Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerde der L A GmbH, in L, vertreten durch Dr. H S und Mag. H S, beide Rechtsanwälte in G, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein Organ des Bürgermeisters der Gemeinde Fohnsdorf, gemäß §§ 67 a Abs 1 Z 2 und 67 c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 42 Abs 2 Steiermärkisches Baugesetz, LGBl 59/1995 (Stmk. BauG), wie folgt entschieden:
Die Verweigerung der Herausgabe der vier Plakatständer am 7. Juli 2000, um ca. 9.45 Uhr, im Bauamt der Gemeinde Fohnsdorf durch ein Organ der belangten Behörde Fohnsdorf war rechtswidrig.
Der Bürgermeister der Gemeinde Fohnsdorf hat der Beschwerdeführerin gemäß § 79 a AVG in Verbindung mit der Aufwandersatzforderung UVS, BGBl Nr. 1995/895, einen mit S 8.580,-- (EUR 623,53) bestimmten Kostenaufwand binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren in der Höhe von S 1.680,-- (EUR 122,09) wird abgewiesen.
I.1. In der Beschwerde vom 7. Juli 2000 wurde Nachfolgendes vorgebracht:
I.) Sachverhalt:
Die Einschreiterin hat im Gemeindegebiet der Gemeinde Fohnsdorf mehrere mobile Plakatständer aufgestellt, auf denen jeweils für die Fa. B geworben wurde.
Diese Tafeln wurden von Organen der belangten Behörde entfernt und am Bauhof der Gemeinde Fohnsdorf deponiert.
Den ausgewiesenen Vertretern der Einschreiterin wurde mit Schreiben vom 21.6.2000 diese Tatsache zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurden Farbkopien von Lichtbildern, die zum Teil die mobilen Werbetafeln der Einschreiterin zeigen, übermittelt. Weiters forderte die belangte Behörde die Einschreiterin auf, die Tafeln abzuholen, widrigenfalls 'diese im Sinne des Baugesetzes als verfallen angesehen werden'.
Hierauf richteten die Vertreter der Einschreiterin ein Telefax an den zuständigen Sachbearbeiter, der für die belangte Behörde auch deren Schreiben vom 21.6.2000 gefertigt hatte, in welchem dieser darauf aufmerksam gemacht wurde, welche Plakatständer der Einschreiterin gehören und daß ein Mitarbeiter der Einschreiterin, W E, der bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei der belangte Behörde vorgesprochen hatte, am heutigen Tage die Plakatständer abholen wird.
Um ca. 9.45 Uhr verlangten W E, der gemeinsam mit H D, einem weiteren Dienstnehmer der Einschreiterin, unterwegs war, beim Bauhofleiter der Gemeinde Fohnsdorf die Herausgabe der Tafeln. Diese wurde mit der Begründung verweigert, daß zuerst die Entfernungskosten bezahlt werden müßten.
Um die Plakatständer doch noch zu erhalten, wurde telefonisch Kontakt mit Ing.K, dem zuständigen Referenten der belangten Behörde, aufgenommen, und nochmals die Herausgabe
gefordert. Auch dieser lehnte die Herausgabe ab, da zuerst die Entfernungskosten bezahlt werden müßten. Gleichzeitig wurde den Dienstnehmern der Einschreiterin angedroht, daß die Plakatständer als verfallen betrachtet werden, so diese nicht spätestens nächste Woche abgeholt werden. Eine Herausgabe würde allerdings - wie auch heute - nur gegen Bezahlung der Entfernungskosten erfolgen.
Beweis: Beizuschaffender Akt 131-0/3-BA-2000/23056 der Gemeinde Fohnsdorf, W E und H D, Arbeiter, beider p.A. der Einschreiterin, Ing.J K, Beamter, p.A. der belangten Behörde, sowie auszuforschender Bauhofsleiter der Gemeinde Fohnsdorf, als Zeugen.
II.) Beschwerdegründe:
Die belangte Behörde hat die im Eigentum der Einschreiterin stehenden mobilen Plakatständer - gestützt offenbar auf das Stmk. BauG - entfernt.
Das Junktim der Herausgabe mit der Zahlung allfälliger Entfernungskosten ist gesetzlich nicht gedeckt. Das Vorgehen der Organe der belangten Behörde ist daher bereits aus diesem Grunde rechtswidrig.
Darüberhinaus wurde durch das Fehlverhalten der belangten Behörde auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums grob beeinträchtigt. Die Plakatständer können von der Einschreiterin als Eigentümerin nicht genutzt werden, weil sie von der belangte Behörde zu unrecht einbehalten wurden.
Hinzukommt, dass der Einschreiterin die Tafeln nicht zur Verfügung stehen und sie daher Geschäftseinbußen erleiden wird. Insofern wurde der Einschreiterin auch ein Schaden zugefügt, dessen Geltendmachung im Wege der Amtshaftung noch
vorbehalten bleibt."
Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, sowie "festzustellen, daß die Verweigerung der Herausgabe der Plakatständer der Einschreiterin am 7.7.2000, gegen 9.45 Uhr, durch die belangte Behörde rechtswidrig war" und ein Kostenbegehren in der Höhe von S 10.260,-- gestellt.
2. Der Bürgermeister der Gemeinde Fohnsdorf legte den Bauakt Zl. 131-0/3-BA-2000/24372 vor und gab nachfolgende Stellungnahme ab:
In der Kalenderwoche 23 des Jahres 2000 hat der Bauhof über Auftrag des Bauamtes verschiedene Werbetafeln, die ohne entsprechende Baugenehmigung aufgestellt wurden, abgetragen. Konkret wurden schlußendlich 8 Tafeln vom Bauhof auf den gemeindeeigenen Bauhof verbracht.
Angemerkt werden muß, daß auf den Tafeln keinerlei Hinweise auf den Eigentümer dieser Tafel zu finden waren, weshalb die Liegenschaftseigentümer von diesem Abtrag verständigt wurden. Am 13.6.2000 um ca. 11,30 Uhr wurde der Bauamtsleiter Ing.J K von Herrn W - Fa.B, Filiale Judenburg - telefonisch kontaktiert. Ihm wurde mitgeteilt, daß er über den Abbruch verständigt wurde und daß eine Frau M aus Wien, verantwortlich für die Werbeangelegenheiten, der Auffassung sei, daß diese Tafeln widerrechtlich abgetragen wurden, da alle Genehmigungen vorlägen und die rechtlichen Schritte eingeleitet werden. Die Rückfrage bei der zuständigen Liegenschaftsverwaltung der Gemeinde Fohnsdorf, Frau M, ergab jedoch, daß für die Werbetafel auf dem gemeindeeigenen Grund - Feuerwehrdepot Aichdorf - keine Zustimmung zur Aufstellung der Werbetafel eingeholt wurde bzw. vorgelegen ist. Mit Faxnachricht vom 14.6.2000, eingelangt bei der Gemeinde Fohnsdorf um 16.13 Uhr, haben sich die Rechtsanwälte S & S als rechtsfreundliche Vertreter der Fa.L A GmbH ausgewiesen. Sie nahmen Bezug auf ein Schreiben, welches seitens der Gemeinde Fohnsdorf an Herrn J B, mit Datum 6.6.2000, gerichtet wurde.
Dem Schreiben der Anwälte war eine Bauanzeige, gerichtet an das Gemeindeamt Aichdorf/Fohnsdorf, beigefügt, mit dem Hinweis, daß diese Anzeige nochmals vorgelegt werde. Diese Beilage datierte mit 12.5.2000, wurde der Gemeinde jedoch erstmals mit dem oben zitierten Fax vorgelegt.
Aus dem Posteingangsbuch der Gemeinde Fohnsdorf, welches elektronisch geführt wird, ist eindeutig erfassbar, daß im fraglichen Zeitraum keine derartige Anzeige im Gemeindeamt eingelangt ist. In Kenntnisnahme dieser Anzeige wurde nunmehr mit Schreiben vom 21.6.2000 die Bauwerberin ersucht, die erforderlichen Unterlagen beizubringen, um ein Anzeigeverfahren im Sinne des Stmk.Baugesetzes durchführen zu können. Es muß jedoch festgehalten werden, daß bis zum heutigen Tage diese Unterlagen nicht beigebracht wurden.
Die Vorgehensweise der Gemeinde Fohnsdorf stützt sich insgesamt auf § 42 Abs.2 des Stmk.Baugesetzes, wonach Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die ab dem 1.3.1989 ohne Bewilligung errichtet wurden, von der Behörde sofort entfernt werden können.
Da eine derartige Bewilligung bis zum heutigen Tage noch aussteht, war die Entfernung dieser Ankündigungstafel durch das Baugesetz gedeckt. Im Sinne des Satzes 2 dieser Bestimmung, wonach die Behörde den Eigentümer des entfernten
Gegenstandes oder den Grundeigentümer unverzüglich aufzufordern hat, diese zu übernehmen, wurde auch Herr J B als Liegenschaftseigentümer mit Schreiben vom 6.6.2000 davon verständigt, daß diese Tafeln entfernt wurden.
Diese Verständigung erfolgte mit dem Hinweis, daß die Nichtübernahme der entfernten Gegenstände innerhalb eines Monats nach der zugestellten Aufforderung als Verzicht auf das Eigentum zugunsten der Gemeinde gelte.
Gleichzeitig wurden mit diesem Schreiben die Kosten der Entfernung, sowie die Aufbewahrung der Werbetafeln beziffert und geltend gemacht. Mit Schreiben vom 6.6.2000 wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß nach Zahlung des Kostenersatzes in der Amtskasse der Gemeinde Fohnsdorf die entfernten Werbeeinrichtungen herausgegeben werden. Am 26.6.2000 erschien Herr W E für die Fa.L A GmbH, L, und gab zu Protokoll, daß 4 Stk. Werbetafeln der Fa.L im Gemeindegebiet von Fohnsdorf in der Zeit ab dem 5.6.2000 an folgenden Standplätzen aufgestellt wurden:
1 Stk. nach Firma K, Aichdorf, ostwärts
1 Stk. Osteinfahrt Fohnsdorf L 503, Lorenzistadion
1 Stk. auf dem Grundstück KG Hetzendorf, im Nordspitz und
1 Stk. auf dem Grundstück , KG Hetzendorf, nördlich der Schnellstraße.
Beklebt waren die Tafeln mit dem Sujet B, Grundfarbe gelb-rot, mit Fotos.
Nachdem Herr E sich mit seinem Chef Herrn H abgesprochen hat, entfernte er sich aus dem Gemeindeamt, wobei er darauf verzichtet hat, die Werbetafeln am Bauhof der Gemeinde Fohnsdorf zu besichtigen.
Mit Faxnachricht vom selben Tage, 11.00 Uhr, hat die Kanzlei S & S die Gemeinde erneut aufgefordert, die mobilen Plakatständer zu übergeben. Hinsichtlich der Kosten der Entfernung und Aufbewahrung der Plakatständer findet sich in diesem Schreiben keinerlei Hinweis.
Mit Faxnachricht vom 5.7.2000, eingelangt in der Gemeinde Fohnsdorf um 16.45 Uhr, wurde seitens der Kanzlei S & S betont, daß ihre Mandantschaft Eigentümerin jener Tafeln ist, die mit dem Sujet B affichiert waren. Es wurde dabei betont, daß ausschließlich die L A GmbH für die Fa.B tätig wurde. Zu Ihrer Aufforderung dürfen wir nachstehende Mitarbeiter der Gemeinde Fohnsdorf als Zeugen namhaft machen:
Bauamtsleiter Ing.J K, per Adresse F,
Leiter des Bauhofs M R, per Adresse F,
Abschließend möchten wir nochmals festhalten, daß die Bestimmungen des Stmk.Baugesetzes grundsätzlich als Anweisungen für das Tätigwerden der Baubehörde zu verstehen sind. § 42 Abs.2 schildert den Ablauf der Vorgehensweise bei Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die ab dem 1.3.1989 ohne Bewilligung errichtet wurden.
Unter Hinweis darauf, daß die Werbetafeln keinen Hinweis auf ihr Eigentum beinhaltet haben, wurde seitens der Gemeinde Fohnsdorf der jeweilige Liegenschaftseigentümer über die Entfernung der Werbetafeln verständigt.
Erst mit Schreiben vom 5.7.2000 wurde uns letztendlich mitgeteilt, wer Eigentümer der Werbeeinrichtungen ist.
Somit scheint der Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung der Werbeeinrichtungen gegenüber der L A GmbH durch die Bestimmung des § 42 Abs.2 Satz 3 vollinhaltlich gedeckt.
Erst nach der Regelung über die Kostentragung wird jene Bestimmung angeführt, die bei Nichtübernahme von
Gegenständen trotz Aufforderung das Entstehen des Eigentums zugunsten der Gemeinde vorsieht.
Schon allein aus dem Konnex dieser beiden Bestimmungen ist aus Sicht der Gemeinde Fohnsdorf die Verbindung zwischen Herausgabe der Tafeln und der Zahlung der entstandenen Entfernungskosten gegeben. Durch die Reihenfolge der Bestimmung im § 42 Abs.2 sollte, wie generell im Stmk.Baugesetz üblich, wohl auch hier die Reihenfolge der verfahrensrechtlich vorgesehenen Handlungen bestimmt werden. Zumal die Verpflichtung zur Bezahlung der Kosten aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes zweifelsohne besteht und auch in der Beschwerde keinesfalls verneint wird, ist es aus Sicht der Gemeinde Fohnsdorf unverständlich, warum die Zahlung dieser Entfernungskosten bis zum heutigen Tag verweigert wird. Zum Hinweis darauf, daß die Gemeinde Fohnsdorf das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums grob beeinträchtigt hätte, darf auf die Anmerkung Nr.5 zu § 42 Abs.2 im Stmk.Baurecht Hauer-Trippl hingewiesen werden. Die eingeräumte Möglichkeit zur Durchführung von Sofortmaßnahmen ist verfassungsrechtlich als notstandspolizeiliche Maßnahme im allgemeinen als unbedenklich zu sehen. Es darf nochmals betont werden, daß die Eigentümer der Liegenschaft unverzüglich verständigt wurden, zumal die Ankündigungseinrichtung selbst keinerlei Hinweis auf den Eigentümer enthalten hat.
Inwieweit der Einschreiterin Geschäftseinbußen entstehen, kann von seiten der Gemeinde Fohnsdorf nicht nachvollzogen werden. Bei sofortiger Entrichtung der uns entstandenen Kosten wären die Werbetafeln bei ordnungsgemäßer Genehmigung jederzeit wieder zur Verfügung gestanden. "
Es wurde der Antrag gestellt, "daß die Vorgehensweise der Baubehörde im Sinne des § 42 Abs. 2 Stmk. BauG rechtens war" und "den Antrag auf Kostenersatz abzuweisen".
II.1. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung der öffentlichen, mündlichen Verhandlung wird gemäß § 67 d Abs 2 Z 3 AVG nicht stattgegeben, da "bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist".
Aus der vorgelegten Beschwerde, als auch dem Bauakt der belangten Behörde steht nachfolgend festgestellter entscheidungsrelevanter Sachverhalt außer Streit:
Am 7. Juni 2000 ließ die Baubehörde die Plakatständer, gemäß § 42 Abs 2 Stmk. BauG entfernen. Am 7. Juli 2000, um ca. 9.45 Uhr erschien ein Mitarbeiter der Beschwerdeführerin beim Bauamt und wollte die Plakatständer - die sich im Eigentum der Beschwerdeführerin befinden - abholen. Er wurde von Ing. K, Mitarbeiter des Bauamtes der belangten Behörde, darauf aufmerksam gemacht, dass er die Tafeln nur bekomme, wenn er den mit Schreiben an den Grundeigentümer genannten Kostenersatz in der Höhe von S 6.687,36 begleicht. Da der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin den Betrag nicht bezahlte, wurde er darauf hingewiesen, dass bei Nichtübernahme der entfernten Tafeln innerhalb eines Monats als Verzicht auf das Eigentum zu Gunsten der Gemeinde eintritt (Aktenvermerk vom 7. Juli 2000, GZ.: 131-0/3-BA-2000-23760). Die vertretene Rechtsmeinung wird auch noch im Schreiben der belangten Behörde vom 11. Juli 2000 untermauert, wonach sie der Beschwerdeführerin mitteilte, dass die Plakatständer nur "gegen Kostenersatz abgeholt werden können".
2. Die getroffenen relevanten Feststellungen decken sich sowohl in der Beschwerde als auch in der Darstellung der belangten Behörde, sodass zur Klärung des Sachverhaltes keine öffentliche, mündliche Verhandlung anzuberaumen war.
III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes:
Die Beschwerde über die Nichtherausgabe der vier Plakatständer wurde am 10. Juli 2000 persönlich beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eingebracht, sodass die Beschwerdefrist gemäß § 67 c Abs 1 AVG gewahrt ist. Die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark ist gegeben, da die vom Bürgermeister der Gemeinde Fohnsdorf vorgenommene Handlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde.
Gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes. Die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden durch Einzelmitglied; in den Angelegenheiten der Z 1 entscheiden sie, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.
1. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ist die Frage zu lösen, ob der belangten Behörde ein Zurückbehaltungsrecht unter Verweigerung der Kostenzahlung für Entfernung und Aufbewahrung der Plakatständer zusteht.
Gemäß § 42 Abs 2 Stmk. BauG können Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die ab dem 1. März 1989 ohne Bewilligung errichtet wurden, sofort von der Behörde entfernt werden. Die Behörde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes oder den Grundeigentümer unverzüglich aufzufordern, diesen zu übernehmen. Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes nach dem ersten Satz sind von dessen Eigentümer der Behörde zu ersetzen. Die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung gilt als Verzicht auf das Eigentum zu Gunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Sowohl die Entfernung, die Verwahrung, als auch die Nichtherausgabe der Plakatständer, trotz Aufforderung von Seiten der Beschwerdeführerin, stellen einen in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangenen Verwaltungsakt dar (ähnlich VfGH, 28.9.1976, B475/75; VfGH Slg. 7851/1976). Die Beschwerde war daher zulässig. Gemäß § 42 Abs 2 Stmk. BauG hat der Eigentümer "die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung" der Behörde zu ersetzen. Hiebei hätte der Eigentümer die Möglichkeit gehabt, bei Übernahme der Plakatständer formlos und ohne weiteres Verfahren, lediglich gegen Ausfolgung einer Quittung, die Kosten zu entrichten. Die Vorschrift enthält jedoch keine Pflicht, sondern das Recht des Eigentümers; dieser kann die formlose Bezahlung verweigern, was die Pflicht der Behörde zur bescheidmäßigen Vorschreibung zur Folge hat. Die Behörde besitzt kein Zurückbehaltungsrecht; dies ergibt sich aus dem Wortlaut der angewendeten Gesetzesbestimmung. Hätte der Gesetzgeber ein derartiges Zurückbehaltungsrecht vorgesehen, so hätte er dies expressis verbis in die Bestimmung aufgenommen. Etwas Derartiges lässt sich beim geltenden Wortlaut nicht ableiten. Die Gründe hiefür könnten unter anderem darin liegen, dass die faktische Zahlung der Entfernungs- und Aufbewahrungskosten an Ort und Stelle weder einen Bescheid noch einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt. Der Eigentümer soll die Kosten bezahlen, ohne dass dem ein Rechtsakt vorangeht, mit dem über das Bestehen der Kostenzahlungspflicht und über die Höhe der Kosten abgesprochen wird. Hat nämlich der Eigentümer einmal gezahlt, vergibt er sich der Chance, nachträglich eine behördliche Entscheidung über die Kostentragungspflicht herbeizuführen und wäre von Gesetzes wegen dazu angehalten, sich quasi einer gar nicht förmlich verhängten Rechtsfolge freiwillig mit der Konsequenz zu unterwerfen, dass ein Rechtseingriff eintritt. Somit wäre die Zahlung der Entfernungs- und Aufbewahrungskosten an Ort und Stelle als unzulässige Umgehung des bundesverfassungsrechtlich vorgesehenen Rechtsschutzsystems anzusehen, wodurch die subjektive Rechtsposition des Betroffenen beeinträchtigt ist. Diese Rechtsposition muss nämlich ihre Grundlage in einem Bescheid finden und es darf das Rechtsschutzsystem nicht dadurch ausgeschaltet werden, dass die Erlassung bekämpfbarer Akte ausgeschlossen wird, indem man - wenn man das Zurückbehaltungsrecht für zulässig erklären würde - den Rechtseingriff einfach auf faktische Vorgänge verlagert (vlg. auch VfSlg. 13223).
Dem Antrag der Beschwerdeführerin "festzustellen, daß die Verweigerung der Herausgabe der Plakatständer der Einschreiterin am 7.7.2000, gegen 9.45 Uhr, durch die belangte Behörde rechtswidrig war" war daher stattzugeben.
2. Als Kosten werden gemäß § 79 a AVG in Verbindung mit der Aufwandersatzforderung UVS, BGBl Nr. 855/1995 der Beschwerdeführerin ein Betrag von S 8.580,-- zugesprochen. Der Beschwerdeführerin gebührt S 8.400,-- an Schriftsatzaufwand und
S 180,-- an Stempelgebührenersatz (S 180,-- für den Beschwerdeschriftsatz). Da es sich hier um Pauschalbeträge handelt, war das Begehren auf Zuspruch der 20%igen Umsatzsteuer in der Höhe von S 1.680,-- abzuweisen.