Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch den Kammervorsitzenden Hofrat Dr. Jörg Knotzer, den Berichterstatter Mag. Thomas Thaller sowie das weitere Kammermitglied Dr. Christine Raithel über die Berufung von Herrn Herbert P, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 21.12.1999, Zahl S 25590/99, folgendes Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung insofern Folge gegeben, als der Schuldspruch zwar vollinhaltlich bestätigt, aber gemäß § 21 Abs 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und stattdessen eine Ermahnung ausgesprochen wird. Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG zum erstinstanzlichen Verfahren vorgeschriebene Kostenbeitrag entfällt.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 7.Juli 1999 um ca 02.05 Uhr in Salzburg, Ignaz-Harrer-Straße 55, als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht und habe sich am 7.Juli 1999 um ca 03.00 Uhr im Landeskrankenhaus Salzburg, Unfallchirurgie, geweigert, die Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der öffentlichen Aufsicht untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe.
Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 Z 2 Straßenverkehrsordnung 1960 begangen und wurde deswegen über ihn gemäß § 99 Abs 1 lit b leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von S 25.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 25 Tagen, verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht eine Berufung eingebracht. Er bringt darin vor, dass ihm bis heute nicht bewusst gewesen sei, dass er einen Verkehrsunfall verursacht haben solle. Er habe sich zum Zeitpunkt des ihm angelasteten Verkehrsunfalles auf dem Gehsteig befunden. Der Lieferwagen sei über den Gehsteig zur Filiale gefahren um Waren abzuladen. Er wisse nicht, was er falsch gemacht habe. Dass er den Alkoholtest verweigert habe, sei darauf zurückzuführen, dass er im Glauben gewesen sei, als Fußgänger könne er dies ohne Strafverfolgung ablehnen.
Am 29.6.2000 fand in der Sache eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, in der der meldungslegende Polizeibeamte als Zeuge einvernommen wurde. Der Zeuge gab an, beim unfallgegnerischen Lkw keinen Schaden festgestellt zu haben. Den Beschuldigten habe er erst im Krankenhaus angetroffen, wobei er bei ihm Alkoholisierungssymptome (Alkoholfahne, Torkeln, rote Augen) festgestellt habe. Er habe ihn daraufhin mehrmals zum Alkomattest aufgefordert, den der Beschuldigte aber verweigert habe.
Der Beschuldigte selbst gab auch zu, den Alkotest verweigert zu haben. Der Unfall selbst habe sich am Gehsteig abgespielt. Er habe sich das Knie am Heck des Fahrzeuges angeschlagen. Im Krankenhaus seien Durchblutungsstörungen am Knie festgestellt worden und habe er dort eine Bandage am Knie bekommen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hiezu gemäß § 51c VStG durch eine Kammer erwogen:
Im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren steht außer Streit, dass der Beschuldigte die im angefochtenen Straferkenntnis näher angeführte Aufforderung des Meldungslegers zur Durchführung einer Atemluftalkoholuntersuchung verweigerte. Er rechtfertigt sich im Wesentlichen mit einem Rechtsirrtum, dass er nicht gewusst habe, dass auch Fußgänger verpflichtet seien, einen Alkomattest abzulegen.
Der vorliegenden Alkomattestverweigerung liegt der unbestrittene Sachverhalt zugrunde, dass der Beschuldigte am 7.7.1999 gegen ca 02.05 Uhr im alkoholisierten Zustand als Fußgänger am Gehsteig vor dem Lokal ?Na und? in der Ignaz-Harrer-Straße 55 gegen einen vor dem Lokal stehenden Lkw stieß und sich dabei selbst am Knie leicht verletzte.
Damit ist jedenfalls von einem Verkehrsunfall mit Personenschaden auszugehen, den der Beschuldigte in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verursacht hat. Ein weiterer Schaden (Personen- oder Sachschaden) ist bei diesem Verkehrsunfall nicht hervorgekommen.
Gemäß § 5 Abs 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtigt sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
1.
ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
2.
als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Da der Beschuldigte den vorliegenden Verkehrsunfall, bei dem nur er selbst einen Personenschaden erlitt, unbestritten verursacht hat, wobei er - was er nicht Abrede stellte - auch alkoholisiert gewesen ist (diesbezügliche Alkoholisierungssymptome wurden auch vom Meldungsleger anlässlich der Amtshandlung im Krankenhaus wahrgenommen), war die Aufforderung zur Durchführung einer Atemluftuntersuchung gemäß § 5 Abs 2 zweiter Satz Z 2 StVO jedenfalls gerechtfertigt. Durch die außer Streit gestellte Verweigerung ist daher der Tatbestand der vorgeworfenen Übertretung des § 99 Abs 1 lit b StVO verwirklicht.
Gegenständlich ist aber zu berücksichtigen, dass durch die Verweigerung des Beschuldigten den Alkomattest durchzuführen keine nachteiligen Folgen aufgetreten sind, da dieser selbst bei erwiesener Alkoholisierung deswegen als Fußgänger nicht strafbar gewesen wäre. Überdies war er selbst der einzige Geschädigte dieses Verkehrsunfalls.
Seine Rechtfertigung, dass er nicht gewusst habe, dass auch Fußgänger unter gewissen Voraussetzungen der Aufforderung auf Durchführung einer Atemluftalkoholuntersuchung nachkommen müssen, kann ihn nicht entschuldigen, da er als Verkehrsteilnehmer verpflichtet ist, sich über die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften zu informieren. Es ist ihm aber zugute zu halten, dass der Sonderfall der Atemluftuntersuchungspflicht für Fußgänger allgemein nicht so geläufig ist, wie die Atemluftuntersuchungspflicht für Fahrzeuglenker. Es ist aber zumindest von geringfügigem Verschulden des Beschuldigten auszugehen.
Insgesamt sieht die Berufungsbehörde beim vorliegenden Sachverhalt die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG als gegeben an und wird daher unter Hinweis auf das VfGH-Erkenntnis vom 15.3.2000, G 211/98ua, der Schuldspruch vollinhaltlich bestätigt, aber von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und dem Beschuldigten stattdessen eine Ermahnung erteilt, um ihn in Hinkunft von weiteren gleich gelagerten strafbaren Handlungen abzuhalten.