Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn R., gegen das Straferkenntnis des Stadtmagistrates Innsbruck vom 08.06.2000, Zahl II-1693/2000, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Abs1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung in Bezug auf das Faktum I) als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich der Fakten II) und III) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die von der Erstbehörde hierzu verhängten Geldstrafen von je S 5.000,-- (EUR 363,36) auf je S 4.000,-- (EUR 290,69) herabgesetzt werden.
Gemäß § 64 Abs1 und 2 VStG hat der Berufungswerber zu Faktum
I) einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind S 1.000,-- (EUR 72,67) zu bezahlen.
Hinsichtlich der Fakten II) und III) wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit je S 400,-- (EUR 29,07) neu festgesetzt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe
Faktum I)
es als Inhaber der Betriebsanlage I. in der Zeit vom 24.03.1999 bis einschließlich 01.03.2000 unterlassen, für die Entsprechung der betriebsanlagenrechtlichen Vorschreibung in Punkt 1. des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 02.11.1998, Zahl III- 5139/RR/1997/E, zu sorgen, als er es unterlassen habe, die Musikanlage mit einem Schallpegelbegrenzer auszustatten, welcher von einem hierzu Befugten (Ziviltechniker, konzessionierter Radio- und Videoelektriker, jeweils im Rahmen seiner Befugnisse) so einzustellen und anschließend zu plombieren gewesen wäre, dass im Schnittpunkt der Diagonalen des Gästeraumes, 1,8 m über dem Boden Schalldruckspitzen von 65 dBA (Bezugszeitraum 3 Minuten) hervorgerufen durch den Betrieb der Musikanlage nicht überschritten würden. Der Einbau des Schallpegelbegrenzers sowie die Plombierung hätten so zu erfolgen gehabt, dass eine Veränderung der maximalen Lautstärke ohne Beschädigung der Plombierung nicht möglich gewesen wäre. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Einstellung und Plombierung des Schallpegelbegrenzers hätte der Behörde unverzüglich übermittelt werden müssen.
Faktum II)
Der Beschuldigte habe es als Inhaber der Betriebsanlage I. des weiteren in der Zeit vom 01.12.1998 bis einschließlich 06.04.2000 unterlassen, für die Entsprechung der betriebsanlagenrechtlichen Vorschreibung in Punkt 3. des vorzitierten Bescheides zu sorgen, als er es unterlassen habe, den Gehbereich von der Eingangstüre zur Betriebsanlage bis zu den WC-Anlagen mit einem mindestens 75 cm breiten, schallweichen Belag (zB Teppich, etc) auszustatten.
Faktum III)
Auch habe es der Beschuldigte als Inhaber der Betriebsanlage I., in der Zeit vom 01.12.1998 bis einschließlich 06.04.2000 unterlassen, für die Entsprechung der betriebsanlagenrechtlichen Vorschreibung in Punkt 4. des vorzitierten Bescheides zu sorgen, als er es unterlassen habe, an den Füßen des verschiebbaren Mobilars (Stühle, Tische etc) Filzauflagen oder andere geeignete Materialien anzubringen, um Lärmbelästigungen durch Verrücken des oben angeführten Mobilars sicher hintanzuhalten. Abgenützte Auflagen wären umgehend zu erneuern.
Der Berufungswerber habe hierdurch zu Faktum I) eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z25 Gewerbeordnung, BGBl Nr 194/1994 iVm Punkt 1. des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 02.11.1998, Zahl III- 5139/RR/1997/E,
zu Faktum II) eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z25 Gewerbeordnung iVm Punkt 3. des vorzitierten Bescheides und zu Faktum III) eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Z25 Gewerbeordnung iVm Punkt 4. des Genehmigungsbescheides begangen,
weshalb über ihn Geldstrafen in Höhe von je S 5.000,-- (EUR 363,36), unter gleichzeitiger Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe sowie der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, verhängt wurde.
Dagegen hat der Beschuldigte binnen offener Frist Berufung erhoben und im wesentlichen vorgebracht, dass die über ihn verhängten Strafen grundsätzlich unangemessen seien und er daher eine Herabsetzung derselben beantrage. Hinsichtlich der Fakten II) und III) bestreite er die erfolgten Tatsachenanlastungen nicht, jedoch wären die Folgen der Außerachtlassungen derart geringfügig, dass eine Abstrafung in diesem Ausmaß nicht gerechtfertigt sei.
Hinsichtlich des Faktums I) bestreite er, dass die Musikanlage nicht mit einem Schallbegrenzer ausgestattet gewesen. Im Anlastungszeitraum wäre sehr wohl ein Limiter eingebaut gewesen, jedoch wäre dieser auf 79 dB eingestellt worden und hätte es lediglich an der Plombierung der Schallbegrenzung gefehlt. Der Berufungswerber beantrage daher diesbezüglich überhaupt die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw ebenso eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe.
Aufgrund des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 02.11.1998, Zahl III-5139/RR/1997/E, wurden dem Berufungswerber gemäß § 367 Z11 Abs2 und § 79 Abs1 GewO 1994 zusätzliche Auflagen zur Hintanhaltung von Lärmbelästigungen vorgeschrieben, welche - im Falle der Punkte 1., 3. und 4. - folgenden Inhaltes sind:
1. Die Musikanlage ist mit einem Schallpegelbegrenzer auszustatten, welcher von einem hierzu Befugten (Ziviltechniker, konzessionierter Radio- und Videoelektriker, jeweils im Rahmen seiner Befugnisse) so einzustellen und anschließend zu plombieren ist, dass im Schnittpunkt der Diagonalen des Gästeraumes, 1,8 m über dem Boden Schalldruckspitzen (L1) von 65 dBA (Bezugszeitraum 3 Minuten) hervorgerufen durch den Betrieb der Musikanlage nicht überschritten werden. Der Einbau des Schallpegelbegrenzers sowie die Plombierung hat so zu erfolgen, dass eine Veränderung der maximalen Lautstärke ohne Beschädigung der Plombierung nicht möglich ist. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Einstellung und Plombierung des Schallpegelbegrenzers ist der Behörde unverzüglich zu übermitteln. Dieser Nachweis hat jedenfalls zu enthalten:
1.
Bescheidzahl, Bescheiddatum
2.
Adresse der Betriebsanlage
3.
Funktionsweise des Schallpegelbegrenzers (mechanisch, elektronisch)
4.
Name des Messorganes
5.
Marke und Type des Messgerätes, Datum der letzten amtlichen Eichung
6. Gemessene und am Schallpegelbegrenzer eingestellte Schalldruckspitzen (L1 =
maximal 65 dBa)
7. Genaue Beschreibung der (des) Messorte(s) in der Betriebsanlage
8.
Genaue Beschreibung, wo die Plomben angebracht wurden
9.
Art der Plombierung (Papierblomben, Bleiplomben etc)
10.
Anzahl der Plomben
11.
Firmenmäßige Zeichnung des Messorgans
Die Plomben dürfen nur im Einvernehmen mit der Behörde geöffnet oder entfernt werden. Beschädigungen der Plombierung sind unverzüglich der Behörde zu melden.
3. Der Gehbereich von der Eingangstüre zur Betriebsanlage bis zu den WC-Anlagen ist mit einem mindestens 75 cm breiten, schallweichen Belag (zB Teppich etc) auszustatten.
4. An den Füßen des verschiebbaren Mobilars (Stühle, Tische etc) sind Filzauflagen oder andere geeignete Materialien dauerhaft anzubringen, um Lärmbelästigungen durch Verrücken des obenangeführten Mobilars sicher hintanzuhalten. Abgenützte Auflagen sind umgehend zu erneuern.
Aufgrund einer Anzeige beim Stadtmagistrat Innsbruck wurde am 27.01.2000 im Zeitraum von 13.45 Uhr bis 14.15 Uhr ein unangemeldeter Lokalaugenschein in der Betriebsanlage J. abgehalten und wurde im Zuge dessen zur Überprüfung der Auflage 1. des obigen Bescheides auch eine Lärmmessung durchgeführt, bei welcher die ermittelten Schalldruckspitzen (L1) 79,4 dBA betrugen, wodurch der bescheidmäßige Wert um 14,4 dBA überschritten wurde.
Des weiteren konnte festgestellt werden, dass dem Auflagepunkt 3. nicht vollständig entsprochen wurde, da lediglich im Eingangsbereich ein Teppich mit einer Größe von ca 1 x 1,5 m2 vorhanden war, nicht wurde jedoch der übrige Gehbereich von der Eingangstüre zur Betriebsanlage bis zu den WC-Anlagen mit einem schallweichen Belag ausgestattet.
Im Hinblick auf den Auflagepunkt 4. des Genehmigungsbescheides konnte mitgeteilt werden, dass keine Filzauflagen oder andere geeignete Materialien an den Füßen des verschiebbaren Mobilars vorgefunden wurden.
Auf Grundlage dessen wurde dem Berufungswerber am 21.03.2000 eine Aufforderung zur Rechtfertigung übermittelt, welcher er im Zuge seiner niederschriftlicher Vernehmung vom 06.04.2000 nachkam.
In weiterer Folge wurde am 08.06.2000 das gegenständliche Straferkenntnis erlassen, gegen welches der Berufungswerber am 19.06.2000 beim Stadtmagistrat Innsbruck Berufung erhoben hat.
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt, insbesondere auf den, dem Lokalaugenschein-Bericht vom 27.01.2000 in Ablichtung beigefügten Schallpegelverlauf samt tabellarischer Zusammenfassung der Messwerte.
Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82a Abs1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.
Hinsichtlich der Fakten II) und III) des Straferkenntnisses, sohin die Außerachtlassung der Auflagenpunkte 3. und 4. des Bescheides vom 02.11.1998 betreffend, gesteht der Berufungswerber die Richtigkeit der Schuldvorwürfe zu.
Bezüglich dem Faktum I) des Straferkenntnisses bestreitet der Berufungswerber den Vorwurf, die gegenständliche Musikanlage ohne Schallpegelbegrenzer betrieben zu haben und bringt diesbezüglich vor, dass es vielmehr zutreffend wäre, dass er die Anlage im Anlastungszeitraum mit einem, allerdings auf 78 dB eingestellten Limiter betrieben hätte.
Mag dieses Vorbringen auch den Tatsachen entsprechen, so hat es der Berufungswerber dennoch unterlassen einen, dem Genehmigungsbescheid vom 02.11.1998 entsprechenden Zustand durch Erfüllung der hierin in Punkt 1. vorgeschriebenen Auflage herbeizuführen. Der Berufungswerber hat keinen, den geforderten Anforderungen entsprechenden Schallpegelbegrenzer in seine Musikanlage einbauen und plombieren lassen, weshalb ihm auch diese Verwaltungsübertretung zuzuschreiben ist.
Nach § 22 VStG gilt im Verwaltungsstrafverfahren für den Fall des Zusammentreffens strafbarer Handlungen das Kumulationsprinzip. Hat somit jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen.
Bei den angelasteten Übertretungen handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte, für welche ein bloßes Zuwiderhandeln zur Tatbildverwirklichung ausreicht. Auf einen Schadenseintritt oder den Eintritt einer Gefahr kommt es nicht an. Beim Ungehorsamsdelikt obliegt es gemäß § 5 Abs1 VStG dem Beschuldigten, zu beweisen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war (VwGH 15.4.1971, ZVR 1971/253).
Derartiges konnte der Berufungswerber nicht unter Beweis stellen, weshalb er die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sohin sowohl in objektiver, als auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten hat. Abgesehen davon ist der Schuldspruch hinischtlich der Fakten II) und III) in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß § 19 Abs1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist erheblich, da durch die Vorschreibung von Auflagen Beeinträchtigungen der Nachbarn durch Immissionen verhindert werden sollen. Dass es im Gegenstandsfall zu derartigen Beeinträchtigungen tatsächlich gekommen ist, wird durch die vorliegende Anzeige objektiviert, wobei sich aus der Aktenlage ergibt, dass die gravierendste Beeinträchtigung der Nachbarn durch die Musikanlage erfolgt ist.
Mildernd war das teilweise Tatsachengeständnis, erschwerend war die einschlägige, mit Straferkenntnis vom 23.03.1999, Zahl II-1201/1999, rechtskräftig seit 07.04.1999, vorgenommene Abstrafung des Berufungswerbers hinsichtlich Punkt 1. des oben zitierten Genehmigungsbescheides zu werten. Ebenso zu Lasten des Berufungswerbers war der verhältnismäßig lange Zeitraum des gesetzwidrigen Verhaltens zu berücksichtigen.
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind ebenso die Einkommens- , Vermögens- und Familienverhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Hierzu hat der Berufungswerber bekanntgegeben, über ein monatliches Einkommen von ca S 9.000,-- zu verfügen.
Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungskriterien und vor allem unter Bedachtnahme auf den im Gegenstandsfall zur Verfügung stehenden Strafrahmen von jeweils bis zu S 30.000,-- (gemäß § 367 GewO 1994) erscheint die von der Erstbehörde zu Faktum I) festgesetzte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und waren im Falle der Fakten II) und III) die Geldstrafen im Hinblick auf den gegenüber der Musikanlage geringeren Beeinträchtigungsgrad herabzusetzen, dies auch unter Berücksichtigung der ungünstigen Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers.
Es war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.