Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Stellvertretenden Vorsitzenden Dr. Siegfried Denk über die Beschwerde des Herrn A. C., XY, vertreten durch Dr. P. L., Rechtsanwalt in XY, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wie folgt:
I.
Gemäß § 67c Abs 3 AVG iVm Artikel 129a Abs 1 Z 2 B-VG wird dem Antrag des Beschwerdeführers:
?Der Beschwerdeführer ist durch die Weisung, am 19.12.1999 mit seinem Sattelzugfahrzeug samt Auflieger von der B 182 abzufahren und für die Weiterfahrt die Autobahn A 13 benützen zu müssen, durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck in seinem Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit, auf Freizügigkeit der Person und seinem Recht nach § 94f lit a Z 3 StVO verletzt worden.?
keine Folge gegeben.
II.
Gemäß § 79a AVG iVm der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl Nr 855/1995, wird dem Antrag der belangten Behörde, ihr Kostenersatz zuzuerkennen, in folgendem Umfang stattgegeben:
Schriftsatzaufwand: Schilling: 2.800,00
Verhandlungsaufwand: Schilling: 3.500,00
zusammen: Schilling: 6.300,00 (EURO 457,84)
Der Beschwerdeführer hat den ihm auferlegten Geldbetrag in Höhe von Schilling 6.300,00 (EURO 457,84) innerhalb einer Frist von zwei Wochen an die belangte Behörde (Bezirkshauptmannschaft Innsbruck) bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III.
Gemäß § 79a AVG iVm der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl Nr 855/1995, wird der Antrag des Beschwerdeführers, ihm Kostenersatz zuzusprechen, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde vom 26.01.2000 Folgendes aus:
?I. Sachverhaltsdarstellung:
Der Beschwerdeführer befuhr am 19.12.1999, ca 22.30 Uhr, mit dem Sattelzug, polizeiliches Kennzeichen XY, samt Sattelauflieger, polizeiliches Kennzeichen XY, die B 182.
Der Beschwerdeführer wurde auf der B 182 zum obgenannten Zeitpunkt auf der Höhe des Gasthof ?Schupfen?, Gemeindegebiet Mutters, angehalten und musste aufgrund der Weisung des Beamten, Herrn S., auf die Autobahn A 12 auffahren.
Der Beschuldigte hatte von seinem Arbeitgeber den Auftrag erhalten, den Gewerbestandort der Fa. M. I. Transporte in Schönberg, Unterberg, anzufahren, um dort Paletten zuzuladen.
Beweis: beizuschaffender Akt (St-V-12713/99, St-V-12800/99 BPDion Ibk.)
ZV Bez.Insp. S.
ZV H. M., XY
Frachtpapiere und Tachgraphenblatt
PV
II. Beschwerdelegitimation:
Die Anhaltung und die Weisung erfolgte am 19.12.1999, die 6-wöchige Beschwerdefrist ist daher gewahrt.
Die Beschwerdelegitimation ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in verfassungsgesetzlich als auch in einfachgesetzlichen Rechten verletzt wurde.
III. Beschwerdegründe:
Auf der B 182 besteht von Straßenkilometer 7,530 in der Gemeinde Schönberg bis Straßenkilometer 35,10 in der Gemeinde Gries am Brenner aufgrund der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Zl 4-51/12-99, Nr 745, ein sektorales Fahrverbot. Diese Verordnung wurde am 01. Juli 1999 verlautbart, die hiezu erforderlichen Verkehrszeichen wurden am 09.07.1999 entlang der B 182 aufgestellt.
Zuvor war eine Verordnung der Bezirkshauptmannschaft, Zl 4-51/1-98 vom 12.10.1998, in Kraft, welche ein sektorales Fahrverbot zwischen Straßenkilometer 7,4 Gemeinde Schönberg und Straßenkilometer 35,10 Gemeinde Gries am Brenner auf der B 182 normierte. In der Verordnung vom 12.10.1998 war der Gewerbestandort der Fa. M. I. Transporte im Bereich des sektoralen Fahrverbotes gelegen. Durch die nunmehrige, am 01. Juli 1999 erlassene Verordnung, wurde das sektorale Fahrverbot dergestalt verkürzt, dass nunmehr der Gewerbestandort der Fa. M. I. Transporte außerhalb des sektoralen Fahrverbotes liegt.
Für den Bereich der B 182 auf Höhe des Gasthof ?Schupfen?, in welchem der Beschwerdeführer angehalten wurde und die Weisung erhalten hatte, die B 182 verlassen und für die Weiterfahrt die A 12 benützen zu müssen, bestand bzw besteht keinerlei Fahrverbot. Die rechtswidrige Weisung durch den Beamten Bez.Insp. S. erfolgte daher offenkundig wider besseren Wissens, zumal dieser über die laufenden Verfahren betreffend Fa. M. bestens informiert ist und die Fahrverbotsbereiche auf der B 182 genau kannte bzw kennt. Der Beschwerdeführer war jedenfalls berechtigt, den Gewerbestandort der Fa. M. in Schönberg, Unterberg, anzufahren, zumal dieser nach der VO Nr 745 ohnehin außerhalb des Fahrverbotes situiert ist.
Ergänzend zu den obigen Ausführungen ist aber festzuhalten, dass entgegen der Bestimmung des § 94f lit a Z 3 StVO vor Erlassung der VO Nr 745 - obwohl keinerlei Gefahr im Verzuge zu befürchten war - die gesetzliche Interessenvertretung, nämlich die Wirtschaftskammer für Tirol nicht gehört wurde. Dies, obwohl maßgebliche Interessen des Beschwerdeführers als auch seines Arbeitgebers durch nunmehrige Abänderung berührt werden. Dies deshalb, da der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bzw die Betriebsstätte seines Arbeitgebers, der Fa. M. I. Transporte, durch die genannte Verordnung nunmehr aus dem Bereich des sektoralen Fahrverbotes fallen würden und demgemäß nicht mehr von den Ausnahmebestimmungen erfasst wären.
Demzufolge ist aber offenkundig, dass die gegenständliche Verordnung Nr 745 gesetzwidrig ist und demnach die Weisung des Beamten an den Beschwerdeführer, die B 182 zu verlassen und die A 13 benützen zu müssen, selbst wenn die Anhaltung und Weisung innerhalb des Fahrverbotsbereiches erfolgt wäre, rechtswidrig war.
Wie der VfGH bereits wiederholt festgestellt hat, ist das Anhörungsrecht der beruflichen Interessensvertretung auch dann verletzt, wenn in einer zuvor bestehenden ähnlichen Verordnung bereits eine Stellungnahme abgegeben wurde und die berufliche Interessensvertretung für die neuerliche Verordnung in der Folge nicht mehr gehört wurde (V 119/88 v. 03.12.1988, V 150/94 v. 03.03.1995).
Durch die Anweisung des Gendarmeriebeamten - vermutlich über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck - wurde der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Freizügigkeit nach Art 4 StGG, seinem Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit nach Art 6 StGG als auch in seinem Recht gemäß der Bestimmung § 94f lit a Z 3 StVO verletzt.
IV.
Der Beschwerdeführer stellt sohin aufgrund der obigen Ausführungen an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol die Anträge auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und auf Fällung folgenden Erkenntnisses:
Der Beschwerdeführer ist durch die Weisung, am 19.12.1999 mit seinem Sattelzugfahrzeug samt Auflieger von der B 182 abfahren und für die Weiterfahrt die Autobahn A 13 benützen zu müssen, durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck in seinem Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit, auf Freizügigkeit der Person und seinem Recht nach § 94f lit a Z 3 StVO verletzt worden.
Das Land als Rechtsträger der belangten Behörde ist schuldig, dem Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG 1991 die Kosten dieses Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.?
Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck gab Folgendes bekannt:
?Unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 31.01.2000, Zahl uvs-2000/12/012-1, darf ich Ihnen in Kopie die Stellungnahme des einschreitenden Gendarmeriebeamten vorlegen.
Nach Aussage des Gendarmeriebeamten erfolgte absolut keine Weisung zum Verlassen der B 182, da sich ja der LKW außerhalb des Fahrverbotsbereiches befand. Wie es zu einer Beschwerde beim UVS gekommen ist, ist dem Meldungsleger unerklärlich.
Aufgrund des beigelegten Berichtes kann seitens der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck nicht hinzugefügt werden, da - wie oben erwähnt - es zu keiner zwangsweisen Umleitung des LKW?s auf die A 13 gekommen ist.?
Dazu gab der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme ab:
?Zur Stellungnahme des Gendarmeriepostens Gries a.Br. vom 15.02.2000 ist festzuhalten, dass in der Beschwerde nie behauptet wurde, dass die Beamten mit einem Einsatzfahrzeug unter Einschaltung von Blaulicht den Beschwerdeführer mit seinem Sattelzugfahrzeug angehalten hätten.
Es ist insoferne richtig, als die Beamten mit einem Zivilfahrzeug unterwegs waren. Der Beschwerdeführer war auf der B 182 in Richtung Sünden unterwegs und hat auf Höhe des Gasthofes ?Schupfen? auf der gegenüberliegenden Seite das Sattelzugfahrzeug angehalten, um die Ladegurten nachzuspannen.
Während dieses Vorganges hat sodann das Zivilfahrzeug mit dem darin befindlichen Bez.Insp. J. S. beim Fahrzeug angehalten.
Es verhielt sich aber in der Folge dann keineswegs so, wie vom Gendarmeriebeamten Bez.Insp. S. dargelegt, indem nämlich lediglich auf die Bestimmungen des LKW-Fahrverbotes auf der B 182 ab dem Bereich Gasthof Stephansbrücke hingewiesen worden wäre.
Es entspricht vielmehr den Tatsachen, dass der Beamte in durchaus berechtigter Art und Weise eine Amtshandlung vornahm und den Beschuldigten befragte, wo die Fahrt hinführe und welches Ladegut auf dem Sattelzug vorhanden wäre.
Der Beschuldigte gab daraufhin zur Antwort, dass er in Richtung Brenner fahre. Gleichzeitig müsse er über Auftrag seines Chefs am Gewerbestandort in Schönberg/Unterberg Paletten zuladen.
Hierauf erteilte sodann der Beamte Bez.Insp. S. die Weisung, dass er in diesem Falle auf die Autobahn fahren müsse.
Der Beschuldigte entgegnete sodann, dass er sich vorher noch mit seinem Chef telefonisch in Verbindung setzen werde. Er ging in den Gasthof ?Schupfen?, um mit seinem Chef H. M. zu telefonieren und schilderte ihm den obgenannten Vorfall. Herr M. wies in der Folge seinen Mitarbeiter an, der Weisung des Beamten Folge zu leisten.
Vom Beschwerdeführer war die Vorgangsweise des Beamten Bez.Insp. S. nur so zu verstehen, dass dieser eben die Weisung erteilte, die A 13 zu benützen. Dies hat der Beschwerdeführer in der Folge dann auch durchgeführt und ist auf der Autobahnauffahrt Innsbruck-Süd auf die A 13 aufgefahren.
Den Darstellungen in der Stellungnahme vom 15.02.2000 kann daher insoweit keineswegs beigepflichtet werden, als dort sozusagen der Vorhalt als bloßes Gespräch mit Hinweis auf die bestehende Fahrverbotsverordnung dargestellt wird.
Dies würde auch insofern nicht recht verständlich sein, als ja die Mitarbeiter der Fa. M. - so auch der Beschwerdeführer - über das bestehende Fahrverbot bestens informiert sind und auch der Bez.Insp. Spörr diesfalls schon mehrfach Anzeigen erstattet hat, so auch gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer.
Worin daher nunmehr der Sinn eines derartigen Hinweises gelegen sein sollte, bleibt daher offen, da auch Bez.Insp. S. davon ausgehen konnte, dass der Beschwerdeführer die bestehende Fahrverbotsverordnung durchaus kennt.
Es ist durchaus verständlich und im Übrigen nahezu bei jeder Maßnahmenbeschwerde der Fall, dass die einschreitenden Beamten - im gegenständlichen Fall Herr Bez.Insp. S. - den Vorfall nunmehr nicht als Anhaltung im Sinne des Gesetzes verstehen und schon gar nicht eine diesbezüglich erfolgte Weisung erteilt haben wollen.
Beweis:PV, ZV H. M., ZV N.N., Inhaber Gasthof ?Schupfen? wie vor?
Es wurde am 18.04.2000 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und Beweis aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, weiters der Zeugen Bez.Insp. J. S., Rev.Insp. B. N., H. M., I. und B. A. sowie durch Verlesen der Akten des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol und der Bundespolizeidirektion Innsbruck. Auf die Einvernahme der Zeugen Rev.Insp. E. H. und Insp. R. B. wurde verzichtet, ebenso wurde erklärt, dass die eingeholten Akten der Bundespolizeidirektion Innsbruck mit dem gegenständlichen Verfahren nichts zu tun haben und daher ausgeschieden werden.
Der Beschwerdeführer A. C. gab Folgendes zu Protokoll:
?Am 19.12.1999 gegen ca 22.30 Uhr habe ich mich kurz vor dem Gasthof Schupfen, wenn man in Richtung Brenner fährt, auf der linken Seite hingestellt, denn ich wollte die Gurten nachziehen, weil ich Holz geladen hatte. Ich wurde nicht angehalten, ich bin von mir aus stehen geblieben. Es ist dann ein Auto auf der rechten Seite stehen geblieben, mir ist vorgekommen, es wäre ein Privatfahrzeug gewesen. Es ist dann ein Beamter zu mir hergekommen, er wäre der Herr S., und er fragte mich, wo ich hinfahre und was ich geladen hätte. Ich sagte zu ihm, ich würde auf den Brenner fahren, ich hätte Holz geladen. Daraufhin sage der Herr S. zu mir, ob ich nicht wisse, dass ich hier nicht fahren dürfe und ich müsse auf die Autobahn fahren. Herr S. sagte lediglich, wir dürfen nicht fahren. Er hat keine Anordnung in der Form getätigt, dass er gesagt hätte, wenn ich weiterfahren würde, würde das Fahrzeug beschlagnahmt oder ich würde an der Fahrt gehindert werden oder ich würde eine Anzeige erhalten. Ich habe dann darauf gesagt, so würde es nicht gehen, ich müsse die Firma anrufen. Ich bin dann zum Wirt des Gasthauses Schupfen gegangen, bat, ob ich telefonieren dürfe, er sagte zu mir, er hätte schon Sperrstunde und ich sagte, ich müsse dringend anrufen. Er ließ mich dann auf seinem Handy telefonieren. Ich habe dann mit dem Firmeninhaber, Herrn H. M., gesprochen und dieser sagte dann zu mir, wenn sie es so verlangen, müsse ich auf die Autobahn fahren. Ich bin dann vom Gasthof Schupfen herausgegangen, Herr S. war noch da, und sagte, ?drehen wir halt um?. Mehr habe ich zu Herrn S. nicht gesagt. Ich drehte dann um und bin auf die Autobahn gefahren. Das war alles, ich hatte sonst keinen Anstand mit den Beamten.
Ich kann nicht sagen, von wo bis wo das Fahrverbot gilt, denn das widerspricht dem Sinn. Wenn man nämlich vorne auf der Bundesstraße fährt, steht ein Schild 3,5 Tonnen. Dies ist automatisch ein Fahrverbot. Ich bin immer der Meinung gewesen, die Firma müsse wissen, ob ich fahren dürfe oder nicht. Ich habe aber schon gewusst, dass die Firma M. Firmenstandorte in Mutters, Gärberbach und Unterberg, Gemeinde Schönberg, hat. Diese Standorte bin ich immer angefahren, denn ich habe dort Paletten auf- oder abgeladen. Ich habe bei der gegenständlichen Fahrt beim Anhaltezeitpunkt lediglich das Holz geladen gehabt. Ich hätte aber Paletten mitnehmen müssen, denn wir nehmen Paletten nach Italien immer zum Tauschen mit. Diese Paletten müssen wir mitnehmen, denn wenn wir Fliesen laden, so wird von jeder Firma verlangt, dass die Paletten getauscht werden.
Auf die Fragen meines Rechtsvertreters gebe ich Folgendes an:
Ich kann heute nicht sagen, ob Herr S. in Uniform war oder nicht. Ich glaube aber nicht. Er hat zu mir gesagt, er wäre der Herr S. und der Herr M. würde ihn kennen. Dass es sich dabei um Beamte gehandelt hat, das habe ich gleich gesehen. Ich habe mit Herrn S. alleine gesprochen. Es ist dann noch ein Beamter zwar herüber gekommen, die anderen sind beim Auto geblieben. Mit dem anderen Beamten habe ich aber nicht gesprochen. Da mich Herr Sp.nicht fragte, ob ich einen Standplatz in Mutters oder in Schönberg anfahren würde, habe ich das auch nicht gesagt. Ich habe Herrn S. zu diesem Zeitpunkt nicht gekannt. Ich glaube, dass ich Herrn S. damals zum ersten Mal gesehen habe. Ich kann mich nicht daran erinnern, dass ich Verwaltungsstrafverfahren gehabt habe, die vom Herrn S. stammen. Bezüglich dieser Fahrverbotsverordnung bin ich aber an Ort und Stelle schon ein paar Mal angehalten worden. Ich bin sehr oft in Matrei aufgehalten worden.
Herr S. hat zu mir dezidiert gesagt, ich dürfe nicht weiterfahren, ich müsse auf die Autobahn fahren. Ich weiß heute nicht mehr, ob er mir gesagt hat, warum ich nicht mehr weiterfahren dürfe. Weiters habe ich nichts gesagt, denn ich wollte mit dem Beamten nicht streiten. Ich sagte lediglich, wenn mit mir etwas nicht in Ordnung ist, rufe ich die Firma an. Vom Inhalt des Telefonates habe ich Herrn S nichts gesagt. Er ist dann eingestiegen und weggefahren. Als die Beamten zu mir sagten, ich hätte mit der Firma telefoniert, sind sie weggefahren. Mein Umdrehen haben die Beamten nicht mehr gesehen, da waren sie schon weg. Ich glaube, dass ich auf der Bundesstraße weiterfahren hätte können, ohne dass mich die Beamten gesehen hätten. Ich habe das aber dann nicht gemacht, denn ich hätte ja geglaubt, dass ich dann eine Anzeige bekommen würde.
Zum Beweis meines Vorbringens wird eine Kopie des Tachoblattes und der Bezahlung der Brennerautobahnmaut vorgelegt.
Diese Unterlage wird als Beilage A) dem Protokoll angefügt.
Diese Ablichtung soll dartun, dass ich angehalten worden bin und die Maut bezahlt habe.?
Der Zeuge Bez.Insp. J. S. gab Folgendes zu Protokoll:
?Ich habe in der gegenständlichen Angelegenheit bereits einen Bericht verfasst, der vor mir liegt. Dieser Bericht liegt auch im Akt und ich verweise darauf. Ergänzend führe ich dazu Folgendes an:
Nach einer Überprüfung im Bereich der Illegalentätigkeit sind wir mit dem Zivilstreifenwagen von Innsbruck zum Brenner gefahren. Ich war der Lenker des Zivilstreifenwagens. Im Zivilstreifenwagen befanden sich noch drei Beamte. Als wir beim Sonnenburghof in Richtung Süden gefahren sind, sind wir auf den Sattelzug der vor uns fuhr aufmerksam geworden. Weil dann der Sattelzug beim Gasthof Schupfen links hingefahren ist, um irgendeine Tätigkeit zu vollbringen, habe ich das Auto angehalten, auf der Straße stehen gelassen und bin aus Routinegründen zu diesem Sattelwagen hingegangen. Diesen Sattelkraftwagen habe ich nicht angehalten. Er ist von sich aus stehen geblieben. Ich habe geschaut, wer fährt und vom Gesicht her habe ich den Fahrer erkannt. Namentlich habe ich ihn nicht erkannt, aber ich wusste, dass es ein Fahrer der Firma M. sein dürfte. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der LKW außerhalb des Verbotsbereiches, denn der beginnt erst südlich der Stefansbrücke. Es gab nur ein kurzes Gespräch, ich habe weder Führerschein noch Zulassungsschein verlangt. Ich sagte zum Herrn C., das vorne ein Fahrverbot bestünde und er werde schon wissen was er macht. Ob es genau diese Worte waren, weiß ich heute nicht mehr. Aber dem Sinn nach dürften sie stimmen. Ich habe keine Überprüfung durchgeführt, ich weiß auch nicht, was der Beschwerdeführer geladen hat. Ich habe auch kein Tachoblatt angeschaut. Ich habe aber sicherlich nicht gesagt, der Beschwerdeführer dürfe nicht weiterfahren und müsse auf die Autobahn fahren. Wir sind vor allem deshalb stehen geblieben, weil der Beschwerdeführer von sich aus stehen geblieben ist. Es gibt keine Anzeige, es gibt kein Organmandat, es gibt diesbezüglich überhaupt nichts. Ich weiß heute nicht mehr, ob der Beschwerdeführer ausgestiegen ist oder ob er telefonieren gegangen ist. Wir sind dann weitergefahren. Ich habe ja auch nicht geschaut, was der Beschwerdeführer dort getan hat. Wir haben dann auch später nicht gewartet, ob der Beschwerdeführer kommen würde.
Auf die Fragen des Vertreters des Beschwerdeführers gebe ich Folgendes an:
Es ist richtig, dass das Gespräch mit dem Beschwerdeführer aus reinen Routinegründen geführt wurde, die nicht näher ausgeführt werden. Ich war zu diesem Zeitpunkt im Dienst. Ich habe eine Uniform getragen. Wir haben ein dem Staat gehörendes Zivilfahrzeug mit Deckkennzeichen gelenkt. Ich kann heute nicht mehr sagen, ob ich bereits Anzeigen gegen Herrn C. gemacht habe.
Ich habe dem Beschwerdeführer nichts vorgehalten. Es war nur ein Routinecheck. Ich habe lediglich geschaut, wer gefahren ist. Ich habe, nachdem Herr C. die Türe aufgemacht hat, zu ihm lediglich gesagt, das vorne ein Fahrverbot beginnen würde. Was Herr C. zu mir gesagt hat, weiß ich heute nicht mehr. Ich habe mich auf nichts weiter eingelassen, denn der Beschwerdeführer befand sich außerhalb des Fahrverbotsbereiches. Normalerweise wird der Führerschein und Zulassungsschein etc verlangt. Das habe ich nicht gemacht, aber das wäre ja erlaubt gewesen. Ich habe Herrn C. nicht gesagt, er dürfe nicht weiterfahren und müsse auf die A 13 umkehren. ob Herr C. zu mir gesagt hat, er müsse telefonieren, weiß ich heute nicht mehr. Unmittelbar beim Beschwerdeführer war ich alleine. Ich habe dann nicht mehr geschaut, ob der Beschwerdeführer umgedreht ist. Wenn ich gefragt werde, ob ich das für ein gewagtes Manöver halten würde, in diesem Bereich umzudrehen, so gebe ich an, dass ich das nicht beurteilen kann. Ich habe keine Erklärung dafür, warum der Beschwerdeführer auf die A 13 gefahren ist.?
Der Zeuge Rev.Insp. B. N. gab Folgendes zu Protokoll:
?Ich kann mich an den gegenständlichen Vorfall noch irgendwie erinnern. Es ist aber so, dass schon eine ziemlich lange Zeitspanne dazwischenliegt.
Wir sind damals mit einem Zivilfahrzeug, welches nicht adjustiert war, das heißt, dass ein Zivilkennzeichen angebracht war und kein Blaulicht drauf war, auf der Brenner Bundesstraße von Richtung Innsbruck nach Gries gefahren. Auf Höhe des Gasthofes Schupfen ist der besagte Sattelfahrzeug an den linken Fahrbahn herangefahren, und zwar selbstständig. Was dieser Sattelzug getan hat, weiß ich nicht. Herr Bez.Insp. S., welcher unser Fahrzeug gelenkt hat, ist dann stehen geblieben, ausgestiegen und zu dem Sattelfahrzeug hingegangen. Wir sind zu viert gefahren. Herr Bez.Insp. S., ich und noch ein Herr, ich weiß nicht war es Insp. B. oder Insp. H. Wir sind dann hinüber gegangen und Herr Kollege S. hat den Lenker gefragt, wo er hinfahre und ich glaube, der Lenker hat gesagt, er würde den Firmenstandort in Gärberbach oder Unterberg anfahren. Im Großen und Ganzen ist das gewesen was ich weiß. An den Gesprächstext kann ich mich natürlich nicht mehr erinnern. Ich habe aber gehört, was die beiden gesprochen haben. Der Kollege S. hat lediglich den Fahrer darauf aufmerksam gemacht, dass ein Fahrverbot bestünde. Ich kann mich nicht daran erinnern, dass Kollege S. zum Lenker gesagt hat, er dürfe nicht mehr weiterfahren und müsse umdrehen. Mein Kollege S. hat den Lenker lediglich auf das Fahrverbot aufmerksam gemacht. Andere Anordnungen hat er nicht getätigt. Insbesonders hat er keine Verbote ausgesprochen. Auch hat er keine Anordnung ausgesprochen, auf die Autobahn zu fahren.?
Der Zeuge H. M. gab Folgendes zu Protokoll:
?Der Beschwerdeführer A. C. ist bei mir in der Firma angestellt.
Am 19.12.1999 um ca 22.30 Uhr ist bei mir das Telefon gegangen. Ich hatte schon geschlafen und in diesem Gespräch sagte mir Herr C., er müsse auf der Bundesstraße umdrehen, er nannte den Namen des Beamten und ich sagte weiters zu ihm, er müsse den Beleg über die Entrichtung der Autobahnmaut und die Tachoscheibe bei seiner Rückfahrt im Büro abgeben, weil wir eine Beschwerde machen würden. Ich kann heute aber nicht mehr sagen, ob mir Herr C. gesagt hat, wo er umdrehen müsse. Er hat mir den Namen des Beamten S. gesagt. Er hat mir gesagt, er müsse umdrehen und ich habe dann darauf gesagt, wenn er diese Anordnung erhalten hat, so soll er umdrehen und auf die Brennerautobahn fahren. Was er mir noch gesagt hat war, dass er jetzt beim Gasthof Schupfen wäre und anrufen würde.
Auf die Fragen des Rechtsvertreters gebe ich Folgendes an:
An diesem Tag hatte Herr C. den Auftrag, glaublich nach Unterberg zu fahren. Ich weiß heute nicht mehr genau, was er dort tun hätte sollen. Ich glaube, dass er dort eine Ladetätigkeit durchführen hätte sollen. Ich müsste diesbezüglich in meinen Unterlagen nachschauen. Wenn die Fahrer die B 182 benützen, so werden üblicherweise Ladetätigkeiten in den Standorten Schönberg durchgeführt, und zwar werden Europalatten zu- oder abgeladen. Dienstags und Donnertags fahren wir im Werksverkehr in das Stubaital, da benützen wir auch die B 182. Auch zur Spinnerei Matrei fahren wir auf der Bundesstraße. Einen anderen Weg zu meinen gewerblichen Standorten als die B 182 gibt es nicht. Soviel ich mich erinnere, hat zum gegenständlichen Zeitpunkt das Fahrverbot ca 100 oder 120 m nach meinem Betrieb in Schönberg begonnen. Wenn ich gefragt werde, ob ich ein Wendemanöver beim Gasthof Schupfen als leicht bezeichne, so gebe ich an, dass dies nicht der Fall ist, sondern das ist sehr schwierig, ich würde sogar sagen unmöglich.
Herr C. sagte glaublich zu mir, ich stehe jetzt hier beim Gasthof Schupfen und telefoniere mit dir, weil mich Herr S. aufgehalten hat und zu mir gesagt hat, ich müsse umdrehen. Ich weiß heute nicht mehr, ob er gesagt hat, er wäre gestanden oder er wäre aufgehalten worden. Ich habe dann zu ihm gesagt, tu bitte alles vermerken, die Tachoscheibe, die Maut und dergleichen. Die Amtsnummer hat er nicht aufgeschrieben, weil Herr S. bei uns bekannt ist. Ich hatte den Eindruck, dass Herr S. Herrn C. die Weisung erteilt hat, umzudrehen und auf die Brennerautobahn zu fahren. Ich glaube, Herr C. hat mich noch gefragt wegen der Nachtmaut und ich sagte dann, da die Fahrt dringend war, da müssen wir halt über die Autobahn fahren.?
Die Zeugin I. A. gab Folgendes zu Protokoll:
?Ich erinnere mich an den gegenständlichen Vorfall noch. Am 19.12.1999 gegen ca 22.30 Uhr ist Herr C. zu uns in das Gasthaus gekommen und hat gebeten zu telefonieren. Ich habe mitbekommen, dass Herr C. irgendein Problem mit der Polizei gehabt hat, ich glaube, er hat etwas bezahlen müssen. ich bin mir aber da nicht sicher. Genaueres weiß ich nicht. Er hat lediglich gebeten, er möchte telefonieren, er möchte seinen Chef anrufen.
Auf die Frage des Vertreters des Beschwerdeführers gebe ich Folgendes an:
An den Gesprächsinhalt erinnere ich mich heute nicht mehr. Ich kann keine Auskunft darüber erteilen, ob die Polizeibeamten noch da waren, als Herr C. hinausgegangen ist. Ich habe gar nicht hinausgeschaut. Es war Sonntagabend, ich habe den Vorfall nur am Rande mitbekommen.?
Der Zeuge B. A. gab Folgendes zu Protokoll:
?Ich kann mich an den gegenständlichen Vorfall noch insofern erinnern, dass Herr C. bei uns telefoniert hat. Ich erkenne Herrn C. vom Gesicht her. Ich weiß nicht, was er telefoniert hat und mit wem er telefoniert hat. Ich habe vom Gesprächsinhalt nichts mitbekommen, denn ich bin in der Küche gewesen. Das Handy bzw das Telefon hat er aber von mir bekommen.
Auf die Fragen des Rechtsvertreters gebe ich Folgendes an:
Herr C. hat mir nur nach dem Telefonat gesagt, dass er von der Zeit her Probleme habe mit der Gendarmerie auf der Bundesstraße zu fahren. Zum Inhalt des Telefonates kann ich nichts sagen, da habe ich nichts mitbekommen. Ich glaube, er hat zu mir gesagt, er wolle seinen Chef anrufen.?
Der Vertreter des Beschwerdeführers führte ergänzend noch Folgendes aus:
?Wie sich aus dem Beweisverfahren ergeben hat, ist es nicht ungewöhnlich, dass Maßnahmenbeschwerden gegen die belangte Behörde vom Sachverhalt nachfolgend völlig anders dargestellt werden. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer vor hatte, die B 182 zumindest bis zum Gewerbestandort der Firma M. zu benützen. Das selbstständige Anhalten im Bereich des Gasthofes Schupfen allein mag noch nicht eine Verantwortlichkeit der Behörde nach sich ziehen. Jedoch ist zu diesem Zeitpunkt, nämlich am 19.12.1999, unzweifelhaft die vonstatten gegangene Weisung des Bez.Insp. J. S. für den Beschwerdeführer nur dahingehend zu verstehen gewesen, dass dieser mit einer Anzeige im Falle der Weigerung der Weisung zu rechnen hatte. Es lässt sich im Übrigen nicht nachvollziehen, weshalb der Beschwerdeführer ansonsten die Notwendigkeit gesehen hätte, seinen Chef anzurufen und diesen über den Sachverhalt in Kenntnis zu setzen. Würde man der Auffassung des Zeugen Bez.Insp. S. folgen, so hieße das, dass letztlich jegliche bloße Hinweise auf bestehende Fahrverbote zwangsläufig keine Weisung nach sich ziehen würden. Im gegenständlichen Fall war es aber zweifellos so, dass aufgrund der Kenntnis sowohl des Beschwerdeführers als auch jene des Bez.Insp. S. beide von den bestehenden Fahrverboten auf der B 182 Bescheid wussten und daher ein lapidarer Hinweis auf eben dieses völlig entbehrlich gewesen wäre. Damit ergibt sich aber wiederum, dass das Gespräch keineswegs nur Hinweischarakter hatte, sondern vielmehr dezidiert eine Weisung erteilt wurde, die unzulässig ist. Demnach wird beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und die Kosten laut Verzeichnis zuzuerkennen.?
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auszugehen:
Auf der B 182 Brenner Straße besteht ab Straßenkilometer 7,5300 in der Gemeinde Schönberg bis Straßenkilometer 35,10 in der Gemeinde Gries am Brenner ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge (auch Sattelzugfahrzeuge) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen in beiden Richtungen, ebenso ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit Anhänger in beiden Richtungen. Der Beschwerdeführer hat sich am 19.12.1999 gegen ca. 22.30 Uhr vor dem Gasthof Schupfen, wenn man in Richtung Brenner fährt, auf der linken Straßenseite hingestellt, denn er wollte die Gurten nachziehen, weil er Holz geladen hatte. Er ist nicht angehalten worden, er ist von sich aus stehen geblieben. Dieser Standort liegt noch außerhalb des Fahrverbotes. Es ist dann auf der rechten Straßenseite ein Auto stehen geblieben. Es ist dann der Zeuge Bez.Insp. S. zu ihm hergekommen und habe ihn gefragt, wo er hinfahre und was er geladen hätte. Der Beschwerdeführer sagte zum Zeugen S., er würde auf den Brenner fahren und er hätte Holz geladen. Daraufhin machte der Zeuge Bez.Insp. S. den Beschwerdeführer auf das Fahrverbot aufmerksam. Bez.Insp.S. hat keine Anordnung in der Form getätigt, dass er gesagt hätte, wenn er weiterfahren würde, würde das Fahrzeug beschlagnahmt oder würde er an der Weiterfahrt gehindert werden oder es würde eine Anzeige erstattet werden. Der Beschwerdeführer telefonierte mit dem Zeugen M., seinem Chef. Danach sind die Beamten weggefahren. Der Beschwerdeführer gab weiters an, er habe bei der gegenständlichen Fahrt zum Anhaltezeitpunkt lediglich Holz geladen gehabt. Er hätte aber am Firmenstandort Gärberbach, der auch noch außerhalb des Fahrverbotes liegt, Paletten mitnehmen müssen. Wenn der Beschwerdeführer auf der B 182 weitergefahren wäre, wäre er also zum Firmenstandort des Herrn M. gekommen. Erst danach beginnt das Fahrverbot. Der Zeuge Bez.Insp. S. sagte zum Beschwerdeführer nicht, er dürfe nicht weiterfahren und müsse auf der A 13 umkehren.
Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:
Im gegenständlichen Fall kann nicht von einer Untersagung der Weiterfahrt auf der B 182 und auf die Verweisung des Beschwerdeführers auf die Brennerautobahn A 13 gesprochen werden, denn der Zeuge Bez.Insp. S. hat lediglich auf das Fahrverbot hingewiesen. Er hätte auch keine Befugnis gehabt, den Beschwerdeführer auf die A 13 zu verweisen, denn an dem Ort, an dem der Beschwerdeführer selbst angehalten hat, galt das vorzitierte Fahrverbot nicht, er hätte auf alle Fälle bis zum Betriebsstandort seiner Firma fahren dürfen, denn auch dieser liegt noch außerhalb des Fahrverbotes. Es ist daher die Darstellung des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig, wenn er sie als eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt setzt begriffsnotwendig ein positives Tun der die Zwangsgewalt gebrauchenden Behörde voraus (VwGH 25.04.1991, 91/06/0052). Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (siehe W. M., Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechtes 7, Randzahl 608). Eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen nur dann vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VwGH 14.12.1993, 93/05/0191). Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall eindeutig nicht vorgelegen. Es kann daher keinesfalls von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesprochen werden.
Im gegenständlichen Fall war die Gesetzmäßigkeit des Fahrverbotes deshalb nicht zu prüfen, weil ja keine Zwangsmaßnahmen gesetzt worden sind, die sich auf das Fahrverbot gegründet haben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 79a AVG und auf die Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl. Nr 855/1995.