Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch die Kammer 10, bestehend aus dem Kammervorsitzenden Dr. Siegfried Denk, dem Berichterstatter Dr. Gert Ebner und dem weiteren Mitglied Dr. Martina Strele, und dem Einzelmitglied Dr. Gert Ebner über die Berufung des Herrn F. W., 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr. Günter Zeindl, Rechtsanwalt in 6010 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 31.05.2000, Zahl ST-V-1125/00, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 22.11.2000 wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Abs 1 VStG wird der Berufung
I.
hinsichtlich Spruchpunkt 1) durch das Einzelmitglied Dr. Gert Ebner insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in Höhe von S 2.000,00 auf S 1.000,00 (EUR 72,67), bei Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird;
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit 10 Prozent der verhängten Strafe, das sind S 100,00 (EUR 7,27), neu festgesetzt.
II.
hinsichtlich Spruchpunkt 2) durch die Kammer 10 insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in Höhe von S 25.000,00 auf S 20.000,00 (EUR 1453,46), bei Uneinbringlichkeit 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit 10 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind S 2.000,00 (EUR 145,35) neu festgesetzt.
Im Hinblick auf § 44a Z 1 VStG hat die als erwiesen angenommene Tat zu lauten wie folgt:
?2) zwischen 01.37 Uhr und 01.39 Uhr beim Südtor der Polizeidirektion den Alkotest trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht durch unkorrekte Durchführung verweigert, obwohl vermutet werden konnte, dass Sie beim Lenken des Fahrzeuges (siehe oben) durch Alkohol beeinträchtigt waren.?
Im Hinblick auf § 44a Z 2 VStG hat die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift zu lauten wie folgt:
§ 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO
Im Hinblick auf § 44a Z 3 VStG hat die für die verhängte Strafe angewendete Gesetzesbestimmung zu lauten wie folgt: § 99 Abs 1 StVO
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 03.02.2000 in Innsbruck als Lenker des PKWs I-XY
1) um 01.18 Uhr das Fahrzeug auf der Siebererstraße, Höhe Messeparkplatz, nicht soweit rechts gelenkt, wie ihm dies möglich und zumutbar gewesen sei, sondern auf dem für den Gegenverkehr bestimmten Fahrstreifen;
2) zwischen 01.37 Uhr und 01.39 Uhr beim Südtor der Polizeidirektion den Alkotest trotz Aufforderung durch ein ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan durch unkorrekte Durchführung verweigert, obwohl vermutet werde habe können, dass er beim Lenken des Fahrzeuges (siehe oben) durch Alkohol beeinträchtigt gewesen sei.
Der Berufungswerber habe dadurch zu 1) die Rechtsvorschrift des § 7/1 StVO und zu 2) des § 99/1b StVO verletzt, weshalb über ihn zu
1) gemäß § 99/3a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von
S 2.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, und zu 2) gemäß § 99/2b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 25.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage, verhängt wurde.
In der rechtzeitig gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wurde Folgendes ausgeführt:
?Im angefochtenen Straferkenntnis wird mit keinem Wort erwähnt, dass der Sachverständige für gerichtliche Medizin Dr. Paul U. den Berufungswerber am 25.02.2000 persönlich untersucht hat, wobei sich ergab, dass F. W. nachweislich an Problemen mit der Lunge laufend leidet und auch in Behandlung beim Lungenfacharzt Dr. O. stand und steht.
Durch eine Bestätigung des Dr. Heinz U. wurde nachgewiesen, dass F. W. vom 01.02. bis 07.02.2000 Krankenstand einhalten musste, weil er an einer Bronchitis und einem fieberhaften Infekt litt.
Dem Sachverständigen Dr. U. stand zur Erstattung seines im Akt befindlichen Gutachtens vom 09.03.2000 ein Arztbericht des Dr. Günter O. vom 10.01.1997 sowie Lungenröntgenbilder dieses Arztes sowie CT-Bilder-Bögen von Brustkorbaufnahmen zur Verfügung. Der Sachverständige führte bei F. W. eine klinische Kontrolluntersuchung durch, wobei er feststellte, dass sich W. in einem reduzierten Allgemeinzustand befand, eine bläuliche Verfärbung der Lippen und vor allem eine Kurzatmigkeit beim Sprechen aufwies und eine Behinderung der Ausatmung auch im Gespräch schon hörbar war.
Schließlich wurde ein verschärftes Exspirium mit vereinzelten trockenen Rasselgeräuschen erhoben. Im Oberkiefer befand sich eine Vollprothese, welche jeweils mit einem Haken am siebten Zahl links und rechts eingehängt war und mit einer fast durchgehenden Gaumenplatte verbunden war. Die Prothese ist nicht festsitzend, eher leicht ablösbar beschrieben.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kam der Sachverständige zum Ergebnis, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Vorfalles am 03.02.2000 zwischen 01.37 Uhr und 01.39 Uhr derart gesundheitlich beeinträchtigt war, dass durch die Lungenfunktion in einer Weise beeinträchtigt gewesen war, dass die korrekte Bedienung des Alkomaten nicht möglich war.
Im Berufungsverfahren wird ausdrücklich die Einvernahme des Sachverständigen Dr. Paul U. sowie der behandelnden Ärzte Dr. Heinz U., und Dr. Günter O., Lungenfacharzt, beantragt.
Mit keinem Wort setzt sich die Behörde im angefochtenen Straferkenntnis auch mit dem Einwand auseinander, dass der damals verwendete Alkomat Siemens W 05/590 offenbar keinerlei Eichung mehr aufwies, denn laut Anzeige wäre der nächste Check bereits im Feber 2000 fällig gewesen.
Ein derartiger Check ersetzt jedoch nicht die vorgesehene amtliche Eichung.
Im Übrigen erscheinen die verhängten Geldstrafen zu hoch ausgemessen zu sein, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass der Beschuldigte als mittellos anzusehen ist.?
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:
Beweis aufgenommen wurde durch die Einvernahme des Berufungswerbers und des Zeugen Rev.Insp. A. K. sowie durch Erstellen eines Gutachtens eines Amtssachverständigen. Danach steht jener Sachverhalt als erwiesen fest, den die belangte Behörde ihrem Strafverfahren zugrunde gelegt und im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses - unter Bedachtnahme auf die durch dieses Berufungserkenntnis vorgenommenen Präzisierungen - umschrieben hat.
Hinsichtlich Spruchpunkt 1):
In der mündlichen Verhandlung wurde angegeben, dass sich die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt 1) nur auf die Bekämpfung der Strafhöhe bezieht. Daraus ergibt sich, dass der Schuldspruch hinsichtlich Spruchpunkt 1) in Rechtskraft erwachsen ist.
Hinsichtlich Spruchpunkt 2:)
Der Berufungswerber gab Folgendes zu Protokoll:
?Grundsätzlich ist es so, dass ich hinsichtlich Spruchpunkt 1 zugebe, ich verweise auf die Äußerungen meines Anwaltes. Es wird in diesem Fall nur die Strafhöhe bekämpft.
Hinsichtlich Spruchpunkt 2 gebe ich im Einzelnen folgendes an:
Zum Verweigern des Alktotestes bekenne ich mich nicht schuldig. Ich hatte vor ca. 4 Jahren einen Lungentumor und ich war in Behandlung bei Dr. O. und der gab mir Medikamente. Nach einiger Zeit hat sich das aufgelöst, ich musste erbrechen und es ist Blut und Schleim weggegangen. Ich war dann 2 x im Reha-Zentrum, 1 x in Bad Hofgastein und 1 x in Bad Häring vor einem Jahr. Ich habe immer dann, wenn ich verkühlt war unheimlich schnell Fieber bekommen und war verschleimt.
Im gegenständlichen Fall war es so, dass mir einen Tag zuvor im Tunnel, und zwar im Bergiseltunnel, das Auto abgestorben ist und nicht mehr zum Starten gegangen ist. Es war ziemlich kalt und ich habe versucht zwei Pannendreiecke aufzustellen. Ich rief dann den ÖAMTC an und es brauchte über eine halbe Stunde bis jemand gekommen ist. Nach weiteren 20 Minuten war die Autobahnpolizei da und hat den Tunnel abgesperrt. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt schon eine Grippe und da muss ich mich in diesem Tunnel noch fest verkühlt haben.
An diesem Tag war ich zu einer Geburtstagsparty eingeladen. Ich hatte da aber schon Grippe und Fieber und lieh mir von meiner Tochter das Auto aus. Ich hätte auf meine Tochter hören sollen und auf diese Party verzichten sollen. Bei dieser Party habe ich gut gegessen und ich habe ein paar Glas Rotwein getrunken. Ca. um 01.00 Uhr früh bin ich nach Hause gefahren. Es hat sich um ein Regen- und Schneewetter gehandelt. Das Auto meiner Tochter ist ein altes Auto und die Lüftung ging nicht. Ich musste wiederholt mit Händen die beschlagene Scheibe abwischen und da hat es mich einmal auf die rechte Seite verrissen. Diese Party war in Pradl. Dann ist eben die Polizei da gewesen, ich wurde dann kontrolliert und es wurden die Autopapiere von mir verlangt. Ich wurde befragt, ob ich etwas getrunken habe und ich habe das bejaht. Ich wurde dann gefragt, ob ich bereit bin in das Gerät zu blasen und auch das habe ich bejaht. In der Bundespolizeidirektion wurde der Alkomattest durchgeführt. Ich habe dort mehrere Versuche gemacht und der Beamte sagte, ich müsse stärker und stärker blasen. Dabei hatte ich noch zusätzlich das Problem, dass ich eine Vollprothese habe und die hat sich gelöst, weil ich kein Kukident mit hatte. Ich habe mich wirklich angestrengt was gegangen ist. Ich glaube, im nachhinein, dass es ein Fehler von mir war, dass ich den Beamten hätte sagen sollen, dass ich Atemprobleme habe und dass ich eine Prothese trage. Meiner Meinung nach hat der Beamte beim dritten Mal es sehen müssen, dass ich eine Prothese habe, denn ich habe sie halten müssen. Ich habe auch vergessen den Beamten zu sagen, dass ich wiederholt Verschleimungen der Lunge hatte. Dann wurde der Alkomattest abgebrochen und der Beamte sagte zu mir, ich werde von ihm hören.
Wenn ich gefragt werde, ob es nicht so gewesen wäre, dass ich versucht hätte vorbeizublasen um möglichst wenig Luft in das Mundstück hineinzubekommen, so gebe ich dazu an, dass das nicht so war. Beim ersten und zweiten Mal hatte ich das Mundstück wirklich drinnen, nur beim dritten Mal hat sich die Prothese gelöst und ich musste sie mit dem Daumen halten. Man kann mir sicherlich nicht in Abrede stellen, dass ich mich sehr bemüht habe hineinzublasen. Der Beamte hätte auch sehen müssen, dass ich sehr schwitzte. Ich habe mein Bestes gegeben. Die Zahnprothese habe ich jetzt das zweite Jahr. Die Prothese habe ich an und für sich schon seit dem Unfall, als ich vom Gerüst heruntergefallen bin. Dann ist mir die Prothese zerbrochen beim Kauen und ich habe eine Neue bekommen. Es sind früher immer schon Probleme aufgetreten mit der Prothese, darum habe ich in meinem Auto immer ein Kukident mit. Es ist immer so, dass ich, wenn ich etwas esse und dann den Mund ausspühle, sich die Prothese löst. Es handelt sich um eine halboffene Prothese und da kommen leicht Speisereste hinten hinein. Ich habe den Beamten nicht darauf hingewiesen, dass ich Grippe hatte, dass ich an Verschleimungen leide und dass ich eine Prothese trage. Der Beamte hätte aber sehen müssen, dass ich die Prothese mit dem Daumen halte.
Auf die Fragen meines Rechtsvertreters gebe ich Folgendes an:
Die Bestätigung betreffend der Behandlung des Herrn Dr. U. liegt im Akt, ich war damals bei ihm in Behandlung. Ich kann heute nicht mehr genau sagen, bis zu welcher Höhe das Fieber an diesem Tag gestiegen ist. Ich glaube, weil ich das kenne, dass ich ca. 39 Grad Celsius Fieber gehabt habe. Ich habe einen derartigen Zustand bisher ca. 3 bis 4 x erfahren.?
Der Zeuge Rev.Insp. A. K. gab Folgendes zu Protokoll:
?Ich habe in der gegenständlichen Angelegenheit die Anzeige verfasst. Ich kann mich noch an den Vorfall erinnern.
Ich fuhr die Siebererstraße Richtung Ing.-Etzel-Straße bzw. die Claudiastraße ist noch dazwischen. Kurz bevor der Parkplatz von der Messe auf der rechten Seite kommt, da ist auch eine Einfahrt, ist mir ein Fahrzeug auf meiner Seite entgegengekommen. Ich bin ausgewichen, habe gewendet und habe eine Fahrzeugkontrolle durchgeführt. Bei der Fahrzeugkontrolle ist mir aufgefallen, dass beim Lenker Symptome der Alkoholisierung vorliegen. Daraufhin habe ich ihn zum Alkotest aufgefordert, der Alkotest wurde in der Bundespolizeidirektion Innsbruck durchgeführt. Der Berufungswerber ist anstandslos mitgekommen. Ich habe ihn bereits auf die Strafbarkeit der Verweigerung eines Alkotestes aufmerksam gemacht. Der Alkotest wurde so durchgeführt, dass ihm zuerst der Ablauf und die Handhabung des Gerätes erklärt worden ist. Herr W. gab damals an alles verstanden zu haben und war bereit diesen durchführen zu wollen. Dazu möchte ich noch anführen, dass zwei andere Kollegen die auch vorher einen Alkotest durchgeführt haben anwesend waren. Soviel ich mich erinnern kann, ist kein einziger Blasversuch richtig durchgeführt worden. Soviel ich mich erinnern kann ist bei zwei oder drei Blasversuchen sogar Null Blasvolumen herausgekommen.
Wenn ich gefragt werde, ob mir aufgefallen ist, dass bei einem Blasversuch Herr W. die Prothese gehalten hat, so gebe ich an, dass ich mich daran nicht mehr erinnern kann. Was mir aber aufgefallen ist, ist dass er beim Blasversuch einen roten Kopf bekommen hat, was mir aber unverständlich ist, weil der Alkomat keinen Widerstand leistet. Ich muss ja hineinblasen, damit ich überhaupt ein Blasvolumen bekomme. Wenn ich das Mundstück in den Mund stecke, brauche ich nur normal ausatmen, ich brauch nicht einmal fest hineinblasen, so ergibt es schon ein Ergebnis, bzw. zumindest ergibt es ein Blasvolumen. Den roten Kopf hat er bekommen, wo er angeblich geblasen hat. Soviel ich vermuten kann, hat er mit der Zunge das Blasrohr blockiert und hat geblasen, das heißt, es geht vorne nichts rein. Deswegen dürfte er auch den roten Kopf bekommen haben.
Da es sich im gegenständlichen Fall um eine Verweigerung handelt, ist auch bei der Anzeige kein Beiblatt dabei. Wenn daher in der Anzeige nicht vermerkt ist, dass der Berufungswerber mir gegenüber gesagt hat, er hätte Grippe, er leide an Bronchitis und er hätte Schwierigkeiten mit der Prothese, so hat er das mir gegenüber nicht gesagt. Ich habe zum ersten Mal beim Einspruch gelesen, dass der Berufungswerber eine Oberkiefervollprothese hat. Ich habe nicht wahrgenommen, dass der Berufungswerber beim dritten Blasversuch, da sich angeblich die Prothese gelöst haben soll, mit dem Fingern dagegen gedrückt hat. Der Alkomat war zum damaligen Zeitpunkt geeicht. Diesbezüglich verweise ich auf meinen Bericht vom 25.07.2000, ebenso verweise ich auf meinen Bericht vom 30.08.2000 und die beigelegten Fotos.
Hätte Herr W. mir gegenüber erwähnt, dass er Grippe habe, dass er an Bronchitis leide und dass er Probleme mit der Prothese hätte, bzw. dass es grundsätzliche Probleme bei der Durchführung des Alkomattestes geben würde, so hätte ich ihn dem Amtsarzt vorgeführt.
Auf die Fragen des Amtssachverständigen Dr. U. gebe ich Folgendes an:
Wenn mir vorgehalten wird, dass ein Blasvolumen gemessen wurde, wenn ich darauf hingewiesen werde, dass ich vorher ausgesagt habe, dass ich glaube, dass das Blasrohr mit der Zunge blockiert wurde, so gebe ich dazu an, dass ich in das Blasrohr nicht fest einblasen muss. In dem Moment, in dem ich so fest hineinblase, dass ich einen roten Kopf bekomme, müsste ein Widerstand am Blasrohr sein. Es kann sich dabei nur um ein defektes Gerät dann handeln oder um ein Verschließen mit der Zunge. Das Gerät war aber nicht defekt, denn mit diesem Gerät wurden laufend Alkotests durchgeführt. Es hat im gegenständlichen Fall offensichtlich ein viel zu geringes Blasvolumen ergeben, sodass die Blaszeit ca. unter einer Sekunde gewesen sein muss.?
Der Amtssachverständige hatte bereits schriftlich ein Gutachten erstattet, welches im Akt erliegt, in dem er zusammenfassend ausführt, dass die Frage, ob der Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt gesundheitlich in der Lage war, den Alkotest ordnungsgemäß durchzuführen oder nicht, rückblickend nicht eindeutig zu beantworten ist. Wenn der Berufungswerber zum Zeitpunkt des Vorfalles in der Weise gesundheitlich beeinträchtigt war, wie er dies angibt, also Grippe und Fieber gehabt habe, wäre es nicht ausschließbar möglich, dass dadurch die Lungenfunktion in einer Weise beeinträchtigt gewesen sein konnte, dass die korrekte Bedienung des Alkomaten nicht möglich war. Die im Oberkiefer getragene Vollprothese könnte insofern ein Hindernis gewesen sein, als durch den nicht sehr festen Sitz der Prothese es beim Blasvorgang zu einem Abkippen derselben und damit zur Unterbrechung des Luftstromes kommen konnte, was natürlich einen Abbruch der Messung bedeutet hätte. Aufgrund des Verhandlungsergebnisses wurde dieses Gutachten wie folgt präzisiert:
?Ich habe in der gegenständlichen Angelegenheit bereits ein Gutachten erstellt, welches im Akt liegt. Auf Grund der heutigen Verhandlungsergebnisse präzisiere ich dieses wie folgt:
Wie bereits im schriftlichen Gutachten vom 09.03.2000 ausgeführt ist es primär eine Frage der Beweiswürdigung in der gegenständlichen Sache die Entscheidung zu treffen. Es ist aktenkundig und durch mehrfache ärztliche Befunde auch aus den Vorjahren belegt, dass beim Berufungswerber eine chronische Bronchitis vorliegt, die immer wieder behandlungsbedürftig war und auch zur Absolvierung eines Kuraufenthaltes im August und September 1998 führte. Es war zum Zeitpunkt der Gutachtenserstattung auch die Angabe des Berufungswerbers über seinen beeinträchtigten gesundheitlichen Zustand zum Vorfallszeitpunkt bekannt, dass der Berufungswerber in ärztlicher Behandlung damals gestanden sei, wie dieser nun durch ein ärztliches Attest belegt wird, war in dieser Präzision nicht bekannt. Sollte eine relevante Erhöhung der Körpertemperatur vorgelegen haben, was bei einem grippalen Infekt natürlich anzunehmen wäre und gleichzeitig auch die Beeinträchtigung der Lungenfunktion, welche mit einem solchen Infekt ebenfalls zwanglos in Einklang stünde und zwanghaft praktisch damit auch verbunden ist, so könnte eine Beeinträchtigung vorgelegen haben, die die Durchführung eines Alkotests nicht ausschließbar unmöglich gemacht hat. Es ist beim Berufungswerber nicht nur die Beeinträchtigung der Lungenfunktion vorliegend, sondern auch ein kombiniertes Aortenvicium als ein Herzfehler im Bereich der Blutauswurfbahn, was ebenfalls ausreichend ärztlich dokumentiert ist und zu einem rascheren Erschöpfungszustand führt als bei normalen Herz-Kreislaufverhältnissen.
Der auch vom Zeugen angegebene rote Kopf des Berufungswerbers bei Durchführung des Blasversuches ist dann gesundheitskausal zu erklären, wenn damals tatsächlich eine solche fieberhafte Erkrankung vorgelegen hat mit komplexer Beeinträchtigung und dadurch eben jede Anstrengung zu einer erhöhten Beanspruchung des Herzens damit zu einer verminderten Sauerstoffversorgung und eben zu dieser Verfärbung des Gesichtes und der Lippen führt.
Dass der Berufungswerber an einer Erkrankung der Lungen leidet, ist ihm seit Jahren bekannt und wurde auch immer wieder deshalb behandelt. Inwieweit der Berufungswerber in der Lage war abzuschätzen, ob er bei einem beeinträchtigten gesundheitlichen Zustand einen Alkotest erfolgreich durchführen kann, ist eine Frage, die vom medizinischen Sachverständigen nur schwer zu beantworten ist. Im Allgemeinen wird die Frage dann zu beantworten sein, wenn eine Person einmal einen Alkotest durchgeführt hat und die damit zusammenhängenden Voraussetzungen selbst gespürt hat.?
Aufgrund des Gutachtens des Amtssachverständigen steht somit fest, dass der Berufungswerber sicherlich gesundheitlich beeinträchtigt war. Aufgrund der Aussage des die Amtshandlung durchführenden Zeugen Rev.Insp. A. K. ergibt sich, dass der Berufungswerber ihm gegenüber von gesundheitlichen Problemen keine Erwähnung gemacht hat. Dies hat ja auch der Berufungswerber selbst bestätigt und als Fehler eingestanden. Der diensthabende Beamte hat ja angegeben, dass wenn der Berufungswerber ihm gegenüber erwähnt hätte, dass er Grippe habe, dass er an Bronchitis leide und dass er Probleme mit der Prothese hätte bzw. dass es grundsätzliche Probleme bei der Durchführung des Alkomattestes gegeben hätte, so hätte er ihn dem Amtsarzt vorgeführt. Es ist also offenkundig, dass der Berufungswerber dadurch, dass er diese Tatsachen verschwiegen hat und in der Folge den Alkotest nicht ordnungsgemäß durchführte, den Alkotest verweigern wollte. So führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.04.1997, Zl. 96/03/0334, 97/03/0049, aus, dem Berufungswerber wäre es frei gestanden, auf seinen Leidenszustand hinzuweisen, womit die Organe der Straßenaufsicht die Möglichkeit gehabt hätten, ihn zu einem Arzt zu bringen.
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.09.1991, Zahl 91/03/0107, ausgeführt, dass es einer Weigerung, die Atemluft auf Alkohol zu untersuchen, gleichkommt, wenn ein KFZ-Lenker weiß, dass er durch eine schlecht sitzende Zahnprothese an der Durchführung eines Alkomattestes gehindert werden könnte und er dennoch erfolglose Versuche zur Ablegung des Tests unternimmt.
Gemäß § 13 Abs 2 Z 8 des Maß- und Eichgesetzes unterliegt der Alkomat als Messgerät zur Bestimmung des Gehaltes von Alkohol in der Atemluft der Eichpflicht; die Nacheichfrist beträgt gemäß § 15 Z 2 MEG zwei Jahre. Die zweijährige Nacheichfrist für den Alkomaten beginnt gemäß § 16 MEG erst mit dem der Eichung folgenden Kalenderjahr. Aufgrund der eingeholten Unterlagen ergibt sich, dass am gegenständlichen Alkomaten eine Plakette angebracht ist, die die Aufschrift ?BEV/Bundesamt für Eich- und Vermessungstechnik, Nacheichung spätestens 2002? trägt. Die Eichung erfolgte am 07.08.2000 neu. Es ist also davon auszugehen, dass der gegenständliche Alkomat zum Tatzeitpunkt geeicht war. Festgehalten wird jedoch an dieser Stelle, dass ja für den gegenständlichen Fall die Eichung deshalb keine Rolle spielt, denn es handelt sich - wie oben ausgeführt - um eine Alkotestverweigerung. Bei einer Verweigerung des Alkotestes kommt es auf die Eichung des Alkomaten nicht an.
Hinsichtlich Spruchpunkt 1) und 2):
Betreffend seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gab der Berufungswerber Folgendes an:
?Ich bekomme monatlich von der AMS S 7.200,00 netto, von der Invalidenpension beziehe ich S 2.017,00 netto, ich habe keine Sorgepflichten, ich habe kein Vermögen, Haus oder Grundbesitz oder dergleichen, ich besitze ein KFZ der Marke Mercedes Vito Combi, Baujahr glaublich 1996. Ich schätze, dass sich meine Schulden knapp auf 1 Million beziehen, ich zahle dafür monatlich ca. S 2.000,00 zurück. Die Schulden resultieren daraus, dass ich vor ca. 3 Jahren einen Arbeitsunfall hatte und dadurch musste ich meine Firma schließen. Es hat sich dabei um die Firma meiner Tochter gehandelt und dort habe ich die Bauleitung gehabt.?
Im Hinblick auf diese Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheint es gerechtfertigt, die Höhe der verhängten Geldstrafe hinsichtlich Spruchpunkt 1) von S 2.000,00 auf S 1.000,00 (EUR 72,67) herabzusetzen. Ebenso ist es hinsichtlich Spruchpunkt 2) gerechtfertigt, die Höhe der verhängten Geldstrafe von S 25.000,00 auf S 20.000,00 (EUR 1453,46) zu reduzieren. Eine weitere Herabsetzung war nicht möglich, da der Berufungswerber bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck mehrfach strafvorgemerkt aufscheint, sodass hinsichtlich Spruchpunkt 1) davon auszugehen ist, dass der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht gegeben ist. Hinsichtlich Spruchpunkt 2) ist auszuführen, dass der Berufungswerber bereits einschlägig strafvorgemerkt ist, sodass eine weitere Herabsetzung nicht mehr möglich war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.