Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung des Herrn H., vertreten durch die Firma H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 17.2.2000, Zl 3a-ST- 65440/00, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm § 24 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs1 und 2 VStG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, somit S 600,-- (EUR 43,60), zu bezahlen.
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Der Beschuldigte, Herr H., geb am XY, wohnhaft in D., hat am 15.12.1999 um 21.00 Uhr das Fahrzeug (Sattelkraftfahrzeug) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t, Kennzeichen O.
(Zugmaschine) und Kennzeichen O. (Auflieger), auf der B-180 (eh B-315) bei km 46,09 in Nauders-Reschenpass in Fahrtrichtung Nauders (Norden) gelenkt
1. und dabei entgegen den Bestimmungen des § 52 lita Z7a StVO iVm § 1d Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 18.01.1991 Zahl 3-4265 das Verkehrszeichen ?FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE über 7,5 Tonnen höchstzulässiges Gesamtgewicht? mißachtet, obwohl die Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmungen der Verordnung fiel, und Sie auch nicht im Besitze einer Ausnahmegenehmigung waren.?
Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lita Z7a StVO zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen, verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht berufen. Dabei wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte am 25.2.2000 beim Amtsgericht in D. wegen dieser Angelegenheit (Fälschung eines Beweismittels) eine Anhörung habe und auf den entsprechenden Bescheid warten würde.
Somit ist die Berufung gerade noch ausreichend begründet.
Die Berufung ist allerdings nicht berechtigt.
In der Anzeige des Gendarmeriepostens Nauders vom 26.12.1999, GZ P 1.259/99-Ad, ist ausgeführt, dass der Beschuldigte am 15.12.1999 um 21.00 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen OA- und OA- mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von ca 41 t in Nauders auf der Reschenstraße B-180 (ehemalige B-315) aus Richtung Italien kommend bis zur ehemaligen Grenzkontrollstelle Nauders (Strkm. 46,09) gelenkt habe, obwohl auf der B-180 ein Fahrverbot für LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t bestehe.
In der Anzeige ist weiters ausgeführt, dass diese Übertretung von Bez.Insp. A. und Bez.Insp. W. am 15.12.1999 gegen 21.00 Uhr während einer Fahrzeugkontrolle bei der ehemaligen Grenzkontrollstelle Nauders festgestellt worden sei.
Hinsichtlich dieses Vorfalles wurde zudem Strafanzeige an den Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Landeck mit Anzeige vom 26.12.1999 zu GZ P 1.258/99-Ad erstattet. In dieser Anzeige ist ausgeführt, dass bei der Anhaltung des Beschuldigten der Beschuldigte auf Verlangen des Beamten, den Frachtbrief (Beilage 1) vorgewiesen hätte. Aus diesem Frachtbrief sei als Absender die Firma F. aus I. und als Empfänger die Firma F. aus D. hervorgegangen.
Weiters ist laut Anzeige im Feld 3 des Frachtbriefes als Auslieferungsort Lindau aufgeschienen. Beim Ladegut habe es sich um 37 Paletten Infusionen mit einem Gesamtgewicht von 20.723,84 kg gehandelt.
Mit diesem Frachtbrief wäre der Beschuldigte laut Anzeige berechtigt gewesen, die Reschenstraße B-180 (ehemalige B- 315) zu befahren. Die Vorweisung dieses Frachtbriefes sei erfolgt, um damit unter die Ausnahmebestimmungen der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck zu fallen und somit die Reschenbundesstraße befahren zu können. Im Zuge einer Nachschau im Führerhaus der Sattelzugmaschine habe sodann Bez.Insp. A. in einer Aktentasche den Originalfrachtbrief (Beilage 2) und die dazugehörigen Lieferscheine (Beilage 3) sichergestellt. Laut diesen Papieren wäre der BW nicht berechtigt gewesen, die Reschenstraße B-180 zu befahren.
Der Beschuldigte würde im dringenden Verdacht stehen, den Originalfrachtbrief (Beilage 2) und die dazugehörigen Lieferscheine (Beilage 3) absichtlich nicht vorgelegt, sondern unterdrückt zu haben, um sich nicht der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung auszusetzen.
Der Anzeige ist weiters zu entnehmen, dass im Originalfrachtbrief und den dazugehörigen Lieferscheinen (Beilage 2 und Beilage 3) D-Darmstadt als Auslieferungsort angegeben gewesen ist. D-Darmstadt würde außerhalb jener Zone liegen, in der abgeladen werden muss, um unter die Ausnahmebestimmungen des Fahrverbotes zu fallen.
Am 17.12.1999 wurde laut Anzeige mit der Stadtverwaltung Lindau, Gewerbereferat, telefonisch Kontakt aufgenommen, wobei eine Überprüfung der angegebenen Adresse im Feld 2 des gefälschten Frachtbriefes ergeben habe, dass es in Lindau keine Firma F. und keine Anschrift B. gebe. Aufgrund dieser Überprüfung sei davon auszugehen, dass es sich um eine Scheinadresse handle. Weiters habe eine telefonische Erhebung bei der Firma F. in D-Darmstadt ergeben, dass das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen DA- (D) am 16.12.1999 gegen 14.30 Uhr im Lager in Darmstatt entladen worden ist. Auch die telefonischen Erhebungen beim Absender hätten ergeben, dass die komplette Sendung für Darmstatt bestimmt gewesen ist.
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichtes Landeck vom 26.7.2000 zu Zl 7 U 793/99 für schuldig erkannt, er habe am 15.12.1999 in Nauders ein falsches Beweismittel, nämlich einen CMR-Frachtbrief mit unrichtigem Ladeort I-37063 Isola Della Scala und Entladeort D-88316 Lindau, hergestellt und durch Vorweisen an das Kontrollorgan BI A. in einem verwaltungsbehördlichem Verfahren gebraucht und habe hiedurch das Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs1 StGB begangen, wobei über den Beschuldigten eine Geldstrafe im Ausmaß von 90 Tagessätzen (je S 400,--, somit S 36.000,--) verhängt worden ist. Gemäß § 43a Abs1 StGB wurde ein Teil der verhängten Strafe, und zwar 45 Tagessätze, im Uneinbringlichkeitsfall 22 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zu je ATS 400,-- unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beschuldigte am 15.12.1999 gegen 21.00 Uhr vom Gendarmeriebeamten BI A. einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle (am verfahrensgegenständlichen Ort) unterzogen worden ist. Dabei wies der Beschuldigte laut Urteil dem Gendarmeriebeamten einen Frachtbrief vor, aus dem als Ladeort I-37063 Isola Della Scala und als Empfänger die Firma F. in D-88316 Lindau hervorging. Der Beschuldigte hatte laut Urteil diesen Frachtbrief am selben Tag hergestellt, um im Falle einer Kontrolle die Berechtigung zur Benützung der Reschenbundesstraße vorzutäuschen. Dem Beschuldigten war nach dem Urteil bewusst und fand er sich damit ab, ein falsches Beweismittel in einem verwaltungsbehördlichem Verfahren zu gebrauchen.
Hinsichtlich dieses unter anderem festgestellten Sachverhaltes verwies das Gericht insbesondere auf die bereits erwähnten Gendarmerieerhebungen, welche sich in der Anzeige finden. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Unabhängig davon ergibt sich für die Berufungsbehörde kein Hinweis darauf, dass die Feststellungen im Urteil nicht der Richtigkeit entsprechen könnten.
Es liegt für die Berufungsbehörde insbesondere aufgrund der in der Anzeige geschilderten Erhebungen klar auf der Hand, dass der Beschuldigte tatsächlich einen gefälschten Frachtbrief hergestellt hat, um unter die Ausnahmebestimmungen der Fahrverbotsverordnung betreffend die Reschenstraße zu fallen. Hätten die Angaben hinsichtlich des Auslieferungsortes im (gefälschten) Frachtbrief tatsächlich der Richtigkeit entsprochen, wäre in keiner Weise nachvollziehbar gewesen, dass laut Auskunft der Stadtverwaltung Lindau die angegebene Firma und die angeführte Anschrift dort gar nicht existiert. Zudem wäre auch in keiner Weise nachvollziehbar gewesen, dass die Firma F. in Darmstadt bestätigt hätte, dass die gesamte Ladung nach Darmstadt gegangen ist und dieser Umstand auch vom Absender bestätigt worden ist.
Somit fiel der Beschuldigte nicht unter die Ausnahmebestimmungen der verfahrensgegenständlichen Fahrverbotsverordnung, sodass der Beschuldigte tatbestandsmäßig gehandelt hat.
Hinsichtlich der Strafbemessung ist anzuführen, dass die einschlägige Strafbestimmung Geldstrafen bis zur Höhe von S 10.000,-- vorsieht. Aus dieser Sicht ist die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe nicht als überhöht zu betrachten.
Hinsichtlich dem Verschulden wird von vorsätzlicher Begehung ausgegangen, da sonst die Fälschung des Frachtbriefes in keiner Weise nachvollziehbar wäre, mildernd war die bisherige Unbescholtenheit.
Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse des Beschuldigten wird aufgrund fehlender Angaben von durchschnittlichen Gegebenheiten ausgegangen, wobei zu vermerken ist, dass der Beschuldigte Fernfahrer ist.