TE UVS Steiermark 2000/11/22 303.17-18/2000

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Veröffentlicht am 22.11.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Reingard Steiner, Dr. Cornelia Meixner und Dr. Wigbert Hütter über die Berufung des Herrn F K, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. P S und Dr. W K, V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 29.9.2000, GZ.: 15.1 1182/2000, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BGBl. 1998/158 wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe, wie am 22.3.2000 zur Anzeige gebracht worden sei, auf dem Grundstück Nr. 406/14 der KG R an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. 406/1 der KG R auf den bestehenden Zaun ein Baustahlgitter angebracht und weiters schräg auf diese Einrichtung einen Baustahlgitterstreifen montiert, ohne im Besitze der erforderlichen Baugenehmigung zu sein.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 118 Abs 1 Z 1 des Steiermärkischen Baugesetzes wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (7 Tage Ersatzarrest) verhängt.

In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die am Zaun angebrachten Behelfsmaßnahmen der Sicherung der Nachbarschaft vor dem Hund gedient hätten. Diese Verstärkung des bereits bestehenden Zaunes sei bereits längst wieder entfernt worden und sei nicht geeignet, eine Übertretung nach dem Baugesetz herbeizuführen. Im Übrigen sei die verhängte Strafe bei weitem überhöht.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51 e Abs 2 Z 1 VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Erwägungen ausgegangen:

Eingangs ist darauf hingewiesen, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, weshalb über die dagegen eingebrachte Berufung gemäß § 51 c VStG der Unabhängige Verwaltungssenat als Kammer entscheidet.

Gemäß der von der Erstbehörde herangezogenen

Strafbestimmung des § 118 Abs 1 Z 1 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (im Folgenden BauG) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- bis S 200.000,-- zu bestrafen ist, wer Neu- und Zubauten von Gebäuden ohne erforderliche Genehmigung errichtet (§ 19 Z 1 und § 20 Z 1).

Die hier maßgeblichen Bestimmungen für Einfriedungen sind:

Gemäß § 19 Z 4 BauG sind Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen, jeweils ab einer Höhe von mehr als 1,5 m bewilligungspflichtig. Gemäß § 20 Z 3 lit c BauG sind Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils bis zu einer Höhe von 1,5 m, anzeigepflichtig.

Wer ein derartiges Vorhaben ohne die erforderliche Genehmigung ausführt, begeht gemäß § 118 Abs 2 Z 2 BauG eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen ist.

Aus der Zusammenschau dieser gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich für den Anlassfall, dass im Hinblick auf das Konkretisierungsgebot des § 44 a Z 1 VStG die Tatumstände dahingehend zu umschreiben sind, wann und ob der Berufungswerber - abhängig von der Höhe der Einfriedung - eine bauliche Maßnahme gesetzt hat, die gemäß § 19 Z 4 BauG bewilligungspflichtig oder gemäß § 20 Z 3 leg cit BauG anzeigepflichtig ist, da der Vorwurf einer Verletzung der Bestimmungen des § 19 Z 1 oder des § 20 Z 1 und sohin eine Bestrafung nach § 118 Abs 1 Z 1 BauG entsprechend den zitierten gesetzlichen Bestimmungen im Anlassfall nicht zutreffend ist. Diesem Erfordernis entspricht das in Berufung gezogene Straferkenntnis jedoch nicht, da diesem weder die Tatzeit noch die Höhe der Einfriedung und daraus folgend die verletzte Rechtsvorschrift zu entnehmen ist. Die erforderlichen Konkretisierungs- und Individualisierungskriterien werden auch durch den Hinweis auf die Anzeige vom 22.3.2000 nicht erfüllt, da diese Anzeige dem Berufungswerber nicht innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist vorgehalten wurde. Die aufgezeigte mangelhafte Tatbildumschreibung im Zusammenhang mit dem im Spruch des angefochtenen

Bescheides erhobenen Tatvorwurf entspricht somit nicht den angeführten gesetzlichen Erfordernissen des § 44 a Z 1 VStG. Da die wesentlichen Tatbestandsmerkmale dem Berufungswerber auch nicht im Rahmen einer geeigneten Verfolgungshandlung vorgehalten wurden, war eine Sanierung des aufgezeigten Mangels durch die erkennende Behörde im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 31 und 32 VStG nicht mehr möglich, weshalb das Strafverfahren zu Folge Vorliegens von Umständen, die die Verfolgung ausschließen, gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen war.

Schlagworte
Bewilligungspflicht Anzeigepflicht Einfriedungen Höhe Konkretisierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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