Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn Mag. D H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 24.6.1999, GZ.: 15.1 1999/701, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung gegen die Spruchpunkte 5.), 8.) und 10.) mit der Maßgabe abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend ergänzt wird, dass die Auflagen 67, 71 und 91 des Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde K vom 9.10.1992, GZ: BA 131-91-1033 H 50/1 - 1992 Kr nicht eingehalten wurden und im Tatvorwurf zu Punkt 8.) die Wörter "z.B. die Außenanlage" durch die Wörter "Geländeanschüttung in einer durchschnittlichen Höhe von 1,20 m" ersetzt werden.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von insgesamt S 600,-- (EUR 43,60) binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Hinsichtlich der Spruchpunkte 1.), 2.), 3.), 4.), 6.) und 7.) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und die Verwaltungsstrafverfahren zu Punkt 6.) gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG, zu den Punkten 1.), 2.), 4.) und 7.) gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG und zu Punkt 3.) gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Im Übrigen bleibt der Spruch des angefochtenen
Straferkenntnisses unberührt.
Spruch II
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung der Frau H H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 25.6.1999, GZ.: 15.1 1999/702, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung dem Grunde nach mit der Maßgabe abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend abgeändert wird, dass die Auflagen 67, 71 und 91 des Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde K vom 9.10.1992, GZ: BA 131-91-1033 H 50/1 - 1992 Kr nicht eingehalten wurden und im Tatvorwurf zu Punkt 8.) die Wörter "z.B. die Außenanlage" durch die Wörter Geländeanschüttung in einer durchschnittlichen Höhe von 1,20 m" ersetzt werden.
Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Berufung Folge gegeben und gemäß § 19 VStG die Strafe mit je S 900,-- (EUR 65,41) (je ein Tag Ersatzarrest) bemessen.
Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von insgesamt S 270,-- (EUR 19,62); dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Hinsichtlich der Spruchpunkte 1.), 2.), 3.), 4.), 6.) und 7.) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und die Verwaltungsstrafverfahren zu Punkt 6.) gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG, zu den Punkten 1.), 2.), 4.) und 7.) gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG und zu Punkt 3.) gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Im Übrigen bleibt der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses unberührt.
I.) Mit den aus Spruch I und Spruch II ersichtlichen Straferkenntnissen wurden den Berufungswerbern zur Last gelegt, sie hätten wie am 13.1.1999 durch das Stadtbauamt K festgestellt worden sei, die Auflage Nr. 16.) des Widmungsbescheides vom 28.9.1992 sowie die Auflagen Nr. 4.), 5.), 6.), 67.), 68.), 69.), 71.), 72.) und 91.) des Baubewilligungsbescheides vom 9.10.1992 durch bestimmte in den Sprüchen der angeführten Straferkenntnisse näher ausgeführte Handlungen oder Unterlassungen nicht erfüllt. Darüber hinaus hätten sie die baulichen Anlagen zumindest seit dem 1.11.1993 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt.
Wegen je zehnmaligem Verstoß gegen die Bestimmung des § 118 Abs 2 Z 11 iVm dem Widmungsbewilligungsbescheid zu Punkt 1.) und dem Baubewilligungsbescheid zu den Punkten 2.) bis 10.) wurden über die Berufungswerber je 10 Geldstrafen in der Höhe von S 1.000,-- (je ein Tag Ersatzarrest) und wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 118 Abs 1 Z 6 des Stmk. BauG je eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (5 Tage Ersatzarrest) verhängt.
II.) In den innerhalb offener Frist gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen wurde von den Berufungswerbern zu den einzelnen Spruchpunkten Nachstehendes ausgeführt:
Zu Punkt 1.):
Die Sickerschächte seien gemäß der Vorschreibung der Behörde errichtet und während eines Benützungszeitraumes von mehr als 6 Jahren nur einmal im Oktober 1998 auf Grund einer Überbeanspruchung nach einer Periode langandauernder und intensiver Niederschläge überbeansprucht worden.
Zu Punkt 2.):
Einerseits scheine der Bauführer, Herr Ing. B, im Zusammenhang mit der beantragten Benutzungsbewilligung im Akt auf und andererseits könne aus dem formalen Versäumnis, einen Bauführer der Behörde nicht bekanntgegeben zu haben, kein inhaltliches Vergehen (Bauen ohne Bauführer) abgeleitet werden.
Zu Punkt 3.):
Die Baufluchtlinien und Baugrenzlinien seien bereits bei der Bauverhandlung abgesteckt gewesen.
Zu Punkt 4.):
Die Anzeige des Baubeginns sei eine Aufgabe des Bauführers und
nicht des Bauherrn.
Zu Punkt 5.):
Einerseits sei im Baubewilligungsbescheid keine Frist für die Fertigstellungsmeldung der Kanalbauarbeiten an die Baubehörde vorgeschrieben worden und zum anderen sei diesem Erfordernis mit dem Ansuchen um Durchführung der Endbeschau
nachgekommen worden.
Zu Punkt 6.):
Aus dem Tatvorwurf sei keine Verletzung des Auflagenpunktes
68.) ableitbar.
Zu Punkt 7.):
In diesem Zusammenhang wurde auf die obigen Ausführungen zu
Punkt 1.) verwiesen.
Zu Punkt 8.):
Die Planänderungen seien bereits anlässlich der Bauverhandlung
mit der Baubehörde besprochen worden.
Zu Punkt 10.):
Auch diesbezüglich sei im Baubewilligungsbescheid keine Frist vorgeschrieben worden, weshalb die Übermittlung des Planes im Zuge des Benützungsbewilligungsverfahren rechtzeitig erfolgt sei. Gegen die Punkte 9.) und 11.) wurde kein Rechtsmittel erhoben. Frau H H sprach sich darüber hinaus gegen die Unverhältnismäßigkeit der verhängten Geldstrafen aus, da sie als Hausfrau über kein eigenes Einkommen verfüge.
III.) Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 4.9.2000 werden der gegenständlichen Entscheidung folgende Erwägungen zugrunde gelegt:
Unbestritten ist davon auszugehen, dass beide Berufungswerber Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft Nr. 269/30 KG P waren, und dass ihnen mit dem Widmungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde K vom 28.9.1992, GZ: 131- 91-1033 H 51/1 - 1992 Kr, sowie dem Baubescheid vom 9.10.1992, GZ: BA 131-91-1033 H 50/1 - 1992 Kr, unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen die entsprechenden Bewilligungen für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses erteilt wurde. Nach Errichtung dieses Objektes in den Jahren 1992 bis 1994 wurde das Wohnhaus im Oktober 1993 bezogen und in der Zwischenzeit bereits wieder veräußert. Im Kaufvertrag verpflichteten sich die Berufungswerber jedoch zur Erfüllung der verfahrensgegenständlichen, noch nicht erfüllten Auflagen der beiden Genehmigungsbescheide.
Zu den Spruchpunkten wird im einzelnen festgestellt:
Zu Punkt 1.) und 7.) der angefochtenen Straferkenntnisse:
Die Auflage 16.) des Widmungsbescheides lautet:
Abwässerbeseitigung
Die Schmutzwässer durch Anschluss an die Hauskanalanlage der Liegenschaft J und H H, Grundstück Nr.: 269/17, 269/10, KG P. Die Niederschlagswässer durch Versickerung
Die Ableitung von Abwässern auf Verkehrsflächen und auf Nachbargrundstücke ist unzulässig.
Die Auflage 69.) des Baubewilligungsbescheides lautet:
Regen und sonstige Abwässer dürfen nicht gesammelt auf Nachbargrund abgeleitet werden.
Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, wurden von den Berufungswerbern zur Beseitigung der Niederschlagswässer auf Grundstück Nr.: 269/30 projektsgemäß zwei Sickerschächte mit einer Tiefe von 2 m errichtet. Im Oktober 1998 traten nach einer dreimonatigen Regenperiode in der Nähe der Sickerschächte bei der Steinschlichtung Regenwässer aus, die großflächig über das verfahrensgegenständliche Grundstück und das darunterliegende Grundstück zum Anwesend der Unterlieger J und H H flossen und dort in den Keller eindrangen. Nach Einholung zweier Gutachten, die ergaben, dass die errichteten Sickerschächte auf Grund der Gesteinsart des Untergrundes nicht zur Versickerung der Niederschlagswässer geeignet waren, wurde ein neues Projekt mit einer Pumpe zur Beseitigung der Sickerwässer realisiert. Auf Grund dieses Beweisergebnisses ist daher davon
auszugehen, dass die Regenwässer nicht gesammelt auf das Grundstück der Familie H abgeleitet wurden, dies auch nicht punktuell, weshalb den Berufungen hinsichtlich dieser Spruchpunkte Folge zu geben, die Straferkenntnisse in diesem Umfang zu beheben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen waren. Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass mit Auflagenpunkt 16.) des Widmungsbescheides lediglich die Ableitung von Abwässern auf Verkehrsflächen und auf Nachbargrundstücke für unzulässig erklärt wurde, auf welchen Grundstücken die Niederschlagswässer allerdings durch Versickerung beseitigt werden sollten, wurde nicht festgelegt.
Zu Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Die Auflage 4.) des Baubewilligungsbescheides lautet:
Der Bauherr hat sich zur Durchführung bewilligungspflichtiger Bauarbeiten eines hiezu gesetzlich berechtigten Bauführers (konzessionierter Baugewerbetreibender oder Zivilingenieur für das Bauwesen) zu bedienen.
Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, haben die Berufungswerber für die gesamten bewilligungspflichtigen Bauarbeiten, Baumeister Ingenieur B, als Bauführer herangezogen. Die Einreichpläne waren in der Rubrik "Bauführer" von der Firma Bauunternehmen J T, Maurermeister und Baumaterialien, M per Stempel eingetragen und unterfertigt. Allerdings hat keiner dieser beiden Bauführer der Baubehörde den Beginn der Bauarbeiten angezeigt bzw. haben beide Berufungswerber der Baubehörde den Wechsel des Bauführers nicht angezeigt.
Da sohin davon auszugehen ist, dass die Berufungswerber zur Durchführung der bewilligungspflichtigen Bauarbeiten einen gesetzlich berechtigten Bauführer herangezogen haben und ihnen eine Unterlassung der Anzeige des Bauführerwechsels nicht zur Last gelegt wurde, war den Berufungen auch hinsichtlich dieser Spruchpunkte Folge zu geben, die Straferkenntnisse zu beheben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
Zu Punkt 3.) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Auflage Nr. 5.) des Baubewilligungsbescheides lautet:
Vor dem Baubeginn sind die festgesetzten Baufluchtlinien und Baugrenzlinien abzustecken. Dies ist dem Baupolizeiamt zwecks unverzüglicher Überprüfung anzuzeigen.
Es liegt in der Natur der Sache, dass diese Auflage nur bis zum Beginn der Bauarbeiten erfüllt werden konnte, da mit Baubeginn eine Absteckung der Baufluchtlinien und Baugrenzlinien nicht mehr möglich ist. Da das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass mit der Errichtung des Wohnhauses im Jahre 1992 begonnen wurde, die erste Verfolgungshandlung der belangten Behörde gemäß § 32 VStG jedoch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.4.1999 darstellt, ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 31 Abs 1 VStG davon auszugehen, dass die Verfolgungsverjährungsfrist noch vor Einleitung des gegenständlichen Strafverfahrens abgelaufen ist. Es war daher den Berufungen hinsichtlich dieser Spruchpunkte Folge zu geben, die Straferkenntnisse zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.
Zu Punkt 4.) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Die Auflage 6.) des Baubewilligungsbescheides lautet:
Der Baubeginn ist vom Bauführer dem Baupolizeiamt schriftlich anzuzeigen.
Diese Auflage wie auch die Verpflichtung nach der hier anzuwendenden Bestimmung des § 63 Abs 3 der Stmk.
Bauordnung 1968 richtet sich an den Bauführer persönlich und nicht an die beiden Berufungswerber als Bauherren. Ein Verstoß gegen diesen Auflagenpunkt ist daher auch nicht diesen anzulasten, weshalb den Berufungen hinsichtlich dieser Spruchpunkte Folge zu geben, die Straferkenntnisse in diesem Umfang zu beheben und die Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen waren.
Zu Punkt 5.) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Auflagenpunkt 67.) des Baubewilligungsbescheides lautet:
Nach Fertigstellung der Kanalbauarbeiten ist dies dem Stadtamt K zu melden.
Unbestritten ist davon auszugehen, dass der Baubehörde die Fertigstellung der Kanalbauarbeiten nicht gemeldet wurde. Dass die Erfüllung dieser Auflage den Berufungswerbern während einer Zeit von mehr als 5 Jahren nicht möglich gewesen wäre, wurde weder behauptet, noch erscheint dieser Zeitrahmen der Berufungsbehörde für nicht angemessen. Da weiters weder eine Unmöglichkeit der Erfüllung dieser Auflage noch deren offenbare Sinnlosigkeit für die erkennende Behörde ersichtlich ist, besteht dieser Tatvorwurf im Hinblick auf die herrschende Rechtsansicht, wonach von einer angemessenen Frist auszugehen ist, wenn für die Erfüllung einer Auflage keine Frist vorgeschrieben wurde, zurecht.
Zu Punkt 6.) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Auflagenpunkt 68.) des Baubewilligungsbescheides lautet:
Als Rückstauniveau wird eine Ebene 10 cm über der umliegende Geländeoberfläche bzw. 10 cm über Fahrbahnoberfläche der Aufschließungsstraße festgelegt.
Entsprechend dem Tatvorwurf 6.) der angefochtenen Bescheide wurde diese Auflage nicht eingehalten, da der Beginn der Arbeiten an der Abwasserbeseitigungsanlage dem Stadtbauamt nicht schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde.
Dieser Tatvorwurf entspricht nicht den Kriterien des § 44 a Z 1 VStG, da die Berufungswerber dem Spruch nicht entnehmen können, wie sie sich hätten verhalten sollen bzw. was zu unterlassen gewesen wäre, um den Auflagenpunkt 68.) des Baubewilligungsbescheides zu erfüllen. Es war daher den Berufungsvorbringen zu folgen, die Straferkenntnisse in diesem Umfang zu beheben und die Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.
Zu Punkt 8.) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Auflage 71.) des Baubewilligungsbescheides lautet:
Planänderungen sind dem Stadtamt K anzuzeigen. Eigenmächtige
Abänderungen sind unzulässig und strafbar.
Mit dieser Auflage wurde der Bestimmung des § 57 Abs 1 lit c der zum Tatzeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides gültigen Stmk. Bauordnung 1968 Rechnung getragen - nunmehr § 38 Abs 6 iVm § 4 Z 3 BauG -, wonach von einem bewilligten Plan ohne Bewilligung der Behörde nur abgewichen werden durfte, wenn diese Abweichung Änderungen betrifft, die nicht bewilligungspflichtig sind; andere Planabweichungen bedurften vor ihrer Ausführung der Bewilligung der Behörde. Da die Veränderung der Höhenlage eines im Bauland gelegenen Grundes, soweit hiedurch die nachbarlichen und öffentlichen Interessen berührt werden, gemäß § 57 Abs 1 lit f StBO - nunmehr gemäß § 20 Z 4 BauG - einer Bewilligung bedurften und die Berufungswerber unbestritten eine Geländeanschüttung in der Höhe von ca. 1,20 m zum Grundstück der Nachbarn H
durchgeführt haben, haben sie die ihnen mit Punkt 8.) zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen subjektiv und objektiv zu verantworten.
Ergänzend wird bemerkt, dass die Spruchmodifizierung nur zur Klarstellung des Begriffes "z.B. die Außenanlage" diente und daher gesetzlich zulässig war.
Zu Punkt 10.) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Auflage 91.) des Baubewilligungsbescheides lautet:
Nach Fertigstellung sind der Baubehörde ein Ausführungsplan mit den erforderlichen Angaben (Material und Abmessung der Rohre, Deckel- und Sohlhöhe der Schächte) und die Prüfprotokolle der Druckprobe von allen schmutzwasserführenden Strängen vorzulegen.
Da dieser Ausführungsplan unbestritten erst nach Einleitung des gegenständlichen Strafverfahrens der Baubehörde vorgelegt wurde, haben die Berufungswerber auch die Begehung dieser Verwaltungsübertretung subjektiv und objektiv zu verantworten. Hinsichtlich des Berufungsvorbringens, wonach für die Erfüllung dieses Auflagenpunktes ebenfalls keine Frist vorgeschrieben wurde, wird auf die obigen Ausführungen zu Punkt 5.) verwiesen.
IV.) Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 118 Abs 2 Z 11 des Stmk. Baugesetzes 1995 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen ist, wer die in Bescheiden getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält. Da das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass den Berufungswerbern als Bauwerber mit dem rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid vom 9.10.1992 zahlreiche Auflagen vorgeschrieben wurden und sie die Auflagenpunkte 67.), 71.) und 91 bis zum 13.1.1999 nicht erfüllt haben, haben sie in diesen Fällen gegen die Bestimmung des § 118 Abs 2 Z 11 BauG verstoßen.
Diese gesetzliche Bestimmung dient dem Schutz der von der Baubehörde zu wahrenden öffentlichen Interessen, insbesondere aber den Zweck zu verhindern, dass eine bauliche Anlage benutzt wird, ehe die zur Gewährung der höchstmöglichen Sicherheit bzw. die im Interesse der Benutzer vorgeschriebenen Auflagen nachweislich erfüllt sind. Durch das festgestellte Verhalten haben die Berufungswerber wiederholt gegen den Schutzweck dieser gesetzlichen Bestimmung verstoßen.
Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Erschwerungsgründe liegen keine vor, als mildernd war die Unbescholtenheit der Berufungswerber zu werten, wie auch der Umstand, dass beide Berufungswerber nach Kenntnis der Sach- und Rechtslage alles unternommen haben, um den rechtmäßigen Zustand herzustellen.
Zur Verschuldensform ist festzustellen, dass eine Verletzung dieser gesetzlichen Bestimmung ein Ungehorsamsdelikt darstellt, bei welchem von vorne herein die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens (des Täters) besteht, welche aber von ihm widerlegt werden kann. Es bedarf somit eines besonderen Entlastungsbeweises, wobei der Beschuldigte hat von sich aus initiativ alles darzulegen, warum ihn kein Verschulden trifft. Eine Unkenntnis der maßgeblichen baurechtlichen Bestimmungen kann aber kein mangelndes Verschulden eines Bauherrn darlegen. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Taten sowie der bereits angeführten objektiven und subjektiven für die Strafbemessung entscheidenden Kriterien erscheinen die von der Erstbehörde verhängten Strafen im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu S 100.000,-- schuld- und tatangemessen und auch den von Herrn Mag. D H anlässlich der öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung vom 4.9.2000 bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse angepasst.
Da die Erstbehörde die persönlichen Verhältnisse von Frau H H nicht berücksichtigt hat, war es der Berufungsbehörde aufgetragen, allein im Hinblick auf das mangelnde eigene Einkommen das Strafausmaß wie im Spruch II ersichtlich herabzusetzen. Da der Grund der Strafherabsetzung allein in der Einkommens- und Vermögenslage der Berufungswerberin lag und nicht den Bereich des Verschuldens betraf, war das Ausmaß der Ersatzstrafe nicht zu reduzieren.
V.) Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz des Berufungswerbers Mag. D H ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist.
Für die Berufungswerberin H H fallen dagegen gemäß § 64 VStG keine Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zweiter Instanz an und war auch der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Strafverfahrens infolge der Herabsetzung der verhängten Strafe entsprechend zu reduzieren.