Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991 ? AVG, BGBlNr 51, Folge gegeben und der erstinstanzliche
Einstellungsbescheid
behoben.
Herr T DiplIng G, geb ********** wird als persönlich haftender Gesellschafter der R & S & T
OEG und somit als gemäß §9 Abs1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der
genannten Gesellschaft mit Sitz in **** L*********** im M********, B*******************, wegen
der Beschäftigung der ausländischen Staatsangehörigen
Z D, geb ********** vom 01.04. bis 15.04.1999,
T D, geb **********, von 12.04. bis 15.04.,
H R, geb **********, vom 29.03. bis 15.04.1999,
B I, geb **********, vom 29.03. bis 15.04.1999 als Bauhelfer auf der Baustelle in **** W***,
R************, entgegen der Bestimmung des §3 Abs1 Ausländerbeschäftigungsgesetz,
weil ihm für diese Ausländer keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung
erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt
worden war, sowie die Ausländer auch keine für diese Beschäftigung gültige
Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besaßen, gemäß §28 Abs1 Z1 lita AuslBG
mit Geldstrafen in der Höhe von jeweils S20000,-- pro beschäftigten Ausländer (insgesamt daher S80000,--) sowie im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafen von
jeweils 2 Tagen (insgesamt sohin 8 Tagen) bestraft.
Verfahrenskosten im Sinne des §64 Abs1 und Abs2 VStG waren nicht aufzuerlegen.
Der angefochtene Einstellungsbescheid hat folgenden Spruch:
?Folgender Sachverhalt wurde der Bezirkshauptmannschaft X mit Anzeige vom **********,
Aktenzahl *************** zur Anzeige gebracht:
R S, geb *********
persönlich haftender Gesellschafter und somit als zur Vertretung nach außen berufenes
Organ (§9 Abs1 VStG 1991) der
R, S und T OEG
**** L*************************, B*******************
hat zu vertreten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeber auf der Baustelle in **** W***,
R************, die Ausländer
1)
Z D, geb ********, Staatsangehörigkeit Jugoslawien
Wohnadresse: *********************************,
von wenigstens 1.4.1999 bis wenigstens 15.4.1999
als Bauhelfer (Räumen von Schutt)
2)
T D, geb **********, Staatsangehörigkeit Jugoslawien ausgewiesen mit Reisepaß Nr ******
vom ********,
von wenigstens 12.4.1999 bis wenigstens 15.4.1999
als Bauhelfer (Montage von Gipskartonplatten)
3)
H R, geb **********, Staatsangehörigkeit Ungarn
ausgewiesen mit Reisepaß Nr ********* vom *********, von wenigstens 29.3.1999 bis wenigstens 15.4.1999
als Bauhelfer (Montage von Gipskartonplatten)
4)
B I, geb *********, Staatsangehörigkeit Ungarn
ausgewiesen mit Reisepaß Nr ********* vom ********, von wenigstens 29.3.1999 bis wenigstens 15.4.1999
als Bauhelfer (Montage von Gipskartonplatten)
beschäftigt hat, entgegen dem Gebot des §3 Abs1 AuslBG, wonach ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen darf, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigenbestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder
einen
Befreiungsschein besitzt.
Verletzte Rechtsvorschrift:
§28 Abs1 Z1 lita iVm §3 Abs1
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Da Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen, wird gemäß §45
Abs1 Z2 VStG 1991 die EINSTELLUNG des Verfahrens verfügt.?
Dieser Einstellungsbescheid wurde von der Erstbehörde damit begründet, daß die
angelastete Übertretung vom Beschuldigten nicht begangen worden sei, weil bezüglich
der im Spruch genannten Ausländer für den angelasteten Tatvorwurf bereits ein
rechtskräftiges Straferkenntnis gegen Ing J R vorliege, welcher die Übertretung
eingestanden habe und dazu auch ankündigte, daß aufgrund dieses Vorfalles jedenfalls
die firmeninternen Kontrollmaßnahmen noch rigoroser gehandhabt würden um in Zukunft
allfällige Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auszuschließen. Aufgrund
dieser Tatsache, daß eben bereits einer der persönlich haftender Gesellschafter der Firma
R & S & T OEG zur Verantwortung gezogen worden sei und aufgrund des durchgeführten
Strafverfahrens auf eine Anordnungsbefugnis hinsichtlich der Beschäftigung von
Bauarbeitern ausschließlich des Bestraften geschlossen würde, wäre
spruchgemäß zu
entscheiden gewesen.
In der von der weiteren Verfahrenspartei, dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten unter
Hinweis auf die sich aus dem §51 Abs2 VStG iVm §28a Abs1 AuslBG ergebende
Parteistellung erhobene Berufung wird ausgeführt, es werde beantragt, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid beheben und allenfalls nach
Verfahrensergänzung über den Beschuldigten wegen des gesetzten Verstoßes gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine schuldangemessene Strafe
verhängen. Als Anfechtungsgrund werde eine unrichtige rechtliche Beurteilung bei der Anwendung der Bestimmung des §9 VStG geltend gemacht.
Die erkennende Behörde gehe in der Begründung des vorliegenden Einstellungsbescheides nach Zitat der Bestimmung des §45 Abs1 Z2 VStG von der Annahme aus, daß der Beschuldigte die ihm angelastete Übertretung nicht begangen
habe. Dies zumal bezüglich der illegalen Beschäftigung der spruchgegenständlichen
Ausländer für den erhobenen Tatvorwurf bereits ein rechtskräftiges Straferkenntnis gegen
Herrn Ing J R, ebenfalls ein persönlich haftender Gesellschafter der R, S und T OEG
vorliege. In weiterer Folge führe die erkennende Behörde ins Treffen, daß der genannte
Ing R angekündigt hätte, die firmeninterenen Kontrollmaßnahmen nach Eintreten der
gegenständlichen Verwaltungsübertretungen rigoroser handhaben zu wollen um weitere
allfällige Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in Hinkunft ausschließen
zu können. Auch sei im Ratenansuchen ebenfalls gestellt von Ing R, ein Eingeständnis der Verwaltungsübertretung durch die Erwerbsgesellschaft zu erblicken. Nach der Bestimmung des §9 VStG sei für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch
juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften keine andere Anordnung treffen und sofern nicht verantwortliche
Beauftragte im Sinne des Abs2 bestellt seien, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen sei. Hiezu müsse ausgeführt werden, daß in den dem Arbeitsinspektorat vorliegenden Unterlagen keinerlei Mitteilung dahingehend erfolgt sei,
daß eine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im Sinne des §28a Abs3 AuslBG
vorliege. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien in jenen
Fällen, daß mehrere Personen zur Vertretung nach außen legitimiert seien, alle
verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, dies allerdings nur insoweit, als ihnen ein Verschulden zur Last falle. Die Rechtsansicht der Erstbehörde, wonach nur ein zur Vertretung nach außen berufenes Organ der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung
unterliege, finde jedenfalls in der Bestimmung des §9 VStG keinerlei Deckung. Ebenso
müsse angemerkt werden, daß dem Arbeitsinspektorat nicht erkennbar sei, nach welchen
Auswahlkriterien nur eines der Vertretungsorgane zur verwaltungsstrafrechtlichen Haltung
herangezogen worden sei, es erübrige sich allerdings, darüber Hypothesen anzustellen.
Nachdem die Berufungsbehörde dem Beschuldigten die vom Arbeitsinspektorat erhobene
Berufung zur Kenntnis gebracht hatte, gab dieser innerhalb der gesetzten Frist hiezu keine
Stellungnahme ab, sowie der Beschuldigte auch die anberaumte mündliche
Berufungsverhandlung nicht besuchte, anläßlich welcher seitens der berufungsvertretenden Partei die Verlesung der Verfahrensakte beantragt wurde, sowie
die Beischaffung eines Auszugs aus dem Verwaltungsstrafregister des Magistrats der Stadt Wien, dies unter Hinweis darauf, daß für die Bestrafung
eventuell der vierte Strafsatz
des §28 Abs1 Z4 AuslBG hier anzusehen sei.
In dem gegen einen weiteren persönlich haftenden Gesellschafter der R & S & T OEG
wegen der unberechtigten Beschäftigung der Ausländer geführten Verfahren, beantragte
der dortige Vertreter, der sich auch auf eine durch den Beschuldigten erteilte Vollmacht
stützte die Vertretung des Verfahrensergebnisses in der Sache ?s R
auch in der
gegenständlichen Berufungsangelegenheit.
In der Sache S brachte der Vertreter des Beschuldigten vor, in der R & S & T OEG gebe
es eine interne Ressortaufteilung dahingehend, daß für die Einstellung von Personal
grundsätzlich und ausschließlich Herr Ing J R zuständig und auch zuständig gewesen sei.
Dies bis auf eine einzige Baustelle, für welche Herr R S der nunmehrige Beschuldigte
zuständig war, bei dieser Baustelle handle es sich allerdings nicht um die hier
gegenständliche. Der weitere persönlich haftende Gesellschafter Herr Dipl Ing G T sei
ausschließlich im Außendienst auf den Baustellen tätig. Die Einstellung von Personal
erfolge am Firmensitz der Gesellschaft, nämlich in L*********** im M********. Die dort
eingestellten Personen würden dann auf die jeweiligen Baustellen geschickt und dürfe auf
den Baustellen darauf vertraut werden, daß nur entsprechend eingestelltes Personal,
welches auch über die erforderlichen Berechtigungen verfüge dorthin komme. Es werde
vom Firmensitz aus den Baustellen avisiert, daß neue Dienstnehmer kommen. Diese Dienstnehmer würden im Aviso namentlich bekanntgegeben. Gegenständlichenfalls hätte
deshalb der hier beschuldigte Rudolf Schwarz, sowie auch Herr Dipl Ing G T, der weitere
persönlich haftende Gesellschafter der OEG, darauf vertrauen dürfen, daß nur solche
Personen eingestellt und auf die Baustelle geschickt werden, die auch über die
entsprechenden Berechtigungen verfügen. Zu der Beschäftigung der hier in Rede
stehenden Ausländer sei es deshalb gekommen, weil von Herrn Ing R, der in der Firma
beschäftigte Polier L befragt worden sei, ob er nicht Leute bei der Hand habe oder kenne,
die im Innenausbau eingesetzt werden könnten. Da sich bei dem angesprochenen Polier
offenbar kurz vorher Leute vorgestellt hatten, hätte dieser zu Herrn R gesagt, er habe
derartige Leute zur Verfügung. Hiebei handelte sich dann offenbar um die vier im Straferkenntnis genannten Ausländer, wobei Herrn R dem Polier auch sagte, er solle die Leute gleich auf die Baustelle rausschicken und eine Überprüfung der Papiere dieser Personen infolge des herrschenden Zeitdrucks unterblieb. Allerdings wurden die vier
Ausländer so wie üblich von Herrn Ing R auf der Baustelle avisiert.
Seitens des Vertreters des Beschuldigten wurde noch eine Deligation betreffend das Bauvorhaben in W*****, A***********, vorgelegt, wozu er vorbrachte, daß das Bauvorhaben
an dieser Adresse das einzige gewesen sei, wofür der Beschuldigte R S damals
persönlich zuständig war. Ebenso beziehe sich die vorgelegte Vollmacht auf dieses Bauvorhaben. Ansonsten habe der Beschuldigte mit den Baustellen der OEG überhaupt
nichts zu tun gehabt, sondern nur mit der Geschäftsführerung der RST-GmbH, welche
zwar an derselben Adresse wie die OEG ihren Firmensitz habe, aber eine andere
Gesellschaft darstelle. Es würden lediglich die Büroräume mit der OEG geteilt. Der Beschuldigte sei zwar persönlich haftender Gesellschafter der OEG, jedoch habe er mit
dieser, abgesehen von dem nunmehr erwähnten Bauvorhaben in W*****, nichts mehr zu
tun. Die Kompetenzaufteilung in der OEG sei so gewesen, daß Herr R für das Büro, die Aufnahme von Personal und die Baustellen der Gemeinde W*** zuständig gewesen sei,
während Dipl Ing T als gewerberechtlicher Geschäftsführer mehr mit technischen Dingen
zu tun hatte und auch die Außenbaustellen betreute. Er selbst habe mit
Personalangelegenheiten nichts zu tun gehabt, weshalb dies ? wie bezüglich der Baustelle
in W*****, A********, in die vorgelegte Deligation aufgenommen -
eine Ausnahme
dargestellt habe.
Der Vertreter der berufungswerbenden Partei verwies auf die mit Dipl Ing G T anläßlich
der Erhebungen aufgenommene Niederschrift, welche mit Zustimmung beider
Verfahrensparteien verlesen und zum Akt genommen wurde. Den Hinweis des Vertreters
der berufungswerbenden Partei, es liege keine schriftliche Bestellung eines
verantwortlichen Beauftragten vor, beantwortete der Vertreter des Beschuldigten damit,
daß dies nie behauptet worden sei, sondern sich das getätigte Vorbringen ausschließlich
auf das Verschulden im Sinne des §5 Abs2 VStG beziehe. Ebenso beantragte der Vertreter des Beschuldigten das heute erzielte Verfahrensergebnis auch dem Parallelverfahren gegen Dipl Ing G T zugrunde zu legen.
Der Zeuge R gab auf Befragen an, es habe zum angelasteten Tatzeitpunkt in der Firma
Personalmangel geherrscht, weshalb er einen Polier der Firma fragte, ob er nicht Leute
wisse. Dieser Polier sagte ihm, daß er jemanden kenne, wobei er aus diesem Grunde den Polier auch gebeten hätte, dieser solle die Leute auch gleich auf die Baustelle schicken.
Offenbar aufgrund des Zeitmangels sei es aber dann unterblieben die Papiere dieser vier
Personen zu überprüfen. Infolge der herrschenden Hektik wären die vier gleich auf die Baustelle gebracht worden, bzw. könnten sich auch selbst dorthin gefahren sein. Wohin
die Leute fahren sollten habe er natürlich vorher dem Polier gesagt, wobei die Leute zur Arbeit auch von dem auf der Baustelle zuständigen Polier eingeteilt wurden. Seiner
Erinnerung nach hätten die Leute dann etwa 2 bis 3 Wochen auf der Baustelle gearbeitet.
Bauleiter auf der gegenständlichen Baustelle wäre Dipl Ing T gewesen, wogegen Herr S
mit dieser Baustelle überhaupt nichts zu tun hatte. Zwar habe tatsächlich wenn erforderlich
Dipl Ing T Personal für die Baustelle angefordert, jedoch ändere dieser Umstand nichts
daran, welches Personal mit welchen Qualifikationen dann tatsächlich auf die Baustelle
geschickt wurde. Auf der Baustelle sei es faktisch egal ob jetzt Inländer oder Ausländer
kommen. Zum damaligen Zeitpunkt sei es noch nicht so gewesen, daß von den Baustellen
Meldungen an den Firmensitz zu erfolgen hatten, welches Personal genau eingesetzt
würde. Aus diesem Grunde sei vermutlich auch die Beschäftigung der vier angeführten
Ausländer übersehen worden. Es sei auch bis zum heutigen Tag so, daß Herr S und Dipl
Ing T mit der Aufnahme von Personal nichts zu tun hätten.
Auf Befragen durch den Vertreter der berufungswerbenden Partei gab der Zeuge an,
derartige Listen wie dem Akt angeschlossen, die die Lohnwoche aufweisen, seien in der Firma nicht üblich und habe er diese bis zum gegenständlichen Vorfall auch noch nicht
gesehen gehabt; diese Listen habe jedoch offenbar Herr Sch und zwar Herr Sch sen
geführt. Warum dieser das so machte könne er jetzt nicht sagen. Der normale Vorgang in
der Firma sei so, daß es Stundenlisten pro beschäftigten Arbeiter gebe. Diese würden auf
der Baustelle vom Polier ausgefüllt und dann so etwa alle 14 Tage bzw bei einem Monatswechsel wöchentlich in der Firma vorbeigebracht. Dies geschehe in der Form, daß
eine auf der Baustelle befindliche Person diese Listen ins Büro mitnehme. Vor dem
gegenständlichen Vorfall habe es Wochenberichte gegeben, welche vom Polier ausgefüllt
wurden. Die Abrechnung der Arbeiter erfolge monatlich, wenn beispielsweise im Straferkenntnis aufscheine, daß einer oder die Ausländer schon am ******** eingestellt
worden seien, dann könne dies nur so verstanden werden, daß etwa wegen einem oder
zwei Tagen keine eigene Abrechnung gemacht würde, sondern diese gearbeiteten Tage
dann dem Folgemonat zugeschlagen würden. Aus diesem Grunde sei es auch nicht
aufgefallen, daß bereits Arbeiter beschäftigt sind, für die die erforderlichen Papiere nicht
vorhanden waren. Auf nochmalige Befragung durch den Vertreter des Beschuldigten gab
der Zeuge an, wenn Dienstnehmer eingestellt wurden, dann sei es vor dem
gegenständlichen Vorfall so gewesen, daß diese der Baustelle avisiert wurden und dann
mit einem Namenszettel auf die Baustelle kamen. Diesen Namenszettel
habe das Büro
der Firma ausgefüllt.
Der aufgerufene Zeuge Dipl Ing G T gab auf Befragen an, er wisse, daß in der
gegenständlichen Sache auch gegen ihn ein Verfahren anhängig sei, wolle aber trotzdem
aussagen. Bezüglich der Beschäftigung der vier genannten Ausländer sei er überhaupt
nicht informiert. Er wäre in der Firma für die technische Abwicklung auf den Baustellen
verantwortlich, hier insbesondere wieder für die Baustelle in **** W***, R************. Wenn
er Personal auf der Baustelle brauche, dann fordere er dies vom Büro der Firma an und
werde von dort das Personal auf die Baustelle geschickt. Der Bauleiter vor Ort schaue
dann wer da ist, dies morgens, wobei auch der Firma gemeldet werde, wer tatsächlich auf
der Baustelle arbeite. Bezüglich der vier in Rede stehenden Ausländer sei es ebenfalls so
gewesen. Mit den administrativen und Personalangelegenheiten in der Firma habe er
nichts zu tun. Dies mache, wie bereits geschildert, ausschließlich Herr R. Zum Zeitpunkt
als die Kontrolle durchgeführt wurde, sei er gerade auf die Baustelle gekommen und dann
auch von einem Beamten des Arbeitsinspektorates mit der unberechtigten Beschäftigung
der vier Ausländer konfrontiert worden, wobei erinnerlicherweise mit ihm auch eine Niederschrift aufgenommen wurde, er sich jetzt allerdings an den konkreten Inhalt
derselben nicht mehr erinnern könne. Auf Befragen durch den Vertreter der
berufungswerbenden Partei gab der Zeuge an, die Arbeitsaufteilung firmenintern in der OEG sei so, daß für Personalaufnahme Herr R zuständig sei. Befragt, ob auch Herr S auf
der Baustelle in **** W***, R********** gewesen sei, gab der Zeuge an, seiner Erinnerung
nach sei dieser dort fast nie gewesen. Es wäre immer nur der
zuständige Polier S auf der Baustelle anwesend gewesen.
Seitens des Vertreters des Beschuldigten wurde noch beantragt, den genannten Polier L
als Zeugen einzuvernehmen, dies zum Beweis dafür, daß er Herrn R gesagt habe, er
hätte Leute zur Verfügung, wobei es sich bei diesen Leuten um die vier im Einstellungsbescheid genannten Person handle. Der Ausländer R H sei
glaublich der Schwiegersohn des Polier L.
Seitens der berufungswerbenden Partei wurde noch das gegen Ing J R ergangene
Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vorgelegt, sowie ebenfalls Teile der
erstinstanzlichen Verfahrensakte, so die Aufforderung zur Rechtfertigung und die
abgegebene Stellungnahme des Beschuldigten. Diese Vorlagen wurden
mit Zustimmung
beider Parteien verlesen und zum Akt genommen.
Nach dem Schluß des Beweisverfahren hielt die berufungswerbende Behörde den
gestellten Berufungsantrag aufrecht, während seitens des Vertreters des Beschuldigten
beantragt wurde, der Berufung den Erfolg zu versagen und den Einstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X zu bestätigen.
Unter Heranziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung in der Sache ?R S? hat
der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hiezu erwogen:
Gemäß §3 Abs1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung
oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für
diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.
Gemäß §28 Abs1 Z1 lita AuslBG ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen
dem §3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§4 und 4c) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§3 Abs5) oder eine Arbeitserlaubnis (§14a)
oder ein Befreiungsschein (§§15 und 4c) ausgestellt wurde, bei unberechtigter
Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten
Ausländer mit Geldstrafe von S10000,-- bis zu S60000,--, im Falle der erstmaligen und
weiteren Wiederholung von S20000,-- bis zu S120000,-- bei unberechtigter Beschäftigung
von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit
Geldstrafe von S20000,-- bis S120000,--, im Falle der erstmaligen
und weiteren
Wiederholung von S40000,-- bis S240000,--.
Gemäß §2 Abs2 AuslBG gilt als Beschäftigung ua die Verwendung
a)
in einem Arbeitsverhältnis,
b)
in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund
gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist es als erwiesen anzusehen, daß es
sich bei dem Beschuldigten Dipl Ing G T um einen persönlich haftenden Gesellschafter der
R & S & T OEG handelt. Ebenso unstrittig kann festgestellt werden, daß die vier im Einstellungsbescheid genannten ausländischen Staatsangehörigen auf der bezeichneten
Baustelle von der R & S & T OEG ohne Vorliegen entsprechender arbeitsmarktrechtlicher
Bewilligungen beschäftigt wurden. Eine schriftliche Bestellung eines verantwortlichen
Beauftragten ist laut eigenem Vorbringen nicht erfolgt. Nach der heranzuziehenden
Bestimmung des §9 Abs1 VStG haftet aber jeder zur Vertretung nach außen Berufene und
ist somit auch strafrechtlich im Sinne des §9 Abs1 VStG verantwortlich. Alleine die Erklärung eines persönlich haftenden Gesellschafters, die Verantwortung für ein
bestimmes Sachgebiet in der OEG zu übernehmen, wie dies in der Berufungsverhandlung
R S geschah, beinhaltet jedenfalls keinen Bestellungsakt zu einem verantwortlichen
Beauftragten im Sinne des §9 Abs2 VStG der die strafrechtliche Haftung der weiteren
persönlich haftenden Gesellschafter ausschließen könnte.
Den Beschuldigten als zur Vertretung nach außen Berufenen treffe nur dann keine
verwaltungsstrafrechtliche Haftung, wenn ihm die Glaubhaftmachung mangelnden
Verschuldens im Sinne des §5 Abs1 VStG gelänge. Bei der vorliegenden Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt und müßte
der Bestrafte glaubhaft machen, daß ihm die Einhaltung der übertretenen
Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen wäre. Als Schuldform ist
Fahrlässigkeit ausreichend. Fahrlässigkeit ist nach Ansicht der Berufungsbehörde schon
darin zu sehen, daß die drei persönlich haftenden Gesellschafter der OEG ? wie aus
deren eigenem Vorbringen zu entnehmen ist ? obwohl eine bestimmte Zuständigkeit für
Bereiche innerhalb der OEG besteht und offenbar keinerlei internes gegenseitiges
Kontrollsystem besteht, keine verantwortlichen Beauftragten für einen abgegrenzten
Bereich bestellt haben, wiewohl wie ja das Verfahren ergab im Betrieb eine Arbeitsteilung
notwendig ist und keiner der drei persönlich haftenden Gesellschafter offenbar in der Lage
ist sich um alle Belangen und Angelegenheiten des Unternehmens selbst anzunehmen.
Es wäre deshalb notwendig gewesen die Besorgung einzelner Angelegenheiten im Unternehmen bestimmten Personen selbst verantwortlich zu übertragen und eine Kontrollmöglichkeit bezüglich dieser Übertragung vorzusehen. Da dies nachweislich nicht
geschehen ist, ist eben gegen jeden persönlich haftenden Gesellschafter der OEG wegen
der vorliegenden Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
mit
Strafverhängung vorzugehen.
Bei der Bemessung der Strafe war davon auszugehen, daß der Beschuldigte laut
Vormerkung des Magistrats der Stadt Wien zwar auch nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetzt vorgemerkt ist, allerdings nicht wegen der Beschäftigung
von mehr als drei Ausländern, sodaß kein Wiederholungsdelikt gegeben ist, sowie von
einer nur fahrlässigen Deliktssetzung auszugehen war und keine weiteren erschwerenden
Umstände zu erkennen waren. Es konnte jedenfalls mit der Verhängung der gesetzlichen
Mindeststrafe von vorliegendenfalls S20000,-- pro unberechtigt beschäftigtem Ausländer
das Auslangen gefunden werden und ist diese Strafverhängung den Kriterien des §19
Abs1 und Abs2 VStG als angemessen zu erachten.
Kosten des Berufungsverfahrens im Sinne des §64 Abs1 und Abs2 VStG waren nicht
aufzuerlegen, zumal sich aus der Bestimmung des §64 Abs1 VStG ergibt, daß ein
derartiger Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens nur dann aufzuerlegen ist, wenn
Bestrafter und Berufungswerber keine verschiedenen Personen sind, wobei
gegenständlichenfalls die Berufung aber vom Arbeitsinspektorat für
Bauarbeiten erhoben
wurde (vgl VwGH 92/09/0031 vom 19.05.1993).
Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.