TE UVS Burgenland 2000/04/06 025/01/00004

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Veröffentlicht am 06.04.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Dr Traxler über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in A-***, vertreten durch die Herren Dres *** in *** vom 21 03 2000, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf vom 06 03 2000, Zl 300-4068-1999, wegen Bestrafung nach dem Bgld Jagdgesetz 1988 zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe es als Mitglied der Jagdgesellschaft *** vorsätzlich unterlassen, dem Jagdleiter als Vertreter des Jagdausübungsberechtigten den Abschuss des von ihm am 19 09 1999 im Genossenschaftsjagdgebiet *** erlegten Hirschen zu melden, sodass dieser Abschuss nicht

I. binnen einer Woche der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt und II. zufolge der Verpflichtung des Abschussplanes durch die Vorlage ?im

grünen Zustand? sofort nach Erlegung nachgewiesen werden konnte.

Er habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Zu I: § 7 VStG im Verein mit § 90 Abs 3 des Bgld. Jagdgesetzes 1988. Es wurde eine Geldstrafe von ATS 3000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von sechzig Stunden) verhängt.

Zu II: § 7 VStG im Verein mit § 88 Abs 12 Bgld Jagdgesetz 1988 und

den

Abschussplan für das Jahr 1999/2000.

Es wurde eine Geldstrafe von ATS 5000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt.

 

Über die rechtzeitig erhobene Berufung hat der Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 88 Abs 12 des Bgld Jagdgesetzes 1988 hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen für einzelne oder sämtliche Jagdgebiete eines politischen Bezirkes den Jagdausübungsberechtigten zu verpflichten, in geeignet erscheinender Weise innerhalb einer zu bestimmenden Frist den Abschuss von Wildstücken nachzuweisen oder die Trophäen vorzulegen. Gemäß § 90 Abs 3 leg cit ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, jeden Abschuss von Schalenwild binnen einer Woche der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

 

Aus dem eigenen Vorbringen des Berufungswerbers ergibt sich, dass er am 19 09 1999 im gegenständlichen Jagdgebiet einen Hirsch erlegte. Nach dem Abschuss habe er Herrn *** gebeten und beauftragt, die nach dem Jagdgesetz notwendigen Schritte im Zusammenhang mit Meldung, Behördenwege, Fleischverwertung usw zu unternehmen, da er in Wien lebe

und zu diesem Zeitpunkt unter zeitlichem Druck gestanden sei. Dazu gab Herr *** an, dass er den vom Berufungswerber, seinem zukünftigen Schwiegersohn, erlegten Hirsch mit dem Traktor aus dem Wald geholt und gegenüber dem Berufungswerber erklärt habe, dass er die erforderlichen Meldungen übernehmen würde.

Wie sich aus dem Akteninhalt weiters ergibt, ist eine Kontaktnahme zwischen dem Berufungswerber und dem Jagdleiter *** nicht erfolgt.

 

Im vorliegenden Fall ist die Behörde I. Instanz in Übereinstimmung mit

dem Gesetz davon ausgegangen, dass der Jagdleiter *** als Vertreter der Jagdgesellschaft anzusehen ist und damit ihn die Verpflichtung nach den angeführten Gesetzesbestimmungen trifft. Daher war auch der Berufungswerber, der nicht als Jagdleiter und damit als Vertreter der

jagdausübungsberechtigten Jagdgesellschaft anzusehen ist, für die Unterlassung der gegenständlichen Meldungen nicht unmittelbar verantwortlich. Die Behörde I. Instanz hat jedoch eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Berufungswerbers dadurch

herbeizuführen versucht, dass sie § 7 VStG angewendet hat. Danach unterliegt derjenige, der vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder jener, der einem anderen die

Begehung einer Verwaltungsübertretung vorsätzlich erleichtert, der auf

dieser Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.

Allerdings ist aus dem Spruch des Straferkenntnisses nicht ersichtlich, ob dem Berufungswerber Anstiftung oder Beihilfe vorgeworfen wird. Dies wäre aber zur Präzisierung der Tat erforderlich

gewesen. Im übrigen ist auf nachstehende Überlegungen zu verweisen:

In rechtlicher Hinsicht (siehe dazu Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5 Auflage, Seite 797 und

798)

ist festzuhalten, dass Anstiftung die vorsätzliche Bestimmung eines anderen zu rechtswidrigem tatbildsmäßigem Verhalten, als die Hervorrufung des Handlungsentschlusses und die Anführung der Haupttat

selbst voraussetzt. Dies erfordert eine unmittelbare Kontaktnahme zwischen dem Haupttäter und den Anstifter, wobei die Anstiftung auf verschiedene Arten, zB durch Bitten, Befehlen, Überreden usw erfolgen

kann.

Unter Beihilfe ist hingegen die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden. Die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichem Beitrag zur

Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann.

Beitragstäter ist,  wer sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung

eines anderen beiträgt, in dem er dessen Tatbildverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonst wie fördert. Der Tatbeitrag kann durch physische oder psychische Unterstützung, somit auch durch Tat oder Rat geleistet werden.

 

Wie diese Ausführungen zeigen, setzt eine Anwendung des § 7 VStG ein Zusammenwirken von Haupttäter und Anstifter bzw. Haupttäter und Gehilfen voraus. Ohne ein solches Zusammenwirken liegt keine der beiden Täterschaftsformen vor.

 

Im gegenständlichen Fall ist es nun aktenkundig, dass es zu keiner Kontaktaufnahme des Berufungswerbers mit dem Jagdleiter ***, der für die Meldungen unmittelbar verantwortlich war, gekommen ist, weshalb auch kein Zusammenwirken des Berufungswerbers mit dem Jagdleiter stattgefunden hat. Fehlt aber ein solches Zusammenwirken, kann weder Anstiftung noch Beihilfe vorliegen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Haupttäter, Anstiftung, Beihilfe, Zusammenwirken
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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