TE UVS Steiermark 2000/11/09 30.17-41/2000

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Veröffentlicht am 09.11.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung der Frau A K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 15.2.2000, GZ.: A 17 - St- 4.354/1999-1, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BGBl. 1998/158 wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit den aus Spruch I und II ersichtlichen Straferkenntnissen wurde den Berufungswerbern zur Last gelegt, sie hätten in der Zeit vom 24.3.1999 bis 10.9.1999 Nutzungsänderungen ohne die erforderliche Bewilligung durchgeführt, da auf dem Grundstück Graz , St-G, Gst. Nr., EZ, KG J, die Kellerwohnräume bestehend aus einem Zimmer und einer Küche (westseitig), einem Zimmer und einer Küche (südöstlich), als Wohnräume genützt werden. Die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung für Wohnzwecke betreffend die Kellerwohnräume sei mit Bescheid vom 6.6.1989, GZ.: A 10/3-K I-2463/1988-1 aufgetragen worden. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 118 Abs 1 Z 2 iVm § 19 Z 2 des Steiermärkischen Baugesetzes wurde über beide Berufungswerber je eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (je 5 Tage Ersatzarrest) verhängt.

Gegen diese Bescheide richtet sich die nun vorliegende innerhalb offener Frist von beiden Berufungswerbern gemeinsam eingebrachten Berufung.

Der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständige Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat der gegenständlichen Entscheidung folgende Erwägungen zu Grunde gelegt:

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen zu beheben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Berufungsausführungen und konnte gemäß § 51 e Abs 2 Z 1 VStG auch von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 118 Abs 1 Z 2 BauG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von S 5.000,-- bis S 200.000,-- zu bestrafen ist, wer Nutzungsänderungen ohne die erforderliche Bewilligung durchführt (§ 19 Z 2).

Unter Nutzungsänderung ist jeder geänderte Verwendungszweck eines Gebäudes oder auch nur eines Raumes innerhalb eines Gebäudes zu verstehen, die nach § 19 Z 2 BauG bei Vorliegen bestimmter, im Gesetz aufgezählter Voraussetzungen, bewilligungspflichtig ist.

Eine konsenslose Nutzungsänderung stellt nach ha. Rechtsansicht analog zur konsenslosen Errichtung eines Objektes ein Zustandsdelikt dar, bei dem die Verfolgungsverjährungsfrist mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der baulichen Maßnahmen zu laufen beginnt. Eine Nutzungsänderung ist daher im Unterschied zum Dauerdelikt der konsenslosen Nutzung oder der Nichtentsprechung eines Benützungsuntersagungsbescheides ein Kommisivdelikt.

Dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie auch dem vorliegenden Verfahrensakt der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ist zu entnehmen, dass bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt im Kellergeschoss des Objektes St-G Nr. Wohnräume errichtet und bereits mit Bescheid der Erstbehörde vom 6.6.1989, GZ.: A 10/3-K I-2463/1988-1 die Unterlassung dieser vorschriftswidrigen Nutzung aufgetragen wurde. Am 24.3.1999 wurde von der Baubehörde festgestellt, dass die verfahrensgegenständlichen Räumlichkeiten als Wohnräume genutzt werden, ohne dass hiefür eine baubehördliche Bewilligung vorliegt.

Da die erste gültige Verfolgungshandlung das Rechtshilfeersuchen vom 27.9.1999 darstellt, ist hinsichtlich des Tatvorwurfes der konsenslosen Nutzungsänderung Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Im Übrigen entbehrt das angefochtene Straferkenntnis Feststellungen dahingehend, welche (neuen) Maßnahmen die Berufungswerber in der Zeit vom 24.3. bis 10.9.1999 gesetzt haben, um eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung der Kellerwohnräume zu bewirken.

Ergänzend wird bemerkt, dass den Berufungswerbern keine Verwaltungsübertretung nach § 118 Abs 2 Z 11 - die Nichteinhaltung der im Untersagungsbescheid vom 6.6.1999 getroffenen Anordnung - oder nach § 118 Abs 1 Z 7 - eine bewilligungswidrige Nutzung des Kellergeschosses - zur Last gelegt wurde.

Da der Berufungsbehörde im Hinblick auf die Bestimmung des § 66 Abs 4 AVG eine Sanierung des aufgezeigten Mangels mangels einer tauglichen Verfolgungshandlung nicht möglich war, war der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren in Folge Eintritts der Verfolgungsverjährung gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

Schlagworte
Baubewilligung Nutzungsänderung Nutzung Baumaßnahmen Konkretisierung Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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