Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Reingard Steiner über die Berufung des Herrn Dr. H. S., vertreten durch Dr. P. und Dr. K., Rechtsanwälte in W., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 4. Jänner 1999, GZ.: A 17-St- 3.537/1998-2, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe dem Grunde nach abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend abgeändert wird, dass die Übertretungsnorm "§ 20 Abs 3 lit a iVm § 118 Abs 2 Z 2 Steiermärkisches Baugesetz 1995 (im Folgenden Stmk. BauG)" und die Strafbestimmung: "§ 118 Abs 2 Z 2 leg cit" lautet.
Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG eine Strafe von S 3.000,-- (? 218,02), im Uneinbringlichkeitsfall 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, welche binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird.
Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von S 300,-- (? 21,80); dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde Dr. H. S. unter Zugrundelegung nachstehend angeführten
Sachverhalts eine Übertretung des § 118 Abs 1 Z 1 iVm § 19 Z 1 Stmk. BauG zur Last gelegt:
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A. Dr. H. S. GesmbH zu verantworten, dass diese zwischen 17.8.1998 und 23.8.1998 auf den Grundstücken Nr., EZ KG G., zwischen den Objekten K. 5 und 19 eine 60,0 m lange und 4,0 m hohe Plakatwand ohne baubehördliche Bewilligung errichtet hat."
Hiefür wurde gemäß § 118 Abs 1 leg cit iVm § 16 Abs 1 VStG eine Geldstrafe von S 5.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 24.2.1999.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei
seiner Entscheidung von nachstehenden Erwägungen
ausgegangen:
Aus dem im Vorakt befindlichen Amtsbericht des B., M. G. vom 26.8.1998 geht hervor, dass bei der am betreffenden Tag durchgeführten Überprüfung festgestellt wurde, dass beim tatörtlichen Grundstück eine zirka 60 Meter lange und zirka 4 Meter hohe Plakatwand in der 34. Kalenderwoche von der Firma A. Dr. H. S. GesmbH errichtet worden ist. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der betreffenden Firma im fraglichen Zeitraum wurde der Berufungswerber erhoben. Mit Rechtshilfeersuchen vom 12.11.1998 an den Magistrat der Stadt Wien wurde dem Berufungswerber der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellte Sachverhalt vorgehalten und ihm Gelegenheit gegeben, im Rahmen des Parteiengehörs dazu Stellung zu nehmen. Laut Mitteilung der ersuchten Behörde hat der Berufungswerber dem an ihn gerichteten Ladungsbescheid vom 17.11.1998, persönlich übernommen am 18.11.1998 für den Vorladetermin 4.12.1998, keine Folge geleistet. Laut Aktenvermerk vom 15.12.1998 ist bei der ersuchten Behörde auch keine schriftliche Äußerung eingelangt. Die belangte Behörde erließ sohin den angefochtenen Bescheid.
In der dagegen gerichteten Berufung wird zunächst eingewendet, die Dr. H. S. GesmbH habe vom Rechtsvorgänger vertragsmäßig eine bereits seit etwa 1990 bestehende Anlage übernommen und daran gewisse Sanierungsarbeiten durchgeführt, sodass von einem baurechtlichen Bestandschutz ausgegangen habe werden können.
Dem ist entgegenzuhalten, dass im Verfahren zu GZ: A 10/3-C- 24747/1998, in welchem mit Bescheid des Stadtsenates vom 7.9.1998 ein Beseitigungsauftrag die gegenständliche Plakatwand betreffend ergangen ist, der Berufungswerber in seinem Schreiben vom 22. September 1998 anführt, im Rahmen eines Mietverhältnisses vom Grundeigentümer den gegenständlichen Standort übernommen und die Tafeln erneuert zu haben. Diesem Schreiben wurde ein diesbezügliches Ansuchen um Bewilligung der Werbeanlage beigelegt.
Zu den weiteren Ausführungen des Berufungswerbers betreffend das über sein Ansuchen eingeleiteten Baubewilligungsverfahren gemäß § 33 Abs 5 Stmk. BauG ist festzuhalten, dass nach einer am 1. Juli 1999 durchgeführten Ortsaugenscheinsverhandlung unter Beiziehung eines Amtssachverständigen das Ansuchen um baubehördliche Bewilligung der gegenständlichen Werbeanlage mit Bescheid vom 22. Oktober 1999 abgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Berufungskommission vom 17. Jänner 2000 als unbegründet abgewiesen. Dabei folgte die Rechtsmittelbehörde dem Urteil des Amtssachverständigen in seinem Gutachten, wonach durch die Größe der Plakatwändeanlage und deren Situierung direkt an der Straßenfluchtlinie eine für das dortige Straßenbild untypische Situation entsteht, die Plakatwändeanlage daher dem gegebenen Straßen- und Ortsbild nicht gerecht wird und eine Störung bzw. sogar eine Beeinträchtigung des Beurteilungsgebietes als gegeben anzusehen ist, und wurde daher eine Bewilligungsfähigkeit der Anlage nicht als gegeben angenommen.
Diese Feststellungen konnten auf Grund des vorliegenden Aktes der Vorinstanz verbunden mit dem eingeholten Bauakt GZ: A 10/3- C-24747/1998 getroffen werden.
In rechtlicher Beurteilung ist festzuhalten, dass gemäß § 20 Z 3 lit a Stmk. BauG die Errichtung, Änderung und Erweiterung von Werbe- oder Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen sonstige Vorrichtungen und Gegenstände an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können) anzeigepflichtig sind.
Gemäß § 33 Abs 4 Z 3 leg cit hat die Baubehörde das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb von 8 Wochen zu untersagen, wenn eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes festgestellt wird.
Wenn nicht zeitgerecht beurteilt werden kann, ob eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes besteht, so hat die Behörde gemäß Abs 5 dieser gesetzlichen Bestimmung binnen 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu verständigen.
Liegen keine Untersagungsgründe vor, ist dem Bauwerber eine Ausfertigung der planlichen Darstellung und Baubeschreibung mit dem Vermerk "Baufreistellung" zuzustellen. Das angezeigte Vorhaben gilt ab Zustellung sowie auch dann als genehmigt, wenn nicht binnen 8 Wochen ab Einlangen der Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird
(§ 33 Abs 6 Stmk. BauG).
Im vorliegenden Fall ist es - wie aus den vorangegangenen Feststellungen hervorgeht - zu einer Erneuerung einer am Aufstellort vorhandenen Werbeeinrichtung gekommen, wobei diese bauliche Maßnahme unbestritten vor Durchführung nicht der Baubehörde angezeigt wurden. Wie das nachträglich eingeleitete Bewilligungsverfahren ergeben hat, war die errichtete Werbeeinrichtung auch nicht bewilligungsfähig. Der Berufungswerber hat daher als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der A. Dr. H. S. GesmbH die erwiesenermaßen festgestellte Verwaltungsübertretung strafrechtlich zu verantworten. Eine Änderung der Übertretungs- sowie Strafbestimmung im Rahmen der gemäß § 66 Abs 4 AVG der erkennenden Behörde zustehenden Befugnis war auf Grund der bestehenden Rechtslage spruchgemäß vorzunehmen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 118 Abs 2 Z 2 Stmk. BauG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen ist, wer Vorhaben gemäß § 19 und § 20 leg cit ohne die erforderliche Genehmigung ausführt.
Wie bereits festgehalten, ist die Errichtung einer Werbe- und Ankündigungseinrichtung gemäß § 20 Stmk. BauG
anzeigepflichtig. Diese gesetzliche Bestimmung wurde im Interesse der Bauwerber festgelegt, da dadurch eine Beschleunigung des Verfahrens und auch eine nicht zu übersehende Kosteneinsparung für den Antragsteller bewirkt wurde. Andererseits sollen jedoch nach wie vor die von der Baubehörde zu wahrenden öffentlichen Interessen, wie der Schutz des Landschafts- und Ortsbildes gewährleistet werden. Durch das festgestellte Verhalten hat der Berufungswerber gegen den Schutzzweck dieser gesetzlichen Bestimmung verstoßen, zumal sich im Rahmen des nachträglich eingeleiteten Bewilligungsverfahrens herausgestellt hat, dass die verfahrensgegenständliche Plakatwandanlage das bestehende Straßen- und Ortsbild stört und sogar beeinträchtigt. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass Straferschwerungs- bzw. Milderungsgründe nicht vorliegen.
Eine Strafherabsetzung war im Hinblick darauf vorzunehmen, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung der Strafbestimmung des § 118 Abs 2 Z 2 Stmk. BauG zu
subsumieren war, welche einen Strafrahmen für die Geldstrafe bis zu S 100.000,-- und somit einen geringeren als von der Vorinstanz angenommen wurde, vorsieht. Die Strafe im festgesetzten Ausmaß entspricht dem Schuldgehalt der Tat und ist gerechtfertigt, zumal sie ohnehin im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens liegt und sogar unter Annahme schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse eines Beschuldigten angepasst wäre.