TE UVS Tirol 2000/08/16 1999/12/086-12

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Veröffentlicht am 16.08.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Stellvertretenden Vorsitzenden Dr. Siegfried Denk über die Beschwerde der C. M. GmbH, XY, vertreten durch Dr. F. W., Rechtsanwalt in XY, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Bundespolizeidirektion Innsbruck nach Durchführung von öffentlich mündlichen Verhandlungen am 13.10.1999 und 29.02.2000 wie folgt:

 

I.

Gemäß § 67c Abs 3 AVG iVm Artikel 129a Abs 1 Z 2 B-VG wird dem Antrag der Beschwerdeführerin

?die Beschwerdeführerin ist durch die Handlungsweise der belangten Behörde am 23.04.1999 um 22.30 Uhr und der daran anschließenden Folgezeit durch die widerrechtliche Beschädigung, Zerstörung und den widerrechtlichen Abtransport sowie die widerrechtliche Beschlagnahme der ihr gehörenden 8 Kästen im Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentumes verletzt worden?

stattgegeben und festgestellt, dass der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig war.

 

II.

Gemäß § 79a AVG iVm der Aufwandersatzverordnung Unabhängiger Verwaltungssenat, BGBl Nr 855/1995, wird dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen in folgendem Umfang stattgegeben:

 

Schriftsatzaufwand: Schilling: 8.400,00

Verhandlungsaufwand: Schilling: 10.400,00

Stempelgebühren: Schilling: 510,00

zusammen: Schilling: 19.310,00

 

Die belangte Behörde hat den ihr auferlegten Geldbetrag im Ausmaß von Schilling 19.310,00 innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution an die Beschwerdeführerin zu ersetzen.

 

III.

Gemäß §§ 76 und 79a AVG hat die Bundespolizeidirektion Innsbruck die mit Schilling 26.050,00 bestimmten Barauslagen zu tragen. Dieser Betrag ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution auf das Konto des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol bei der Landeshypothekenbank Tirol, BLZ: XY, Kontonummer: XY, Voranschlagspost 2/045005/8299000, zu überweisen.

 

IV.

Gemäß § 79a AVG wird der Antrag der belangten Behörde, ihr Kostenersatz zuzusprechen, als unbegründet abgewiesen.

Text

Am 31.05.1999 brachte die C. M. GmbH eine Beschwerde, welche sich auf Artikel 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG stützte, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ein und führte darin Folgendes aus:

 

?Sachverhalt

 

Unter der Adresse XY, hat die Firma S.-G.GmbH Geschäftsräumlichkeiten gemietet, um dort einen kostenlosen Beratungsdienst hinsichtlich der von ihr vertriebenen Produkte zu unterhalten.

 

Da die Firma S.-G. nicht alle zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten für ihren Unternehmenszweck benützt, hat sie einen Teil der Räumlichkeiten an den Verein: Flick - Flack, Spiel-, Sport- und Geschicklichkeitsverein, untervermietet.

 

Zur Ausübung des Vereinszweckes hat die Beschwerdeführerin in dem oben genannten Verein eine Reihe von Denkspielen und Geschicklichkeitsspielen zur Verfügung gestellt, so unter anderem:

Bottle Stappelspaß, Schiebe und Umdrehspiele, Puzzle, Mensch ärgere dich nicht & Domino, Schach, Mühle, Mikado, Gemischte Spielsammlung, Schach & Backgammon.

 

Um den Räumlichkeiten des Vereines ein für Spiel-, Geschicklichkeit- und Unterhaltung nötiges Flair zu geben, hat die Beschwerdeführerin eine Reihe von kleineren Kästen zur Verfügung gestellt, die ein Erscheinungsbild haben, welches an Spielapparate erinnert.

 

Ausdrücklich wird dargetan, dass es sich hiebei um keine Spielapparate handelt, es sind reine Holzattrappen ohne Stromzufuhr, ohne Innenleben, ohne Mechanik. Da es sich um ein Holzgehäuse handelt, ist auch eine Umrüstung oder Aufrüstung zu einem Spielapparat nicht möglich. In diesen Holzkästen bzw in einer darin befindlichen Lade (Kasse) wurden die oben genannten Denk- und Geschicklichkeitsspiele verschlossen aufbewahrt.

 

Am 23.04.1999 um 22.30 Uhr kamen Herr H. von der BPD-Innsbruck sowie mehrere Beamte der MEK (Mobiles Einsatzkommando) in das Büro der S.

- G. Innsbruck und verschafften sich widerrechtlich Zutritt sowohl in die Räumlichkeiten der S.- G. GesmbH als auch in das Vereinslokal.

 

Herr H. fragte nach den Kassaschlüsseln der 8 aufgestellten Automaten. Der anwesende Herr D. erklärte ihm, dass die Schlüssel bei einem Mitarbeiter in Italien sind. Daraufhin meinte Herr H., die Kästen müssen sofort an Ort und Stelle aufgebrochen werden und forderte über Funk Brecheisen an. Noch ehe Hr. D. irgendetwas erklären konnte, kam auch schon ein LKW mit mehreren Beamten an. Die Kästen bzw die darin befindlichen Kassen wurden gewaltsam aufgebrochen und aus jeder Kassa kam ein Gesellschaftsspiel zum Vorschein.

 

Die Kästen wurden ohne jegliche Einwilligung abtransportiert. Herr H. sagte, er werde dieses Spiel immer wiederholen. Als Begründung der Beschlagnahme gab Hr. H. wieder an: Keine Veranstaltungsbewilligung, Verdacht des verbotenen Spiels, Verdacht auf Verletzung des § 168 StBG. Beim Abschied meine Herr H., sollte ihm der Zutritt zum Verein in Zukunft irgendwann einmal verwehrt werden, würde er die Türe gewaltsam öffnen und sich so Zutritt verschaffen. Außerdem erklärt er laut § 27 Abs 3 dazu berechtigt zu sein.

 

Beweis: D. D. unter der Anschrift der Beschwerdeführerin

 

Die Behörde hat über die Beschlagnahme keinen Bescheid erlassen, sodass eine faktische Amtshaftung gegeben ist.?

 

In der Folge wurde aus dem Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Oberösterreich vom 03.12.1997, Zahl VwSen-420141/19/Schi/Km, zitiert. Nach diesem Zitat wurde Folgendes weiter ausgeführt:

 

?Ausgehend von der oben zitierten Judikatur erweist sich das Vorgehen der belangten Behörde als verfassungswidrig.

 

Es wird an den UVS der Antrag auf Fällung folgenden Erkenntnisses gestellt:

 

Die Beschwerdeführerin ist durch die Handlungsweise der belangten Behörde am 23.04.1999 um 22.30 Uhr und der daran anschließenden Folgezeit, durch die widerrechtliche Beschädigung, Zerstörung und den widerrechtlichen Abtransport sowie die widerrechtliche Beschlagnahme der ihr gehörenden 8 Kästen im Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentumes verletzt worden.

 

Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.?

 

Die Bundespolizeidirektion Innsbruck legte die Akten vor und erstattete folgende Gegenschrift:

 

?AKTENVORGANG

 

Zufolge einer Anzeige der Sicherheitswache, Mobiles Einsatzkommando, vom 29.04.1999 begaben sich die Sicherheitswachebeamten BI R. K., RI S. C., RI P. M., RI L. O., RI P. P. sowie der Behördenvertreter des Veranstaltungsamtes der BPD Innsbruck, H. A., im Zuge einer gezielten Schwerpunktaktion am 23.04.1999 zum Verein ?XY?, der in Innsbruck, Südtiroler Platz Nr 1, etabliert ist, da dort laut Anzeige in verbotener Weise Geldspielapparate aufgestellt waren sowie betrieben wurden, wobei dadurch auch eine bewilligungspflichtige Veranstaltung ohne behördliche Bewilligung durchgeführt wurde.

 

Gegenständliche Amtshandlung war nicht die erste Amtshandlung, die gegen den Verein geführt wurde. Durch das Veranstaltungsamt wurden auch die anderen Vorgänge gefertigtem Behördenleiter vorgelegt, die entsprechenden Unterlagen liegen gegliedert gegenständlichem Konvolut zur Erhellung des Gesamtsachverhaltes bei.

 

Die Bundespolizeidirektion Innsbruck wurde auf die angeführten Umstände vom Stadtmagistrat Innsbruck (Frau K.) hingewiesen. Zufolge der Anzeige vom 29.04.1999 bestand der Verdacht von Übertretungen sowohl nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz als auch nach dem Glückspielgesetz.

 

BI R. und RI P. begaben sich in Zivil zum Einsatzort. RI P. klopfte an die versperrte Eingangstüre, worauf ihm von Herrn D., wohnhaft XY (Nationale im Akt) geöffnet wurde. Als RI P. D. fragte, ob er mit den Automaten spielen könne, teilte ihm D. mit, dass er hereinkommen und spielen könne. Unmittelbar danach wies sich RI P. mittels Dienstausweis aus und die uniformierten Kräfte begaben sich ebenfalls in die Lokalität. Im hinteren Bereich der Lokalität wurden acht Spielautomaten der Marke NOVOMATIC gefunden. Durch die Sicherheitswache erging an Herrn D. die Aufforderung, den Schlüssel zum Aufsperren der Geldfächer auszuhändigen, um eine sofortige Nachschau nach Geld in den Geldfächern zu halten. Dieser Aufforderung wurde nicht entsprochen und durch D. angegeben, dass lediglich ein Mitarbeiter in Italien einen derartigen Schlüssel besitzt, der von Zeit zu Zeit nach Innsbruck kommt, um die Geldfächer zu leeren. Durch die Wachebeamten wurden infolge die Geldfächer der Automaten an Ort und Stelle mittels Brechstange aufgebrochen und im Anschluß die Automaten gemäß § 28 (4) Tiroler Veranstaltungsgesetz sichergestellt. Der Abtransport erfolgte mit einem Transporter und wurden die Automaten in die Tiefgarage der Poldion Innsbruck verbracht. Durch die Sicherheitswache wurde eine Abnahmebescheinigung ausgestellt.

 

Hinsichtlich des materiellen Sachverhalts darf auf den Bericht der Magistratsabteilung 1, Erhebungsamt des Stadtmagistrats Innsbruck vom 3. 3. 1999 verwiesen werden. Daraus erhellt, dass die Räumlichkeit, wo die Spielautomaten aufgefunden wurden, von der Firma S.- G. GmbH (Standort XY) an den Verein ?XY, Spiel-, Sport- und Geschicklichkeitsverein" um Schilling 28.000,00 vermietet wurde. Dieser Verein wird durch die Obfrau B. H. (Nationale im Akt) nach außen hin vertreten. Bei der Überprüfung durch das Erhebungsamt konnte Frau H. nicht angetroffen werden. Laut Bericht des Erhebungsamtes vom 3. 3. 1999 werden in dem angeführten Raum seit dem 1. 3. 1999 auf Namen und Rechnung des Vereins 12 Geschicklichkeitsspielautomaten betrieben. Die Spielautomaten der Type ?Magic Fun" bieten dem Benützer die Möglichkeit, nach Eingabe eines Geldscheins, im Wert von Schilling 50, Schilling 100,00 oder Schilling 500,00 einen finanziellen Gewinn bis zu Schilling 5.000,00 pro Automat zu erzielen. Der allenfalls gewonnene Betrag wird am Display angezeigt und dem Spieler durch die Spielaufsicht ausbezahlt. Zutritt zum Spielsalon haben nur Mitglieder des Vereins, die ihre Mitgliedschaft durch die Entrichtung einer einmaligen Einschreibegebühr von Schilling 100,00 und der regelmäßigen Bezahlung des monatlichen Mitgliedsbeitrages von Schilling 100,00 erlangen. In der Folge wird dem neuen Mitglied eine Mitgliedskarte ausgehändigt. Die Spielautomaten stehen laut Bericht des Stadtmagistrats im Eigentum der Firma ?C. M. GmbH" mit Sitz in XY und werden zu monatlichem Betrag von Schilling 5.000,00 pro Gerät an den Verein vermietet. Laut Bericht des Erhebungsbeamten vom 3. 3. 1999 wurden die vorangeführten Angaben von Herrn D. bestätigt.

 

Mit Note vom 21. 6. 1999 wurde die Firma ?C. M. GmbH, (zHd Herrn D. D.) durch das Veranstaltungsamt der Bundespolizeidirektion Innsbruck gemäß § 28 (4) Tiroler Veranstaltungsgesetz hinsichtlich der Amtshandlung vom 23. 4. 1999 vom Verfall sämtlicher anläßlich der angeführten Amtshandlung entfernten Spielapparate einschließlich des jeweils darin enthaltenen Geldes zu Gunsten des Landes Tirol informiert.

 

Die Firma ?C. M. GmbH" wurde ebenfalls gemäß § 28 (4) mit 21. 4. 1996 informiert. Mit 21. 6. 1999 wurde die kriminalpolizeiliche Abteilung der Bundespolizeidirektion Innsbruck durch das Veranstaltungsamt auf den Verdacht des Vergehens nach § 168 (1) Strafgesetzbuch informiert, mit 21. 6. 1999 wurde in Entsprechung des Offizialgrundsatzes, was den verwaltungsstrafrechtlichen Bezug anbelangt, auch (las ha. Strafamt vom Veranstaltungsamt informiert.

 

Die entsprechenden Amtsvermerke liegengegenständlichem Konvolut bei.

 

MAßNAHMEBESCHWERDE WÜRDIGUNG

 

Hinsichtlich der Amtshandlung vom 23. 4. 1999 wird durch das Veranstaltungsamt berichtet, dass drei der acht zu diesem Zeitpunkt aufgestellten Spielapparate in Betrieb waren. Es wurden in den Spielapparaten, neben den vom Beschwerdeführer angesprochenen Gesellschaftsspielen, insgesamt vier Spieljetons mit der Aufschrift ?impera AUSTRIA" vorgefunden. Dadurch scheinen die Argumente des Beschwerdeführers, es handle sich um keine Spielapparate, sondern nur um eine Reihe von kleineren Kästen, die ein Erscheinungsbild haben, welches an Spielapparate erinnert bzw lediglich um reine Holzatrappen ohne Stromzufuhr, ohne Innenleben, ohne Mechanik, widerlegt. Über das elektronische Innenleben dieser Geräte kann durch die BPD Innsbruck keine Auskunft gegeben werden, da die Rückwände der Apparate nicht geöffnet wurden, laut Bericht des Veranstaltungsamtes war jedoch eindeutig eine Stromzufuhr vorhanden. Wie angeführt, befanden sich auch 3 Apparate in Betrieb. Im äußeren Erscheinungsbild unterscheiden sich diese insgesamt acht Spielapparate in keinster Weise von den anderen entfernten Spielapparaten (aus den vorherigen Amtshandlungen - auf das Konvolut darf verwiesen werden). Es wird des weiteren angeführt, dass auch unvollständige Spielapparate ohne weiteres und ohne größeren Aufwand durch Ergänzung des entsprechenden elektronischen Innenlebens spielbereit gemacht werden können.

 

Gemäß § 3 Abs 2 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes bedürfen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde in ihrem örtlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörde die Aufstellung und der Betrieb von Spielapparaten mit elektro-mechanischen oder elektronischen Vorrichtungen, mit Ausnahme von Spielapparaten

 

a) die nach ihrer Bauart und Beschaffenheit zur Unterhaltung von Kleinkindern bestimmt sind,

b) bei denen nur die Trefferanzeige auf elektro-mechanischen oder elektronischem Wege erfolgt, oder

c) bei denen traditionelle Gesellschaftsspiele, wie Schach, Mühle, Dame und der gleichen gespielt werden.

 

Es hätte sohin bereits schon die Aufstellung von solchen Spielapparaten eine Bewilligung benötigt.

 

Gemäß § 27 Abs 2 des Tiroler Veranstaltungsgesetz hat der Veranstalter bzw die Aufsichtsperson den behördlichen Organen und den sonstigen Beauftragten der Behörden sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes Zutritt zu allen Teilen der Betriebsanlage zu gewähren. Wird der Zutritt verwehrt, so kann er durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erwirkt werden.

 

Auf Grund der angeführten Normen geht die belangte Behörde davon aus, dass die Vorgangsweise berechtigt war.

Gemäß § 28 Abs 4 kann die Überwachungsbehörde entgegen diesem Gesetz aufgestellte Spielapparate auf Kosten und Gefahr des Betreibers ohne vorangegangenes Verfahren entfernen. Die Sicherstellung der Spielapparate scheint sohin ihre rechtliche Grundlage in der angeführten Norm zu haben. Es wird durch die Bundespolizeidirektion Innsbruck aufgrund der angeführten Aktenbestandteile davon ausgegangen, dass die Beschwerde nicht berechtigt ist.

 

Die Bundespolizeidirektion Innsbruck stellt daher den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Es wird weiters der folgende Kostenantrag gestellt:

Schriftsatzaufwand Schilling 2.800,00

Vorlageaufwand Schilling 565,00

 

Des weiteren, sollte eine Verhandlung beim Unabhängigen

Verwaltungssenat durchgeführt werden:

 

Verhandlungsaufwand Schilling 3.500,00

Rechtsgrundlage: Aufwandersatzverordnung UVS-BGBl 855/95

 

Sollte eine mündliche Verhandlung beim Unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführt werden, werden nachstehend angeführte Beweisanträge gestellt:

 

Zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn D. D.

Durchführung eines Lokalaugenscheines bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck - Tiefgarage, zur Feststellung der technischen Beschaffenheit und damit verbunden, rechtlichen Qualifikation der sichergestellten Apparate, gegebenenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen.?

 

In der Folge wurden am 13.10.1999 und am 29.02.2000 mündliche Verhandlungen durchgeführt und Beweis aufgenommen durch die Einvernahme des Vertreters der Beschwerdeführerin, durch die Einvernahme der Zeugen A. H., Bez.Insp. K. R., Rev.Insp. C. S., Rev.Insp. P. P., Frau G. F., Frau E. D. und Frau B. H., als auch von Rev.Insp. M. P. und Herrn K. N. sowie weiters durch Erstellen eines Gutachtens eines Sachverständigen sowie durch Verlesen der Akten des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol und der Bundespolizeidirektion Innsbruck.

 

Der Vertreter der Beschwerdeführerin D. D. gab Folgendes zu Protokoll:

 

?Ich bin Geschäftsführer der C. M. GmbH. Dabei handelt es sich um eine Automatenaufstellfirma. Wir haben die beschlagnahmten Automaten dem Freizeitverein XY vermietet. Der Verein XY ist zwar von meiner Mutter und meiner Schwester gegründet worden, aber es gibt keine persönlichen Beziehungen dazu. Auf dem Etablissement XY ist der Hauptmieter die Firma S.-Gastronomie, Untermieter ist der Verein XY.

 

Am 23.04.1999 um 22.30 Uhr, als die gegenständliche Amtshandlung begann, war ich im Büro der Firma S.-G. Die Räumlichkeiten waren versperrt. Man konnte an der Türe läuten oder klopfen. Vom Schreibtisch aus musste man dann die Tür elektronisch öffnen. Zu diesem Zeitpunkt hat es also geklopft, es war ein junger Mann vor der Tür. Meine Mutter öffnete die Tür, der junge Mann erkundigte sich, um was es sich beim Freizeitverein handeln würde. Daraufhin öffnete ich die Türe zum Verein XY und daraufhin sind schon die Beamten herangestürmt. An der Spitze Herr H. vom Veranstaltungsamt. Die Beamten sind durch das Büro der SZ-Gastro durch in die Clubräumlichkeiten hinein. Herr H. sagte, wenn Automaten aufgestellt worden wären, so würde er sie beschlagnahmen und entfernen lassen. Herr H. sah sich im Vereinslokal um, zählte die aufgestellten Apparate und gab den Befehl, diese zu entfernen. Herr H. fragte mich noch vorher nach den Kassaschlüsseln. Diese hatte ich aber zu diesem Zeitpunkt nicht. Es war mir daher zu dem Zeitpunkt das Öffnen der Kassen nicht möglich. Herr H. hat dann durchgefunkt und ein Brecheisen angefordert. Er sagte, er müsse an Ort und Stelle überprüfen, ob und wieviel Geld vorhanden ist. Es wurden dann von den Beamten Stück für Stück die Kassatüren aufgebrochen und aus jedem Apparat kam zum Vorschein ein Gesellschafts- oder Geschicklichkeitsspiel. In diesen Apparaten war kein Geld. Bei diesen Apparaten hat es sich um ausrangierte Spielapparate gehandelt, bei denen lediglich das Gehäuse vorhanden war und dieses Gehäuse war die Adaption für dieses Geschicklichkeitsspiel. In diesen Apparaten konnte man auch kein Geld einwerfen, das war alles nicht mehr möglich, denn die Kästen waren ja nur mehr als Zierde. So waren zB an den Walzengeräten keine Walzen mehr vorhanden. Bei den Bildschirmgeräten waren zum Teil auch keine Bildschirme mehr vorhanden. Es waren nur ein oder zwei Geräte dabei, bei denen auch keine Kassatüren mehr vorhanden waren. Es war daher offensichtlich, dass kein Geld einzuwerfen war.

 

Diese Geräte sind Eigentum der C. M. GmbH. Diese Geräte wurden für den Verein XY angemietet. Diese Spielapparate konnten ausschließlich von Vereinsmitgliedern bedient werden. Beim Verein XY handelt es sich um einen Verein der vereinsbehördlich gemeldet ist. Nur wenn man Mitglied des Vereines XY ist, kann man dort auch spielen. Beim Verein XY ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Um welche Höhe es sich dabei handelt, weiß ich nicht genau. Meines Wissens nach existiert der Verein aus den Einnahmen der Mitgliedsbeiträge. Nachdem die Kassen aufgebrochen waren und die Attrappen abtransportiert waren, sind die Beamten gegangen und die Amtshandlung war damit beendet. Kurz vor der Abfahrt, als alle Geräte schon verladen waren, ist Herr H. noch zu mir hergekommen und hat gesagt, er werde, wenn nötig, die Geräte abtransportieren lassen und wenn die Türen verschlossen wären, würde er wenn nötig die Türen aufbrechen lassen bzw sich gewaltsam Zutritt zu den Räumlichkeiten verschaffen. Er wäre dazu gesetzlich berechtigt.

 

Weder die C. M. GmbH noch der Verein XY hat irgendwelche Bewilligungen nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz, weil in diesen Räumlichkeiten keine Veranstaltungen durchgeführt werden, die nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz bewilligungspflichtig wären.

 

Auf die Fragen meines Rechtsvertreters gebe ich folgendes an:

Die beschlagnahmten Attrappen der Spielapparate wären durch geringe Manipulationen keinesfalls mehr in normale Spielapparate rückzuverwandeln gewesen. Die dazu nötigen Bauteile und die dazu nötige Elektronik war nicht mehr vorhanden. Sie war auch sonst nirgendswo unsichtbar zu verstecken. Zu den Kassen gab es keine Stromzufuhr oder irgendwelche Kabelzufuhr, aufgrund deren der Verdacht hätte bestehen können, dass dort irgendein Innenleben besteht. Diese Kassen wurden lediglich als eine Lade für ein Spiel verwendet. Diese Apparate hatten auch keinen Anschluss an irgendeine Stromquelle. Sie hatten keinen Kabelanschluss und keinen Stecker. An Ort und Stelle wurde von den Polizisten nicht überprüft, ob sich diese Apparate als Spielapparate verwenden lassen können. Am Tag der gegenständlichen Amtshandlung waren keine Personen in den Räumlichkeiten des Vereins XY. Als die Polizei um 22.30 Uhr kam, war in den Räumlichkeiten niemand drinnen. Es haben sich auch keine Gegenstände vorgefunden, aus denen man schließen hätte können, dass irgendwelche Personen anwesend gewesen wären. Es waren auch keine anderen Gegenstände vorhanden, aus denen dieser Verdacht erhärtet hätte werden können. Bis heute hat die C. M. GmbH keinen Beschlagnahmebescheid bekommen.

 

Auf die Fragen des Vertreters der Bundespolizeidirektion Innsbruck, Mag. M., gebe ich folgendes an:

Die von den Sicherheitswachebeamten mitgenommenen Geräte sind von mir als Attrappen bezeichnet worden. Es ist aber richtig, dass, bevor diese Apparate zu Attrappen gemacht worden sind, es sich um Spielapparate gehandelt hat. Es hat sich dabei um 10 Jahre alte Geräte gehandelt, die schon lange auf dem Lager gelegen sind. Ob es sich dabei um Glückspielapparate gehandelt hat, kann ich nicht sagen. Ich weiss es nicht.?

 

Der Leiter des Veranstaltungsamtes der Bundespolizeidirektion Innsbruck, A. H. gab Folgendes zu Protokoll:

 

?Wenn ich auf die Amtshandlung am 23.04.1999 angesprochen werde, so muss ich mich zuerst informieren, denn es waren in der Zwischenzeit bereits 5 Amtshandlungen.

 

Die beiden Parteien gegeben bekannt, dass sie keine Bedenken haben, wenn der Zeuge sich an seinen Unterlagen orientiert.

 

Es war so, dass am 23.04.1999 in der Zeit zwischen 22.25 Uhr und 23.05 Uhr beim betreffenden Verein XY insgesamt 8 Automaten entfernt worden sind. Bei der Entfernung waren Herr D. und dessen Mutter anwesend. Im Zuge der Entfernung wurde Herr D. nach den Schlüsseln der Spielapparate bzw der Geldfächer befragt. Er hat daraufhin angegeben, dass sich die Schlüssel im Besitz eines Mitarbeiters befänden, der in Italien ist. Bei uns ist es so, dass wir auch überprüfen müssen, ob Geld in diesen Automaten enthalten ist. Da aufgrund der vorhergehenden Amtshandlungen keine Kooperation mit Herrn D. zu erwarten war, mussten die Geldfächer aufgebrochen werden. Zum Beweis dafür lege ich einen Aktenvermerk über diese Amtshandlung.

 

Dieser Aktenvermerk wird als Beilage A) dem Protokoll angefügt.

 

Aus diesem Aktenvermerk ist ersichtlich, was sich in den einzelnen Fächern befunden hat bzw ob sich dort überhaupt etwas befunden hat. Weiters geht daraus hervor, welche Automaten in Betrieb waren und welche nicht.

 

Wenn ich sage, die Apparate waren in Betrieb, so meine ich damit, dass sie angesteckt waren und dass sie spielbereit waren. Wir haben eindeutige Hinweise, vor allem vom Erhebungsbeamten der Stadt Innsbruck, dass mit diesen Apparaten gespielt werden konnte und dass auch Gewinnauszahlungen erfolgten. Wir haben bei dieser Amtshandlung bei den Spielapparaten kein Geld gefunden, bei den anderen Amtshandlungen sehr wohl. Wenn ich gefragt werde, ob ich ganz genau weiß, dass diese Apparate angesteckt waren, so gebe ich dazu an, dass ich das genau weiß. Ich habe daher auch diesen Vermerk gemacht. Wir haben beim Abtransport dieser Apparate auch die Leitungen aus der Steckdose herausziehen müssen.

 

Bei dieser Amtshandlung haben wir an Ort und Stelle keine anderen Personen getroffen, außer Herrn D. und seine Mutter, bei anderen Amtshandlungen waren sehr wohl andere Personen anwesend. Die Amtshandlung am 23.04.1999 hatte den Grund darin, dass wir einen Hinweis vom Stadtmagistrat Innsbruck vom Veranstaltungsamt bekommen haben. Ich verweise diesbezüglich auf den letzten Absatz dieses Aktenvermerkes, wonach diesem Beamten vom Herrn D. der Zutritt zum Verein gewährt worden ist, offensichtlich deshalb, weil der Beamte Herrn D. nicht bekannt war. Die Spielmöglichkeit wurde dem Beamten gegenüber auch bejaht.

 

Hinsichtlich der Gewinnauszahlung verweise ich auf den Bericht des städtischen Erhebungsamtes. Aus diesem geht alles hervor. Aus eigener Wahrnehmung kann ich hinsichtlich der Gewinnauszahlungen nichts sagen. Hinzuzufügen ist, dass unsere Amtshandlung nicht nur durch die Gewinnauszahlung gedeckt war, sondern auch dadurch, dass es sich dabei um bewilligungspflichtige Spielapparate gehandelt hat. Dass es sich hiebei um bewilligungspflichtige Spielapparate gehandelt hat, ergibt sich aus den Bestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetzes. Ergänzend möchte ich auch anführen, dass Herr D. bei uns niemals einen Antrag auf Bewilligung dieser Apparate eingebracht hat. Wobei ja die Bewilligung von mehr als 5 Apparaten pro Betriebsstätte nicht möglich wäre. Aufgrund dessen war die Entfernung der Apparate gedeckt. Diese Apparate befinden sich derzeit in der Verwahrung der Bundespolizeidirektion Innsbruck.

 

Auf die Fragen des Vertreters des Beschwerdeführers gebe ich folgendes an:

In diesem Zusammenhang scheidet ein Hausdurchsuchungsbefehl aus, daher hatten wir auch keinen. Die gesetzliche Grundlage war § 27 Abs 2 und 3 Tiroler Veranstaltungsgesetz. Wenn mir vorgehalten wird, dass die Firma S.-G. niemals eine Veranstaltung durchgeführt hat und wir trotzdem ihre Räumlichkeiten betreten haben, so gebe ich dazu an, dass in der ersten Räumlichkeit Personen vorhanden waren, die den Personen, die in die Vereinsräumlichkeiten wollten, den Zutritt gewährt haben. Im Zuge dessen hatten diese Personen ja auch die Aufsicht über die Vereinsräumlichkeiten. Es ist auch faktisch nicht anders gegangen, denn man musste durch die Räumlichkeiten der S.-G. in die Vereinsräumlichkeiten hineinkommen. Auf der Eingangstüre zur ersten Räumlichkeit, dort also, wo die S.-G. etabliert ist, befindet sich ja auch das Firmenschild des Vereins. Wenn mir vorgehalten wird, dass die S.-G. nur jenen Personen den Durchgang in die Vereinsräumlichkeiten erlaubt, die Vereinsmitglieder sind, dann muss ich angeben, dass dem Beamten, der Einlass begehrt hat, der Zutritt sehr wohl gewährt worden ist. Es wurde ihm gegenüber ja auch die Spielmöglichkeit bejaht. Bei der Person, die Einlass begehrt hat, hat es sich um Rev.Insp. P. gehandelt. Wenn ich gefragt werde, welche Spielmöglichkeiten vorhanden waren, so gebe ich an, dass es sich dabei um diese 8 Automaten gehandelt hat. Wenn mir vorgehalten wird, dass es sich dabei um keine Automaten gehandelt haben soll, sondern um leere Attrappen, so gebe ich dazu an, dass es sich dabei vom äußeren Erscheinungsbild her eindeutig um Spielapparate gehandelt hat. Wenn mir die Aussage des Herrn D. D. als Geschäftsführer der C. M. GmbH vorgehalten wird, wonach es sich hier um Apparate gehandelt hat, die zB auch keine Walzen gehabt haben, die also nicht spielbereit waren, so gebe ich dazu an, dass ich auf dem Gebiet der Spielapparate kein Sachverständiger bin. Dass es sich um bewilligungspflichtige Geräte handelt, ergibt sich meiner Meinung nach aus dem Veranstaltungsgesetz, denn diese werden ja elek trisch betrieben. Dass es sich um Spielapparate handelt, habe ich ja auch daraus ersehen, dass eine Stromzufuhr da war und dass die Spielmöglichkeit dem anderen Beamten gegenüber ja bejaht worden ist. Vom äußeren Erscheinungsbild her waren die Apparate, die wir entfernt haben, eindeutig als betriebsbereite Spielapparate zu qualifizieren. Über das Innenleben der Apparate kann ich keine Auskunft geben, denn der Herr D. hat uns ja die Schlüssel nicht geben wollen oder können. Ob bei allen Spielapparaten Monitore vorhanden waren, weiß ich heute nicht mehr. Ich kann aber sagen, dass bei den angesteckten Spielapparaten sehr wohl Monitore vorhanden waren. Bei diesen Monitoren war ein sogenanntes Pausenprogramm eingeschaltet, das heißt, es wurde dort geschildert, um was es sich hier für ein Spiel handelt. Das heißt, es war beleuchtet und man hat dort auch ein Bild gesehen, das sich bewegt hat. Meiner Erinnerung nach waren zum Zeitpunkt dieser Amtshandlung nur diese 8 Spielapparate vorhanden. Bei dieser Amtshandlung habe ich andere Spiele nicht festgestellt. Wenn mir vorgehalten wird, dass in den einzelnen Laden enthalten war, Domino, Schach, Mühlespiel, Mikado, gemischtes Spiel, Backgammon, schiefe und Umdrehspiele usw, so gebe ich dazu an, dass es mir erinnerlich ist, dass bei der Entfernung von Spielapparaten in den Geldfächern derartige Spiele aufgefunden worden sind. Ob es sich dabei im gegenständlichen Fall um diese Amtshandlung gehandelt hat oder nicht, weiß ich heute nicht mehr. Das ändert aber auch nichts daran, dass die bezeichneten Automaten in Betrieb waren. Es handelt sich dabei um die Nummer 4, Nummer 5 und Nummer 7. Ich kann meinen Unterlagen nicht entnehmen, dass die vorher angeführten Spiele am 23.04.1999 in den Laden gewesen sind. Zum Zeitpunkt der Amtshandlung am 23.04.1999 habe ich keine Hinweise dafür gefunden, dass es sich um eine Veranstaltung in der Weise gehandelt hat, dass Personen da waren, die zB sich durch Kleider oder Ablage von Taschen oder so weiter geäußert hätte. Die Möglichkeit war jedo

ch da. Ich verweise diesbezüglich auf den im Aktenvermerk angeführten Beamten in Zivil. Bei dieser Amtshandlung wurde kein Sachverständiger beigezogen. Ich habe auch anderen Amtshandlungen keinen Sachverständigen beigezogen. Ich habe die Möglichkeit des Versiegelns der Automaten in den Räumen des Vereins nie ins Auge gefasst, weil wir ja die Möglichkeiten der Entfernung haben und diese haben wir wahrgenommen. Ich habe diese Schlösser deshalb aufbrechen lassen, weil es um diese Zeit keinen befugten Schlosser mehr gegeben hat. Ich glaube aber, dass es einen Schlüsseldienst in Innsbruck gibt.?

 

Der Zeuge Bez.Insp. K. R. gab Folgendes zu Protokoll:

 

?Ich war bei allen Amtshandlungen gegen den Verein XY dabei. An die einzelnen Amtshandlungen an sich erinnere ich mich nicht mehr. Wenn ich angesprochen werde, um welche es sich handelt, werde ich versuchen mich zu erinnern.

 

Ich kann mich erinnern, dass ich bei einer Amtshandlung dabei war, bei der Herr D. uns gesagt hat, dass es sich um Attrappen handle. Ich war auch dabei, wie die Geldautomaten aufgebrochen worden sind. Ich kann mich nur erinnern, dass Herr D. die ganze Amtshandlung herunterspielen wollte, indem er sagte, dass es sich hier um Attrappen handle und wir wären umsonst hier. Ich kann nur generell feststellen, dass Herr D. uns gegenüber nie sehr kooperativ war.

 

Auf die Frage des Vertreters des Beschwerdeführers gebe ich folgendes an:

Ob es sich dabei um Attrappen gehandelt hat oder nicht, haben wir insofern überprüft, als wir es selbst überprüft haben. Wenn ich gefragt werde, ob ich sachkundig bin, so gebe ich dazu an, dass ich mich getraue zu sagen, dass sicher 80 Prozent der durch die Bundespolizeidirektion Innsbruck geführten Amtshandlungen durch meine Gruppe in Absprache mit dem Veranstaltungsamt erfolgt sind. Wir überprüfen ja nicht nur dieses Lokal, sondern auch andere Lokalitäten. Wir machen ja auch Zivilstreifen. Ich bin kein Sachverständiger. Ich kenne mich mit Spielapparaten aus, weil ich mich damit sehr beschäftige und es mich interessiert. Ich kann mich noch daran erinnern, dass die Stromzufuhr bei jedem Automaten überprüft worden ist. Soviel ich mich erinnere, waren sie ausgesteckt, aber sie waren funktionstüchtig, wenn man sie eingesteckt hat. Sie waren funktionstüchtig als Spielapparat. Wieviel ausgesteckt waren, weiß ich heute nicht mehr, aber es wurden ja alle überprüft.?

 

Der Vertreter der C. M. GmbH gab Folgendes an:

 

?Bei der gegenständlichen Amtshandlung wurden bewusst Attrappen aufgestellt, man wollte wissen, wie dumm sind die Polizisten in Innsbruck. Wenn das ganze überprüft wird, sind diese Leute alle bei der Staatsanwaltschaft. Nachdem alles was bisher passiert ist nach Auffassung der C. M. GmbH ohne Bescheid und ohne rechtliche Grundlage erlassen worden ist, hat man in diesem Fall versucht, das Minimum an zulässigen harmlosen Spielen zu etablieren und diese nur optisch in leere Attrappen gegeben, um eine gewisse Optik des Lokales für Geschicklichkeitsspiele herzustellen. Es wurde dann gewartet, bis die Polizei wiederum eine Amtshandlung durchführt. Es wurde nämlich versucht, darzustellen, was die Polizei macht, wenn nicht einmal der geringste Ansatz für eine Gesetzesübertretung vorhanden ist.?

 

Der Zeuge Rev.Insp. C. S. gab Folgendes zu Protokoll:

 

?Ich war bei der Firma XY öfters bei Amtshandlungen dabei. Ich kann heute nicht mehr genau sagen, wann das war. Ich erinnere mich auch noch an einzelne Amtshandlungen. Wenn ich nach der Amtshandlung vom 23.04.1999 gefragt werde, wonach im gegenständlichen Fall es sich um keine Spielapparate, sondern nur um Attrappen gehandelt hat, so kann ich mich an diese Amtshandlung bzw an diesen Vorgang nicht erinnern. Ich kann nur generell sagen, dass Apparate teilweise nicht eingesteckt waren, wir haben dann probiert ob sie gehen und sie sind gegangen. Das ist das einzige, an was ich mich erinnere, aber an Details erinnere ich mich nicht mehr.

 

Auf die Fragen des Rechtsvertreters gebe ich folgendes an:

Jedes Mal, wenn ich bei der Firma XY gewesen bin, so ist mir kein Automat untergekommen, der nicht funktioniert hätte. Ich kann mir schwer vorstellen, dass ich einen Apparat übersehen hätte.

 

Auf die Fragen des Vertreters der Bundespolizeidirektion Innsbruck gebe ich folgendes an:

Wenn ich gefragt werde, was ich darunter verstehe, der Apparat habe funktioniert, so gebe ich dazu an, dass diese Apparate mit Bildschirmen ausgestattet waren und mit einem Stromanschluss. Wenn man den Stecker in die Steckdose gegeben hat, so sind bei dem Apparat diverse Lampen in Betrieb gegangen, die Druckknöpfe waren beleuchtet. Ob ich bei diesen Apparaten auch gedrückt habe und die Reaktion ausprobiert habe, weiß ich heute nicht mehr.

 

Auf die Fragen des Rechtsvertreters gebe ich noch an:

Ich kann mich heute nicht mehr genau daran erinnern, aber es gibt verschiedene Apparate, zB Pokerautomaten, bei denen waren Bildschirme vorhanden. Pokerapparate waren sicher dabei.?

 

Der Zeuge Rev.Insp. P. P. gab Folgendes zu Protokoll:

 

?Ich war insgesamt 4 oder 5 x bei Amtshandlungen betreffend die Firma XY dabei. Ich kann heute nicht mehr sagen, ob es sich um diese oder jene Amtshandlung gehandelt hat. Wenn ich gefragt werde, ob ich einmal bei einer Amtshandlung dabei war, bei der gesagt worden wäre, es würde sich bei den Spielapparaten lediglich um Attrappen handeln, so kann ich dazu angeben, dass ich mich an eine derartige Amtshandlung nicht erinnere. Wenn ich nach der Amtshandlung vom 23.04.1999 gefragt werde, so kann ich dazu sagen, dass ich mich daran nicht mehr erinnere.?

 

Die Zeugin Frau G. F. gab Folgendes zu Protokoll:

 

?Ich bin die Geschäftsführerin von der S.-G. GmbH. Diese betreibt auf dem XY im Vorraum ihr Geschäft. Die S.-G. hat auch einen Automatenbetrieb mit Geschicklichkeitsspielen. Dieser wird jedoch an Ort und Stelle, nämlich XY, nicht betrieben. Dort betreibe ich nur für mein Unternehmen Reklame. Auch mache ich dort kostenlose Beratung. Ich habe für meinen Betrieb lediglich den vorderen Raum in Verwendung. Zur näheren Illustration fertige ich eine Handskizze an, welche als Beilage B) dem Protokoll angefügt wird.

Den mittleren Raum habe ich an den Verein XY vermietet, den hinteren Raum benütze wiederum ich für die S.-G., darin befinden sich auch die Toiletten. Ich war am 23.04.1999 nicht an Ort und Stelle. Ich kann zum Vorfall an sich nichts aussagen.

 

Über die Benützung des mittleren Raumes habe ich mit dem Verein XY einen Vertrag abgeschlossen. Aufgrund dieses Vertrages ist fixiert, dass die Mitglieder des Vereines durch den Raum der S.-G. durchgehen dürfen. Wenn ich nicht anwesend bin, vertritt mich Herr D. D. der Vertreter der Beschwerdeführerin. Er ist bei mir, also bei der S.-G. GmbH, angestellt. Er ist bei mir halbtags angestellt.

 

Auf die Fragen des Rechtsvertreters gebe ich folgendes an:

Ich habe der Polizei niemals erlaubt, den Raum der S.-G. für den Durchgang bzw für den Abtransport der Geräte zu benutzen.

 

Auf die Frage des Vertreters der Bundespolizeidirektion Innsbruck gebe ich folgendes an:

Ich war 2 x anwesend, als die Polizei Amtshandlungen durchgeführt hat. Damals wollte ein Polizist in den Raum hinein und ich sagte zu ihm, er habe zu warten, bis der Herr D. D. kommt, da ich nämlich mit den Räumlichkeiten der XY an sich nichts zu tun habe. Ich habe den Beamten deutlich gesagt, dass sie mich stören, wenn sie andauernd durchgehen. Soviel ich mich erinnern kann, habe ich den Beamten dezidiert verboten, durch meinen Raum der S.-G. durchzugehen. Das Verbot habe ich einem uniformierten Beamten gegenüber ausgesprochen. Wann das war, weiß ich nicht mehr genau, meiner Erinnerung nach dürfte es die letzte Amtshandlung gewesen sein. Ich erinnere mich noch, dass 6 bis 7 Leute anwesend waren.?

 

Die Zeugin Frau E. D. gab Folgendes zu Protokoll:

 

?Ich bin Mitglied des Vereins XY. Dort bin ich Kassier. Am 23.04.1999, dem Beschwerdefall, war ich anwesend.

 

Mein Sohn und ich waren an diesem Tag in den Räumlichkeiten des Vereins XY. Wir haben damals die Attrappen aufgestellt. Es hat sich um tote Geräte ohne Innenleben gehandelt. Wir haben diese Geräte deshalb aufgestellt, damit es in den Räumlichkeiten ein besseres Bild macht. Wir hätten nämlich sonst die gesamten Geschicklichkeitsspiele auf den Tisch legen müssen. Früher waren in diesem Raum schon Spielapparate drinnen, mit denen man aufgrund der Geschicklichkeit bei einem Einsatz von 10,00 Schilling einen Gewinn bis über Schilling 200,00 erreichen konnte. An diesem Tag waren deshalb Attrappen in diesen Räumlichkeiten, weil dadurch, dass diese Spielapparate immer beschlagnahmt worden sind, wir das anders aufbauen wollten. Diese Apparate gehen ja alle auf Geschicklichkeit. Wenn ich gefragt werde, ob wir einen Tipp bekommen haben, dass die Polizei am 23.04.1999 bei uns eine Überprüfung durchführt, so gebe ich an, dass wir keinen Tipp bekommen haben. Wir wollten lediglich keine Schwierigkeiten mit der Polizei haben und haben daher Attrappen aufgestellt. Der Eingang von der Straße her, also in die Räumlichkeiten der S.-G. GmbH, war verschlossen. Mein Sohn und ich haben fernsehen geschaut. An dem Abend war niemand da, weil wir nicht offen gehabt haben. Es muss immer jemand zuerst Mitglied werden und dann darf man den Raum betreten. Ob die Räumlichkeiten offen oder geschlossen sind, ersieht man auf einer Ankündigung an der Tür. An diesem Abend war also geschlossen und gegen 22.30 Uhr hat es geklopft. Wir haben die Türe auf ein Klopfen aufgemacht. Ich weiß heute nicht mehr, ob die Türe mein Sohn oder ich geöffnet haben. Als die Türe offen war, sind die Beamten sofort durch den Raum der S.-G. GmbH in die Räumlichkeiten des Vereins XY gestürmt. Man kann sagen, dass die Beamten ohne irgendetwas zu sagen, hereingeplatzt sind. Es hat sich auch nicht so abgespielt, dass zuerst ein Beamter in Zivil geklopft hätte und gefragt hätte, ob er spielen könne. Die Beamten sind sofort hinein. Die Beamten haben die Geräte angeschaut und h

aben die ganzen Kassen aufbrechen lassen. Dann wurden die Spiele alle herausgenommen und die wurden auf den Tisch hingeschlichtet. Dann wurden die Geräte abtransportiert. Bei diesen Geräten handelt es sich nicht um Geldspielapparate, sondern diese Apparate waren komplett kaputt und diese Geräte haben wir ja adaptiert für Geschicklichkeitsspiele. Man konnte diese Geräte auch nicht mit einem Stecker an eine Steckdose anschließen. An diesen Geräten waren keine Kabel. Bei diesen Geräten hat es auch keine Beleuchtung gegeben. Ich kann heute nicht mehr sagen, ob auf diesen Spielapparaten Monitore angebracht waren. Ich weiß es heute nicht mehr. Nachdem die Geräte abtransportiert worden sind, sind die Beamten gegangen.

 

Auf die Fragen des Rechtsvertreters gebe ich folgendes an:

Wenn mir die beiden Fotografien, welche als Beilagen C) und D) dem Protokoll angefügt werden, vorgehalten werden, so gebe ich dazu an, dass es sich dabei um jene Spiele gehandelt hat, die in den Kassenladen der beschlagnahmten Attrappen sich befunden haben. Diese Fotos, Beilage C) und D), hat mein Sohn angefertigt. Es zeigt diese Spiele, die sich in diesen Kassenladen befunden haben.

 

Ich kann dezidiert sagen, dass bei der Amtshandlung am 23.04.1999 sich diese Spiele in den Kassenladen befunden haben. In den Kassenladen hat sich kein Geld befunden. Wenn ich gesagt habe, dass die Spielapparate als Attrappen für Geschicklichkeitsspiele hergerichtet worden sind, so habe ich damit gemeint, dass die auf den Fotografien dargestellten Spiele dort untergebracht bzw hineingegeben worden sind. Wenn ich gefragt werde, ob ich wahrgenommen habe, ob die Polizisten ausprobiert haben, ob diese Spielapparate als Geschicklichkeitsspielapparate in Betrieb genommen werden können, so gebe ich dazu an, dass ich das nicht beobachtet habe. Ich weiß es auch nicht mehr. Ich war ja nicht immer in den Räumlichkeiten des Vereins. Ich bin ja zwischendurch auch herausgegangen.

 

Auf die Fragen des Vertreters der Bundespolizeidirektion Innsbruck gebe ich folgendes an:

Die Apparate, die von der Polizei mitgenommen worden sind, waren kaputt. Wenn ich gefragt werde, ob es sich bei diesen Apparaten, wenn sie funktioniert hätten, um Geldspielapparate gehandelt hat, so gebe ich dazu an, dass ich das nicht weiß. Es war keiner dieser Apparate mit einem Kabel an eine Stromquelle angeschlossen. Es ist auch keiner dieser Apparate von den Polizisten, wie sie gekommen sind, an die Stromquelle angeschlossen worden.?

 

Die Zeugin Frau B. H. gab Folgendes zu Protokoll:

 

?Ich bin die Obfrau vom Verein XY. Wir haben den Verein gegründet, um Geschicklichkeitsspiele zu machen. Ich glaube, dass dieser Verein dzt. 10 bis 15 Mitglieder hat. Wir haben ja noch nicht viele Mitglieder, weil ja immer wieder unser Vereinslokal geschlossen worden ist.

 

Zum Zeitpunkt der Amtshandlung am 23.04.1999 war ich nicht an Ort und Stelle.

 

Ich habe als Obfrau von der S.-G. GmbH den mittleren Raum gemietet. In diesem Raum sind Spielapparate aufgestellt worden. Dabei hat es sich um Geschicklichkeitsautomaten gehandelt. Es ist dort auch um Geld gespielt worden. Man konnte bei diesen Apparaten 10,00 Schilling hineinwerfen und hat dann durch Geschicklichkeit mehr als 200,00 Schilling gewinnen können.

 

Ich habe gewusst, dass am 23.04.1999 sich in diesen Vereinsräumlichkeiten Attrappen befunden haben. Es hat sich dabei um meine Anweisung gehandelt. Wir hatten nämlich schon vorher Probleme mit der Polizei. Diese Attrappen wurden nur mehr hineingestellt wegen des optischen Bildes. Nachdem die Polizei diese Attrappen entfernt hat, sind in diesen Räumlichkeiten nur mehr andere Spiele wie Tischtennis oder Tischfussball hineingekommen. In diesen Räumlichkeiten waren nach dem 23.04.1999 keine Spielapparate oder Geschicklichkeitsapparate oder dergleichen enthalten.

 

Auf die Fragen des Rechtsvertreters gebe ich folgendes an:

Ich habe Kenntnis, dass am 23.04.1999 verschiedene Spiele, wie Halma, Backgammon, Schach und dergleichen, sich in diesen Räumlichkeiten befunden haben. Ich habe Herrn D. angewiesen, dass er derartige Spiele kauft und in die ausgeschlachteten Apparate in die Kassenladen hineingibt. Zweck war, dass alles schöner ausschaut. Wenn ich gefragt werde, warum diese Spiele in den Kassenladen versperrt waren, so gebe ich dazu an, dass es sich dabei um meine Anordnung gehandelt hat. Meine Mutter hat den Schlüssel gehabt. Sie hätte diese Kassenladen aufsperren können. Diese Spiele waren nämlich deshalb versperrt, weil ja meine Mutter im Geschäft war. Sie sagt ja auf Anfrage, welche Spiele zum Spielen vorhanden sind. Wenn ich gefragt werde, warum diese Kassenladen nicht aufgesperrt worden sind, so gebe ich dazu an, dass ich dazu nichts sagen kann. Ich war nicht an Ort und Stelle.

 

Zu dieser Aussage erklärt der Vertreter der Beschwerdeführerin, Herr D. D. folgendes:

Es ist richtig, dass normalerweise meine Mutter die Schlüssel hat. In diesem Fall ist es so gewesen, dass der Mechaniker, der die Spielapparate aufgestellt hat, diese Schlüssel irrtümlich mitgenommen hat. So war es nicht möglich, diese Kassenläden aufzusperren. Bei dem Mechaniker hat es sich um den von mir vorgenannten Italiener gehandelt.

 

Die Zeugin gibt weiters an:

In diese Räumlichkeiten kommen ja so und so nur Mitglieder. Daher konnten diese Spiele auch nicht angekündigt werden. Die Mitglieder haben ja gewusst, welche Spiele es gibt und meine Mutter hat ja das Vertrauen dieser Mitglieder gehabt.?

 

Der Zeuge Rev.Insp. M. P. gab Folgendes zu Protokoll:

 

?Ich erinnere mich an diesen Vorfall noch, denn ich war nur einmal bei dieser Aktion dabei.

 

Ich wurde von meinem Wachkommandanten angewiesen, als Zivilperson zum Spielclub hinaufzugehen. Ich wurde darauf hingewiesen, dass bei vorhergehenden Amtshandlungen schon Automaten sichergestellt worden wären. Ich bin also alleine zu der Tür hingegangen. Ich weiß heute nicht mehr, ob ich geklopft oder geläutet habe. Mir wurde dann vom im Verhandlungssaal anwesenden Herrn D. die Tür geöffnet. Ich fragte ihn, ob ich bei diesen Spielautomaten spielen könne. Er sagte zu mir, ich soll hineinkommen und beim Hineingehen links bemerkte ich, dass an einem Tisch eine ältere Frau saß. Diese gab in ein Kästchen einen Code ein und dann ging die hintere weiße Tür auf. In der Zwischenzeit, als die andere Tür zugeflogen ist, sind dann die Kollegen hereingekommen und die Amtshandlung nahm ihren Fortgang. Soviel ich weiß, sind dann die Kollegen in den Raum hineingegangen und haben die Nummern der Apparate aufgeschrieben. Mehr kann ich eigentlich nicht sagen. Ich weiß noch, dass diese Apparate mitgenommen worden sind.

 

Ich habe den mir gegenübersitzenden Herrn D. gefragt, ob ich bei den Spielautomaten spielen kann. Mehr habe ich nicht gesagt. Daraufhin wurde ich hineingelassen.

 

Auf die Fragen des Rechtsvertreters gebe ich folgendes an. Ich kann mich heute nicht mehr daran erinnern, ob die Bildschirme bei den Spielapparaten beleuchtet waren oder nicht. Ich kann heute nicht sagen, wieviel Einsätze ich gemacht habe, bei denen Spielapparate im Spiel waren. Wären diese Spielapparate beleuchtet und in Betrieb gewesen und ich hätte das wahrgenommen, so würde ich das auch sagen. Ich kann mich daran aber nicht mehr erinnern. Ich war in die weitere Amtshandlung ja nicht mehr richtig involviert. Die Amtshandlung haben dann die anderen Kollegen gemacht. Meine Hauptaufgabe war, in den Spielclub hineinzukommen und dass die beiden Türen geöffnet würden. Ich weiß auch nicht, ob die Kollegen mit mir gesprochen haben, ob diese Spielapparate in Betrieb gewesen wären oder nicht.?

 

Der Zeuge K. N. gab Folgendes zu Protokoll:

 

?Die ganze Angelegenheit begann Ende Februar, anfangs März 1999. Mein Kollege und ich bekamen den Auftrag, in Innsbruck, XY, ein Lokal zu überprüfen, denn es handelte sich um eine Anrainerbeschwerde. Wir überprüften dieses Lokal in gewerberechtlicher Hinsicht, was dort gemacht wird. Ich verweise auf den im Akt erliegenden Bericht vom 03.03.1999. Im Zuge dieser Erhebungen haben wir festgestellt, in wessen Eigentum dieses Lokal sich befindet, also wer der Vermieter oder Besitzer ist. Ich verweise diesbezüglich auf den gegenständlichen Bericht. Mein Kollege und ich sind zusammen in das Lokal hineingegangen und haben uns das ganze angeschaut. Hinsichtlich der dort gemachten Feststellungen verweise ich auch auf den Bericht vom 03.03.1999. So wie das in dem Bericht drinnen steht, hat sich das auch genauso verhalten.

 

Der im Verhandlungssaal anwesende Herr D. ist mit uns in die hinteren Räumlichkeiten gegangen. Diese waren relativ dunkel. Herr D. war sehr kooperativ und war ohne weiteres bereit, uns alles zu zeigen. Herr D. hat uns nicht vorgeführt, wie das funktioniert, wenn man Geld einwirft und was herauskommt. Er hat uns das Display gezeigt und dass die Möglichkeit besteht, einen finanziellen Gewinn bis zu Schilling 5.000,00 pro Automat zu erzielen. Weiters hätten nur Mitglieder des Vereins Zutritt und diese müssten einen einmaligen Mitgliedsbeitrag von Schilling 100,00 bezahlen. In der Folge wird den Mitgliedern eine Mitgliedskarte ausgehändigt. Herr D. gab uns auch Mitgliedskarten. Die Geräte werden um einen monatlichen Betrag von Schilling 5.000,00 an den Verein vermietet.

 

Herr D. hat sich immer uns gegenüber darauf berufen, dass es sich um Geschicklichkeitsspielautomaten handelt. Weder mein Kollege noch ich sind Experten für solche Automaten. Wir können nicht feststellen, wie das tatsächlich funktioniert und können uns nur auf die Angaben des Herrn D. berufen. Es ist richtig, dass uns Herr D. gesagt hat, man könne dort um Geld spielen und könne Gewinne bis Schilling 5.000,00 erreichen.

 

Ich habe nicht festgestellt, ob Jetons vorhanden waren oder mit diesen gespielt worden ist. Herr D. sagte uns, dass nach Eingabe eines Geldscheines im Wert von Schilling 50,00, Schilling 100,00 oder Schilling 500,00 ein Gewinn bis zu Schilling 5.000,00 pro Automat zu erzielen ist.

 

Ich habe diesen Bericht aufgrund von Handunterlagen angefertigt, die ich diesem Bericht in meinen Unterlagen beigeschlossen habe.

 

Auf die Fragen des Rechtsvertreters gebe ich folgendes an:

Den gegenständlichen Erhebungsbericht habe ich der Polizei nicht zur Kenntnis gebracht. Wie dieser Bericht bei der Polizei gelandet ist, entzieht sich meiner Kenntnis. Mein Bericht ist dann zurück an die Gewerbebehörde gegangen. Zugleich haben wir auch eine Kopie dem Stadtsteueramt zugesandt, und zwar im Hinblick auf eine eventuelle Abgabenpflicht für die Spielapparate. Ob und wann dieser Bericht an die Polizei gegangen ist, ist mir gänzlich unbekannt. Bei unserem Besuch im Etablissement waren keine anderen Leute vorhanden. In den vorderen Büroräumlichkeiten hat sich noch Frau G. F., die Geschäftsführerin des S.-G. befunden. Wir haben nicht festgestellt, ob es sich im gegenständlichen Fall um Glückspielapparate oder Geschicklichkeitsspielapparate gehandelt hat. Weder ich noch mein Kollege sind Fachleute, die beurteilen können, um welche Apparate es sich im gegenständlichen Fall gehandelt hat. Wir haben lediglich das festgestellt, was Herr D. uns gesagt hat. Wir vom Erhebungsamt sind deshalb an Ort und Stelle gegangen, um tatsächlich Erhebungen durchzuführen, es hätte sich ja auch um eine unbefugte Gewerbeausübung, zB ein unbefugter Betrieb eines Gastgewerbes und dergleichen, handeln können. Aus dem Bericht ergibt sich also, dass wir nicht dezidiert auf die Angelegenheit mit den Spielapparaten losgegangen sind, sondern wir wollten feststellen, was sich dort tatsächlich abspielt.

 

Auf die Fragen des Verhandlungsleiters gebe ich noch ergänzend an:

Vor diesem Erhebungsbericht hat das Erhebungsamt in der gegenständlichen Angelegenheit keine Erhebungen gemacht. Es entzieht sich meiner Kenntnis, ob vor meinem Besuch sich irgendetwas abgespielt hat, ich schließe das aber eher aus. Ich müsste ja sonst Bescheid darüber wissen.?

 

Der Sachverständige erstellte Folgendes Gutachten:

 

?BEFUND

 

Am 14.02.2000 wurden von mir im Beisein des Herrn Mag. M. von der Bundespolizeidirektion Innsbruck in den Räumlichkeiten der Bundespolizeidirektion Innsbruck, 8 Stück Spielautomaten begutachtet. Bei den 8 Spielautomaten handelt es sich um Geldspielapparate des Herstellers ?Novomatic?. Bei allen 8 Spielapparaten waren die Kassatüren an der Frontseite der Apparate aufgebrochen (siehe Bild 1 und 2). Um Aufschluss darüber zu erteilen, ob die Spielapparate zum Zeitpunkt der Beschlagnahme betriebsbereit bzw bespielbar waren oder nicht, wurden nach meiner Intervention bei 5 Spielapparaten die Schlösser der Rückwände durch Beamte der Bundespolizeidirektion Innsbruck, nach Rücksprache mit dem Klagevertreter Herrn Rechtsanwalt Dr. F. W., aufgebohrt. Von den 8 Apparaten verfügten 5 Apparate über elektrische Anschlusskabel, 3 Apparate verfügten über keine elektrischen Anschlusskabel.

 

GUTACHTEN

 

Die Apparate mit den Nummern 79169, 73795 und 75469 (Nummern beziehen sich immer auf die Endnummern der Apparatennummern) sind Spielapparate auf Videobasis (Bildschirm) und verfügten über keinen Stromanschluss. Aus diesem Grunde wurden diese Apparate auch nicht aufgebohrt. Bei dieser Art von Apparaten wird der Stromanschluss von innen nach außen geführt. Außen an diesen Apparaten sind keine Anschlussmöglichkeiten für ein Stromkabel vorhanden. Bei den Apparaten Nr 76905, 78002, 78123 und einem Apparat ohne Nummer handelt es sich um Videospielapparate und beim Apparat ?Mega Star? ohne Nummer um einen Walzenspielapparat (4 mechanische Symbolwalzen), bei denen die Schlösser der Rückwände aufgebohrt wurden. Nach dem Anschließen dieser Apparate an das Stromnetz waren die oberen Frontscheiben der Apparate beleuchtet. Nach dem Aufbohren dieser Apparate stellte sich heraus, dass in keinem dieser 5 Apparate eine ?Spielplatine? (Spielsteuerelektronik) vorhanden war, und die Anschlussstecker (Platinstecker) für die ?Spielplatinen? nur lose an den Kabelbäumen vorhanden waren (siehe Bild 3, 4, 5, 6). Beim Spielapparat ?Mega Star? (ohne Nummer) war keine Spielplatine und auch kein ?Symbolwalzenlaufwerk? vorhanden (siehe Bild 7).

 

Aufgrund des Fehlens der Spielplatinen und des teilweisen Fehlens der elektrischen Anschlusskabel sowie des Fehlen des Walzenlaufwerkes beim Apparat ?Mega Star? war ein Betrieb bzw ein Bespielen dieser 8 Spielapparate zum Zeitpunkt der Beschlagnahme absolut unmöglich.?

 

Dieses Gutachten hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 29.02.2000 wie folgt ergänzt:

 

?Ursprünglich handelt es sich bei den Geräten ihrer Konzeption nach um Geldspielautomaten. Ob es sich dabei um Pokerautomaten gehandelt hat, kann man nur schwer sagen, denn die Scheiben sind neutral gehalten und man kann damit jedes Spiel spielen. Erst dann, wenn das Spiel am Spielschirm erscheint, kann man sagen, ob es sich zB auch um einen Pokerapparat gehandelt hat. Wenn man die entsprechende Platine hat, kann man aus diesen Geräten Pokerapparate machen.

 

Insgesamt handelt es sich dabei um 8 Geräte, davon war ein Walzengerät, und zwar mit mechanischen Walzen. Die restlichen 7 waren Videogeräte, also auf Bildschirmbasis. Bei einem Walzengerät ist es für einen Laien offensichtlich erkennbar, dass es sich dabei um einen Glückspielapparat handelt. Nur waren aber bei diesem Geräten die mechanischen Walzen nicht eingebaut, sie waren nicht vorhanden. Bei den Videoapparaten ist zu sagen, dass diese Geräte eigentlich als Geldspielapparate gebaut waren. Wenn man die entsprechende Elektronik hineinsteckt, könnte man sie auch als Unterhaltsapparate benutzen, zB als Quizapparat etc. Entscheidend ist bei einem Videoapparat, dass man auf den Bildschirm schaut, um was es dabei geht. Ist es ein Kartenspiel, ein Pokerspiel oder ein Walzenspiel etc. Um sagen zu können, dass es sich um verbotene Geldspielapparate handelt, hätte man diese Geräte in Betrieb setzen müssen, um zu sehen, um was es sich dabei handelt. Wenn diese Apparate nicht in Betrieb sind, so könnte es ohne weiteres sein, dass es sich auch um harmlose Geschicklichkeitsapparate etc. handelt. Es könnte zB auch ein Quizspiel drinnen sein. Es ist aber nicht üblich, dass man derartiges einbaut. In der Regel ist es jedoch so, dass es sich

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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