TE UVS Steiermark 2000/09/01 30.12-75/2000

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Veröffentlicht am 01.09.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Hütter über die Berufung des Herrn E G, vertreten durch Dr. E B, Dr. P Z, Rechtsanwälte, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 07.07.2000, GZ.: 15.1 1999/1726, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz warf dem nunmehrigen Berufungswerber mit Straferkenntnis vor:

Sie haben als Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufene Person der Firma C. W GesmbH am 9.11.1998 (Rollheringe) bzw. am 23.11.1998 (Bismarckheringe, Gabelroller und Zigeunerroller) durch Liefern an die M W-AG, L, verpackte Fischereierzeugnisse, nämlich drei Gläser Rollheringe zu 500 g, 12 Gläser Bismarckheringe zu 500 g, 12 Gläser Gabelroller zu 390 g und 60 Gläser Zigeunerroller zu 390 g, in Verkehr gebracht, ohne daß die Sendungen mit einem Aufdruck oder Etikett zur Kennzeichnung der Genußtauglichkeit an deutlich sichtbarer Stelle versehen waren."

Dadurch sei § 10 Abs 1 Fischhygieneverordnung, BGBl. Nr. 260/1997, verletzt worden.

Es wurde eine Geldstrafe verhängt.

Der Beschuldigte berief, beantragte die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens. Die Kennzeichnung sei angebracht gewesen, die belangte Behörde habe das Anbot, ihn zu vernehmen, nicht aufgegriffen. Außerdem sei er für die ihm zur Last gelegte Tat nicht verantwortlich. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark gelangt zu folgender Beurteilung:

§ 10 Abs 1 Fischhygieneverordnung ("Kennzeichnung"):

Unbeschadet der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung, muss jede Sendung mit einem Aufdruck oder Etikett zur Kennzeichnung der Genusstauglichkeit an deutlich sichtbarer Stelle versehen sein, auf dem folgende Angaben in dauerhafter, leicht leserlicher Schrift anzubringen sind:

1. Entweder im oberen Teil die Kennbuchstaben 'AT' bzw. die Kennbuchstaben des Versandlandes in großen Druckbuchstaben, gefolgt von der Kontrollnummer des Betriebes bzw. Registriernummer des Großhandelsmarktes, im unteren Teil das Kürzel 'EG' bzw. ein der jeweiligen Amtssprache entsprechendes Kürzel;

2. oder im oberen Teil 'ÖSTERREICH' bzw. den Namen des Versandlandes in Großbuchstaben, in der Mitte die Kontrollnummer des Betriebs bzw. Registriernummer des Großhandelsmarktes, im unteren Teil das Kürzel 'EG' bzw. ein der jeweiligen Amtssprache entsprechendes Kürzel."

Die Fischhygieneverordnung wurde unter anderem aufgrund des § 19 Abs 1 Lebensmittelgesetz - LMG erlassen. Verstöße gegen die Kennzeichnungsbestimmungen der Fischhygieneverordnung sind daher nach § 74 Abs 5 Z 2 LMG zu bestrafen.

Nach § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten, und zwar so umschrieben, dass alle rechtserheblichen Merkmale nach Ort und Zeit konkretisiert sind. Zur LMKV 1973 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es sich bei einem Zuwiderhandeln gegen die Kennzeichnungspflichten der LMKV 1973 um ein Unterlassungsdelikt handle (Zl. 90/10/0011 vom 18.02.1991), darüber hinaus hat er dies jeweils zu einzelnen Bestimmungen der LMKV 1973 gleichlautend ausgesprochen (z.B. VwGH 2099/78 vom 27.02.1979, 223/79 vom 22.12.1980, 3407/79 vom 19.05.1980, 2377/78 vom 22.05.1979 u.a.). In gleicher Weise ist aber auch ein Zuwiderhandeln gegen die Kennzeichnungspflichten der LMKV 1993 ein Unterlassungsdelikt (VwGH 97/10/0045 vom 30.06.1997). Auch § 10 Abs 1 Fischhygieneverordnung normiert eine Kennzeichnungspflicht; auch ein solches Delikt wird daher zu der Zeit und an dem Ort begangen, zu der und an dem der Täter hätte handeln sollen. Tatort ist in einem solchen Fall der Sitz des Unternehmens. Die C. W Gesellschaft m.b.H., deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber ist, hat ihren Sitz in K. Der Sitz und damit der Tatort scheint im Straferkenntnis nicht auf, ist aber auch in der Strafverfügung vom 03.08.1999 nicht enthalten, die die einzige Verfolgungshandlung innerhalb der 1-jährigen Verfolgungsverjährungsfrist bildet. Akteneinsicht wurde dem Berufungswerber nachweislich erst am 14.06.2000 bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur gewährt. Wenn es im Straferkenntnis heißt: "... durch Liefern an die M W-AG, L, ... in Verkehr gebracht", lässt dies auch jenen Ort vermissen, von dem aus die Ware geliefert wurde und verschweigt damit ein wichtiges Tatbestandselement: Nach den Probenbegleitschreiben wurden die Waren direkt vom Werk W aus geliefert.

Wegen Ablaufs der Verfolgungsverjährungsfrist ist die Berufungsbehörde nicht mehr berechtigt, den Sitz der Gesellschaft und damit den Tatort nachzutragen, aber auch nicht befugt, den Ort zu ergänzen, von dem aus die Ware geliefert wurde.

Der Berufung ist daher Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Da sich dies bereits aus der Aktenlage ergibt, kann die Entscheidung ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden (§ 51 e Abs 2 Z 1 VStG).

Schlagworte
Kennzeichnung Lieferung Tatort Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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