TE UVS Steiermark 2000/08/28 30.4-4/2000

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Veröffentlicht am 28.08.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Klaus Stühlinger über die Berufung des Herrn H L, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 17.06.1999, GZ.: 15.1 1998/4841, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Auf Grundlage des der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz in Verbindung mit durch die Berufungsbehörde ergänzend durchgeführten Erhebungen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 09.12.1998 war gegen Herrn H L das Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes einer Übertretung der Gewerbeordnung eingeleitet worden, wobei ihm vorgeworfen wurde, er habe zumindestens Anfang Juni 1998

eine Angestellte mit einem namentlich bezeichneten Kunden, wohnhaft in G, zum Zwecke der Entgegennahme einer Bestellung auf Errichtung eines Grabsteines entgegengenommen und sei sodann Mitte August bei diesem Kunden bei dessen Wohnadresse gewesen und hätte ihm ein Anbot über die Errichtung eines Grabsteines in der Höhe von S 32.000,-- gelegt, obwohl die Entgegennahme von Bestellungen auf derartige Leistungen nur in der Betriebsstätte des Gewerbetreibenden und nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes berechtigten Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet ist.

Gegen diese Strafverfügung hat Herr H L fristgerecht begründet Einspruch erhoben und in weiterer Folge wurde über ihn mit dem im Spruch dieses Bescheides näher bezeichneten Straferkenntnis vom 17.06.1999 wegen der völlig gleich wie in der Strafverfügung vom 09.12.1998 formulierten Verwaltungsübertretung wegen Übertretung des § 207 Abs 1 GewO 1994 auf Rechtsgrundlage des § 367 Z 20 leg. cit. eine Geldstrafe von S 3.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, verhängt.

Auch gegen dieses Straferkenntnis hat Herr H L - wie von der Berufungsbehörde festgestellt wurde, fristgerecht - das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bestritten und sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51 e Abs 3 VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Überlegungen ausgegangen:

Gemäß der Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG, welche gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt, in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende, wörtliche Ausführungen erforderlich. Gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Gemäß § 32 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten, von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (z.B. Ladung, Vernehmung, Zeugenaussage, Strafverfügung). Eine Verfolgungshandlung muss daher, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, von einer Behörde ausgehen, gegen eine individuell bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet sein, innerhalb der Verjährungsfrist nach außen in Erscheinung getreten sein und wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert, dass sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat.

Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im Verwaltungsstrafgesetz vorgeschriebene Weise zu prüfen, sohin den behördlichen Verfolgungswillen in Richtung einer bestimmten strafbaren Handlung zu verwirklichen (VwGH 12.05.1989, 87/17/0152). Eine Verfolgungshandlung muss, damit sie den Eintritt der Verfolgungsverjährung ausschließt, wegen eines bestimmten (strafbaren) Sachverhalts erfolgen. Dies erfordert unter anderem, dass sie sich auf alle, die Tat betreffenden Sachverhaltselemente zu beziehen hat (VwGH 19.09.1984, Slg. 11525 A, vgl. auch VwGH 22.12.1992, Zl. 91/04/0199).

Der Eintritt der Verfolgungsverjährung ist von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH verstärkter Senat, 19.09.1984, Slg. 11525 A); dies auch dann, wenn die Einwendung der Verfolgungsverjährung vom Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren nicht geltend gemacht worden ist (VwGH, 21.12.1988, 85/18/0120).

Gemäß § 207 Abs 1 GewO 1994 ist das Aufsuchen von Hinterbliebenen zum Zweck der Erlangung von Bestellungen auf Leistungen des Steinmetzmeistergewerbes, die sich auf Grabsteine, Grabdenkmäler und deren Zubehör beziehen, nur auf ausdrückliche, an den zur Ausübung des Steinmetzmeistergewerbes berechtigten Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet.

Gemäß § 207 Abs 2 leg. cit. ist die Entgegennahme von Bestellungen auf Leistungen des Steinmetzmeistergewerbes im Sinne des Abs 1 nur in den Betriebsstätten des Gewerbetreibenden oder anlässlich des gemäß Abs 1 zulässigen Aufsuchens gestattet.

Gemäß § 367 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, wer (Z 20) die Bestimmungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Bestellungen (§§ 54 bis 59, 61 ... und 207) nicht einhält. Die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Straferkenntnisses bzw. des diesem zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz ergibt, dass dem nunmehrigen Berufungswerber zwei Tathandlungen - einerseits die telefonische Kontaktaufnahme über eine Angestellte und andererseits das Aufsuchen eines namentlich genannten Kunden - vorgeworfen werden. Dabei ist festzustellen, dass bei der ersten Tathandlung dem vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren nicht entnommen werden kann, von welchem Tatort aus die telefonische Kontaktaufnahme erfolgt sein soll, während bei der zweiten Tathandlung der Tatvorwurf, der namentlich genannte Kunde sei vom Berufungswerber als Inhaber einer entsprechenden Gewerbeberechtigung ohne ausdrückliche Aufforderung aufgesucht worden, nicht angeführt ist. Allein bereits dadurch kann von keiner, die Verfolgungsverjährung unterbrechenden Verfolgungshandlung ausgegangen werden (VwGH 09.04.1980, 1426/78), weshalb die Durchführung diesbezüglicher ergänzender Erhebungen, ob die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens durch die Strafverfügung vom 09.12.1998 nicht bereits außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt wäre, unterbleiben kann, sodass im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen spruchgemäß

zu entscheiden war.

Schlagworte
Gewerbetreibender Bestellung Entgegennahme Aufforderung Tatort
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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