TE UVS Steiermark 2000/12/06 30.16-94/2000

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Veröffentlicht am 06.12.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl-Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn K R, vertreten durch die Rechtsanwaltssozietät E-H-N-F & P, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 24.05.2000, GZ.: 15.1 1999/8326, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber in zwei Punkten vorgeworfen, es als bevollmächtigter Beauftragter der Firma J R Ges.m.b.H. mit dem Sitz in G, verantworten zu müssen, zwei im Näheren bezeichnete Lebensmittel am 17.04.1999 an die Firma J A, S, geliefert zu haben, wobei laut Gutachten der B S vom 14.06.1999 die Proben falsch bezeichnet gewesen wären und somit dem Verbot des § 7 Abs 1 lit c Lebensmittelgesetz 1975 unterliegen würden. Der Berufungswerber habe daher jeweils Verwaltungsübertretungen gemäß § 7 Abs 1 lit c in Verbindung mit § 8 lit f LMG 1975 begangen und wurden über ihn daher gemäß § 74 Abs 1 LMG 1975 jeweils Geldstrafen in der Höhe von S 1.000,--, für den Fall deren Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 12 Stunden, verhängt. Des Weiteren wurde er gemäß § 45 Abs 2 Lebensmittelgesetz zum Ersatz der Untersuchungskosten in der Höhe von S 4.063,50 verurteilt.

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben und in dieser im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständlichen Waren am 15.04.1999 im Grazer Produktionsbetrieb der Spedition F übergeben und in weiterer Folge von der Firma J A am 17.04.1999 an deren Filiale in S ausgeliefert worden wären.

Über Ersuchen der erkennenden Behörde, das Berufungsvorbringen allenfalls durch geeignete Beweismittel zu untermauern, hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 04.07.2000 mehrere Urkunden (Sammelladeliste 99.04.16, datiert mit 15.04.1999, sowie Rechnung Nr. 16397) vorgelegt, aus welchen hervorgeht, dass am 15.04.1999 das Zentrallager A-M in A u.a. auch die verfahrensgegenständlichen Lebensmittel beim in G, etablierten Betrieb des Berufungswerbers bestellt hat, wobei diese Waren am 16.04.1999 über die Spedition F in das M-Zentrallager nach A bei L geliefert wurden. Von hier erfolgte schließlich seitens der Firma A am 17.04.1999 die Anlieferung in die Filiale nach S.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung hatte gemäß § 51 e Abs 2Z 1 VStG zu entfallen.

Die bereits im Verfahren UVS 30.16-167/99 "dieselbe Sache" betreffend erstmals aufgetretene Vermutung, wonach die richtige Tatzeit betreffend massive Zweifel bestehen, hat sich im konkreten Verfahren bestätigt.

Da dem Berufungswerber das Inverkehrbringen der inkriminierten Lebensmittel durch Lieferung angelastet wurde - der Berufungswerber hätte unter Berücksichtigung des entsprechenden Tatorts bzw. der entsprechenden Tatzeit auch als Produzent der Warenproben verfolgt werden können -, wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, zur Untermauerung ihres Tatvorwurfs, vor allem auch hinsichtlich der Tatzeit als ein wesentliches Spruchelement im Sinne des § 44 a Z 1 VStG, entsprechende Erhebungen in dieser Richtung durchzuführen. Diese im nunmehrigen Berufungsverfahren stattgefundenen Ermittlungen ergaben, dass seitens der Firma J R Ges.m.b.H., G, am 17.04.1999 - wie vorgehalten - keine Lieferung der im Spruch des angefochtenen Bescheides näher bezeichneten Lebensmittel an eine Filiale der J A Fleischwaren AG in S, erfolgte. Vielmehr ergab das ergänzend durchgeführte Beweisverfahren, insbesonders unter Berücksichtigung der vorgelegten Urkunden, dass das Unternehmen, für welches der Berufungswerber als verantwortlich Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG firmiert, am 16.04.1999 die verfahrensgegenständlichen Produkte im Wege der Spedition F an die Firma A-M, und zwar zunächst in deren Zentrallager nach A bei L, geliefert hat.

In weiterer Folge wurden die Produkte von der Firma A-M (Zentrallager A) an den Beanstandungsort in S ausgeliefert. Aus dem Probenbegleitschreiben des Marktamtes beim Magistrat der Landeshauptstadt S, erliegend im Verfahrensakt der Strafbehörde erster Instanz, ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass die Waren am 17.04.1999 bezogen wurden, woraus der Schluss gezogen werden kann, dass die J A AG auch an diesem Tag die verfahrensgegenständlichen Lebensmittel von L an die Filiale in S ausgeliefert hat, nicht jedoch die Firma J R Ges.m.b.H. Eine Berücksichtigung dieses Beweisergebnisses seitens der Berufungsbehörde war hinsichtlich eines allenfalls neuen Schuldvorwurfs nicht möglich, da einer solcherart erfolgten Auswechslung der als erwiesen angenommenen Tat (hier: der Tatzeit) die Frist des § 74 Abs 7 LMG entgegenstand, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und das Verwaltungsstrafverfahren nach Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen war.

Schlagworte
Inverkehrbringen In Verkehr bringen liefern Lieferung Lieferzeit Tatzeit Lieferant Filiale Kontrollzeitpunkt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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