Der Unabhaengige Verwaltungssenat fuer die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner ueber die Berufung des Herrn W P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P S, gegen das Straferkenntnis des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19.4.1999, GZ.: 11-86-18/98-5, wie folgt entschieden:
Gemaeß Paragraph 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit Paragraph 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BGBl. 1998/158 wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemaeß Paragraph 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 29.8.1998, um ca. 18.00 Uhr auf dem Flughafen, im Zuge von Wartungs- bzw. Instandhaltungsarbeiten der Firma A GmbH den Hubschrauber mit dem Kennzeichen fuer einen ca. 30 Sekunden dauernden Schwebeflug in Betrieb genommen, ohne hierueber gemaeß Paragraph 53 Abs 9 ZLLV entsprechende Eintragungen im Bordbuch vorzunehmen.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des Paragraphen 169 Abs 1 Z 2 LFG iVm Paragraph 53 Abs 9 ZLLV wurde ueber den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Hoehe von S 3.000,-- (drei Tage Ersatzarrest) verhaengt.
In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Berufungswerber im Wesentlichen vorgebracht, dass die Firma A, die die verfahrenseinleitende Anzeige erstattet hat, keine im Firmenbuch eingetragene Firma sei und dass ueberhaupt der Begriff "Besitzer" im Luftfahrtgesetz nicht vorgesehen sei, da gemaeß Paragraph 7 ZLLV der Eigentuemer und der Erhalter in das Luftfahrtregister einzutragen seien. Weiters wurde vorgebracht, dass ein Standflug keine Instandhaltungsarbeit darstelle und dass dieser Schwebeflug nur zur Feststellung der vom Luftfahrzeughalter behaupteten Maengel durchgefuehrt worden sei. Eine Eintragung im Bordbuch sei nicht moeglich gewesen, da dieses nicht zur Verfuegung stand. Der Unabhaengige Verwaltungssenat fuer die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemaeß Paragraph 51 e Abs 2 Z 1 VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchfuehrung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Erwaegungen ausgegangen:
Der im Eigentum des A Bedarfsflugunternehmens stehende Hubschrauber mit dem Kennzeichen wurde der Firma A GmbH am Flugplatz T zur Durchfuehrung von Wartungsarbeiten uebergeben. Der Berufungswerber, der bei diesem Unternehmen als Luftfahrzeugwart I. Klasse beschaeftigt ist, fuehrte im Zuge der Wartungs- bzw. Instandhaltungsarbeiten am 29.8.1998 um ca. 18.00 Uhr auf dem Flughafen G mit diesem Luftfahrzeug einen ca. 30 Sekunden dauernden Schwebeflug durch, ohne hierueber eine entsprechende Eintragung im Bordbuch vorzunehmen. In welchem Stadium sich die Instandhaltungsarbeiten zur Tatzeit befanden bzw. ob das Flugzeug bereits flugklar war, ist dem Gegenstandsakt nicht zu entnehmen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemaeß Paragraph 169 Abs 1 Z 2 Luftfahrtgesetz 1957 i.d.g.F. (im Folgenden LFG) begeht, wer den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsuebertretung und ist vom Landeshauptmann mit einer Geldstrafe bis zu S 300.000,-- zu bestrafen.
Gemaeß Paragraph 53 Abs 9 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgeraet-Verordnung 1995 i.d.g.F. (im Folgenden ZLLV) haben bei Luftfahrzeugen, die gemaeß Abs 3, 4 oder 5 zur Zeichnung der Instandhaltungsbescheinigung verpflichteten Personen außerdem unverzueglich im Bordbuch oder in einem entsprechenden technischen Tagebuch des Luftfahrzeuges durch Eintragung der Art der Instandhaltung, der Maengelbehebung oder des Termines der naechsten vorherbestimmbaren Instandhaltung unter Beisetzung ihrer Unterschrift (Kurzzeichen) und erforderlichenfalls der Nummer ihres Wartscheines die Flugklarheit in Bezug auf die Instandhaltung zu bescheinigen. Diese Bescheinigung darf entweder nur von einem Luftfahrzeugwart bzw. Luftfahrzeugwart I. Klasse erteilt werden, der die Instandhaltungsberechtigung fuer alle Fachrichtungen der entsprechenden Luftfahrzeugtype besitzt, oder von mehreren jeweils fuer deren Fachrichtung.
Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass die hiezu verpflichteten Personen durch die Eintragung der Art der Instandhaltung der Maengelbehebung oder des Termines der naechsten vorherbestimmbaren Instandhaltung die Flugklarheit in Bezug auf die Instandhaltung zu bescheinigen haben. Dies ist allerdings erst nach Abschluss saemtlicher Arbeiten moeglich; sohin erst, wenn die Ueberpruefung entsprechend der Checkliste des Herstellers abgeschlossen bzw. die im Bedarfsfalle durchgefuehrte Wartungs- oder Instandhaltungsarbeit abgeschlossen ist. Eine gesetzliche Verpflichtung, die Kontrolltaetigkeit noch vor Vorliegen der Flugklarheit im Bordbuch einzutragen, ist den gesamten Bestimmungen des Paragraphen 53 ZLLV nicht zu entnehmen.
Ob diese aber bereits am 29.08.1998 um ca. 18.00 Uhr vorlag, ist dem Gegenstandsakt nicht zu entnehmen, auch wurde dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal dem Berufungswerber nicht binnen offener Verjaehrungsfrist vorgehalten, weshalb der Berufungsbehoerde eine Sanierung dieses Mangels im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraphen 66 Abs 4 AVG nicht moeglich war. Es war daher der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren gemaeß Paragraph 45 Abs 1 Z 3 VStG zu Folge Eintritt der Verfolgungsverjaehrung einzustellen.
Ob dagegen die Durchfuehrung eines Schwebefluges im Rahmen von Wartungs- bzw. Instandhaltungsarbeiten ueberhaupt zulaessig war, mag aufgrund Fehlens eines hinreichend konkreten Tatvorwurfes dahingestellt bleiben, wie auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers. Es eruebrigte sich daher ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzufuehren.