Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung des Herrn Dr. E., vertreten durch die Herren Rechtsanwälte Dr. G., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 27.3.2000, Zahl II-110/2000, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs1 Z2 VStG eingestellt.
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 12.11.1996, Zahl III-4517/1996/-BFP, wurde der Ä. für das Objekt (Gebäude) in I. (Squashhallen), unter Punkt 17) nachangeführte feuerpolizeiliche Aufträge erteilt:
17) Der Fluchtweg (Schleuse) auf der Squashhallenebene ist von allen Verstellungen freizuhalten. Die Fluchtwegorientierungsleuchte ist instandzusetzen. Während der Betriebszeiten dürfen die Türen nicht versperrt sein, ansonsten sind Panikschlösser einzubauen.
Diesem Auftrag wurde in der Zeit vom 2.12.1996 bis zum 27.12.1999 durch die Ä. in vorangeführtem Objekt insofern zuwidergehandelt, indem während vorangeführter Zeit, 1) der im genannten Objekt von den dortigen Squashhallen ins Freie führende Fluchtweg (Schleuse), entlang seiner gesamten Länge auf einer Seite mit Kartons mit Deckenverkleidung und auf der anderen Seite mit Gerüstelementen verstellt war, wodurch die ursprüngliche Durchgangsbreite von 1,50 m lediglich noch 0,70 m betragen hat und 2) bei der nicht ordnungsgemäß montierten Leuchte über der Tür (hängt nur mehr am Kabel) die Abdeckung gefehlt hat.?
Dem Beschuldigten wurden in seiner Eigenschaft ?als im Sinne des § 9 Abs2 und 4 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Ä.? zwei Verwaltungsübertretungen nach § 35 Abs1 litb der Tiroler Feuerpolizeiordnung, LGBlNr 111/1998 iVm Punkt 17) des zitierten Feuerpolizeibescheides zur Last gelegt und wurde über ihn jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden, verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht berufen.
Dieser Berufung kommt aus folgenden Gründen Berechtigung zu:
Bescheidadressat des gegenständlichen Bescheides, mit dem feuerpolizeiliche Auflagen erteilt worden sind, ist die Ä..
Gemäß § 9 Abs1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Dem erstinstanzlichen Akt ist zu entnehmen, dass die Erstbehörde das städtische Erhebungsamt ersucht hat, den Rechtsstatus der Ä. und die Personalien des satzungsgemäß zur Vertretung nach außen Berufenen zu erheben.
Mit Bericht vom 8.2.2000 teilte das Erhebungsamt mit, dass es sich bei der Ä. um eine Körperschaft öffentlichen Rechts handle und diese von Herrn Kammeramtsdirektor Dr. E. nach außen vertreten werde.
Diese Auskunft entspricht jedoch nicht der Rechtslage. Die Organisation der Ä. sowie ihre Organe sind im zweiten Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte (Ärztegesetz 1998), BGBlNr 1998/I/169 geregelt. Im § 83 Abs1 dieses Gesetzes ist geregelt, dass der (Ärztekammer-)Präsident die Ä. nach außen vertritt. Er hat die Einheit des Standes zu wahren. Ihm obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Kurienversammlungen (§ 84), die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Kammer, soweit sie nicht dem Kammervorstand vorbehalten sind. Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt alle Geschäftsstücke ab.
Somit ist nach § 9 Abs1 VStG in Bezug auf Verwaltungsübertretungen betreffend die Ä. der Präsident der Ä. als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich zu betrachten. Überdies ergibt sich kein Hinweis dafür, dass allenfalls der BW im Sinne des § 9 Abs2 VStG zum verantwortlichen Beauftragten betreffend Übertretungen nach der Feuerpolizeiordnung bestellt worden wäre, sodass auch eine Verantwortlichkeit nach § 9 Abs2 VStG nicht gegeben ist.
Auf Grund dieser Umstände hat der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen.