Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung des P in S gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 4.2.2000, Zahl 1/06/53738/99/004, folgendes Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von S 400,-- (entspricht ? 29,07) zu leisten.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der F-I-P GmbH zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft von 2.7.1999 bis 15.11.1999 am Standort in S, A-H-Straße 12, das Handelsgewerbe (gem. § 124 Z 10 GewO 1994) ausgeübt worden sei, ohne nach dem Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers, Herrn Robert H, mit Wirkung vom 1.1.1999, die ordnungsgemäße Anzeige über die Bestellung eines geeigneten, den Bestimmungen des § 39 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 entsprechenden gewerberechtlichen Geschäftsführers bei der zuständigen Gewerbebehörde bis 20.8.1999 erstattet zu haben, obwohl das Recht zur weiteren Gewerbeausübung ohne Erstattung dieser Anzeige sechs Monate nach dem Ausscheiden von Herrn Robert H geendet habe.
Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z 1 iZm §§ 9, 39 Abs 2 und § 39 Abs 4 Gewerbeordnung 1994 begangen und wurde deswegen über den Beschuldigten gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag, verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen Vertreter fristgerecht eine Berufung eingebracht. Er bringt darin vor, dass sehr wohl eine ordnungsgemäße Anzeige über die Bestellung gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung bei der zuständigen Gewerbebehörde erstattet worden sei. Diesbezüglich sei der ab 1. Juli 1999 bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer, Dr. Karl C, nicht nur laut Lohnbestätigung, sondern auch mit den erforderlichen Unterlagen bei der Gewerbebehörde sofort nach seiner Anmeldung am 2. Juli 1999 vorstellig geworden. Eine Anerkennung der Anmeldung des neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers jedoch mit Wirkung vom 16.11.1999 könne keinesfalls zur Kenntnis genommen werden.
Am 14.4.2000 fand in der Sache eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, in der Herr Dr. Karl C und Herr Oberamtsrat D vom Magistrat S, Gewerbeamt, als Zeugen einvernommen wurden.
Der Beschuldigte selbst gab nur an, dass Herr Dr. C seit 1.7.1999 als Geschäftsführer bei der F-I-P GmbH mit 20 Wochenstunden beschäftigt sei. Mehr wisse er nicht.
Der Zeuge Dr. C bestätigte, dass er seit 1.7.1999 bei der F-I-P GmbH als Geschäftsführer sowohl für das Handelsgewerbe als auch für das Gastgewerbe, Betriebsart Imbissstube, bestellt worden sein. Er habe sich unmittelbar nach seiner Bestellung (zwischen 2. und 4. Juli) zur Wirtschaftskammer S begeben und dort eine bestehende ruhend gemeldete Gewerbeberechtigung wieder aufleben lassen. Danach habe er auch das Magistrat S, Gewerbebehörde, aufgesucht und die Anzeige über die Bestellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer erstattet. Dabei sei es aus ihm nicht näher bekannten Umständen zu einem Missverständnis dahingehend gekommen, dass nicht die Geschäftsführerbestellung angezeigt, sondern ein Gewerbe, lautend auf seinen Namen und den Standort A-H-Straße 22, angemeldet worden sei. Auf diesen Irrtum sei er erst nach einiger Zeit gekommen, als ihm die Unterlagen übermittelt wurden. Er habe dies dann auch sofort berichtigt. Dies sei im November 1999 passiert, etwa zur gleichen Zeit als die Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet worden sei.
Der Zeuge Oberamtsrat D gab an, dass Anfang Juli 1999 Herr Dr. C tatsächlich bei ihm im Gewerbeamt vorgesprochen habe. Herr Dr. C habe damals aber ein eigenes Gewerbe angemeldet, von einer Geschäftsführerbestellung für die F-I-P GmbH sei damals nicht die Rede gewesen. Das Anmeldeformular sei damals von Herrn Dr. C vorgelegt und von ihm entgegen genommen worden. Am 10.11.1999 habe Herr Dr. C wieder bei ihm vorgesprochen und sei die Gewerbeanmeldung im eigenen Namen rückgängig gemacht worden. Herr Dr. C habe dann seine Bestellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer der F-I-P GmbH angezeigt. Das Formular habe er selbst im Beisein von Herrn Dr. C ausgefüllt. Die Anzeige sei rechtswirksam mit 16.11.1999 erfolgt. Mit diesem Datum sei die Anzeige nach Anbringung der Unterschrift der Gewerbeinhaberin beim Gewerbeamt eingelangt.
Der vom Zeugen D zur Verhandlung mitgenommene Gewerbeakt betreffend die F-I-P GmbH wurde in der Verhandlung verlesen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:
Im Verfahren außer Streit steht, dass die F-I-P GmbH seit 17.9.1998 (Datum der Gewerbeanmeldung) ein Handelsgewerbes im Standort S, A-H-Straße 12, ausübt. Weiters ist unbestritten, dass der ursprüngliche gewerberechtliche Geschäftsführer Mag. Robert H mit 1.1.1999 aus dieser Funktion ausgeschieden ist.
Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren wird als erwiesen angenommen, dass die Anzeige über die Bestellung des neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers Dr. Karl C erst am 16.11.1999 bei der Gewerbebehörde eingelangt ist. Herr Dr. C wurde zwar von der F-I-P GmbH ab 1.7.1999 als gewerberechtlicher Geschäftsführer im Ausmaß von 20 Wochenstunden beschäftigt, die diesbezügliche Anzeige darüber an die Gewerbebehörde ist aber erst mit Wirksamkeit vom 16.11.1999 erfolgt.
Der Rechtfertigung des Beschuldigten, dass die Anzeige seitens Herrn Dr. C rechtzeitig erstattet wurde, wird in Anbetracht der schlüssigen Zeugenaussage von Herrn Oberamtsrat D von der Gewerbebehörde des Magistrates nicht gefolgt. Der Zeuge D gab glaubwürdig an, dass Herr Dr. C Anfang Juli 1999 nicht seine Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der F-I-P GmbH angezeigt, sondern ein Handelsgewerbe in seinem eigenen Namen für den Standort A-H-Straße 22 anmeldet habe. Der Zeuge C stellte dies nicht Abrede, spricht aber von einem Missverständnis.
Im Falle einer Gewerbeausübung durch juristische Personen darf das Gewerbe bei Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers oder des Pächters gemäß § 9 Abs 2 GewO 1994 bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder Pächters, längstens jedoch während 6 Monaten weiter ausgeübt werden. Gemäß § 39 Abs 4 leg cit hat der Gewerbeinhaber die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Gemäß § 367 Z 1 GewO 1994 begeht unter anderem eine Verwaltungsübertretung, die nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer trotz der gemäß § 9 GewO bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters ein Anmeldungsgewerbe ausübt, ohne die Anzeige gemäß § 39 Abs 4 oder § 40 Abs 4 über die Bestellung eines den § 39 Abs 2 entsprechenden Geschäftsführer oder § 40 Abs 2 über die Übertragung der Ausübung dieses Anmeldungsgewerbes an einen Pächter erstattet zu haben.
Die zivilrechtliche Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers entfaltet bei Anmeldungsgewerben erst mit der erfolgten Anzeige an die Gewerbebehörde die gewerberechtliche Wirkung. Verantwortlich für die Anzeige der Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers ist gemäß § 39 Abs 4 GewO der Gewerbeinhaber. Ist der Gewerbeinhaber eine juristische Person, so trifft die Verantwortung gemäß § 9 VStG das zur Vertretung dieser juristischen Person nach Außen berufenen Organ. Dies ist im vorliegenden Fall der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gewerbeinhaberin. Die Anzeige der Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers hätte daher vom Beschuldigten erfolgen müssen. Der Beschuldigte selbst gab an, den gewerberechtlichen Geschäftsführer ab 1.7.1999 beschäftigt zu haben, mehr wisse er nicht. Er hat seine gesetzliche Verpflichtung selbst nicht wahrgenommen, sondern diese offensichtlich dem neuen - nur zivilrechtlich bestellten - gewerberechtlichen Geschäftsführer Dr. C übertragen und sich in weiterer Folge darum nicht mehr gekümmert. Dies ist ihm jedenfalls als Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Da die Anzeige der Geschäftsführerbestellung bei der Gewerbebehörde erst am 16.11.1999, somit mehr als 4 Monate nach Ablauf der in § 9 Abs 2 GewO genannten Frist erfolgt ist, ist die vorgeworfene Übertretung als erwiesen anzunehmen.
Zur Strafbemessung ist festzuhalten:
Gemäß §19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Für die vorliegende Übertretung ist gemäß § 367 Einleitungssatz GewO ein Höchststrafrahmen bis S 30.000,-- vorgesehen. Es ist in Anbetracht der bereits beträchtlichen Dauer der vorgeworfenen gesetzwidrigen Gewerbeausübung (über vier Monate) von einem nicht mehr unbedeutenden Unrechtgehalt auszugehen.
An subjektiven Strafbemessungskriterien ist als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten. Seine eingegebene Einkommenssituation von S 10.000,-- ist als unterdurchschnittlich anzusehen.
Insgesamt erachtet die Berufungsbehörde die mit S 2.000,-- ohnedies im untersten Bereich des Strafrahmens verhängte Geldstrafe bei Berücksichtung des erwähnten Unrechtsgehaltes auch bei der angenommenen Unbescholtenheit und der ungünstigen Einkommenssituation des Beschuldigten nicht als unangemessen. Die Strafhöhe war insbesondere erforderlich, um ihn in Hinkunft von gleichgelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten.
Die Berufung war daher abzuweisen.