers seither - gemessen an den Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe - nicht in relevanter Weise geändert haben.

2.2. Sollte die Eingabe einen Wiederaufnahmeantrag bezwecken, wäre dieser im hier vorliegenden Fall des Beschlusses auf Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unzulässig (vgl. VfSlg. 8972/1980).

3. Aus diesen Gründen war die Eingabe zurückzuweisen.

Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiederaufnahme, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1330.1998

Dokumentnummer

JFT_10018799_98B01330_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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