TE UVS Tirol 2000/12/04 2000/17/084-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2000
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn H. W., A-6060 Hall i. T., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19.04.2000, ZI 1f-4.145/99 (2), wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind S 200,-- (EUR 14,54), zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 19.04.2000 zur ZI 1f-4.145/99(2) der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wurde dem Berufungswerber nachstehender Sachverhalt spruchgemäß zur Last gelegt:

 

?Sie haben am 23.12.1999, um ca 14.15 Uhr, in Hall i. T., am Oberen Stadtplatz 1, im Wachzimmer der Stadtpolizei, nach einer lautstark geführten verbalen Auseinandersetzung mit einem dort diensthabenden Beamten das Wachzimmer mit den Worten ?Ihr könnt mich am Arsch lecken? verlassen und haben durch dieses Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt.?

 

Dem Berufungswerber wurde eine Übertretung nach § 11 Abs 1 Landespolizeigesetz zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß § 13 Landespolizeigesetz eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (EUR 72,67), im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verhängt.

 

Dagegen richtet sich die vom Berufungswerber fristgerecht eingebrachte Berufung in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Berufungswerber keine Übertretung nach § 11 Abs 1 Landespolilzeigesetz begangen habe. Die Konversation mit dem diensthabenden Beamten sei nicht lautstark von statten gegangen. Der Berufungswerber habe lediglich in Erfahrung bringen wollen, welchen Betrag er für die begangene Verwaltungsübertretung zu bezahlen habe, da dieser am Erlagschein nicht angeführt gewesen sei. Daraufhin sei der Beamte zornig geworden und habe dem Berufungswerber entgegnet, dass er auch gerne eine Anzeige haben könnte. Der Berufungswerber fühle sich auf übelste Weise durch eine Person der öffentlichen Aufsicht behandelt, er habe doch nur eine Auskunft verlangt. Seiner Ansicht nach sei der Sachverhalt völlig verdreht worden. Er gebe zu, die Amtsräume verärgert verlassen zu haben, jedoch habe er die Äußerung ?leckt mich am Arsch? nicht fallen lassen. Er habe allgemein festgestellt, dass er an dem besagten Tag nur mit Trotteln zu tun gehabt habe.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt.

 

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Der Anzeige der Stadtpolizei Hall i. T. vom 23.12.1999 zu GZ-P 1336/99 ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen I- (A), am 23.12.1999, von 13.10 Uhr bis 13.30 Uhr im Rathaushof in 6060 Hall i. T. hinter (nördlich) dem Rathaus, Haus Oberer Stadtplatz 1 geparkt habe, ohne das Fahrzeug während der Dauer der Aufstellung mit einer richtig eingestellten Parkscheibe versehen zu haben.

 

Daraufhin sei der Berufungswerber am 23.12.1999 um 14.15 Uhr zur Dienststelle, Stadtpolizei Hall in Tirol,

Oberer Stadtplatz 1, 6060 Hall i. T. gekommen und habe den Beamten lautstark mit folgenden Worten beschimpft: ?Tuats mi mit dem Scheiss nit pflanzen weil mir des wurscht isch?. Inspektor P. habe den Berufungswerber ersucht seinen Ton zu mäßigen, worauf der Beschuldigte ihm zur Antwort gegeben habe:

?Du wersch in Hall koa Leben mehr haben, des garantier i dir, weil i wohn schon 55 Jahr do und du bisch a Zugroaster.? Beim Verlassen der Dienststelle habe der Berufungswerber den Beamten zugerufen, dass diese ihn am Arsch lecken könnten. Die angeführte Verwaltungsübertretung sei von Insp. P. von der Stadtpolizei Hall i. T. dienstlich festgestellt worden.

 

Daraufhin wurde von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eine Strafverfügung gegen den Berufungswerber erlassen, in der ihm eine Übertretung nach § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz zur Last gelegt wurde und über ihn eine Geldstrafe gemäß § 47 VStG 1991 in der Höhe von ATS 1.500,-- (EUR 109,01), im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde.

 

Am 27.01.2000 wurde vom Berufungswerber gegen diese Strafverfügung Einspruch erhoben. Er führte aus, dass es sich beim vorgeworfenen Sachverhalt um eine reine Unterstellung handle.

 

Insp. P. äußert sich am 17.03.2000 schriftlich zum gegenständlichen Sachverhalt und gab an, dass er sich auf seine Angaben in der Anzeige vom 23.12.1999 berufe, er habe sich dem Berufungswerber gegenüber keinesfalls aggressiv verhalten.

 

Es ergibt sich kein Hinweis, dass die Angaben des Beamten nicht der Richtigkeit entsprechen könnten. Die Berufungsbehörde geht von der deren Richtigkeit aus. Der Beamte steht unter Diensteid und es gibt keinen ersichtlichen Grund, dass er irgendeinen Vorteil von der Verurteilung des Berufungswerbers hätte.

 

§ 11 Abs 1 Landespolizeigesetz bestimmt, dass es verboten ist den öffentlichen Anstand zu verletzen.

 

Der Berufungswerber hat durch seine Äußerungen gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht eine Übertretung der oben genannten Norm zu verantworten. Auch wenn man die Angaben des Berufungswerbers zum gegenständlichen Vorfall betreffend seiner Äußerungen in der Dienststelle für wahr halte, würde die Aussage: ?Heute habe ich es nur mit Trotteln zu tun? auch den öffentlichen Anstand verletzen, denn es handelt sich auch hierbei um keine angebrachte Umgangsweise mit einem Beamten. Unsachliche Ausbrüche und Beschimpfungen sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geeignet den öffentlichen Anstand zu verletzen.

 

Als Verschuldensgrad war zumindest bedingter Vorsatz anzunehmen, denn es war dem Berufungswerber bewusst, dass seine unschicklichen Aussagen rechtliche Folgen nach sich ziehen können.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Tat ist erheblich, da man sich von einer erwachsenen Person einen ordentlichen Umgangston erwarten darf. Als erschwerend wurde eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung gewertet, als mildernd war nichts zu berücksichtigen. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafbemessungs-regeln, erscheint die verhängte Strafe von S 1.000,-- (EUR 72,67), im Hinblick auf den möglichen Strafrahmen des § 13 Landespolizeigesetz, der eine Höchstrafe bis zu S 5.000,--(EUR 726,73) vorsieht, als schuld- und tatangemessen und durchaus erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von weiteren derartigen strafbaren Handlungen abzuhalten.

 

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
lautstark, Wachzimmer, Anstandsverletzung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten