TE UVS Steiermark 2000/12/18 30.9-13/2000

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Veröffentlicht am 18.12.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung der Frau M P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F G, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 9.12.1999, GZ.: 15.1 1999/4624, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 19.12.1999, GZ.:

15.1 1999/4624, wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie sei als Konzessionsinhaberin dafür verantwortlich, dass Herr A A am 8.6.1999 um 21.50 Uhr als Kellner des in K, etablierten Barbetriebes "C" durch eine überlaut aufgedrehte Musikanlage ungebührlicher Weise störender Lärm erregt worden sei. Wegen dieser Übertretung wurde über die Berufungswerberin gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 eine Geldstrafe mit einer Strafhöhe von S 1.000,-- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe mit einer Dauer von einem Tag für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin durch ihren ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Berufung erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Belästigung von Nachbarn und die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Auflagen des Gewerbebetriebes nicht festgestellt worden seien. Zu dem liege eine genehmigte, gültige Betriebsanlage in der Gesamtheit vor. Es sei unrichtig, dass in ungebührlicher Weise Lärm erregt worden sei und die Grenzen der Zumutbarkeit überschritten worden seien.

Die Berufungswerberin machte weiters Verfahrensmängel geltend und beantragte die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses und Zurückverweisung an die erste Instanz.

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist, konnte gemäß § 51e Abs 1 VStG von der Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt, in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende wörtliche Ausführungen erforderlich.

Gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche

Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde (§§ 333, 334, 335) richtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, das Leben und die Gesundheit des Gewerbebetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dienliche Rechte der Nachbarn zu gefährden oder den Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.

Demnach begründet bereits die bloße oder an das Ausmaß einer durch ein normales Haushaltsgerät bewirkte hinausgehende Geräuschemissionen bewirkt werden können.

Gemäß § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder betreibt (§ 81 leg cit). Da im vorliegenden Berufungsfall die Möglichkeit einer Belästigung der Nachbarn nicht auszuschließen ist, ist eine Genehmigungspflicht gegeben.

Dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass für den gegenständlichen Gewerbebetrieb bereits eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 17.7.1984, GZ.: 4.0 Ba 31-1984/5, und vom 17.12.1992, GZ.: 4.0 Ba 21- 92/9, über die Hinzunahme von Betriebsräumen vorliegt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 24.4.1998, GZ.: 4.1 128-96/14, wurden für die mit oben genannten Bescheiden genehmigte Betriebsanlage diverse Auflagen vorgeschrieben. Unter diesen befinden sich jedoch keine Auflagen über die Betreibung einer Musikanlage bzw hinsichtlich zu unterlassender Lärmbelästigungen.

Es kann somit akteninhaltsmäßig davon ausgegangen werden, dass zumindest ein Teil der in concreto betroffenen Betriebsanlage bereits gewerbebehördlich genehmigt ist. Gemäß § 81 Abs 1 GewO bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 leg cit umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebe Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Unter dem Begriff Änderung im Sinne des § 81 GewO ist jede durch die bereits erteilte Genehmigung nicht gedeckte Maßnahme des Inhabers einer Betriebsanlage zu verstehen, durch die einer der in dieser Bestimmung angeführten Umstände eintritt. Eine solche Änderung der Betriebsanlage war im vorliegenden Berufungsfall durch die Verwendung der nicht genehmigten Musikanlage gegeben.

Da die belangte Behörde verkannte, dass dies im angefochtenen Bescheid spruchgemäß festzuhalten ist und somit von anderen Tatbestandsvoraussetzungen ausgegangen ist, hat sie dabei außer Acht gelassen, dass der Berufungswerberin allenfalls die Erfüllung des Straftatbestandes des § 366 Abs 1 Z 3 GewO, der eine (von der genehmigungspflichtigen Änderung betroffene) genehmigungspflichtige Betriebsanlage voraussetzt, vorzuwerfen gewesen wäre.

Diese Umstand erfordert aber im Sinne der im § 44a Z 1 VStG normierten spruchgemäßen Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat, die sachverhaltsmäßig von der Behörde in Betracht gezogene "genehmigte Betriebsanlage". Diesem Konkretisierungsgebot wird im Regelfall jedenfalls durch einen Hinweis auf den (konkreten) Genehmigungsbescheid Rechnung getragen.

Diesen Anforderungen kommt der Spruch des angefochtenen Bescheides insoferne nicht nach, als er lediglich erkennen lässt, dass in K, der Barbetrieb "C" etabliert ist, jedoch keinen Hinweis darauf enthält, dass dieser mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 17.7.1984 und vom 17.12.1992 gewerbebehördlich genehmigt war.

Hinsichtlich der im Straferkenntnis genannten üertretenen Rechtsvorschrift des § 367 Z 25 GewO ist ergänzend Folgendes auszuführen:

Eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen ist, begeht, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs 1 oder § 82a Abs 1 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Wie dem erstinstanzlichen Verfahrensakt unter anderem zu entnehmen ist, wurden in den oben genannten gewerbebehördlichen Bescheiden keinerlei Auflagen über die Zulässigkeit einer Musikanlage bzw zur Hintanhaltung von davon ausgehenden Lärmbelästigungen vorgeschrieben.

In der vorliegenden Berufungsangelegenheit war nun davon auszugehen, dass die belangte Behörde es verkannte, die der Berufungswerberin angelastete Übertretung dem Tatbild der Änderung der Betriebsanlage und somit der dazugehörigen Strafnorm des § 366 Abs 3 Z 1 zu unterstellen und fälschlicherweise davon ausging, dass die Berufungswerberin eine ihr mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vermeintlich vorgeschriebene Auflage hinsichtlich der Lärmerregung durch eine Musikanlage nicht eingehalten hätte und somit die Strafnorm des § 367 Z 25 GewO verletzt hätte. Wie oben bereits angeführt, setzt der Vorhalt des § 366 Abs 1 Z 3 GewO jedoch die Bezeichnung der gewerbebehördlich

genehmigten Betriebsanlage voraus. Da der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses diesen Anforderungen nicht entspricht, belastete die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit und war aus den angeführten Gründen, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden.

Schlagworte
Betriebsanlage Änderung Lärmerregung Möglichkeit Musikanlage Verwendung Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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