TE UVS Steiermark 2000/08/11 30.11-111/1999

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Veröffentlicht am 11.08.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn H G, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 9.11.1999, GZ.: 15.1 1999/12245, wie folgt entschieden:

I. Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BGBl. 1998/158 wird der Berufung hinsichtlich Punkt 2.) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in Punkt 2.) und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BGBl. 1998/158 wird die Berufung hinsichtlich Punkt 3.) als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens hinsichtlich Punkt

3.) einen Betrag von S 800,-- (EUR 58,14) binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 9.11.1999, GZ.: 15.1 1999/12245, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der N T GesmbH, W, folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten: Der nachfolgende Arbeitnehmer wurde zu dem unten angeführten Zeiten als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen GU, GU, das der Güterbeförderung dient und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt beschäftigt, obwohl

Punkt 2.)

Dem Arbeitnehmer H M R keine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden ununterbrochen gewährt wurde. Datum: 23.7.1999, Ruhezeit 3 Stunden 38 Minuten, obwohl die tägliche Ruhezeit innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden mindestens 11 Stunden zusammenhängend betragen muss, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Punkt 3.)

Der Arbeitnehmer I M wurde als Lenker mit folgenden Lenkzeiten beschäftigt: Datum: 28.6.1999 Lenkzeit: 11 Stunden 10 Minuten, obwohl die Gesamtlenkzeit zwischen täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden bzw. zweimal pro Woche 10 Stunden nicht überschreiten darf. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung in Punkt 2.) gemäß Art. 8 Abs 1 EWG-VO 3820/85 und in Punkt 3.) gemäß Art. 6 Abs 1 erster Unterabsatz EWG-VO 3820/85 begangen und wurde über ihn in Punkt 2.) gemäß § 28 Abs 1 a Z 2 AZG eine Geldstrafe von S 7.500,-- (Ersatzarrest von drei Tagen) und in Punkt 3.) gemäß § 28 Abs 1 a Z 4 AZG eine Geldstrafe von 4.000,-- (Ersatzarrest von einem Tag) verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung, wobei das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalte nach angefochten wurde. In der Berufung verwies der Berufungswerber darauf, dass sämtliche Fahrer während der aufrechten Dauer des Arbeitsverhältnisses sowohl schriftlich wie auch mündlich auf die Einhaltung der mit der Ausübung des Berufes verbundenen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch der geltenden Arbeitszeitbestimmungen hingewiesen würden. Jeder Fahrer werde am Beginn des Arbeitsverhältnisses entsprechend eingeschult, erhalte eine schriftliche Fahrerinformationsmappe sowie laufend schriftliche Informationen ausgehändigt und der Fahrer bestätige auch mit der Unterschrift, dass er die Einschulung absolviert und die Fahrerinformationsmappe erhalten habe und dass er sich verpflichte, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Gerade weil ein 100 %iges Kontrollsystem, durch welches sichergestellt werden könne, dass ein auf einer Fernfahrt befindlicher KFZ-Lenker die höchstzulässigen Lenkzeiten einhalte, nicht möglich sei, würden darüber hinaus die Lenker auch im Sinne des § 9 Abs 2 und 4 VStG jeweils zum ausschließlich verantwortlichen Beauftragten bestellt. Im Übrigen seien auch die verhängten Geldstrafen bei weitem überhöht. Am 29.6.2000 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung statt, an der der Berufungswerber sowie ein Vertreter der mitbeteiligten Partei (Arbeitsinspektorat Graz) teilnahmen. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens geht die Berufungsbehörde von folgendem Sachverhalt aus:

Der Berufungswerber war im Jahre 1999 handelsrechtlicher Geschäftsführer der N T GesmbH, mit dem Sitz in W.

Die beiden Kraftfahrer R M H und I M waren im Juni und Juli 1999 bei der N T GesmbH beschäftigt.

R M H bediente bei seiner Tour vom 19.7.1999 bis zum 23.7.1999 die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so, dass die Ruhezeiten, die sonstigen Arbeitszeiten sowie die Bereitschaftszeiten getrennt aufgezeichnet wurden. Am 21.7.1999 fand die letzte Fahrbewegung vom Lenker H mit seinem Fahrzeug um ca. 19.22 Uhr statt. Das nächste Mal lenkte R M H das Fahrzeug am nächsten Tag, den 22.7.1999, um 06.10 Uhr. Der Lenker I M wies am 28.6.1999 eine Gesamtlenkzeit von 11 Stunden 10 Minuten auf.

Der festgestellte Sachverhalt basiert hinsichtlich des Lenkers R M H auf einer Anzeige der motorisierten Verkehrsgruppe der Bundespolizeidirektion Leoben vom 27.7.1999. Dieser Anzeige sind auch fünf Originalschaublätter angeschlossen, die einen Zeitraum vom 19.7.1999 bis zur Anhaltung des Kraftfahrers am 23.7.1999, um 19.35 Uhr dokumentieren. Die Feststellungen hinsichtlich des Lenkers I M und seiner Lenkzeit am 28.6.1999 basieren auf einer Anzeige der motorisierten Verkehrsgruppe der Bundespolizeidirektion Graz vom 27.7.1999. Dieser Anzeige ist eine Kopie des Schaublattes von I M für den 28.6.1999 angeschlossen und lässt sich daraus die Gesamtlenkzeit für diesen Tag rekonstruieren.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Punkt 2.):

Artikel 8 Abs 1 EWG-VO 3820/85 lautet:

Der Fahrer legt innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.

Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Falle erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden. Wie bereits ausgeführt, hat der Lenker R M H die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt, dass insbesondere die Ruhezeiten und die sonstigen Arbeitszeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden, weil außer den Lenkzeiten immer nur sonstige Arbeitszeiten auf den Schaublättern aufscheinen. Diesbezüglich wurde auch ein gesonderter Strafantrag gegen den Kraftfahrer nach dem KFG gestellt. Tatsache ist, dass die letzte Fahrbewegung am 21.7.1999, um ca. 19.22 Uhr war. Geht man nun davon aus, dass der Lenker eine ausreichende Ruhezeit (zumindest 9 zusammenhängende Stunden nach Art. 8 EWG-VO 3820/85) konsumiert hat, so folgt, dass mit der nächsten Fahrbewegung am 22.7.1999, um 06.10 Uhr der 24 Stunden Zeitraum für die Berechnung der täglichen Ruhezeit zu laufen begonnen hat. Im 24 Stunden Zeitraum vom 22.7.1999, 06.10 Uhr bis 23.7.1999, 06.10 Uhr wies der Lenker H zwar keine ausreichenden Ruhezeitabschnitte auf, im Tatvorwurf aus der Anzeige der motorisierten Verkehrsgruppe der Bundespolizeidirektion Leoben vom 27.7.1999 (der schließlich vom Arbeitsinspektorat und von der Erstbehörde übernommen wurde) ist aber von einer Ruhezeit vom 23.7.1999 von 11.00 Uhr bis 14.38 Uhr, also von 3 Stunden 38 Minuten die Rede. Dieser Zeitraum befindet sich aber nicht im angeführten 24 Stunden Zeitraum. Der nächste 24 Stunden Zeitraum lief schließlich vom 23.7.1999 06.10 Uhr bis 24.7.1999 06.10 Uhr. In diesen 24 Stunden Zeitraum würde zwar auch der angezeigte Ruhezeitabschnitt von 3 Stunden 38 Minuten fallen, die Kontrolle des Kraftfahrers fand aber am 23.7.1999, um 19.35 Uhr statt und gibt es für die Zeit danach keine Arbeitszeitaufzeichnungen mehr. Aus der Anzeige ist aber ersichtlich, dass der Lenker H sein Fahrzeug nach Beendigung der Amtshandlung am LKW Parkplatz abgestellt hat und dort die tägliche Ruhepause konsumiert hat. Im zweiten angeführten 24 Stunden Zeitraum vom 22.7.1999 bis 23.7.1999 06.10 Uhr kann also nicht festgestellt werden, dass der Lenker seine tägliche Ruhezeit nicht eingehalten hätte.

Da der Tatvorwurf laut Anzeige und Straferkenntnis mit den tatsächlich heranzuziehenden 24 Stunden Zeiträumen nicht im Einklang gebracht werden kann, war aus diesem Grund der Berufung in Punkt 2.) Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zu Punkt 3.):

Artikel 6 Abs 1 EWG-VO 3820/85 lautet:

Die nachstehend Tageslenkzeit genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden. Die Gesamtlenkzeit von I M betrug am 28.6.1999 (das Schaublatt wurde um 01.15 Uhr eingelegt und um 23.20 Uhr entnommen) insgesamt 11 Stunden 10 Minuten und wurde daher die gesetzlich zulässige maximale Lenkzeit von 10 Stunden um 1 Stunde 10 Minuten überschritten.

Zum Vorbringen des Berufungswerbers, die beiden Vorfälle würden untereinander in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und es würde ein fortgesetztes Delikt vorliegen, ist auf die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dann, wenn Rechtsvorschriften, die dem gesundheitlichen Schutz von Arbeitnehmern dienen, in Ansehung mehrerer Arbeitnehmer verletzt werden, mehrere Übertretungen vorliegen (vgl. VwGH 28.10.1993, 91/19/0134; 13.1.1994, 91/19/0200). Wenn der Berufungswerber weiter ausführt, dass die beiden gegenständlichen Vorfälle auch mit Vorfällen, für welche er bereits bestraft worden sei in einem zeitlichen Zusammenhang gestanden wären, so fällt es an konkreten Ausführungen diesbezüglich und behauptet der Berufungswerber nicht einmal, dass er wegen eben dieser beiden Lenker H und M in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit den nunmehrigen Tatzeitpunkten bestraft worden wäre.

Zum Verschulden ist Folgendes auszuführen:

Das Vorbringen des Berufungswerbers lässt sich so zusammenfassen, dass er angab, dass den Lenkern zu Beginn eine Checkliste mit Grundsatzinformationen übergeben werde, die Fahrer auch eingeschult würden und auch laufend Fahrerinformationen bekommen würden. Eine effiziente begleitende Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften sei nicht möglich und deswegen seien auch die Fahrer zu verantwortlichen Beauftragten bestellt worden. In seiner Berufung legte der Berufungswerber auch die Bestellungserklärung für I M vom 6.4.1999 vor.

Zur Bestellung des Fahrers I M zum verantwortlichen Beauftragten ist auf § 23 Abs 1 ArbIG zu verweisen, wonach die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften erst dann rechtswirksam wird, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des Bestellten eingelangt ist. Beim zuständigen Arbeitsinspektorat ist keine entsprechende Bestellungserklärung eingelangt und wurde dies vom Berufungswerber auch nicht behauptet.

Der Berufungswerber hat keinerlei Vorbringen dahingehend erstattet, dass die erteilten Belehrungen bzw. Weisungen auf ihre Einhaltung kontrolliert worden wären. So wurde beispielsweise nichts erwähnt, ob die Schaublätter der einzelnen Fahrer kontrolliert werden und ob allenfalls Konsequenzen (z.B. in Form von schriftlichen Abmahnungen) angedroht werden. Dem Berufungswerber ist somit fahrlässiges Verhalten aufgrund des Nichtvorhandenseins eines funktionierenden Kontrollsystems vorzuwerfen und hat er die gegenständliche Übertretung in Punkt

3.) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der N T GesmbH zu verantworten.

Bei der Beurteilung, ob die über den Berufungswerber in Punkt 3.) verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen ist, ging die Berufungsbehörde von folgenden Überlegungen aus:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Bestimmungen des AZG in Verbindung mit der Verordnung (EWG) 3820/85 sollen sicherstellen, dass unselbständig Erwerbstätige über die gesamte Dauer ihrer Lebensarbeitszeit bei größtmöglicher Schonung ihrer Gesundheit ihren Dienstverpflichtungen nachkommen können. Gesundheitliche Folgeschäden durch Überbelastung von Arbeitnehmern sollen verhindert werden. Bei Berufskraftfahrern dient die Limitierung der zulässigen Einsatzzeiten, Lenkzeiten, Arbeitszeiten sowie die Einhaltung der Ruhepausen und Ruhezeiten dazu, die Kraftfahrer vor psychischer und physischer Ermüdung zu bewahren. Ruhezeiten und Ruhepausen haben zudem den Sinn, den Fahrern die Möglichkeit zu geben, sich soweit zu regenerieren, dass sie ihre Tätigkeit konzentriert durchführen können, um Unfälle, die durch Übermüdung passieren, zu verhindern.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Als erschwerend war eine Vorstrafe zu werten, Milderungsgründe liegen nicht vor.

Als Verschuldensform ist dem Berufungswerber - wie bereits ausgeführt - Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

Der Strafrahmen für die dem Berufungswerber vorgeworfene Verwaltungsübertretung beträgt gemäß § 28 Abs 1 a Z 4 AZG S 1.000,-- bis S 25.000,--.

Hinsichtlich seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse gab der Berufungswerber an, dass er seit Februar 2000 nicht mehr Geschäftsführer der Firma N sei und auch kein Einkommen von der Firma N beziehe. Er beziehe ein Jahreseinkommen von S von einer zweiten Firma. Weiters habe er einen 75 %igen Geschäftsanteil an der N T GmbH. Weiters halte er einen 90 %igen Geschäftsanteil an der H GmbH und verfüge über eine Kommanditeinlage von S  an der H GmbH & Co KG. An Vermögen besitze er weiters ein Reihenhaus in Z (Verkehrswert ca. S). An außergewöhnlichen Belastungen habe er ein offenes Darlehen in Höhe von S. Sorgepflichten habe er für einen Sohn.

Aufgrund der eben aufgelisteten Strafzumessungskriterien erscheint die über den Berufungswerber in Punkt 3.) verhängte Geldstrafe als durchaus angemessen und gerechtfertigt. Eine Geldstrafe von S 4.000,-- liegt ohnedies nur im unteren Bereich des Strafrahmens.

Gemäß § 64 Abs 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 64 Abs 2 VStG ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit je S 20,-- zu bemessen. Darauf gründet sich die Kostenentscheidung.

Schlagworte
Ruhezeit Berechnungszeitraum Tatzeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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