TE UVS Steiermark 2000/09/07 30.8-62/2000

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Veröffentlicht am 07.09.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Helmut Pollak über die Berufung von Frau Mag. R F, Z, diese vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. R & P, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 28.03.2000, GZ.: 15.1 2000/1775, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gegen Frau Mag. F gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

In dem angefochtenen Straferkenntnis ist Frau Mag. R F in ihrer Eigenschaft als handelsrechtliche Geschäftsführerin und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der Firma F F Kraftwagentransport und Speditions-Gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Z in zwei Fällen eine Übertretung des KFG zur Last gelegt worden. Im Zuge einer Kontrolle durch die Kräfte des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark, Verkehrsabteilung, konnte der Lenker C N angehalten werden und konnte hiebei festgestellt werden, dass die Höhe von 4 m bei dem LKW bzw. dem Anhänger um 17 cm überschritten wurde, und hat es Frau Mag. F unterlassen, das Fahrzeug vom ehemaligen Firmenstandort in G, zum neuen Betriebsstandort in Z, Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, umzumelden, obwohl der Standort des Betriebes im Dezember 1995 verlegt wurde. Wegen der Übertretung des § 103 Abs 1 Z 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs 6 Z 1 KFG sprach die Behörde eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- aus, wegen der Übertretung des § 43 Abs 4 lit b des KFG ist gemäß § 21 VStG eine Ermahnung erteilt worden. Die Behörde erster Instanz begründet ihre Entscheidung damit, dass sie aufgrund des Auswechselns der handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Firma die ursprünglich für Herrn E G errichtete Bestellungsurkunde als nicht mehr gültig erachtete. Dazu ist anzumerken, dass Herr Prokurist E G am 06.11.1997 zum verantwortlichen Beauftragten für den sachlichen Zuständigkeitsbereich, unter anderem für die Einhaltung der Bestimmungen des KFG und der KDV, ernannt wurde. Mit der Bestellungsurkunde stimmte Herr G seiner Ernennung zu. Aufgrund des Austausches der handelsrechtlichen Geschäftsführer ist am 15.02.2000 eine neuerliche Bestellungsurkunde errichtet worden. Der Umfang (der sachliche Zuständigkeitsbereich) ist ident.

Binnen offener Frist ist gegen dieses bestrafende Erkenntnis die Berufung eingebracht worden und ist diese berechtigt.

Rechtliche Bestimmungen:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Gemäß § 51 c des VStG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Berufungen durch eines ihrer Mitglieder, wenn im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Gemäß § 51 e Abs 3 Z 3 VStG ist im hier vorliegenden Fall eine öffentlich, mündliche Verhandlung nicht anberaumt worden, da eine S 3.000,-- übersteigende Geldstrafe nicht verhängt und eine öffentlich, mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde. Entscheidend im hier vorliegenden Fall ist die Interpretation des § 9 Abs 2 des VStG. Gemäß dieser Bestimmung sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt, ... aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Die ursprüngliche Bestellungsurkunde für Herrn Prokurist G ist von den damaligen handelsrechtlichen Geschäftsführern, Herrn W F und Herrn E F, unterfertigt worden. Zwischenzeitlich hat die juristische Person, die Firma F F Kraftwagentransport und Speditions-Gesellschaft m.b.H., aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses vier neue handelsrechtliche Geschäftsführer erhalten. Es handelt sich hiebei um Herrn W F, Herrn W F, Frau Mag. R F sowie Herrn Ing. J K M. Die von der Behörde erster Instanz gewählte Argumentation, die Bestellungsurkunde wäre nicht von den handelsrechtlichen Geschäftsführern zum Tatzeitpunkt, dem 31.01.2000, unterfertigt gewesen, ist prinzipiell richtig, jedoch ist der daraus gezogene Schluss nach den Bestimmungen des GesmbH-Gesetzes und der hiezu ergangenen Judikatur des HGB nicht schlüssig. Der Austausch der handelsrechtlichen Geschäftsführer ändert nichts daran, dass die juristische Person weiterhin existiert, und haben die nunmehr bestellten handelsrechtlichen Geschäftsführer die Gesamtrechtsnachfolge der ursprünglich bestehenden GesmbH zu übernehmen. Eine Änderung der Firmenstruktur ist aufgrund des Firmenbuchauszuges nicht abzulesen und ist es auch für die Beurteilung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit ohne Bedeutung, dass als Gesellschafter die F Holding Aktiengesellschaft eingetreten ist.

Zusammenfassend ist auszuführen, dass der ehemalige Prokurist, nunmehr ist Herr G nicht mehr mit der Prokura betraut worden, für die festgestellten Übertretungen zur Verantwortung zu ziehen ist. Frau Mag. R F hat jedenfalls eine Übertretung nach dem KFG in den beiden Fällen nicht zu vertreten.

Deshalb war das Verwaltungsstrafverfahren wider Frau Mag. F einzustellen.

Schlagworte
Bestellungsurkunde verantwortlich Beauftragter Wirksamkeit Gesellschafter
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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