Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Franz E. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 19.06.2000, Zahl 6/369-322-2000, folgendes Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass zu den Spruchpunkten 1., 3., 4., 6., 7. und 8. im Tatvorwurf jeweils vor der ziffernmäßigen Anführung der überschrittenen Geschwindigkeit das Wort ?ca.? zu treten hat. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von insgesamt S 2.300,-
(entspricht ? 167,15) zu leisten.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe Verwaltungsübertretungen nach
1) § 52 lit. c Ziffer 24 iVm § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung (StVO)
2) § 52 lit. a Ziffer 11a iVm § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung (StVO)
3) § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung (StVO)
4) § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung (StVO)
5) § 52 lit. c Ziffer 24 iVm § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung (StVO)
6) § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung (StVO)
7) § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung (StVO)
8) § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung (StVO)
begangen, weil er am 1.1.2000 zwischen 02.30 Uhr und 02.37 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen SL-
1. in Seekirchen auf der Bahnhofstraße Ausfahrt Festhalle auf Höhe Haus Berger trotz des Vorrangzeichens "Halt" nicht vor der Kreuzung angehalten hat
2. in Seekirchen auf Höhe Trafik W die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (Zonenbeschränkung) um 15 km/h überschritten hat
3. auf der Obertrumer Landesstraße - L 102 auf Höhe Straßenkilometer 7,2 die im Ortsgebiet von Kothgumprechting zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h überschritten hat
4. auf der Obertrumer Landesstraße - L 102 auf Höhe Straßenkilometer 8,7 die im Ortsgebiet von Schmiedkeller zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h überschritten hat
5. auf der Obertrumer Landesstraße - L 102 auf Höhe Kreuzung mit der Mattseer Landesstraße- L 101 trotz des Vorrangzeichens" Halt" nicht vor der Kreuzung angehalten hat
6. auf der Obertrumer Landesstraße - L 102 auf Höhe Straßenkilometer 11,0 die im Ortsgebiet von Staffl zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h überschritten hat
7. auf der Obertrumer Landesstraße - L 102 auf Höhe Straßenkilometer 11,8 die im Ortsgebiet von Seeleiten zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/ h um 20 km/ h überschritten hat
8. auf der Obertrumer Landesstraße - L 102 auf Höhe Straßenkilometer 12,8 die im Ortsgebiet von Matzing zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h überschritten hat.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn zu gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von S 1.000.- im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 60 Stunden,
gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von S 500.-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 30 Stunden;
1. gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von S 2.000.-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 72 Stunden;
2. gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von S 2.000.-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 72 Stunden;
3. gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von S 1.000.-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 60 Stunden;
4. gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von S 1.500.-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 72 Stunden;
5. gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von S 1.500.-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 72 Stunden;
6. gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von S 2.000.-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 72 Stunden,
verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine Berufung eingebracht, worin er zunächst moniert, dass der Meldungsleger im erstinstanzlichen Verfahren nicht einvernommen worden sei, was einen Verfahrensfehler darstelle. Der angefochtene Bescheid gebe auch keinen Aufschluss darüber, von welchem Nettoeinkommen die Behörde ausgegangen sei. Weiters wird vorgebracht, dass er damals eine Gruppe von 8 Personen aufgenommen habe. Einer der Fahrgäste habe nach einer Schlägerei stark geblutet und habe, da dieser eine ärztliche Behandlung abgelehnt habe, schnell nach Hause gebracht werden müssen. Er habe sich sohin in einer zumindest notstandsähnlichen Zwangssituation befunden und sei eine Strafbarkeit schon aus diesem Grund ausgeschlossen. Er könne die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretungen in der angegebenen Zeit gar nicht begangen habe. Nach Angaben in der Anzeige habe er eine Strecke von ca 10 km/h in 7 Minuten zurückgelegt. Dies würde eine gleich bleibende Geschwindigkeit von 85 km/h bedeuten. Eine solche Geschwindigkeit werde nicht einmal von den Meldungslegern behauptet. Im Übrigen sei er der Ansicht, dass die Zonenbeschränkung keine Bestrafung rechtfertigen könne. Der vom Gendarmerieposten Seekirchen vorgelegten Verordnung der Gemeinde Seekirchen vom 9.8.1993 sei nämlich der Anfang der Zonenbeschränkung nicht zu entnehmen.
Am 18.10.2000 fand in der Sache eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, in der der meldungslegende Gendarmeriebeamte AI S. sowie dessen an der Amtshandlung beteiligte Kollegin RI W. als Zeugen einvernommen wurden. Weiters wurde in der Verhandlung die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 9.8.1993 über straßenpolizeiliche Verbote für das Gemeindegebiet Seekirchen verlesen.
Der Beschuldigte selbst gab an, damals den Auftrag gehabt zu haben, 6 Personen von der Festhalle Seekirchen nach Nußdorf zu befördern. Eine Person habe starkes Nasenbluten gehabt. Er habe diese noch gefragt, ob er die Rettung holen sollte. Derjenige habe aber geantwortet, dass er lieber Heimfahren wolle. Er habe ihn deshalb mit dem Taxi mitgenommen. Während der Fahrt sei dieser am Beifahrersitz neben ihm gesessen. Er habe während der Fahrt nicht bemerkt, dass ihm ein Gendarmeriefahrzeug gefolgt sei. Im Fahrzeug selbst haben noch seine Fahrgäste gefeiert. Er habe sich um den neben ihm sitzenden Fahrgast gekümmert und ihm Taschentücher gereicht. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob er vor dem Verkehrszeichen ?Halt? in Seekirchen bzw im Bereich der Kreuzung Obertrumer Landesstraße/Mattseer Landesstraße angehalten habe. Während der Fahrt habe er nicht so auf den Tachometer geschaut, da er sich um den neben ihm sitzenden Fahrgast gekümmert habe. Er schließe aber aus, dass er die Geschwindigkeit in dem Ausmaß wie es ihm vorgeworfen werde überschritten habe. Möglicherweise habe er die Geschwindigkeit geringfügig überschritten.
Der Meldungsleger AI S. gab an, damals mit seiner Kollegin auf Sektorstreife in Seekirchen aus Richtung Bahnhof gekommen zu sein, als ihm der Taxibus aufgefallen sei, wie er trotz der Stoptafel bei der Festhalle ohne anzuhalten links vor ihnen eingebogen sei. Auf Grund dieses Fahrmanövers hätten sie beschlossen, dem Taxifahrzeug zu folgen. Sie seien dann in weiterer Folge dem Fahrzeug bis Seeham nachgefahren und haben die in der Anzeige angeführten Verkehrsübertretungen festgestellt. Bei dem Dienstfahrzeug habe es sich um ein normales Dienstfahrzeug ohne besonders geeichten Tacho gehandelt. Während der gesamten Nachfahrt sei das vor ihnen fahrende Taxifahrzeug großteils in Sichtweite gewesen. Der Abstand zu dem Fahrzeug sei unterschiedlich gewesen. Die in der Anzeige festgehaltenen Tatorte haben sich in der Weise ergeben, dass er seiner neben ihm sitzenden Kollegin immer dann, wenn er dem Fahrzeug in einem etwa gleich bleibenden Abstand nachgefahren sei, die Geschwindigkeit und Straßenkilometer durchgegeben habe. Die Kollegin habe dies vermerkt. An den angeführten Tatorten sei er dem Fahrzeug mindestens 100 m in gleich bleibendem Abstand nachgefahren. Das Blaulicht haben sie im Bereich Matzing/Einfahrt Seeham eingeschaltet, um das Taxifahrzeug anzuhalten. Das Taxi sei auch außerhalb der angezeigten Ortsgebiete schneller als erlaubt gefahren, doch sei in diesem Bereich die Geschwindigkeitsübertretung nicht so eklatant gewesen, sodass diesbezüglich nichts angezeigt worden sei. Sie hätten nur die eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ortsgebiet angezeigt. Außerhalb des Ortsgebietes habe der Tacho etwa 125 km/h angezeigt. Er möchte dazu aber sagen, dass der Abstand in diesem Bereich nicht immer gleich bleibend gewesen sei.
Bei der Festhalle Seekirchen sei das Taxi seiner Einschätzung nach mit Schrittgeschwindigkeit über die dortige Haltelinie gefahren. Bei der Kreuzung mit der Mattseer Landesstraße dürfte er vielleicht mit 20 km/h über die Kreuzung gefahren sein. Er habe aber den Eindruck gehabt, dass der Beschuldigte sich vorher schon vergewissert habe, ob Querverkehr komme. Stehen geblieben sei er vor der Kreuzung aber nicht . Hinsichtlich der Nachfahrstrecke habe er sich anhand der Leitpflöcke am Fahrbahnrand orientiert. Hinsichtlich des gleich bleibenden Abstandes immer am Fahrzeug selbst. Er selbst habe beim auftretenden Querverkehr nicht anhalten müssen, sei aber langsamer geworden.
Die zweite an der Amtshandlung beteiligte Beamtin RI W. gab an, wahrgenommen zu haben, wie in Seekirchen vor ihnen von der linken Seite aus Richtung Festhalle ein Taxifahrzeug in die Bahnhofstraße eingebogen sei, welche das dort aufgestellte Vorrangzeichen ?Halt? missachtet habe. Es sei recht flott in die Bahnhofstraße eingebogen und seien sie aus diesem Grund dem Fahrzeug dann auch nachgefahren. Sie meine damit, dass das Taxi bei der Kreuzung in Seekirchen mit etwa 30-40 km/h eingebogen sei. Das Fahrzeug sei dann nach rechts in die Hauptstraße eingebogen und haben sie dann durch Nachfahren festgestellt, dass es im Ortsgebiet von Seekirchen, wo eine 30 km/h-Zone bestehe, zu schnell gefahren sei. Die Geschwindigkeitsüberschreitung habe sie aufgeschrieben, nachdem sie ihr Kollege angesagt habe. Zeitweise habe sie auch selbst auf den Tacho geblickt. Sie habe auch selbst subjektiv wahrgenommen, dass die Geschwindigkeit innerhalb der Ortsgebiete weit überhöht gewesen sei. Das Fahrzeug sei dann in weiterer Folge nach rechts in die Obertrumer Landesstraße eingebogen und Richtung Obertrum weiter durch die Ortschaften Kothgumprechting und Schmiedkeller gefahren. Es habe dann die Mattseer Landesstraße gequert, wobei es dort ebenfalls das dort angebrachte Verkehrszeichen ?Halt? missachtet habe. Das Fahrzeug sei dann weiter Richtung Obertrum/Staffl/Seeleiten und Matzing Richtung Seeham gefahren, wo dann die Anhaltung erfolgt sei. Sie seien dem Fahrzeug nach ihrer Erinnerung nach in etwa einem Abstand von ca 100 m nachgefahren. Es sei schon vorgekommen, dass sich dieser Abstand des vor ihnen Fahrenden vergrößert habe, aber ihrer Erinnerung nach nicht viel. Konkret könne sie sich erinnern, dass sich der Abstand im Bereich der Kreuzung mit der Mattseer Landesstraße vergrößert habe. Sie seien dem Fahrzeug aber dann wieder aufgeschlossen. Sie wisse nicht mehr, wie schnell er außerhalb der Ortsgebiete gefahren sei. Sie habe sich konkret auf die Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ortsgebiet konzentriert. Soweit sie sich erinnern könne, haben sich 5 oder 6 Personen im Fahrzeug befunden. Sie könne sich nicht erinnern, dass einer der Fahrgäste verletzt gewesen sei bzw habe sie auch keine Person wahrgenommen, welche Nasenbluten hatte.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:
Unbestritten ist, dass der Beschuldigte zur vorgeworfenen Tatzeit von Seekirchen über Obertrum nach Seeham gefahren ist. Bestritten werden von ihm allerdings die Geschwindigkeitsüberschreitungen im vorgeworfenen Ausmaß, wobei er aber einräumt, möglicherweise die Geschwindigkeit geringfügig überschritten zu haben. Er beruft sich im Wesentlichen darauf, dass die Messung nicht einem besonders geeichten Tachometer erfolgt sei und bezweifelt, dass die Meldungsleger auf Grund widersprüchlicher Angaben bezüglich der Geschwindigkeit zu Beginn der Amtshandlung in Seekirchen die Geschwindigkeit des Beschuldigtenfahrzeuges nicht richtig haben einschätzen können.
Dazu ist festzuhalten, dass die Geschwindigkeitsermittlung durch ein im gleich bleibenden Abstand nachfahrendes Gendarmeriefahrzeug ein grundsätzlich taugliches und zulässiges Beweismittel darstellt. Auch der Umstand, dass das nachfahrende Gendarmeriefahrzeug, wie im vorliegenden Fall, über einen bloß serienmäßigen Tachometer verfügte, vermag an der Zulässigkeit dieser Beweisaufnahme nichts ändern, wenn es sich um eine deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung handelt. Im vorliegenden Fall wurden vom Meldungsleger laut Anzeige in den angeführten Ortsgebieten Geschwindigkeiten von 80 bzw 90 km/h festgestellt (Die Strafbehörde erster Instanz hat von den in der Anzeige angeführten Geschwindigkeiten im Tatvorwurf des Straferkenntnisses noch jeweils 10 km/h zugunsten des Beschuldigten abgezogen). In Anbetracht dieser festgestellten deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen werden auch die vom Meldungsleger angegebenen gleich bleibenden Nachfahrtstrecken von etwa 100 m als noch ausreichend erachtet, um eine Geschwindigkeitsüberschreitung festzustellen. Die Berufungsbehörde geht daher im vorliegenden Fall jedenfalls von tatsächlichen deutlichen Geschwindigkeitsüberschreitungen des Beschuldigtenfahrzeuges in den jeweiligen Ortsgebieten aus. Der Beschuldigte selbst räumte in seiner Aussage Geschwindigkeitsüberschreitungen auch ein.
Im Übrigen bestehen für die Berufungsbehörde keine Gründe, die Glaubwürdigkeit des Meldungslegers und der zweiten Beamtin zu den von ihnen festgehaltenen Übertretungen in Frage zu stellen. Der vom Beschuldigtenvertreter angeführte ?Widerspruch? in den Aussagen der beiden Zeugen (Geschwindigkeit beim Einbiegen von der Festhalle in die Bahnhofstraße in Seekirchen) ist nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zeugen zu erschüttern, zumal sich der Vorfall bereits vor knapp einem Jahr ereignet hat und bei den Beamten, die ja solche Nachfahrten regelmäßig durchführen, eine detailgenaue Erinnerung an jeden Bruchteil der Amtshandlung nicht erwartet werden kann. Im Übrigen haben beide Beamte übereinstimmend angegeben, dass der Beschuldigte bei der dortigen Kreuzung tatsächlich vor dem Verkehrszeichen ?Halt? nicht angehalten, sondern vor ihnen in die Bahnhofstraße eingebogen sei. Dieses Verhalten sei auch der Grund für die folgende Nachfahrt gewesen. Beim Meldungsleger handelt es sich zudem um einen besonders erfahrenen älteren Gendarmeriebeamten, dem jedenfalls eine richtige Geschwindigkeitseinschätzung zuzumuten ist.
Es werden daher sowohl die vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen - wobei diesbezüglich im Tatvorwurf anstelle der vorgeworfenen Exakt-Werte der Geschwindigkeitsüberschreitungen in Anbetracht des nicht besonders geeichten Tachometers Circa-Werte anzuführen waren - als auch die vorgeworfene Nichtbeachtung des Verkehrszeichens ?Halt? in den angeführten zwei Fällen, als erwiesen angenommen.
Ein entschuldigender Notstand im Sinn des § 6 VStG ist nicht erweislich. Selbst bei Zutreffen des ?nasenblutenden? Fahrgastes hat der Beschuldigten nicht näher dargetan, inwiefern er durch die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen für diesen Fahrgast eine unmittelbar drohende Gefahr für dessen Leben oder Gesundheit abgewendet oder zumindest abzuwenden versucht hat, gesteht er doch selbst ein, dass er diesen Fahrgast nicht etwa zum nächstgelegenen Arzt oder ins Krankenhaus sondern nach Hause chauffierte.
Dem Einwand, dass die Zonenbeschränkung in Seekirchen (Spruchpunkt 2.) keine Bestrafung rechtfertigen könne, da der vom Gendarmerieposten Seekirchen vorgelegten Verordnung der Anfang der Zonenbeschränken nicht zu entnehmen sei, wird entgegengehalten, dass die entsprechende Verordnung im erstinstanzlichen Verfahren unvollständig (nur die ersten fünf Seiten) übermittelt worden ist. Tatsächlich weist die vollständige Verordnung einen Umfang von insgesamt 45 Seiten auf und ist dieser auch der Anfang der Zonenbeschränkung zu entnehmen. Der diesbezügliche Einwand geht daher ins Leere.
Zur Strafbemessung ist festzuhalten:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zu den vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen:
Diesbezüglich ist gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO jeweils ein Höchststrafrahmen bis zu S 10.000,-- vorgesehen. Über den Beschuldigten wurden für die jeweiligen Übertretungen Geldstrafen von S 1.000,-- bis S 2.000.?verhängt. Die ausgesprochenen Strafen befinden sich somit noch im untersten bzw unteren Bereich des Strafrahmens, wobei konkret auch zu berücksichtigten ist, dass, wie die Beamten ausführten, damals eher schlechte Fahrbahnverhältnisse geherrscht haben, was ein zusätzliches Gefährdungsmoment bedeutet. Den Übertretungen liegt daher ein nicht mehr unbedeutender Unrechtsgehalt zugrunde.
An subjektiven Strafbemessungskriterien sind keine besonderen Milderungs- und Erschwerungsgründe hervorgekommen. Der Beschuldigte gab in der Verhandlung an, S 9.000,-- monatliche Arbeitslosenunterstützung zu beziehen, wobei er allerdings im November eine Stelle als Lkw-Fahrer antreten werde, was jedenfalls eine bessere Einkommenssituation bedeutet . Dem Beschuldigten ist zumindest grob fahrlässiges Verschulden vorzuwerfen.
Insgesamt erweisen sich die - wie bereits erwähnt - ohnedies im unteren bzw untersten Bereich verhängten Geldstrafen zu den vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen auch bei Berücksichtigung einer ungünstigen Einkommenssituation nicht als unangemessen. Die Strafhöhen waren insbesondere notwendig, um den Beschuldigten als Berufskraftfahrer in Hinkunft von ähnlichen gleich gelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten.
Zu den vorgeworfenen Übertretungen des § 52 lit c Z 24 StVO:
Auch diesbezüglich ist gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO ein Höchststrafrahmen bis zu S 10.000,-- vorgesehen. Auch wenn keine konkreten Gefährdungen hervorgekommen sind, stellt das Nichtbeachten des Verkehrszeichens ?Halt? vor einer Kreuzung eine bereits schwer wiegende Übertretung der StVO mit möglichen gravierenden Folgen dar. Es ist daher von einem nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehalt auszugehen.
Hinsichtlich der subjektiven Strafbemessung gelten die Ausführungen zu den Geschwindigkeitsüberschreitungen sinngemäß. Insgesamt sind nach Ansicht der Berufungsbehörde auch die zu den Spruchpunkten 1. und 5. noch im untersten Bereich des Strafrahmens verhängten Geldstrafen nicht unangemessen.
Die Berufung war daher abzuweisen.