TE UVS Steiermark 2000/06/28 30.10-131/1999

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Veröffentlicht am 28.06.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung der Frau A L, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. S, Dr. G M, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 30.8.1999, GZ.: 15.1 1999/8771, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung, wie mündlich am 28.6.2000 verkündet, zu Punkt 1.) des Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin zu Punkt 1.) zur Last gelegt, dass anlässlich einer Überprüfung bei ihrem Anwesen durch ein Organ der Lebensmittelaufsicht der Fachabteilung für das Gesundheitswesen am 23.6.1999 in der Zeit zwischen 11.00 und 14.00 Uhr festgestellt worden sei, dass sie Speisereste, die nicht vom eigenen Betrieb stammen, an ihre Schweine verfüttere, obwohl sie nicht im Besitze eines dafür notwendigen Bewilligungsbescheides sei.

Die Berufungswerberin habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 63 Abs 1 lit c iVm § 15 a Tierseuchengesetz BGBl 746/68 verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von S 1.000,-- (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 63 Abs 1 lit c Tierseuchengesetz verhängt.

Dagegen richtete sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher das gesamte Straferkenntnis angefochten wurde und im Wesentlichen vorgebracht wird, dass Speisereste, die nicht vom eigenen Betrieb stammten von der Beschuldigten nie an ihre Schweine verfüttert wurden. Aus dem ganzen Ermittlungsverfahren ergebe sich nicht, woher diese Behauptung stamme. Die Beschuldigte verarbeite als Landwirtin ausschließlich Speisereste aus ihrem eigenen Betrieb. Das Straferkenntnis sei daher ersatzlos aufzuheben.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen, mündlichen Verhandlung, in deren Verlauf die Berufungswerberin die Berufung zu Punkt 2.) des Straferkenntnisses zurückzog, kann nachfolgender Sachverhalt festgestellt werden:

Die Berufungswerberin führt einen bäuerlichen Selbstvermarktungsbetrieb. Es werden etwa 40 bis 50 Schweine gehalten, wobei ein Mal in der Woche abgestochen wird und die anfallenden Schlachtabfälle insofern geteilt werden, als die großen Knochen gesammelt werden und in den TKV-Sammelbehälter in H entsorgt werden, während die Karreeknochen als Schlachtabfälle abgekocht werden und wiederum an die Schweine oder die Hunde der Berufungswerberin verfüttert werden. Speisereste fallen im Betrieb der Berufungswerberin praktisch nicht an. Ganz selten werden Speisereste, welche vom Essen der Familie der Berufungswerberin überbleiben, den Schweinen verfüttert. Am 23.6.1999 suchte F S den Betrieb der Berufungswerberin auf. Dabei fertigte der Zeuge im Zuge der lebensmittelpolizeilichen Revision die im erstinstanzlichen Akt erliegenden Lichtbilder an. Vom Zeugen wurde festgestellt, dass Schlachtabfälle abgekocht wurden. Speisereste fand der Zeuge keine vor.

Diese Feststellungen konnten auf Grund der glaubwürdigen und auch übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen

Zeugen, sowie der im erstinstanzlichen Akt erliegenden Lichtbilder getroffen werden.

In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass gemäß § 15 a Abs 2 Tierseuchengesetz derjenige eine Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde benötigt, der andere als die im Abs 1 genannten Speisereste und wer Schlachtabfälle an Klauentiere verfüttern will. Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn im eigenen Haushalt des Tierhalters angefallene Speisereste an Tiere des eigenen Bestandes verfüttert werden. Diese Speisereste müssen aber vor dem Verfüttern wenigstens durch eine halbe Stunde auf mindestens 95 C erhitzt werden. Der Berufungswerberin wurde zur Last gelegt, dass Sie Speisereste, welche nicht aus dem eigenen Betrieb stammten, an ihre Schweine verfüttert hat, obwohl sie nicht im Besitz eines dafür notwendigen Bewilligungsbescheides war. Da dahingehende Feststellungen, dass die Berufungswerberin Speisereste verfüttert hat, welche nicht vom eigenen Betrieb stammten, nicht getroffen werden konnten, liegt der ihr zur Last gelegte Tatbestand auch nicht vor.

Eine Verbesserung des Spruches dahingehend, dass die Berufungswerberin statt Speiseresten Schlachtabfälle verfüttert hat, war auf Grund der Bestimmungen des § 44 a VStG nicht möglich, zumal eine entsprechende Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG nicht vorlag. Die Berufungswerberin hat bei ihrer Vorsprache am 27.7.1999 ausdrücklich zum Tatvorwurf, dass sie Speisereste, die nicht vom eigenen Betrieb stammten, Stellung genommen. Weitere Verfolgungshandlungen hinsichtlich "Schlachtabfälle" liegen nicht vor. In der Anzeige wird ausschließlich von Fleischabfällen gesprochen. Fleischabfälle können einerseits Schlachtabfälle aber andererseits auch Speisereste sein, wobei jedoch wiederum unklar bleibt, ob diese vom eigenen Betrieb stammen könnten oder von einem fremden Betrieb. Da somit der der Berufungswerberin durch die Behörde zur Last gelegte Tatbestand von ihr nicht gesetzt wurde, eine Änderung des Tatbestandes jedoch mangels entsprechender Verfolgungshandlung nicht mehr erfolgen kann (siehe auch Bescheid UVS 30.10-134/1999-7 vom 25.5.2000), war

spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Schlachtabfälle Speisereste Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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