Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Ing.Mag. Dionysius Viehhauser über die Berufung von Herrn S in D-L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H in S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 5.5.1999, Zahl 2/6/369-8915-1998, folgendes Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er, wie anlässlich einer Kontrolle am 24. September 1998 um 21.45 Uhr auf der Tauernautobahn A10 Scheitelstrecke ? Höhe Mautstelle festgestellt wurde, den Pkw mit dem Kennzeichen BM-KA 870 (D) von Salzburg kommend auf dieser Autobahn gelenkt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben (Vignette).
Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 12 Abs 1 Z 2 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz iVm § 7 Abs 1 leg cit begangen und wurde hiefür über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Auf die Wiedergabe der Berufung wird mangels verfahrensrechtlicher Relevanz verzichtet.
Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt in einer gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied zu treffenden Berufungsentscheidung fest:
Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten eine Übertretung des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes im Zusammenhang mit einer angeblichen Nichtentrichtung der zeitabhängigen Maut für die Autobahnbenützung (Vignette) vorgeworfen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte seinerzeit im Bereich der Tauernautobahn?Scheitelstrecke angetroffen wurde und nachfolgend das entsprechende Verwaltungsstrafverfahren von der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg geführt wurde.
Hiebei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem gegenständlichen Autobahnabschnitt der Tauernautobahn von der Ausfahrt Flachau-Winkl bis zur Ausfahrt Rennweg um einen nicht vignettenpflichtigen Abschnitt handelt, der Beschuldigte daher in diesem Bereich eine diesbezügliche Übertretung nicht begehen kann und für die Ahndung einer allfälligen Übertretung ? wie sie im vorliegenden Fall wohl vorgelegen sein wird - für die Autobahnbenützung außerhalb dieses vignettenfreien Bereiches die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg nicht zuständig ist. Das vorliegende Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.