TE UVS Tirol 2000/04/13 2000/20/020-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.04.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn O. H., 6252 Breitenbach, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 03.12.1999, Zahl B-1/527/99, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind im gegenständlichen Fall S 1.800,-- (EUR 130,81), zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 08.05.1999 um 21.20 Uhr einen näher bezeichneten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Hopfgarten auf der B 170 in Richtung Wörgl gelenkt, wodurch er eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO begangen habe. Gemäß § 99 Abs 1b StVO wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von S 9.000,-- verhängt. Gleichzeitig wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt und wurde ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.

 

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In dieser führte der Berufungswerber aus, dass er von einer Aufsichtsratsitzung der Bergbahnen, die im Sporthotel F. stattgefunden habe, gekommen sei. Die Verkehrskontrolle habe ca. 1 km vom Hotel F. entfernt stattgefunden. Zu dieser Sitzung sei er bereits verspätet aus Richtung Graz eingetroffen und habe bis dato keinen Alkohol konsumiert gehabt. Während der Sitzung habe er Mineralwasser getrunken und zum Schluß zwei Gläser Rotwein zu 0,125 Liter und nicht wie in der Beilage zur Anzeige angeführt zwei Glas Weißwein zu 0,25 Liter, konsumiert. Weiters sei sein Name auf diesem Protokoll mit ?J.? H. unrichtig angegeben.

Da er nicht alleinig in seinem Fahrzeug gewesen sei, gebe es hiefür Zeugen. Ebenso könne im Sporthotel F. in Hopfgarten nachgeforscht werden, um seine Angaben zu bestätigen. Der vorliegende Bluttest sei ja bekannt und er hoffe auf eine gerechte Entscheidung in dieser Angelegenheit.

 

Im erstinstanzlichen Akt findet sich ein Alkohol-Untersuchungsgutachten der Gerichtsärzte am Institut für gerichtliche Medizin der Universität Innsbruck. Darin ist festgehalten, dass dem Berufungswerber am 08.05.1999 um 08.00 Uhr Blut abgenommen wurde und das Ergebnis der Auswertung einen Genußalkoholgehalt von 0,00 Promille erbracht hat.

 

Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich weiters, dass die Prüfung der Atemluft des Berufungswerbers mit einem geeichten Alkomaten der Marke Siemens durchgeführt wurde. Die am 08.05.1999 um 00.43 Uhr bzw. 00.46 Uhr durchgeführten Messungen ergaben einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,45 mg/Liter bzw 0,47 mg/Liter.

 

Seitens der Berufungsbehörde wurden zur Überprüfung der Frage, inwieweit das erwähnte Alkohol-Untersuchungsgutachten der Gerichtsmedizin die vorgenannten Messwerte der Atemalkoholuntersuchung zu erschüttern geeignet ist, Ermittlungen gepflogen.

 

Aufgrund dessen richtete die Berufungsbehörde nachfolgendes Schreiben vom 31.01.2000 an die Landessanitätsdirektion mit der Ersuchen um Abgabe eines Sachverständigengutachtens:

 

?Beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol behängt ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn O. H. In diesem wird ihm vorgeworfen, er habe am 08.05.1999 um 01.20 Uhr (im Straferkenntnis irrtümlich 21.20 Uhr) einen näher bezeichneten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Hopfgarten auf der B 170 in Richtung Wörgl gelenkt.

 

Die Feststellung einer Alkoholbeeinträchtigung geht auf einen um 01.43 Uhr bzw. 01.46 Uhr durchgeführten Alkomattest zurück, wobei sich Messwerte von 0,45 mg/Liter und 0,47 mg/Liter ergaben.

 

Der Berufungswerber verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass er lediglich zwei Gläser Rotwein zu 0,125 Liter getrunken habe, sowie auf ein Alkohol-Untersuchungsgutachten des gerichtsmedizinischen Institutes. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass die Blutabnahme am 08.05.1999 um 08.00 Uhr (somit 6,25 Stunden nach der Alkomatmessung) erfolgte und der Alkoholgehalt 0,000 Promille betragen hat.

 

Im Hinblick auf die lange Zeitdauer zwischen Alkomattest und Blutabnahme und des zwischenzeitlich erfolgten Abbaues des Blutalkoholes ging die Erstbehörde davon aus, dass dem Berufungswerber eine Widerlegung der Messwerte mittels Alkomaten nicht gelungen ist.

 

In diesem Zusammenhang wird nunmehr um Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme gebeten, inwieweit die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis betreffend den Abbau des Blutalkoholes zutreffend sind (siehe diesbezüglich Seite 3 des Straferkenntnisses) bzw. inwieweit das Ergebnis der Blutuntersuchung tatsächlich geeignet ist, die Alkomatmesswerte zu erschüttern.?

 

Mit einem Antwortschreiben vom 08.03.2000 wurde von der Landessanitätsdirektion das begehrte Gutachten erstattet. Darin ist unter anderem folgendes festgehalten:

 

?Am 08.05.1999 um 08.00 Uhr wurde O. H. Blut abgenommen. Die Analyse des Blutes ergab einen Genussalkoholanteil von 0,00 Promille. Das Blut war zu diesem Zeitpunkt also völlig alkoholfrei. Eine Rückrechnung von einem 0-Wert ist nicht statthaft, da nicht festgestellt werden kann, über welchen Zeitraum schon die Alkoholfreiheit des Blutes gegeben war. Es kann lediglich hinterfragt werden, ob es möglich ist, dass beim gegebenen Alkomatmesswert bzw. bei dem zu errechnenden Blutalkoholgehalt zum Betretungszeitpunkt in Berücksichtigung von Alkoholabbau und Alkoholausscheidung zum Zeitpunkt der Blutabnahme das Blut alkoholfrei gewesen sein konnte oder nicht.

 

Wie oben bereits ausgeführt, errechnet sich vom niedrigeren Alkomatmesswert ausgehend, bei den gegebenen zeitlichen Verhältnissen für den Zeitpunkt der Betretung die Mindestblutalkoholkonzentration mit etwas unter 0,8 Promille. Unter Zugrundelegung eines wahrscheinlichen mittleren Stundenabfallwertes der Blutalkoholkurve wäre somit zu erwarten, dass das Blut nach Ablauf von etwa 5,5 Stunden alkoholfrei sein dürfte, das wäre dann etwas vor 7 Uhr Früh des 08.05.1999?.

 

Dieser Schriftverkehr wurde dem Berufungswerber zur Stellungnahme übermittelt. Es ist jedoch keine Stellungnahme eingelangt.

 

Dem Gutachten ist somit zu entnehmen, dass eine Rückrechnung von einem 0-Wert nicht möglich ist, sowie weiters, dass das Blut nach Ablauf von etwa 5,5 Stunden alkoholfrei gewesen sein dürfte, was etwa vor 7 Uhr Früh des 08.05.1999 gewesen sein müsste.

 

Auf der Grundlage dieses Gutachtens ergibt sich somit, dass beim gegebenen Alkomatmesswert es durchaus möglich sein konnte, dass das Blut zum Zeitpunkt der Blutabnahme alkoholfrei gewesen sein konnte. Dies bedeutet, dass die Berufungsbehörde keinerlei Bedenken in Bezug auf die Richtigkeit der Alkomatmessung hegt. Diesbezüglich sei auch festgehalten, dass seitens des Berufungswerbers keinerlei dezidierten Einwendungen erhoben wurden, mit welchen eine Funktionsuntüchtigkeit des verwendeten Alkomaten behauptet wurde.

 

Im Hinblick auf die Unbedenklichkeit der Ergebnisse der Alkomatmessung war - in Entsprechung der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung - ein Eingehen auf die Trinkverantwortung des Berufungswerbers bzw. die Aufnahme diesbezüglicher Beweise entbehrlich.

 

Die Berufungsbehörde sieht daher den von der Erstbehörde gegen den Berufungswerber gerichteten Schuldvorwurf als erwiesen an.

 

In Bezug auf die verhängte Geldstrafe sei ausgeführt, dass sich diese im untersten Bereich des Strafrahmens bewegt und im Hinblick auf den erheblichen Unrechtsgehalt der angelasteten Tat (Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit) sowie auf das Verschulden (zumindest grob fahrlässiges Verhalten) sowie weiters unter Berücksichtigung der unbestritten gebliebenen durchschnittlichen Einkommensverhältnisse nicht als unangemessen hoch angesehen werden kann.

 

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
Alkomaten, Blut abgenommen, 0,00 Promille
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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