TE UVS Tirol 2000/08/30 2000/12/063-7

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Veröffentlicht am 30.08.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Stellvertretenden Vorsitzenden Dr. Siegfried Denk über die Beschwerde des Herrn Dr. P. D.,XY, vertreten durch Dr. K. R., Rechtsanwalt in XY, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Bundespolizeidirektion Innsbruck nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 27.06.2000 wie folgt:

 

I.

Gemäß § 67c Abs 3 AVG iVm Artikel 129a Abs 1 Z 2 B-VG wird dem Antrag des Beschwerdeführers, die vorläufige Abnahme seines Führerscheines Nr 3890/96 gemäß § 76 Abs 1 KFG am 08.03.2000 um 11.00 Uhr in Innsbruck durch ein Sicherheitsorgan der Bundespolizeidirektion Innsbruck für rechtswidrig zu erklären, stattgegeben und festgestellt, dass die vorläufige Abnahme des Führerscheines am 08.03.2000 um 11.00 Uhr rechswidrig war.

 

II.

Gemäß § 79a AVG iVm der Aufwandersatzverordnung UVS,BGBl Nr 855/1995, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz in folgendem Umfang stattgegeben:

 

Schriftsatzaufwand: Schilling: 8.400,00

Verhandlungsaufwand: Schilling: 10.400,00

Stempelgebühren: Schilling: 560,00

zusammen: Schilling: 19.360,00 (EURO 1406,95)

 

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

 

Die belangte Behörde hat den ihr auferlegten Geldbetrag in Höhe von Schilling 19.360,00 (EURO 680,22) an den Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

III.

Gemäß § 79a AVG wird der Antrag der belangten Behörde, ihr Kostenersatz zuzusprechen, als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit Eingabe vom 10.04.2000 brachte Herr Dr. P. D., Rechtsanwalt in XY, vertreten durch Dr. K. R., Rechtsanwalt in XY, eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ein und führte darin aus:

 

?I) Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes gem. § 67c Abs 2 Z 1 und der belangten Behörde gem. § 67c Abs 2 Z 2 AVG:

Herrn Dr. P. D. wurde am 08.03.2000 um 11.00 Uhr der Führerschein, Nr 3890/96, ausgestellt am 16.08.1996 von der Bundespolizeidirektion Innsbruck, infolge eines außergewöhnlichen Erregungs-/Ermüdungs-Zustandes abgenommen.

Die Abnahme erfolgte durch einen Polizeibeamten des Wachzimmer Pradl Bundespolizeidirektion Innsbruck, welcher - soweit der Bescheinigung gem. § 76 Abs 1 KFG entnehmbar - die Dienstnummer 0196 trägt. Am 08.03.2000 gegen 11.40 Uhr wurde Herrn Dr. P. D. der abgenommene Führerschein auf dem Wachzimmer Pradl wiederum ausgefolgt.

 

II) Sachverhalt nach § 67 c Abs 2 Z 3 AVG:

Herr Dr. P. D. fuhr am 8.3.2000 kurz vor 1 1 Uhr mit seinem PKW Richtung Landhausplatz, als er etwa auf Höhe des ?Gasthaus Stiegl" eine Parklücke erblickte, in weiter Folge blieb er längs der parkenden Autos stehen, betätigte den rechten Blinker und legte den Rückwärtsgang ein, um rückwärts einzuparken.

Als er im Begriff war zurückzufahren, fuhr eine nachfolgende Verkehrsteilnehmerin mit ihrem PKW direkt hinter das Fahrzeug von Herrn Dr. D., offenkundig bemerkte sie nicht, dass er rückwärts einzuparken beabsichtigte, obwohl der Rückfahrscheinwerfer eingeschalten war und der rechte Blinker in Betätigung war. Nachdem die nachfolgende PKW-Lenkerin ebenfalls stehengeblieben war, deutete Herr Dr. D. mit den Händen, dass er rückwärts einparken möchte und sie an seinem Fahrzeug linksseitig vorbeifahren möge, wobei die Verkehrsteilnehmerin dieses Deuten nicht sofort verstand, sodass hinter ihr noch zwei oder drei weitere Fahrzeuge zum Stillstand kamen. Währenddessen kam aus der Gegenrichtung ein Polizeifahrzeug der BPD Innsbruck mit dem Kennzeichen XY. Das Polizeifahrzeug hupte zunächst, in weiterer Folge stieg der beifahrende Polizeibeamte aus, kam auf den PKW von Herrn Dr. D. zu, riss die Fahrertüre auf und schrie er möge nicht ?verkehrsbehindernd stehenbleiben", worauf Dr. D. meinte, er möchte nach rechts rückwärts in die Parklücke fahren. Der Polizeibeamte, der bis dahin die Parklücke gar nicht bemerkt hatte, meinte, Dr. D. käme in die Parklücke sowieso nicht hinein, nach kurzer Wechselrede winkte er jedoch die hinter dem PKW von Dr. D. stehenden Fahrzeuge an seinem Fahrzeug vorbei, sodass Dr. D. einparkte. Bei diesem Einparkvorgang berührte nun Herr Dr. D. aufgrund der Hektik mit dem rechten vorderen Eck der Stoßstange seines Fahrzeuges das linke hintere Eck der Stoßstange des geparkten Vorderfahrzeuges. Dr. D. fuhr in weiterer Folge aus der Schrägposition nach vor, parkte dann ordentlich ein, sodass das Fahrzeug ordnungsgemäß in der Parklücke stand. Dr. D. stieg in weiterer Folge aus, worauf der Polizeibeamte auf ihn zukam und seine Fahrzeugpapiere anforderte. Dr. D. händigte ihm den Führerschein und die Zulassung aus, ebenfalls wurde er gefragt, was er von Beruf sei, worauf Dr. D. antwortete, dass dies nichts zur Sache täte, woraufhin der Polizeibeamte auf seinem Notizblock notierte: Beruf verweigert. Dr. D. fragte nun den Polizisten, worum es gehe und er ihm sagen möge, was los sei. Der Polizeibeamte meinte, er würde eine Fahrzeugkontrolle machen und er möge ihm dafür seine Adresse bekann tgeben. Dr. D. erwiderte, dass er seine Adresse für eine Fahrzeugkontrolle nicht brauche. Sodann wurde er aufgefordert, das Pannendreieck und die Autoapotheke vorzuweisen, woraufhin Dr. D. beide Sachen aus dem Auto holte. Als er mit beiden Dingen wieder aus dem Auto ausstieg, meinte der zwischenzeitlich hinzugekommene zweite Polizeibeamte, Dr. D. hätte nicht geblinkt, wie er sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht hatte.

Im Hinblick auf das Verhalten der beiden Polizeibeamten bemerkte Dr. D., dass dies wohl typisch sei, wenn sie nun mit ihren Schikanen beginnen würden. Der andere Polizist interessierte sich mittlerweile nicht mehr für Verbandszeug und Pannendreieck, sondern erkundigte sich nach seiner Versicherung. Dr. D. erwiderte, er solle ihm sagen, worum es gehe und was ihm zum Vorwurf gemacht werde, dann werde er ordnungsgemäß Auskunft geben. In weiterer Folge diskutierten beide Polizeibeamten, ob das andere Fahrzeug, welches er beim Einparken berührt hatte, beschädigt wurde oder nicht. Am linken hinteren Kotflügel des Vorderfahrzeuges war ein etwa 4 cm langer, 3 mm breiter Strich erkennbar, ein Strich ganz ähnlicher Art allerdings etwa drei Mal so groß (12 cm) auf der Hinterseite der Stoßstange des Vorderfahrzeuges ersichtlich, dieser Strich stammte allerdings mit Sicherheit nicht vom PKW Dr. D. Als Dr. D. die Schäden am Vorderfahrzeug bemerkte, erwiderte er zu den Polizeibeamten, dass er der Behörde Mitteilung machen werde über mögliche Schäden, die er verursacht hätte. Die beiden Polizisten erwiderten, dass sie die Behörde seien und dass sie das aufnehmen würden. In weiterer Folge übergab ihm der Polizeibeamte den Zulassungsschein mit dem Bemerken, dass er den Führerschein erst um 15.00 Uhr bekomme. Er könne ihn dann im Wachzimmer Pradl abholen, bis dorthin möge er sich beruhigen. Wegen seines Erregungszustandes sei Dr. D. nicht mehr in der Lage, ein Fahrzeug zu lenken. Dr. D. erwiderte, dass er auf eine amtsärztliche Untersuchung bestehen würde, wenn die Beamten diese Maßnahme aufrecht erhalten sollten. Er machte den Polizeibeamten weiters darauf aufmerksam, dass er um 14.30 Uhr in Landeck sein müsste und er die Kosten für ein allfälliges Versäumnis dem Bund anlasten werde. Dies quittierte der Polizist mit der Äußerung, dass er den Führerschein auch um 15.00 Uhr nicht bekäme, wenn er sich nicht beruhigen würde.

In weiterer Folge telefonierte Herr Dr. D. mit dem Leiter der Führerscheinstelle, Oberrevident P., informierte ihn kurz vom Sachverhalt, wobei Oberrevident P. zusagte, im Wachzimmer Pradl anzurufen, um dort mitzuteilen, dass ihm der Führerschein nicht um 15.00 Uhr oder zu einem anderen Zeitpunkt auszufolgen sei, sondern dann, wenn er wieder in der Lage ist, das Fahrzeug zu lenken.

Nach dem Telefonat suchte Dr. D. das Wachzimmer Innere Stadt beim Landesgericht auf und ersuchte den Unfall aufzunehmen, woraufhin sich der dortige Beamte per Funk mit einem Polizeifahrzeug in Verbindung setzte um diese zu bitten, den allfälligen Schaden zu besichtigen. Nach einem Wortwechsel zwischen dem Polizeibeamten und seinem Funkpartner meinte der Polizist, er möge sich nun zur Unfallstelle begeben, woraufhin sich Dr. D. neuerlich zur Unfallstelle begab und dort ein Polizeifahrzeug bemerkte. Der dortige Polizist wartete schon auf ihn und teilte mit, dass die Unfallsaufnahme die vorige Polizeistreife machen würde und dass er im Wachzimmer Pradl den Führerschein abholen möge. Daraufhin fuhr der Kläger mit einem Taxi zum Wachzimmer Pradl, bezahlte dafür Schilling 66,00 und in weiterer Folge wurde ihm von einem unbekannten Polizisten, nach Ausfüllen eines Formulars, der Führerschein ausgehändigt. Als er mit der Straßenbahn wieder zurück zum Landhausplatz fuhr, um sein Fahrzeug abzuholen, erschien dort zufällig der Besitzer der beschädigten Vorderfahrzeuges, wobei in weiterer Folge Namen, Adressen und Kennzeichen bzw Versicherungsdaten ausgetauscht wurden.

 

Ergänzend sei noch festgehalten, dass Dr. D. im Wachzimmer Pradl von dem Polizeibeamten befragt wurde, wie er sich fühlen würde, woraufhin Dr. D. zur Antwort gab, dass er seiner Meinung nach im selben Zustand sei wie zum Zeitpunkt der Abnahme des Führerscheines und dass er sowohl zu diesem Zeitpunkt als auch jetzt in der Lage gewesen wäre, ein Fahrzeug ordnungsgemäß zu lenken.

 

III) Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt -gem. § 67 c Abs 2 Z 4 AVG:

Gemäß § 76 Abs 1 KFG ist die vorläufige Abnahme des Führerscheines dann gerechtfertigt, wenn der Kraftfahrzeuglenker aufgrund ? eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt wenn er ein Kraftfahrzeug lenkt, im Betrieb nimmt oder versucht es in Betrieb zu nehmen"

 

Die Verpflichtung für die Sicherheitsorgane den Führerschein vorläufig abzunehmen ist also nur dann als gegeben anzusehen, wenn durch eine bestimmte geistige oder körperliche Verfassung des Führerscheinbesitzers in Zusammenhang mit der Tatsache, dass dieser ein Fahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht es in Betrieb zu nehmen, eine unmittelbare llnfallsgefahr gegeben ist. ?Die bloße Anordnung zur Herausgabe des Führerscheins" durch ein Sicherheitsorgan ist ebenso wie die in der Folge unterlassene Zurückstellung des Führerscheins eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

 

Nach der Judikatur ist die Unzulässigkeit der Führerscheinabnahme gegeben:

wenn die Person beim Verlassen eines Firmenparkplatzes angetroffen wurde, auf dem sie das von ihr gelenkte Firmenfahrzeug abgestellt hat. (ZfVB 1987/4/1652)

nach Wegfall der unmittelbaren Unfallgefahr (ZfVB 1985/3/1014). nach Verursachung eines Verkehrsunfalles mit leichtem Sachschaden

und anschließender heftiger Auseinandersetzung mit einem Wachebeamten (ZVR 1989/105 ist gleich ZfVB 1988/6/2187),

Es lag bei Dr. D. sohin zum Zeitpunkt der Führerscheinabnahme weder der vom Gesetz geforderte ?außergewöhnliche Erregungszustand" vor, noch bestand eine unmittelbare Unfallgefahr dadurch, dass er ein Kraftfahrzeug lenkt, in Betrieb nimmt oder versucht, es in Betrieb zu nehmen, da Dr. D. sein Fahrzeug ja bereits eingeparkt hatte, und in weiterer Folge vorhatte, im Landhaus berufliche Angelegenheiten zu erledigen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers liegt sohin eine Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes vor.

 

IV) Der Beschwerdeführer Dr. Paul D. begehrt daher gem. § 67 c Abs 2 Z 5 AVG die vorläufige Abnahme seines Führerscheines Nr 3890/96 gem. § 76 Abs 1 KFG am 8.3.2000 um 11.00 Uhr in Innsbruck durch ein Sicherheitsorgan der Bundespolizeidirektion Innsbruck für rechtswidrig zu erklären.

 

Innsbruck, am 10.4.2000

 

An Kosten werden verzeichnet (§ 79 a AVG):

Schriftsatzaufwand: Schilling: 8.400,00

20 Prozent MWst: Schilling: 1.680,00

Schilling: 10.080,00

Stempelmarken: Schilling: 820,00

Schilling: 10.900,- h

 

In der eingeholten Gegenschrift brachte die Bundespolizei Innsbruck

Folgendes vor:

 

Aktenvorgang:

Am 14.03.2000 wurde gegen Herrn Dr. jur. P. D. durch die Bundespolizeidirektion Innsbruck, Wachzimmer Pradl Anzeige gemäß § 23 Abs1 u. 2 StVO, § 97 Abs 4 StVO, § 4 Abs 1 lit c StVO und § 42 Abs1 KFG erstattet.

 

Gegenständlicher Anzeige zugrunde liegender Sachverhalt stellt sich wie folgt das:

 

Am 08.03.2000 um 10.45 Uhr wurde durch die Funkstreifbesatzung ?Peter 20? ( RI K. Gerald und RI S. Michael) festgestellt, dass der KKW mit dem behördlichen Kennzeichen I-XY des Beschwerdeführers in Innsbruck, Wilhelm- Greil- Stoße nächst Nr 25 in zweiter Spur und somit nicht am Rande der Fahrbahn hielt. Des weiteren wurde durch den Lenker des angeführten KFZ, Dr. D., der einzige Fahrstreifen in Fahrtrichtung Boznerplatz, der mittels Sperrlinie von den Fahrstreifen der Gegengesetzten Fahrtrichtung getrennt ist, vollkommen verstellt. Es bildete sich bereits ein Rückstau. Durch den Sicherheitswachebeamten S. wurde Dr. D. am 08.03.2000 um 10.55 Uhr aufgefordert, seine Fahrt fortzusetzen. Die Anordnung wurde jedoch nicht beachtet, sondern durch den Beschwerdeführer angegeben, nicht wegzufahren, sondern zu beabsichtigen, in eine hinter ihm befindliche Parklücke einfahren zu wollen.

 

Um eine Eskalation zu vermeiden, erschien es dem Beamten am verhältnismäßigsten, der Absicht des Dr. D. nachzugeben und in weiterer Folge eine Amtshandlung mit Dr. D. zu führen. Von den Beamten wurde eine kurzzeitige Verkehrsregelung durchgeführtem zumal das Einparken sich für Dr. D. als schwierig gestaltete.

 

Beim Einparkversuch kollidierte der Beschwerdeführer mit dem vor ihm abgestellten KFZ und beschädigte dieses. Im Zuge der nun folgenden Amtshandlung verhielt sich der Beschwerdeführer aggressiv. Dr. D. wurde durch RI S. die Sachlage bezüglich des Verkehrsunfalls auseinandergesetzt, worauf dieser äußerte, dass ?dies die Beamten nichts anginge? - hinsichtlich der Äußerung des Beschwerdeführer darf auf die Anzeige verwiesen werden. Laut Bericht der Sicherheitswache reagierte der Beschwerdeführer cholerisch und befand sich in einem äußerst aggressiven und aufgebrachten Erregungs- bzw Gemütszustand, weswegen ihm um 11.00 Uhr de 08.03.2000 vorläufig der Führerschein abgenommen wurde. Der die Amtshandlung führende Sicherheitswachebeamte ging davon aus, dass der Beschwerdeführer sich in einem Zustand befand, in dem er nicht die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besaß, um ein KFZ ordnungsgemäß zu lenken. Der Beschwerdeführer entfernte sich infolge zu Fuß vom Ort der Amtshandlung- der Führerschein wurde ihm am 08.03.2000 um 11.40 Uhr vom Kommandanten des Wachzimmers Pradl BI H. wieder ausgehändigt, nachdem sich sein Erregungszustand gelegt hatte.

 

Im Zuge der für die Anzeigenerstattung notwendigen weiteren Erhebungen kam für den Meldungsleger noch der Aspekt des §42 Abs 1 KFG zu Tage, weswegen diesbezüglich ebenfalls Anzeige erstattet wurde. Die vom Sicherheitswachebeamten S. gelegte Anzeige gegen Herrn Dr. D. liegt gegenständlichem Konvolut bei.

 

MAßNAHMEBESCHWERDE - WÜRDIGUNG

 

Durch die Behördenleitung der Bundespolizeidirektion Innsbruck wurde, wie in derartigen Fällen üblich, das Zentralinspektorat der Sicherheitswache (mit der Dienstaufsicht im Hause betraute Organisationseinheit) beauftragt eine Würdigung des Organverhaltens durchzuführen.

 

Es wurde einerseits durch den die Amtshandlung führenden Sicherheitswachebeamten RI M. S. Bericht gelegt (Bericht 04. 05. 2000 - liegt bei) und in weiterer Folge durch den stellvertretenden Abteilungskommandanten der Abteilung, welcher der Sicherheitswachebeamte S. angehört, eine Würdigung durchgeführt, die auch dem derzeit amtierenden Zentralinspektor der Sicherheitswache der BPD Innsbruck in Vorlage gebracht wurde. Auch die fair den Bereich Fachaufsicht für verkehrsrechtliche Normen zuständige Abteilung III (verwaltungspolizeiliche Abteilung) wurde mit dem Beschwerdevorbringen konfrontiert.

 

Der Beamte gibt in seinem Bericht vom 04. 05. 2000 (liegt bei) an, ergänzend zu der Anzeige vorn 04. 03. 2000 hinzuzufügen, dass es nicht den Tatsachen entspricht, dass er die Fahrertüre des Dr. D. aufriss und ihn anschrie. Auch wurde Dr. D. nicht angehupt. Das Kennzeichen der Funkstreife sei nicht XY sondern XY. In diesem Zusammenhang wird vom Sicherheitswachebeamten S. ausdrücklich auf den von ihm subjektiv wahrgenommenen äußerst erregten Gemütszustand des Dr. D. neuerlich hingewiesen. Es sei Dr. D. auseinandergesetzt worden, dass seine Daten für den Unfallvermerk benötigt würden, der Beamte habe sich nie als Behörde bezeichnet und hätte wiederholt Dr. D. erklärt, dass er den Unfall aufnehmen würde, wodurch eine Verständigung der nächsten Polizeidienststelle nicht mehr erforderlich gewesen wäre. Vom Beamten wird auch angeführt, dass die in der Beschwerde zitierte Norm § 76 Abs 1 KFG bereits seit 1997 außer Kraft gesetzt wurde. Die anzuwendende Bestimmung im Anlassfall war § 39 Abs 1 Führerscheingesetz.

 

Dr. D. sei nach Abschluss der Amtshandlung über die Wiedererlangung seines Führerscheins belehrt worden, wobei laut Bericht von RI S. ihm keine Uhrzeit für die Wiederausfolgung angegeben wurde, sondern die notwendigen Voraussetzungen bekannt gegeben wurden.

 

Wie oben angeführt wurde auch durch die mit der Dienstaufsicht im Hause betraute Organisationseinheit, Zentralinspektorat der Sicherheitswache (vorgesetzte Offiziere des Beamten) eine Würdigung durchgeführt (liegt bei). Im Bericht des stellvertretenden Abteilungskommandanten der Sicherheitswache, Abteilung 1 wird kurz zusammengefasst ebenfalls auf die derzeit aktuelle Bestimmung (§ 39 Abs 1 FSG und nicht § 76 KFG) hingewiesen.

 

Gemäß § 39 FSG haben Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt . den Führerschein vorläufig abzunehmen, wenn er ein KFZ gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder es in Betrieb zu nehmen versucht.

 

Gemäß § 39 Abs 2 FSG ist der vorläufig abgenommene Führerschein unverzüglich der Behörde vorzulegen, wurde jedoch wegen eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes vorläufig abgenommen, so ist er dem Besitzer wieder auszufolgen, wenn dieser die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper vor Ablauf von zwei Tagen (gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme) wieder erlangt hat.

 

Der Führerschein wurde dem Beschwerdeführer wegen des außergewöhnlichen Erregungszustandes abgenommen und nicht wie in der in der Beschwerdenote zitierten Judikatur angeführt, wegen eines Verkehrsunfalls mit leichtem Sachschaden.

 

Das neue österreichische Führerscheingesetz trat mit 01. 11. 1997 in Kraft, wobei die alte Regelung für die vorläufige Abnahme des Führerschein nach § 76 KFG aufgehoben wurde und durch Inkrafttreten des neuen FSG (Neuformulierung des § 39 FSG) ersetzt wurde. Die Bundespolizeidirektion Innsbruck geht zusammenfassend davon aus, dass die Amtshandlung den einschlägigen Normen entsprechend korrekt durchgeführt wurde. Auf Grund der vorhandenen Aktenbestandteile wird die Ansicht vertreten, dass die Beschwerde nicht berechtigt ist.

 

 

Auch die fachzuständige Abteilung III konnte kein Fehlverhalten in der Amtshandlung erblicken.

 

Die Bundespolizeidirektion Innsbruck stellt daher den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Es wird weiters der folgende Kostenantrag gestellt:

Schriftsatzaufwand: Schilling: 2.800,00

Vorlageaufwand: Schilling: 565,00

Des Weiteren sollte eine Verhandlung beim UVS durchgeführt werden:

Verhandlungsaufwand: Schilling: 3.500,00

 

Im Schriftsatz vom 05.06.2000 führte der Beschwerdeführer dazu Folgendes aus:

1.) Wenn sich die BPD-Innsbruck jetzt darauf beruft, dass die FS-Abnahme aufgrund der Bestimmung des § 39 FSG erfolgte, so ist dies im Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten. Vorausgeschickt sei, dass der einschreitende SW-Beamte dem Bf überhaupt nicht mündlich mitteilte, aufgrund welcher Bestimmung der Führerschein abgenommen werde, sondern ihm lediglich die Bescheinigung (Block Nr 109199, welche in Kopie der Maßnahmenbeschwerde beigelegt wurde) aushändigte, auf welcher ausdrücklich im Vordruck festgehalten ist, dass die Führerscheinabnahme aufgrund der Bestimmung des § 76 KFG 1967 erfolgte.

 

Entweder war sohin dem einschreitenden Sicherheitsorgan die per 31.10.1997 eingetretene Derogierung des § 76 KFG durch das mit 1. 11. 1997 in Kraft getretene FSG nicht bekannt, oder die Bundespolizeidirektion Innsbruck verwendet fast 2 1/2 Jahre nach in Kraft treten des FSG immer noch Formularen, Vordrucke etc., welche nicht der geltenden Gesetzeslage entsprechen.

 

Beide Varianten widerlegen nach Auffassung des Bf die von der belangten Behörde aufgestellte Behauptung, wonach die ?Amtshandlung den einschlägigen Normen entsprechend korrekt durchgeführt wurde".

 

2.) Ausdrücklich bestritten wird das Vorbringen der belangten Behörde, wonach sich der Beschwerdeführer ?in einem äußerst aggressiven und aufgebrachten Erregungs- bzw Gemützustand" befand.

 

Wohl fand zwischen dem Bf und dem einschreitenden SW-Beamten ein Disput statt, dieser wurde jedoch vom Bf keineswegs - wie im Gesetz normiert - in einem außergewöhnlichen Erregungszustand geführt. Vielmehr hat - entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde - der Bf gegenüber dem Beamten nie pauschal geäußert, dass die Sachlage ?die Beamten nichts anginge", sondern wurde diese Äußerung lediglich in Bezug auf die Frage des Beamten nach dem Beruf des Bf gemacht, obwohl zu diesem Zeitpunkt der SW-Beamte aufgrund des ausgehändigten Führer- und Zulassungsscheines über die notwendigen Daten des Bf verfügte, dem Bf sohin kein Verhalten unterstellt werden kann, er habe es verabsäumt, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes i.S. § 4 Abs 1 lit c) StVO mitzuwirken. Die Auseinandersetzung entzündete sich vielmehr an der mehrfach vom Bf gestellten Frage, aufgrund welcher Vorwürfe gegen ihn die Amtshandlung durchgeführt werde.

 

Ein außergewöhnlicher Erregungszustand war jedoch dabei - wenigstens auf Seiten des Beschwerdeführers - nicht gegeben, weder schrie noch tobte der Beschwerdeführer, er sprach nicht einmal lautstark, allenfalls könnten die Äußerungen des Beschwerdeführers, da er die Vorgangsweise als schikanös empfunden hat, als süffisant oder ?patzig" bezeichnet werden.

 

Die Reaktion des Beschwerdeführers, als ihm seitens des SW-Beamten mitgeteilt wurde, er sei wegen seines Erregungszustandes nicht mehr in der Lage ein Fahrzeug zu lenken und möge den Führerschein um 15.00 Uhr im Wachzimmer Pradl abholen, dass er in diesem Falle auf eine amtsärztliche Untersuchung bestehen würde, wenn die Beamten die Maßnahme aufrecht erhalten sollten, zeigt ebenfalls von einer logischen und angemessenen Reaktion des Beschwerdeführers, welche konträr zum behaupteten Erregungszustand des Bf war.

 

Bezeichnend ist ferner, dass es der einschreitende SW-Beamte auch nicht für notwendig erachtet hat, auf dem Formularvordruck für die vorläufige FS-Abnahme anzuzeichnen, ob die Abnahme aufgrund eines außergewöhnlichen Erregungs- oder eines außergewöhnlichen Ermüdungszustandes des Bf erfolgte, sohin die Amtshandlung auch in diesem Punkt nicht korrekt war.

 

Unmittelbar im Zuge dieser Amtshandlung, jedenfalls nachdem die FS-Abnahme ausgesprochen war, kam der Leiter der Jugendwohlfahrtsbehörde beim Amt der Tiroler Landesregierung, HR Dr. M. W., des Weges, den der Bf ansprach und ihm - eher verdattert - mitteilte, dass ihm soeben der Führerschein abgenommen worden sei, woraufhin HR Dr. W. dem Bf die Möglichkeit bot, von seinem Amt aus zu telefonieren. Der Bf telefonierte sohin in weiterer Folge mit Herrn OAR N. P. von der FS-Stelle der BPD Innsbruck, setzte ihn vom Vorfall in Kenntnis, woraufhin OAR P. dem Beschwerdeführer mitteilten, dass eine FS-Abnahme ?bis 15.00 Uhr" überhaupt nicht statthaft sei, sondern nur bis zu jenem Zeitpunkt, aus dem der ?Erregungszustand" beendet sei. Dieses Gespräch wurde seitens des Bf ebenfalls völlig ruhig und ohne Erregung abgewickelt.

 

Es lag sohin beim Beschwerdeführer keineswegs - wie vom Gesetz normiert - ein außergewöhnlicher Erregungszustand vor, vielmehr wurde die Maßnahme der vorläufigen Führerscheinabnahme seitens der einschreitenden SW-Beamten gesetzt, um den Bf zu ?disziplinieren".

 

Der Beschwerdeführer stellt daher nachstehende ANTRÄGE:

 

1.)

Auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem UVS.

2.)

Auf Ladung und Einvernahme der Zeugen

HR Dr. M. W., p.A. Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung XY OAR N. P., p.A. BPD Innsbruck-Führerscheinstelle, XY

 3.) Amtswegige Einholung und Verlesung des Akte ST-VU-439/00 der BPD Innsbruck. i"

 

Am 27.06.2000 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers, weiters der Zeugen Rev.Insp. M. S., Bez.Insp. M. H. und Hofrat Dr. M. W. sowie durch Erstellen eines Gutachtens eines Amtssachversändigen und durch Berücksichtigung der Akten des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol und der Bundespolizeidirektion Innsbruck.

 

Der Beschwerdeführer gab Folgendes zu Protokoll:

 

?Der gegenständliche Vorfall ereignete sich am 08.03.2000, dem Aschermittwoch, gegen 11.00 Uhr. Ich fuhr mit dem Auto zum Landhausplatz, um eine Erhebung bei der Staatsbürgerschaftsstelle zu machen. Etwa auf der Höhe des Gasthauses Stiegl erblickte ich auf der rechten Seite eine Parklücke. Ich blieb unmittelbar nach der Parklücke stehen, blinkte nach rechts, legte den Rückwärtsgang ein und wollte gerade zurückfahren, als ein anderes Auto, das von einer Dame gelenkt wurde, unmittelbar hinter meinem Auto angehalten ist. Zu diesem Zeitpunkt wäre es dieser Dame ohne weiteres möglich gewesen, mit ihrem Auto links an meinem Auto vorbeizufahren. Ich habe ihr Stehen so verstanden, dass sie nicht geschaut hat und mein Blinken nicht gesehen hat, weshalb ich ihr mit den Händen deutete, sie möge an mir vorbeifahren, sodass ich in die Parklücke fahren könne. Dieses Deuten hat diese Dame aber nicht verstanden, sodass ich versuchte, ihr meine Absicht noch deutlicher zu zeigen. In dieser Zeit sind noch ein oder zwei Autos hinter ihr stehen geblieben. Von der Gegenrichtung ist nun ein Polizeifahrzeug gekommen. Der Beifahrer ist aus dem Polizeiwagen herausgesprungen, ist zu mir herübergekommen und hat die Beifahrertüre aufgerissen. Er sagte zu mir, ich möge jetzt weiterfahren und kein Chaos verursachen. Ich erwähnte, dass ich Einparken wolle, denn hier befände sich eine Parklücke. Die Dame hinter mir müsste nur vorbeifahren und das ganze Chaos wäre aufgelöst. Der Polizist meinte dann zu mir, ich könne ja gar nicht einparken, die Parklücke wäre zu klein. Ich sagte zu ihm, ich denke schon, dass ich hineinkommen würde. Daraufhin hatte der Polizist tatsächlich diese Dame und die dahinter stehenden Autos an mir vorbei gewunken. Ich habe dann gleichzeitig praktisch eingeparkt. Beim Einparken habe ich das linke hintere Eck des vor mir parkenden Fahrzeuges berührt, wobei ich mir selbst aber nicht ganz sicher bin, ob ich das Auto tatsächlich berührt habe, ich war jedenfalls ganz knapp daran. Ich habe dann eingeparkt und bin nach vorgestoß

en. Dann bin ich wiederum retour gefahren. Der Polizist kam auf mein Auto zu und ich bin ausgestiegen. Der Polizist forderte von mir die Fahrzeugpapiere. Ich gab ihm Führerschein und Zulassungsschein. Nachdem er diese Papiere angeschaut hatte, fragte er mich, was ich von Beruf wäre. Da ich glaubte, dass mein Name bekannt wäre und ich keine Anstände wollte, habe ich gesagt, dies würde nichts zur Sache tun. Ich habe dann gesehen, dass er auf seinem Notizblock notier hat ?Beruf verweigert?. Ich fragte dann, was jetzt los wäre, denn der Polizist ging herum. Er sagte zu mir, er mache jetzt eine Fahrzeugkontrolle. Er fragte mich nochmals nach meinem Beruf und meiner Adresse. Ich sagte ihm, für eine Fahrzeugkontrolle würde er weder Beruf noch Adresse brauchen. Er möge mir sagen, worum es gehe. Er forderte mich dann auf, das Pannendreieck und die Autoapotheke vorzuweisen. Ich stieg dann in sein Auto ein und holte die Sachen. Inzwischen ist der andere Polizist gekommen und schaute das Vorderfahrzeug an. Als ich mit Autoapotheke und Pannendreieck ausgestiegen bin, hat dies aber niemanden mehr interessiert, sondern der andere Polizist hat mir dann vorgeworfen, als ich stehen geblieben bin, hätte ich es verabsäumt, zu blinken. Ich sagte dann darauf, das wäre jetzt typisch, dass jetzt die Schikanen beginnen. Der Polizist fragte mich nochmals, wo ich wohne und ich fragte ihn nochmals, worum es gehe. Er sagte mir nochmals, es ginge um eine Fahrzeugkontrolle. Ich sagte ihm dann wiederum, für eine Fahrzeugkontrolle wäre die Angabe des Wohnortes nicht notwendig. Ich bin dann selber zum Vorderfahrzeug gegangen, weil mir aufgefallen ist, dass der andere Polizist dieses angeschaut hat und habe dann gesehen, dass zwei Striche auf der Hinterseite des Fahrzeuges waren, ein Strich auf der Stoßstange und ein Strich darunter. Der darunter befindliche Strich war der wesentlich größere und der konnte sicher nicht von mir stammen. Vom oberen Strich habe ich mir gedacht, das könnte passiert sein, dass mir das beim Einparken passierte. Ich sag te zum Polizisten für den Fall, dass dieser Strich von mir stamme, werde ich vorsichtshalber eine Meldung machen, und zwar bei der Behörde. Daraufhin bekam ich zur Antwort: ?Wir sind die Behörde?. Ich sagte dann, aufgrund der bisherigen Vorgangsweise scheint mir das wenig objektiv zu sein und ich werde mich zum Wachzimmer Innere Stadt beim Landesgericht begeben. Daraufhin meinte der eine Polizist, mit dem ich schon vorhin gesprochen hatte, ich solle ihm sagen, wo ich wohne und welche Beruf ich hätte. Ich sagte zu ihm wiederum, er solle mir sagen, worum es geht und ich werde darauf antworten. Er winkte dann mit einer Handbewegung ab. Er gab mir den Zulassungsschein zurück und sagte, den Führerschein könne ich um 15.00 Uhr beim Wachzimmer Pradl abholen. Jetzt wäre ich zu erregt, um ein Fahrzeug zu lenken. Das hat mich dann wirklich geärgert, das muss ich sagen. Ich sagte dann zu dem Polizisten, ich hätte um 14.30 Uhr in Landeck eine Verhandlung und für allfällige Versäumnisse meinerseits müsste dann der Bund aufkommen. Der Polizist schien mir nicht mehr recht zugehorcht zu haben, denn er schrieb etwas. In diesem Moment ist Herr Hofrat Dr. M. W. vom Amt der Tiroler Landesregierung vorbeigekommen, den ich kannte, und den ich gebeten habe, ob ich bei ihm telefonieren könne. Er hat mich eingeladen, wir sind zusammen in sein Büro gegangen und von dort habe ich den Amtsdirektor B. von der Führerscheinstelle angerufen. Ich habe ihm mitgeteilt, dass mir der Führerschein wegen eines außerordentlichen Erregungszustandes abgenommen worden wäre und dass ich ihn um 15.00 Uhr abholen könne. Ich müsse aber nach Landeck und daher möchte ich, wenn die Führerscheinabnahme wirklich notwendig wäre, sofort eine amtsärztliche Untersuchung. Amstdirektor B. sagte mir, es gäbe überhaupt nicht die Möglichkeit, bis 15.00 Uhr den Führerschein abzunehmen oder bis zu einer anderen Uhrzeit, sondern nur so lange, so lange mein Erregungszustand anhalten würde. Er würde aber mit dem Wachzimmer Pradl telefonieren und diese Rechtsmeinung dort mittei len. Ich habe mich bedankt und ging dann zum Wachzimmer in das Landesgericht. Dort gab ich an, dass ich möglicherweise einen Schaden beim Einparken verursacht hätte und der freundliche Beamte dort hat dann sofort über Funk ein Polizeifahrzeug dorthin beordert, damit angeschaut werden kann, ob dieser Schaden tatsächlich von mir stammt oder nicht. Er sagte zu mir, wenn der Schaden tatsächlich von mir stammen solle, möge ich dann wieder kommen, er würde dann die Daten und alles aufnehmen. Ich habe dann darauf gebeten, ob ich nicht zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr kommen könne, weil ich eben den Gerichtstermin in Landeck hätte. Er sagte dann zu mir, kurz vor 17.00 Uhr wäre es ihm am liebsten. Daraufhin ging ich wiederum zum Landhausplatz, habe dort ein Polizeiauto gesehen und wurde von den beiden Polizisten bereits erwartet. Sie sagten mir, der Unfall wäre schon von den anderen Polizisten aufgenommen worden und soll ins Wachzimmer Pradl kommen, um meinen Führerschein abzuholen. Ich stieg dann in das Taxi und fuhr in das Wachzimmer Pradl. Der Taxifahrer sagte zu mir, er habe die Debatte mit den Polizisten teilweise mitverfolgt und er habe den Eindruck, die Schikanen der Polizisten nehmen immer mehr zu. Im Wachzimmer Pradl habe ich dann meinen Namen gesagt, worauf nach 2, 3 Minuten ein anderer Polizist gekommen ist, mich gefragt hat wie es mir gehe und wie ich mich fühle. Ich erklärte ihm, ich fühle mich gleich wie vorher, nämlich bei der Führerscheinabnahme. Ich habe mich auch damals und jetzt so gefühlt, dass ich ein Fahrzeug lenken könne. Daraufhin folgte er mir den Führerschein aus und ich habe den entsprechenden Zettel unterschrieben. Ich bin dann mit der Straßenbahn wiederum zum Landhausplatz zurückgekehrt und habe dann dort den Lenker des Vorderfahrzeuges angetroffen, der gerade einsteigen wollte. Ich habe ihn darauf angesprochen, dass ich möglicherweise einen Schaden verursacht hätte. Wir schauten uns das zusammen an, worauf er zu mir sagte, der größere Strich würde sicher nicht von mir stammen, den habe er be

reits am Wochenende beim Putzen gesehen. Der kleinere Strich, er war etwa 4 cm lang und etwa 3 mm breit, stamme aber mit Sicherheit von mir. Ich nannte ihm meinen Namen und meine Adresse und meine Versicherung. Ich forderte ihn auf, entweder einen Kostenvoranschlag einzuholen oder die Reparatur vornehmen zu lassen und mir die Rechnung zu schicken. Er schaute dann den Strich nochmals an und meinte, dieser Strich ließe sich wahrscheinlich wegpolieren. Er bedankte sich für meine Freundlichkeit, er wollte gerade wegfahren, als er den Zettel bemerkte, den die Polizisten am Auto bei ihm zurückgelassen habe. Er fragte mich noch nach dem Wachzimmer Pradl, weil er gebeten worden ist, dorhin zu kommen und ich erklärte ihm den Weg dorthin. Wir verabschiedeten uns und ich habe seitdem nichts mehr gehört. Ich bin dann in mein Auto eingestiegen und habe dann die mit der Beschwerde vorgelegte Bescheinigung der Führerscheinabnahme vorgefunden. Ich verweise darauf, dass dort nicht unterschieden ist zwischen Erregungszustand und Ermüdungszustand und auch als gesetzliche Grundlage § 76 KFG angegeben ist. Nach dem Mittagessen bin ich dann nach Landeck zu meinem Termin gefahren.

 

Wenn ich gefragt werde, ob ich mit dem Polizisten gestritten habe, so gebe ich heute an, und zwar aus der Distanz betrachtet, dass ich zu dem Polizisten frech war. Ich habe aber nicht mit ihm gestritten. Ich war nicht laut und ich habe meiner Meinung nach auch in deutlichen Sätzen mit einem logischen Inhalt gesprochen.

 

Auf die Fragen meines Rechtsvertreters gebe ich Folgendes an:

Es sind keine beleidigenden Äußerungen meinerseits gefallen. Auch die Polizisten waren nicht beleidigend. Aber der Polizist hat sich sicherlich darüber geärgert, dass ich ihm nicht gesagt habe, welchen Beruf ich habe und welche Adresse ich habe. Und ich habe mich darüber geärgert, dass dieser Polizist eine unkorrekte Amtshandlung gemacht hat. Als Hofrat Dr. W. hinzugekommen ist, waren die beiden Polizisten noch an Ort und Stelle.

 

Auf die Fragen des Herrn Mag. M., Bundespolizeidirektion Innsbruck, gebe ich Folgendes an:

Als der Polizist zu mir herangekommen ist und die Tür aufgerissen hat, hat er mich einmal aufgefordert, mit dem Auto wegzufahren. Unmittelbar danach hat dieser Beamte eine Verkehrsumleitung gemacht und ich bin eingeparkt. Wenn ich gefragt werde, wie lang der Einparkvorgang gedauert hat, so gebe ich an, dass es sich um eine übliche Länge gehandelt hat, vielleicht waren es 40, 50 Sekunden.?

Der Zeuge Rev.Insp. M. S. gab Folgendes zu Protokoll:

 

?Ich habe in der gegenständlichen Angelegenheit die Amtshandlung mit Herrn Dr. D. durchgeführt.

 

Wie bereits aus der Anzeige hervorgeht, sind wir am besagten Tag am Bozner Platz die Wilhelm-Greil-Straße in südliche Richtung gefahren. Beim Einbiegen bzw am Anfang der Wilhelm-Greil-Straße konnten wir bereits feststellen, dass ein Auto in zweiter Spur hielt, und zwar im oberen Bereich knapp unterhalb der Salurner Straße. Wir haben uns dann dem Fahrzeug genähert, haben dann den Fahrzeuglenker, der mit verschränkten Armen im Fahrzeug gesessen ist, mittels Handzeichen gedeutet, er möge seine Fahrt fortsetzen. Nachdem er darauf nicht reagiert hat, sagte ich zum Kollegen K., er möge die Funkstreife ordnungsgemäß abstellen und ich werde inzwischen die Amtshandlung durchführen. Ich habe dann den Fahrzeuglenker aufgefordert, seine Fahrt fortzusetzen, worauf mir der Fahrzeuglenker dann zu verstehen gab, er würde nicht weiterfahren, er wolle nämlich einparken. Ich habe mich kurz umgesehen und stellte fest, dass lediglich ein kleiner Platz zum Einparken vorhanden gewesen ist. Mir erschien diese Parklücke für das Auto des Beschwerdeführers zu klein. Ich traue mir das zu, denn ich habe jahrelang das gleiche Fahrzeug gefahren. Es handelt sich dabei um einen Opel Astra Caravan. Ich habe meine Bedenken dahingehend geäußert und sagte: ?Da haben?s doch mit diesem Auto keinen Platz?. Daraufhin bekam ich die knappe Antwort: ?Lassen Sie das meine Sorge sein?. Nachdem für mich nunmehr das Vernünftigste erschien, bevor ich mich auf eine Konfrontation einlasse, habe ich dem Fahrzeuglenker die Möglichkeit gegeben, einzuparken, wobei dazu zu sagen wäre, dass dies nicht ohne weiteres möglich gewesen ist. Es hat sich bereits hinter dem in zweiter Spur abgestellten Fahrzeug ein Rückstau bis zur Salurner Straße gebildet und in entgegen gesetzter Richtung ein Rückstau, der ein Abbiegen östlich in die Salurner Straße nicht ermöglichte, gebildet. Auch dort bildete sich ein Rückstau. Es hat sich dann eine Kettenreaktion ergeben, indem der eingeordnete Verkehr zum Abbiegen nicht mehr abbiegen konnte, weil ja bereits der Rückstau hinter dem Auto

des Beschwerdeführers bis zur Salurner Straße zurückreichte. Aufgrund einer kurzfristigen Verkehrsregelung ist es uns dann gelungen, den weiteren anströmenden Verkehr weiter unten anzuhalten, den bestehenden Verkehr abzuleiten und den hinter dem abgestellten Fahrzeug passieren zu lassen. Dann war es erst dem Beschwerdeführer möglich, mit seinem Fahrzeug rückwärts einzuparken. Bei dem Einparkversuch ist es dann zur Beschädigung des Fahrzeuges gekommen, das vor ihm gestanden ist. Als das Fahrzeug dann abgestellt worden war, habe ich Herrn Dr. D. zur Fahrzeugkontrolle aufgefordert. Von mir wurde dann ordnungsgemäß die Fahrzeugkontrolle durchgeführt und die erforderlichen Daten für einen Unfallvermerk aufgenommen, soweit dies möglich war, da ja Dr. D. auf einmal voll aufgebracht war. Er schrie dabei, fuchtelte herum und wurde total cholerisch. Er hat dann die Daten, die ich von ihm zu erfragen versuchte, nicht bekannt gegeben. Er fragte mich, wofür ich diese Daten bräuchte. Dabei habe ich ihm erklärt, dies wäre für den Unfallvermerk. Es ging dann hin und her, er fragte, für was für einen Unfall. Ich sagte darauf, sie haben ja beim Einparken das Vorderfahrzeug gestreift. Er sagte dann zu mir, mich würde das nichts angehen, er würde zur nächsten Behörde fahren. Dort würde er den Verkehrsunfall melden. Daraufhin habe ich ihm gesagt, das wäre nicht erforderlich, da ich den Verkehrsunfall selbst wahrgenommen habe und diese Daten aufnehmen werde und einen Vermerk darüber machen werde. Es ist dann weiter hin und hergegangen, er hat mich beschimpft, er hat mit mir geschrien. Kurz mit einem Wort gesagt, er hat absolut cholerisch reagiert. Es ist dabei geblieben, dass er mir den Beruf nicht angegeben hat, den ich für den Unfallvermerk benötige, er nannte mir auch nicht die Wohnadresse. Er hat mir dann im Zuge der Fahrzeugkontrolle das Verbandszeug und das Pannendreieck vorgewiesen, wobei er da wieder von Schikane, Pflanzerei und dergleichen sprach. Um nochmals zu verdeutlichen, dass die Parklücke wirklich zu klein war, gebe ich an, dass Dr. D. den Kofferraum nicht aufbrachte, er musste praktisch zum Vorweisen des Verbandszeuges und des Pannendreiecks hinten die Rückbank umklappen, wobei ich erst zu diesem Zeitpunkt draufkam, dass dies erforderlich ist, um das vorzuweisen und dass es sich dabei um keine Schikane gehandelt hat. Es lag keine Schikane meinerseits vor. Dr. Delazer hat wiederholt mir gegenüber sich geäußert, dass mich das nichts angehen würde und er würde zur Behörde fahren. Nachdem mein mehrmaliges Einwirken auf Dr. D., er möge sich beruhigen, nicht fruchtete und er mir ja wiederholt angab, er würde zur Behörde fahren, habe ich Herrn Dr. D. aufgrund seines Erregungszustandes vorläufig den Führerschein abgenommen. Mitten unter der Amtshandlung hat er sich vom unversperrten Fahrzeug entfernt und war weg. Bevor er sich aber entfernte, sagte ich zum Dr. Delazer, er könne den Führerschein abholen, und zwar im Wachzimmer Pradl, wenn er sich beruhigt habe. Die Abnahmebescheinigung des Führerscheines ist im unversperrten Fahrzeug hinterlassen worden. Wir setzten dann die Streife fort. Wir haben den Führerschein unverzüglich im Wachzimmer Pradl abgegeben und haben den Wachkommandanten über den Vorfall aufgeklärt. Wir sagten zu ihm auch, es läge in seinem Ermessen, wenn Dr. D. käme, den Führerschein wieder auszuhändigen, sofern sich der Erregungszustand gelegt hat.

 

Auf die Fragen des Amtssachverständigen Dr. Umach gebe ich Folgendes an:

Es hat sich um ein aufgebrachtes und dadurch emotionelleres Gespräch gehandelt.

 

Auf die Fragen des Rechtsvertreters gebe ich Folgendes an:

Es ist richtig, dass mich Herr Dr. D. beschimpft hat. An Schimpfwörter in dem Sinn kann ich mich aber jetzt nicht erinnern, möchte aber dazusagen, dass es sich dabei aber nicht um Schimpfwörter handelte, die in die Gepflogenheit eines Rechtsanwaltes nicht passen würde. Die Beschimpfungen richteten sich dahingehend, dass es sich um eine Schikane handle, dass wir ihn pflanzen wollen, ob wir nichts Wichtigeres zu tun hätten und dergleichen. Die Beschimpfung des Dr. D. erfolgte also in dieser Art. Er hat mir den Führerschein und den Zulassungsschein auf mein Verlangen hin ausgehändigt, zögerlich aber er hat. Ich habe zu Herrn Dr. D. mehrfach gesagt, er möge sich beruhigen. Ich habe dem Beschwerdeführer die Ausfolgung des Führerscheins ohne Uhrzeit in Aussicht gestellt. Ich habe gesagt, nachdem er mir mitteilte, er habe einen Gerichtstermin, dass er den Führerschein abholen könne, wenn er sich beruhigt habe. Meinem Eindruck nach hat er den Ort des Vorfalles verlassen und war unauffindbar. Ich hatte keine Ahnung, wohin er sich begeben hat, er war nicht mehr da.?

 

Der Zeuge Bez.Insp. M. H. gab Folgendes zu Protokoll:

 

?Ich erinnere mich an den Vorfall mit Herrn Dr. D. Ich war zu diesem Zeitpunkt der Wachkommandant im Wachzimmer Pradl.

 

Herr Dr. D. kam zu mir in das Wachzimmer, weil ihm der Führerschein abgenommen worden ist. Ich wusste, dass ihm der Führerschein wegen eines außerordentlichen Erregungszustandes abgenommen worden ist. Er kam eben in das Wachzimmer und wollte den Führerschein wieder haben. Ich habe mit ihm versucht, ein Gespräch zu führen. Ich wollte schauen, wie er jetzt beisammen ist. Meiner Meinung nach hat er sich bemüht, ruhig zu sein. Innerlich, so glaube ich, hat er gekocht. Dadurch, dass er sich sehr bemüht hat, ruhig zu sein, habe ich ihm dann auch den Führerschein gegeben.

 

Wenn jemand mit der Polizei schlechte Erfahrungen gemacht hat, so versuche ich als Kommandant einmal, freundlich zu sein. Ich betone, sehr freundlich zu sein. Ich bin auch zum Herrn Dr. D. hingegangen und habe mich mit meinem Namen vorgestellt. Ich habe ihm auch die Hand angeboten. Er verweigerte aber, mir die Hand zu geben. Ich habe versucht, mit ihm ein Gespräch zu führen. Er war nicht redselig. Ihm kam es offensichtlich nur darauf an, den Führerschein wieder zu bekommen. Dieses Gespräch hat sich in ein paar Minuten abgespielt und ich versuchte immer wieder zu reden, und zu reden, um zu schauen, wie er sich befindet. Ich wollte eigentlich über die Amtshandlung draußen sprechen, was da genau sich abgespielt hat. Er war aber wie gesagt nicht sehr redselig. Er hat sich aber sehr bemüht und ich habe ihm dann den Führerschein gegeben. Nachdem er den Führerschein wieder hatte, wurde er wieder redseliger. Er begann dann zu schimpfen und sagte, es würde die große Rechnung noch kommen und dergleichen.

 

Auf die Frage des Rechtsvertreters gebe ich Folgendes an:

Es ist richtig, dass ein Anruf vom Herrn Amtsdirektor B. gekommen ist. Wenn ich mich richtig erinnere, so sagte er zu mir, Herr Dr. D. habe bei ihm bei der Führerscheinstelle angerufen, dass ihm der Führerschein abgenommen worden wäre und dass er dem Herrn B. gegenüber angegeben hat, er würde den Führerschein erst zu einer bestimmten Zeit wiederum bekommen. Ich weiß heute nicht mehr, wann es war, irgendeine bestimmte Zeit oder irgendwann am Nachmittag. Er fragte mich dann, ob das stimmen würde. Ich sagte dann zu ihm, Herr Dr. D. würde den Führerschein wiederum bekommen, wenn er sich beruhigt habe. Von einem bestimmten Zeitpunkt war keine Rede. Herr Amtsdirektor B. sagte, dass er erst zu einem bestimmten Zeitpunkt am Nachmittag den Führerschein bekommen würde und ich sage, nein, das würde nicht stimmen, er würde den Führerschein wiederum bekommen, wenn er sich beruhigt habe. Die im Akt befindliche Ausfolgebestätigung ist von mir unterfertigt. Als Herr Dr. D. zu mir gekommen ist, war ich gerade beim Schreiben dieser Bestätigung. Ich habe angefangen zu schreiben, zumindest glaube ich mich erinnern zu können, dass das Wort Ausfolgebestätigung schon geschrieben war.?

 

Der Zeuge Hofrat Dr. M. W. gab Folgendes zu Protokoll:

 

?Ich erinnere mich an den gegenständlichen Vorfall noch.

 

Ich war auf dem Weg ins Büro und befand mich auf der Höhe des Stiegl-Gasthauses. In diesem Haus befindet sich nämlich unser Büro. Bei einem Auto stand Herr Dr. D. Es war auf der östlichen Straßenseite, also auf jener Seite, auf der sich das Gasthaus Stiegl befindet. Ich glaube mich noch erinnern zu können, dass ich auf der gegenüberliegenden Straßenseite gesehen habe, wie Polizisten in ein Auto gestiegen sind. Dr. D. sagte dann zu mir, er habe eine Auseinandersetzung mit Polizisten gehabt und im Zuge dieser Auseinandersetzung habe man ihm dann den Führerschein abgenommen. Da er dann einige Telefonate erledigen musste, habe ich ihn eingeladen, von meinem Büro aus zu telefonieren.

 

Wenn ich nach dem persönlichen Eindruck, den ich von Dr. D. gewonnen habe, gefragt werde, so gebe ich dazu Folgendes an:

Er war ruhig, er teilte mir das alles in aller Ruhe mit, er schien allerdings schon etwas konsterniert, dass man ihm den Führerschein abgenommen hat. Meiner Meinung nach war an ihm nicht erkennbar, dass er gerade vorher eine Mordsauseinandersetzung gehabt hätte. Er war ruhig. Er war gefasst.

 

Auf die Fragen des Amtssachverständigen gebe ich Folgendes an. Ich kann nicht sagen, dass der Beschwerdeführer besonders erregt oder laut gewesen wäre. Im Gegenteil, er kam mir etwas gedämpft vor, weil ihm das passiert ist.

 

Auf die Fragen des Rechtsvertreters gebe ich Folgendes an:

Ich weiß nicht, wem Herr Dr. D. von meinem Büro aus angerufen hat. Ich bin nämlich dann aus dem Zimmer gegangen.?

 

Der Amtssachverständige OR Dr. P. U. gab Folgendes zu Protokoll:

 

?Das Gutachten stützt sich auf die Kenntnis des Akteninhaltes und auf die heutigen Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Zeugen.

 

Von einem außerordentlichen Erregungszustand im Sinne eines pathologischen Verhaltens wird man dann sprechen müssen, wenn das Verhalten so ist, dass das konkrete Risiko einer Eigengefährdung oder Fremdgefährdung vorliegt und in diesem Zustande auch eine Einschränkung der Zurechnungsfähigkeit jedenfalls auch angenommen werden muss. Ein solcher Erregungszustand wäre gekennzeichnet durch kopflose sogenannte unsinnige Handlungsweisen, nicht nachvollziehbare Verhaltensweisen und in der Regel schließlich auch verbunden mit einem Erinnerungsverlust für den genannten Zeitraum des Anhaltens dieses Zustandes.

 

Aus der Aussage des Beschwerdeführers selbst ist abzuleiten, dass er sehr wohl sich seiner Situation bewusst war, auch objektiv gesehen sind die Schilderungen über den Vorfallsablauf praktisch übereinstimmend mit den Ausführungen in der Anzeige, sodass jedenfalls von einer Situationsverkennung erregungsbedingter Art nicht ausgegangen werden kann.

 

Aus den Aussagen der heute vernommenen Zeugen ist abzuleiten, dass sich der Beschwerdeführer wohl in einem etwas aufgebrachten Zustand befunden haben konnte, mit möglicherweise ungestümen Verhalten, mit einem verärgerten und aufgebrachten Verhalten, welches aufgrund des Anlasses nachvollziehbar wäre, jedoch nicht als pathologisch, unverständlich oder nicht nachvollziehbar einzustufen ist. Insbesondere ergibt sich aus dem beschriebenen Verhalten durch den Zeugen Hofrat Dr. W. keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass zu diesem Zeitpunkt, welcher ja unmittelbar an die Amtshandlung anschloss, ein außerordentlicher Erregungszustand beim Beschwerdeführer vorgelegen hätte. Auch die Mitteilung von Amtsdirektor Baer über das geführte Telefonat mit dem Beschwerdeführer lässt in keiner Weise auf eine solche außergewöhnliche Gemütserregung rückschließen.

 

Über Frage des Vertreters der Bundespolizeidirektion Innsbruck, ob dem Beamten zumutbar ist, eine Unterscheidung zu treffen zwischen einer verständlichen Erregung oder ungestümem Verhalten und einem pathologischen Erregungszustand  ist auszuführen, dass jungen Beamten vielfach die diesbezügliche Erfahrung fehlt und man von ihnen erst dann erwarten kann, hier eine Entscheidung zu treffen, wenn sie tatsächlich einmal eine Person in einem pathologischen Erregungszustand gesehen habe.

 

Auf Frage des Vertreters des Beschwerdeführers, ob es möglich ist, dass ein pathologischer Erregungszustand wenige Minuten nachdem er vorhanden gewesen sein soll, völlig abgeklungen ist, ist auszuführen, dass dies ein Kennzeichen für ein erregtes Verhaltensmuster ist, bei einem pathologischen Erregungszustand aber diese abrupte Normalisierung nicht eintritt.

 

Aufgrund der Verhaltensbeobachtung, wie sie von den Zeugen geschildert wurde, kann ein solcher außerordentlicher Erregungszustand im Sinne eines pathologischen Verhaltens nicht vorgelegen haben.?

 

Der Zeuge Amtsdirekter H. B. gab in seiner schriftlichen Stellungnahme Folgendes an:

 

?Dr. P. D. ist mir persönlich aufgrund zahlreicher Führerscheinentzugsangelegenheiten in denen er anwaltlich Parteien vertritt und vertreten hatte bekannt.

 

Zum besagten Zeitpunkt rief mich Dr. D. im Büro an und teilte mir Folgendes mit: Mir wurde soeben der Führerschein wegen besonderen Erregungszustandes vorläufig abgenommen. Die einschreitenden Beamten sagten zu mir, dass ich den Führerschein morgen Früh wieder abholen könne. Ich antwortete daraufhin, dass die Auskunft, den Führerschein erst am nächsten Morgen abzuholen, nicht richtig ist und teilte mit, dass ich mich mit dem zuständigen Wachzimmer in Verbindung setzen werde.

Ich rief im zuständigen Wachzimmer an, wo mir jedoch von einem Beamten (die Namen der Beamten sind mir nicht mehr namentlich bekannt) mitgeteilt wurde, dass Dr. D. den Führerschein nach Beruhigung sofort wieder ausgefolgt bekommt.

 

Diese Auskunft gab ich telefonisch Dr. D. am selben Tag nachmittags. (Uhrzeit nicht mehr erinnerlich.)

 

Anführen möchte ich noch, dass bei den Telefongesprächen mit Dr. P. D. dieser absolut ruhig und sachlich wirkte. Dr. D. ist auch bei meinen zahlreichen Amtshandlungen in Führerscheinentzugsangelegenheiten nie negativ aufgefallen.?

 

Danach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Am 08.03.2000 gegen 11.00 Uhr fuhr der Beschwerdeführer zum Landhausplatz, um eine Erhebung bei der Staatsbürgerschaftsstelle zu machen. Etwa auf der Höhe des Gasthauses ?Stiegl? erblickte er auf der rechten Seite eine Parklücke. Er blieb unmittelbar nach der Parklücke stehen, blinkte nach rechts, legte den Rückwärtsgang ein und wollte gerade zurückfahren, als ein anderes Auto, das von einer Dame gelenkt wurde, unmittelbar hinter seinem Auto angehalten hat. Da diese Dame im hinter dem Beschwerdeführer stehenden Auto nicht weiterfuhr und der Beschwerdeführer stehen blieb, bildete sich eine Autokolonne, die in Kreuzung Salurner Straße - Wilhelm-Greil-Straße hineinreichte. In diesem Augenblick kam von der Gegenrichtung ein Polizeifahrzeug heran. Der Beifahrer ist aus dem Polizeiwagen herausgestiegen und hat den Beschwerdeführer aufgefordert, weiterzufahren. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht Folge leistete, winkte der diensthabende Beamte die hinter dem Beschwerdeführer stehenden Autos vorbei. Nunmehr konnte der Beschwerdeführer einparken. Beim Einparken hat der Beschwerdeführer das linke hintere Eck des vor ihm parkenden Fahrzeuges berührt. Der diensthabende Beamte forderte vom Beschwerdeführer die Fahrzeugpapiere und dieser gab ihm Führerschein und Zulassungsschein. Auf die Frage, welchen Beruf der Beschwerdeführer habe, gab dieser zur Antwort, das würde nichts zur Sache tun. Es folgte nunmehr ein Wortwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und dem diensthabenden Polizisten, der damit endete, dass der diensthabende Beamte dem Beschwerdeführer den Führerschein vorläufig abnahm, da der diensthabende Beamte im Verhalten des Beschwerdeführers einen außergewöhnlichen Erregungszustand erblickte. Als die diensthabenden Beamten auf der gegenüberliegenden Straßenseite in ihr Auto stiegen, kam zufällig Hofrat Dr. M. W. vorbei, der den Beschwerdeführer in sein Büro mitnahm und diesen mit Herrn Amtsdirektor B. von der Führerscheinstelle telefonieren ließ.

 

Dieser Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu würdigen:

 

Zum Tatzeitpunkt am 08.03.2000 war das Führerscheingesetz BGBl. I/1997/120 in der geltenden Fassung in Geltung (dieses Bundesgesetz ist am 01. November 1997 gemäß § 43 Abs 1 FSG in Kraft getreten). Gemäß § 39 Abs 1 FSG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht einem Kraftfahrzeuglenker, aus dessen Verhalten deutlich zu erkennen ist, dass er insbesondere infolge Alkohol- oder Suchtmittelgenusses, Einnahme von Medikamenten oder eines außergewöhnlichen Erregungs- oder Ermüdungszustandes nicht mehr die volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt, oder bei dem ein Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder mehr oder ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder mehr festgestellt wurde, oder der eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit b oder c StVO begangen hat, den Führerschein vorläufig abzunehmen, wenn er ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, in Betrieb genommen hat oder es in Betrieb zu nehmen versucht. Alle diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall offenkundig nicht gegeben. Aufgrund der Aussage des Zeugen Hofrat Dr M. W. als auch des Gutachtens des Amtssachverständigen OR Dr. P. U. ist davon auszugehen, dass von einem außergewöhnlichen Erregungszustand nicht gesprochen werden kann. Aus der Schilderung des Sachverhaltes durch Rev.Insp. M. S., den diensthabenden Beamten, ist davon auszugehen, dass es sich hier um einen Wortwechsel, um nicht zu sagen um einen Streit, zwischen diesem und dem Beschwerdeführer handelte. In einem derartigen Verhalten des Beschwerdeführer kann jedoch - auch wenn sich der diensthabende Beamte über Gebühr provoziert gefühlt haben mochte - ein außergewöhnlicher Erregungszustand im Sinne des § 39 Abs 1 FSG nicht gesehen werden. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Führerscheinabnahme unzulässig ist, wenn nach Verursachen eines Unfalles mit leichtem Sachschaden anschließend eine heftige Auseinandersetzung mit einem Wachebeamten erfolgt ist (VwG 25.03.1988, 87/11/0011). Der Beschwerdeführer hat sogar

noch den Einparkvorgang im Beisein des diensthabenden Beamten vorgenommen (vgl dazu noch VwGH 19.02.1991, 90/11/0114).

 

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Zitierung des zum Tatzeitpunkt nicht mehr in Geltung stehenden § 76 KFG nicht geschadet hätte, wenn die Voraussetzungen des § 39 FSG vorgelegen wären.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 79a AVG.

 

Der Beschwerdeführer begehrt auch die Zuerkennung von 20 Prozent Umsatzsteuer. Dies war jedoch im gegenständlichen Fall nicht möglich, da es sich bei dem Schriftsatzaufwand und bei dem Verhandlungsaufwand um Pauschalbeträge handelt, das heißt, die Umsatzsteuer ist bereits im Pauschalbetrag enthalten (VwGH 19.03.1990, 8

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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