Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung der I A, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 10. Mai 2000, GZ.: III/ S-23465/99, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe "am 2. 7. 1999, um 02.45 Uhr, in G, durch Betreiben einer Musikanlage und Schreien auf dem Gehsteig vor dem Haus Nr. ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Der Lärm war vermeidbar und wirkte störend." Die Berufungswerberin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 zweiter Fall Stmk. LGBl. Nr. 158/75 begangen. Hierfür wurde gemäß § 3 Stmk. LGBl. Nr. 158/75 eine Geldstrafe von S 1000.-- (im Uneinbringlichkeitsfall 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und gemäß § 64 VStG die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz mit S 100.-- vorgeschrieben.
Eine öffentliche, mündliche Verhandlung konnte im Sinne des § 51e Abs. 2 Z 1 VStG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die Einstellung erfolgt aus folgenden Gründen:
1.) Das Betreiben der Musikanlage erfolgte in den Clubräumlichkeiten der G (G-A S-V zur Verbreitung kultureller Alternativen). Gemäß § 4 Abs. 2 lit. i Vereinsgesetz muss aus den Statuten die Angabe zu entnehmen sein, wer den Verein nach außen vertritt. Gemäß § 12 Statut der G ist der Obmann der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Hätte die Behörde bei der Vereinspolizei nachgefragt, hätte sie festgestellt, dass Frau I A die stellvertretende Obfrau des Vereins G ist. Frau P von der BPD Graz teilte nach telefonischer Anfrage am 3. August 2000 mit, dass der Vorstand zum Tatzeitpunkt am 2. Juli 1999 wie bei der Generalversammlung am 2. März 1998 bestellt war. Somit ist der Obmann zur Vertretung nach außen berufen und gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaft, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, strafrechtlich verantwortlich.
2.) Das Schreien auf dem Gehsteig war zwar ein störender Lärm, aber es fehlte an der Ungebührlichkeit. Die Berufungswerberin konnte die alkoholisierten, grölenden und johlenden Personen nur durch lauteres Zurufen auffordern, ins Lokal zu gehen, da sie sonst nicht gehört worden wäre.
Dem Berufungsantrag, der "UVS möge in Stattgebung meiner Berufung das angefochtene Straferkenntnis der BPD Graz vom 10. 5. 2000 ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen mich einstellen" konnte daher Folge gegeben werden, da die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.