Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Grauszer über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft
in ***, vertreten durch die Herren Rechtsanwälte Dres *** in ***, vom
14 05 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 05 05 2000, Zl 300-11793-1998, wegen Bestrafung nach der GewO 1994 zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 VStG wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass der Vorwurf der nicht unverzüglichen Berichtsübermittlung hinsichtlich der zuletzt erfolgten Kehrung und über den Zustand des Kehrobjektes des ?M* L*, ***, A***? entfällt und die Geldstrafe auf ATS 1 000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es bei den verletzten Rechtsvorschriften richtig ?§ 107 erster Satz GewO 1994? zu lauten hat.
Der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens I Instanz verringert sich daher auf ATS 100,--.
Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet:
?Sie haben als bisher beauftragter Rauchfangkehrer den am 1 7 1998 vorgenommenen Wechsel Ihrer Kunden M* L*, ***, A*, M* L*, ***, A* und
P* F*, ***, T*, zu Herrn G* S*, W*, ***, für die Kehrobjekte in A* und
T* (Adressen - siehe oben) nicht unverzüglich einen schriftlichen Bericht unter Bekanntgabe der zuletzt erfolgten Kehrung und über den Zustand der Kehrobjekte an den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer (Herrn S* G*, W*), an die Gemeinden A* und T* und an die o. a. Inhaber der Kehrobjekte übermittelt, als die Anzeige nicht bis zum 30 09 1998 erfolgt ist.
Tatort: ***, F* (Firmensitz).?
Eine Geldstrafe von ATS 6 000,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 ½ Tagen wurde verhängt. Die erstinstanzlichen Kosten wurden mit ATS 600,-- vorgeschrieben.
Diese Bestrafung bekämpft der Berufungswerber im Wesentlichen damit, dass ihm bzw seinen Mitarbeitern der Zutritt zu den Kehrobjekten verweigert worden sei, weshalb er ? so meint er offenbar - den geforderten Befund nicht erstellen und übermitteln konnte.
Hierüber wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tage erwogen:
Gemäß § 368 Z 14 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit
einer Geldstrafe bis zu 15 000 S zu bestrafen ist, wer andere als die
im § 366, § 367 und in Z 1 bis 13 genannte Gebote oder Verbote
dieses
Bundesgesetzes oder ... nicht einhält.
Nach § 107 hat im Falle des Wechsels des für ein Kehrobjekt beauftragten Rauchfangkehrers der bisher beauftragte Rauchfangkehrer unverzüglich einen schriftlichen Bericht über die zuletzt erfolgte Kehrung und über den Zustand des Kehrobjektes an den für die Zukunft beauftragten Rauchfangkehrer, an die Gemeinde und an den Inhaber des Kehrobjektes zu übermitteln. Der Wechsel des Rauchfangkehrers darf nicht während der Heizperiode und nicht später als vier Wochen vor dem
nächstfolgenden Kehrtermin vorgenommen werden. Gibt es in dem jeweiligen Kehrgebiet nicht mehr als zwei Rauchfangkehrer, so ist der
Wechsel in ein anderes Kehrgebiet zulässig.
Der erste Satz dieser Vorschrift stellt auf die ?zuletzt erfolgte? Kehrung ab, womit nur jene Kehrung gemeint sein kann, die vor dem Wechsel des Rauchfangkehrers, dessen Zulässigkeit in zeitlicher Hinsicht im zweiten Satz geregelt ist, tatsächlich durchgeführt wurde.
Ein Bericht wird nur über eine durchgeführte Kehrung verlangt. Nur nach einer Kehrung und damit verbundener Besichtigung des Kehrobjekts
kann ein den Tatsachen entsprechender Bericht über den Zustand des Kehrobjekts erstattet werden. Der letzte vor dem Zeitpunkt des Wechsels des Rauchfangkehrers planmäßig vorgesehene Kehrtermin spielt
dabei nach dem Gesetzeswortlaut keine Rolle. Ob der vorgesehene Kehrtermin vor der Kündigung nicht ?wahrgenommen? werden kann (im Sinne eines Unterbleibens der Kehrung und Besichtigung des Kehrobjekts
zwecks Befundung), weil dem Rauchfangkehrer der Zutritt zum Kehrobjekt
verweigert wird, ist deshalb in diesem Zusammenhang bedeutungslos.
Das
Gesetz verlangt also einen Bericht über die letzte tatsächlich durchgeführte Kehrung unabhängig von Kehrterminen. Im Falle des Rauchfangkehrerwechsels entsteht die Handlungspflicht des bisher beauftragten Rauchfangkehrers zur Übermittlung des Berichts über die tatsächlich durchgeführte letzte Kehrung und den damals festgestellten
Zustand des Kehrobjekts.
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist unstrittig und erwiesen, dass die
im Schuldspruch angeführten Kunden einen Wechsel vom bisher beauftragten Rauchfangkehrer F* M* zu Herrn S* G* mit 01 07 1998 vorgenommen haben. Bei Herrn M* L* bzw seinem Kehrobjekt in A*, ***, und bei Herrn F* P* bzw seinem Kehrobjekt in T*, ***, wurde vom Berufungswerber zuletzt (im Sinne von: vor dem Rauchfangkehrerwechsel
am 01 07 1998) im Sommer 1997 gekehrt. Dabei wurden die Kehrobjekte besichtigt und keine Mängel festgestellt. Eine Kehrung des Kehrobjektes des Herrn M* L*, M* in A*, fand nie statt. Der letzte planmäßige Kehrtermin vor dem Wechseltermin 01 07 1998 war der 06 04
1998. Zu diesem Termin wurde dem Berufungswerber nach seinen Angaben die Kehrung der Objekte verweigert, was im Hinblick auf diese Entscheidung und obige Rechtsausführungen nicht weiter überprüft werden musste. Berichte über die zuletzt erfolgte Kehrung im Sommer 1997 und über den damaligen Zustand der Kehrobjekte wurden vom Berufungswerber aus Anlass des mit 01 07 1998 wirksamen Wechsels des Rauchfangkehrers im Tatzeitraum unbestrittener Maßen weder an seinen Nachfolger S* noch an die Gemeinde oder an die Inhaber der Kehrobjekte
übermittelt. Er verständigte jedoch seinen Nachfolger S* und die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See über den Wechsel des Rauchfangkehrers sowie über die Verweigerung der Kehrung, weshalb eine
Befundung nicht hätte durchgeführt werden können.
Soweit die Bestrafung den unterlassenen Bericht über die zuletzt erfolgte Kehrung und den Zustand des Kehrobjektes des Herrn M* L* in A*, M*, betrifft, war sie rechtswidrig, weil mangels Kehrung eine Berichterstattung hierüber und über den Zustand des Kehrobjektes unmöglich war. Insoweit ist die unterlassene Berichtsübermittlung aus
Anlass des gegenständlichen Rauchfangkehrerwechsels überhaupt nicht strafbar.
Hinsichtlich der anderen im Straferkenntnis erwähnten Kehrobjekte wäre
es dem Berufungswerber jedoch möglich gewesen, einen Bericht über die
zuletzt erfolgte Kehrung im Sommer 1997 und über den damaligen Zustand
der Kehrobjekte abzufassen und an die im Gesetz genannten Stellen zu übermitteln. Dies hat er im Tatzeitraum schuldhaft unterlassen. Er hat
offenbar nicht daran gedacht, dass es ihm möglich gewesen wäre, einen
Bericht über den Umstand der Kehrung im Sommer 1997 mit einer Beschreibung des damaligen Zustandes des Rauchfanges und der Heizungsanlage und deren damaligen mängelfreien Zustandes (was den Zustand des Kehrobjekts ausmacht) abzufassen und an die im Gesetz genannten Stellen zu übermitteln. Entsprechend seiner Berufsübung und
der bekannten Praxis im Burgenland wird bei einem Rauchfangkehrerwechsel auf die ?Einhaltung? des letzten Kehrtermines vor dem Wechseltermin Bedacht genommen, weil man offenbar die irrige Meinung vertritt, dass nur zu diesem Zeitpunkt ein Bericht über die ?letzte? Kehrung und den Zustand des Kehrobjektes erstattet werden könne. Der Berufungswerber agierte offenbar im Einklang mit der vorgenannten Praxis und berücksichtigte deshalb nicht, dass die ?letzte? Kehrung im Sinne des Gesetzes die letzte tatsächlich durchgeführte Kehrung und nicht die Kehrung zum letzten geplanten Kehrtermin vor dem Wechsel ist. Dieser Rechtsirrtum entschuldigt ihn nicht, weil er sich nicht allein auf die (Rechtsrichtigkeit der) Berufsübung verlassen durfte. Er hätte sich über die richtige Auslegung des § 107 erster Satz GewO 1994 bei der zuständigen Behörde
erkundigen müssen, was ihm auch zuzumuten war. Dies hat er unterlassen, weil er offenbar wegen der geübten Praxis hiezu keinen Grund sah. Diese Unterlassung konnte allerdings unter Berücksichtigung
obiger Umstände auch einem besonnenen und sorgfältigen Menschen wie dem Berufungswerber passieren. Eine ungewöhnliche oder auffallende Sorglosigkeit bei der unterlassenen Einholung einer Rechtsauskunft ist
nicht erkennbar. Deshalb ist nur leichte Fahrlässigkeit gegeben.
Wegen der Sprucheinschränkung und der geringen Schuld sowie unter Berücksichtigung seiner Unbescholtenheit wurden die Strafen spruchgemäß herabgesetzt.