TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/9 2001/05/0207

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Veröffentlicht am 09.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Günther Hengster in Linz, vertreten durch Dr. Maximilian Polak, Rechtsanwalt in Enns, Pfarrgasse 4, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. März 2001, Zl. BauR- 012715/1-2001-Gr/Vi, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides im Zusammenhang mit Bauangelegenheiten (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 10. Juli 2000 langte beim Magistrat der mitbeteiligten Landeshauptstadt ein an den Magistrat gerichteter Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2000 ein. Mit der Eingabe beantragte der Beschwerdeführer, die Befangenheit des Referenten Dr. B.P. gegenüber dem Beschwerdeführer im Sinne des § 7 Abs. 4 AVG, aus näher angeführten Gründen bescheidmäßig festzustellen.

Mit Schreiben des Magistrates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 28. August 2000 wurde der Beschwerdeführer dahingehend informiert, dass beabsichtigt sei, die Eingabe zurückzuweisen, weil einerseits ein Antragsrecht bezüglich Befangenheit in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften nicht enthalten sei, und andererseits ein Feststellungsinteresse nicht erkannt werden könne. Der Beschwerdeführer äußerte sich zu diesem Vorhalt negativ.

Mit Bescheid des Magistrates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 18. Oktober 2000 wurde der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen ausgeführt, grundsätzlich sei davon auszugehen, dass ein Recht zur Ablehnung von Verwaltungsorganen der Partei - von Sondervorschriften abgesehen - nicht zukomme und die Rechtswidrigkeit der Mitwirkung des befangenen Organes nur mit dem Rechtsmittel gegen den die Sache erledigenden Bescheid geltend gemacht werden könne. Ein konkretes Verwaltungsverfahren sei bei der hiesigen Behörde nicht anhängig und somit könne ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers nicht erkannt werden.

Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers hat der Stadtsenat der mitbeteiligten Landeshauptstadt mit Bescheid vom 23. Jänner 2001 abgewiesen. Der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 30. März 2001 mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass der Beschwerdeführer durch den genannten Bescheid des Stadtsenates in seinen Rechten nicht verletzt werde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei der Partei von Gesetzeswegen kein Recht auf Ablehnung eines Verwaltungsorganes, dem zufolge über einen diesbezüglichen Antrag förmlich abgesprochen werden müsste, eingeräumt. Setze ein befangenes Organ eine Amtshandlung in einem konkreten Verwaltungsverfahren, so stelle dies eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, die allenfalls in der Berufung gegen einen Bescheid geltend gemacht werden könne. Schon aus diesem Grund habe die Erstbehörde den Antrag des Einschreiters richtigerweise als unzulässig zurückgewiesen. Darüber hinaus handle es sich bei der Bescheidform des Feststellungsbescheides grundsätzlich um einen subsidiären Rechtsbehelf, der nur dann zur Anwendung kommen könne, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage in einem Verwaltungsverfahren zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar seien. Da der gegenständliche Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides völlig für sich allein, d.h. unabhängig von irgendeinem konkret laufenden Verwaltungsverfahren gestellt worden sei, sei ein allfälliger Feststellungsbescheid im gegebenen Fall ein nicht notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung und insofern nicht im Interesse der Partei gelegen. Der Antrag sei daher auch deshalb von der Erstbehörde zurecht als unzulässig zurückgewiesen worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der die sachliche Unzuständigkeit des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden; allenfalls möge die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof abgetreten werden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer erstattete zwei Repliken.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerderüge der sachlichen Unzuständigkeit des in zweiter Instanz eingeschrittenen Stadtsenats, weil es sich im gegenständlichen Verfahren um kein Bauverfahren an sich handle, ist zu entgegnen, dass der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides vom 7. Juli 2000 ausdrücklich an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz gerichtet wurde, der auch den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat. Gemäß § 64 Abs. 1 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz (StL. 1992) entscheidet in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtsenat über Berufungen gegen Bescheide des Magistrates.

Da der Antrag, einen Feststellungsbescheid zu erlassen, zwar auf keine konkrete Verwaltungsangelegenheit bezogen war, aber aus den Gründen, die der Beschwerdeführer in seinem Antrag angeführt hat, doch erkennbar war, dass die Befangenheit im Zusammenhang mit allfälligen Bauverfahren gesehen wird, und sich überdies der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 7. Juli 2000 ausdrücklich an den Magistrat der mitbeteiligten Landeshauptstadt gewendet hat, hatte dieser als Behörde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu entscheiden, womit der Stadtsenat zur Erledigung der gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2000 erhobenen Berufung zuständig war.

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist - neben anderen Voraussetzungen - nur dann zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens zu klären ist. Die Bescheidform des Feststellungsbescheides ist, wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 97/05/0190, unter Hinweis auf die hg. Vorjudikatur ausgeführt hat, ein subsidiärer Rechtsbehelf, der nur zur Anwendung kommen kann, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage in einem Verwaltungsverfahren zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind. Die Befangenheit eines Organwalters einer Behörde ist im jeweiligen Verwaltungsverfahren, in dem der betreffende Organwalter tätig wird, durch Rechtsmittel gegen den im Verfahren ergangenen Bescheid geltend zu machen. Die Erlassung eines darüber hinausgehenden allgemeinen Feststellungsbescheides, mit dem generell die Befangenheit eines Verwaltungsorganes gegenüber einer bestimmten Person festgestellt werden solle, kommt daher schon deshalb nicht in Betracht, weil eine andere Möglichkeit, die im konkreten Fall maßgebende Frage zu klären, vorhanden ist.

Überdies ist der Partei vom Gesetz kein Recht auf Ablehnung eines Verwaltungsorganes, dem zufolge über einen diesbezüglichen Antrag bescheidförmig abgesprochen werden müsste, eingeräumt (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 14. Jänner 1993, Zl. 92/18/0534, und die dort angeführte Literatur und hg. Judikatur).

Mit Recht hat daher schon die Behörde erster Instanz den Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Möglichkeit, die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof abzutreten, ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 9. Oktober 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050207.X00

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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