TE UVS Niederösterreich 2000/11/28 Senat-BN-03-0049

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Veröffentlicht am 28.11.2000
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Spruch

Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 AVG, BGBl Nr 51/1991, iVm § 24 VStG, BGBl Nr 52/1991, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft X verhängte über den Berufungswerber mit Straferkenntnis vom ** ** ****, Zl. 3-*****-**, eine Geldstrafen in der Höhe von S 10000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) wegen Übertretung des § 37 Abs 1 Z 1 der NÖ Bauordnung 1996. Es wird ihm angelastet, er habe ohne baubehördliche Bewilligung an einem bereits bestehenden Gebäude die komplette Erdgeschoßdecke auswechseln lassen (Ersetzung durch eine Fertigteilziegeldecke).

 

In der gegen das Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachten Berufung wird behauptet, es hätte Gefahr im Verzug bestanden, weshalb die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt wird.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Der Spruch eines Straferkenntnisses hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, gemäß § 44 a VStG unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

 

Die Abänderung von Bauwerken bedarf gemäß § 14 Z 4 der NÖ Bauordnung 1996 nur dann einer Baubewilligung, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder die Rechte nach § 6 verletzt werden könnten.

 

Eine Verwaltungsübertretung begeht gemäß § 37 Abs 1 Z 1 der NÖ Bauordnung 1996, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt.

 

§ 44 a Z 1 VStG gebietet, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass eine Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht.

 

?Unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat? bedeutet, dass im Spruch eines Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren), auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen zu widerlegen; des weiteren muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Im gegenständlichen Verfahren liegt die Abänderung eines Bauwerkes vor. Diese bedarf gemäß § 14 Z 4 der NÖ Bauordnung 1996 nur dann einer Baubewilligung, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder die Rechte nach § 6 verletzt werden könnten.

 

Die in § 14 Z 4 der NÖ Bauordnung 1996 angeführten Tatbestandsmerkmale sind weder dem Spruch des Straferkenntnisses noch einer Verfolgungshandlung zu entnehmen, sodass das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG abgesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am
07.07.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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