TE UVS Steiermark 2000/07/26 30.6-60/2000

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2000
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn Ing. F P, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. W B und Dr. K H, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 31.3.2000, GZ.: 15.1-1998/3893, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung hinsichtlich der Punkte a) bis w) und y) mangels Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde behoben.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass am 4.5.1998 in der Zeit von 06.00 bis ca. 16.00 Uhr mit dem Kraftwagenzug mit dem Kennzeichen (Zugfahrzeug) und (Anhänger) beginnend ab Wieselburg über Altenmarkt bis nach Ferrach bei Zeltweg ein Tiertransport (24 Rinder) durchgeführt worden sei. Er habe als Verfügungsberechtigter hinsichtlich der Punkte a) bis w) das für den Transport bestimmte Tier mit der Ohrmarke Nr. (hier wurde jeweils die betreffende Ohrmarke des Tieres ausgeführt), bevor es verladen worden sei, nicht auf seine Transportfähigkeit geprüft. Weiters habe er hinsichtlich Punkt y) als Verfügungsberechtigter für diesen Transport keine Transportbescheinigung ausgestellt bzw vom Tierarzt ausstellen lassen.

Hiedurch habe der Berufungswerber für die Punkte a) bis w) jeweils eine Übertretung des § 3 Abs 1 iVm § 16 Abs 1 Z 1 des Bundesgesetzes für den Transport von Tieren auf der Straße (Tiertransportgesetz) und für Punkt y) eine Übertretung des § 4 Abs 1 iVm § 16 Abs 1 Z 1 Tiertransportgesetz begangen und wurde für Punkt a) bis w) jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (jeweils 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und für Punkt y) eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (3 Tage und 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Mit Schreiben vom 19.4.2000 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhoben, wobei der Berufungswerber unter anderem bestritt, dass er Verfügungsberechtigter des gegenständlichen Tiertransportes gewesen sei. Tatsächlich Verfügungsberechtigter seien der Bauer, welcher das jeweilige Tier abgebe, sowie der Lenker des Tiertransportes Herr N S gewesen. Der Berufungswerber selbst sei Betreiber eines Schlachthofes, wobei der Kauf eines an den Schlachthof angelieferten Tieres erst nach erfolgter Schlachttier- und Fleischuntersuchung rechtwirksam sei. Aus einem erteilten Transportauftrag allein, ergebe sich noch kein Hinweis auf die Verfügungsberechtigung über die zu transportierenden Tiere.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid unter Punkt a) bis w) bzw unter Punkt y) weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Da bereits aufgrund der Aktenlage festzustellen war, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid in den genannten Punkten aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 2 Abs 1 Z 6 TGSt gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Verfügungsberechtigter: wer im Sinne des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches berechtigt ist, das Eigentum an den transportierten Tieren zu übertragen.

Gemäß § 3 Abs 1 TGSt hat der Verfügungsberechtigte die für den Transport bestimmten Tiere, bevor sie verladen werden, auf ihre Transportfähigkeit zu prüfen. Er hat bei Zweifeln an der Transportfähigkeit der Tiere einen Tierarzt beizuziehen. Vor dem grenzüberschreitenden Transport von Tieren ist jedenfalls ein Tierarzt beizuziehen, wenn der Transport im Ausland endet. Gemäß § 4 Abs 1 TGSt hat der Verfügungsberechtigte oder der beigezogene Tierarzt eine Transportbescheinigung auszustellen; in diese sind folgende Angaben einzutragen:

1.)

die Gattung der Tiere,

2.)

deren Herkunft,

3.)

der Name und die Anschrift des Verfügungsberechtigten,

4.)

der Zweck des Transportes,

5.)

die Bestätigung ihrer Transportfähigkeit,

6.)

der Zeitpunkt des Transportbeginnes und der letzten Fütterung und Tränkung sowie

 7.) gegebenenfalls die Angabe, wann die Tiere zum letzten Mal gemolken wurden, sowie bei Schlupfküken den Zeitpunkt des Schlüpfens.

Gemäß § 16 Abs 1 Z 1 TGSt begeht, wer als Verfügungsberechtigter den § 3 Abs 1, den § 4 Abs 1 oder den § 7 Abs 2 leg cit zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 5.000,-- zu bestrafen. Hinsichtlich einer Übertretung des § 3 Abs 1 bzw des § 4 Abs 1 TGSt ist vorerst festzuhalten, dass es sich bei diesen Delikten um sogenannte "Zustandsdelikte" handelt, bei denen sich das strafbare Verhalten im Herbeiführen eines rechtswidrigen Zustandes erschöpft.

Im Sinne dieser Ausführungen kommt als Tatort nur jener Ort in Frage, an welchem die einzelnen Tiere verladen wurden bzw. wo zuvor die Bescheinigungen und Überprüfungen auf Transportfähigkeit erfolgen hätten sollen und nicht der Ort der Anhaltung. So ist gemäß § 3 Abs 1 TGSt die Transportfähigkeit der Tiere zu prüfen, bevor sie verladen werden. Auch wird eine Transportbescheinigung im Sinne des § 4 Abs 1 TGST vor Beginn des eigentlichen Transportes auszustellen sein, da diese gemäß § 4 Abs 3 TGSt während des Transportes der Tiere mitzuführen und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzuweisen ist. Diesbezüglich sei erwähnt, dass dem Berufungswerber eine Übertretung des § 4 Abs 3 TGSt nicht zur Last gelegt wurde. So ist darauf zu verweisen, dass die Verladung der einzelnen Tiere bzw. die Nichtausstellung der Transportbescheinigung zweifelsfrei nicht im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag erfolgte, sondern im Bereich von Niederösterreich. Der Berufungswerber war nämlich als bloßer Übernehmer der Tiere noch nicht ihr Verfügungsberechtigter, da er zum Tatzeitpunkt noch nicht berechtigt war, das Eigentum an den transportierten Tieren zu übertragen. Diese Frage wird letztlich von der Behörde in Niederösterreich zu entscheiden sein.

Zusammenfassend war daher mangels Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag als bescheiderlassende Behörde das gegenständliche Straferkenntnis in den Punkten a) bis w) und y) und beheben.

Weiters sei ausgeführt, dass unter Punkt x) dem Berufungswerber eine Übertretung des § 3 Abs 3 iVm § 16 Abs 3 Z 1 TGSt zur Last gelegt und hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von S 12.000,-- (3 Tage und 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt worden ist. Es wird diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung in einem Kammerverfahren ergehen.

Schlagworte
Tiertransport Transportfähigkeit Transportbescheinigung Tatort Anhaltung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten