TE UVS Niederösterreich 2000/12/27 Senat-PM-00-051

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Veröffentlicht am 27.12.2000
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Spruch

Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 AVG, BGBl Nr 51/1991, i.V.m. § 24 VStG, BGBl Nr 52/1991, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens beträgt gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG S 60,--.

 

Gemäß § 59 Abs 2 AVG ist der Gesamtbetrag (Geldstrafe, Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Berufungsverfahrens) in der Höhe von S 390,-- (EURO 28,34) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten.

Text

Der Magistrat der x bestrafte den Beschuldigten mit Strafverfügung vom ***, Zl ************-****, wegen Nichtentrichtung der Kurzparkzonenabgabe. Diese Strafverfügung wurde mit der Anmerkung rechtzeitig beeinsprucht, die Kurzparkzone sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden, ?da an der Rückseite des Beschränkungszeichens der Hinweis auf die Gebührenpflicht nicht angebracht war?.

 

Die Strafbehörde hat dem Beschuldigten daraufhin einen Aktenvermerk vom *** folgenden Inhalts zur Kenntnis gebracht: ?Beim heutigen Lokalaugenschein in der ********** vor dem Haus Nr * (ehem *****-Kaufhaus) wurde festgestellt, daß am südlichen Verkehrszeichen für Ende der Kurzparkzone gem § 52 / 13 e StVO der Zusatz ?gebührenpflichtig? nicht angebracht ist. Er findet sich jedoch auf den Verkehrszeichen für Kurzparkzone gem § 52 / 13 d StVO.?

 

In seiner Stellungnahme vom *** führt der Berufungswerber u a an:

?... Sie führen selbst an, daß am südlichen Verkehrszeichen im Sinne des § 52 Z 13 e StVO 1960 der Zusatz ?gebührenpflichtig? nicht angebracht ist. Gemeint ist offenbar damit, daß auf der Rückseite dieses Verkehrszeichens der Hinweis auf die Gebührenpflicht fehlt. Damit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Kundmachungsmangel vor.?

 

Mit Straferkenntnis des Magistrates der x vom ***, Zl ************-****, wurde über den Berufungswerber sodann eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) wegen Übertretung des § 3 Abs 2 des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes verhängt. Es wird ihm angelastet, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem näher bezeichneten amtlichen Kennzeichen am *** von 16,54 Uhr bis 17,05 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in x ohne Entrichtung der Kurzparkzonenabgabe zum Parken abgestellt zu haben (Parkschein hat gefehlt). Die Kurzparkzonenabgabe sei somit zumindest fahrlässig verkürzt worden. Begründend weist die Strafbehörde darauf hin, dass der Hinweis auf eine allfällige Gebührenpflicht durch den Zusatz ?gebührenpflichtig? nur für das Beschränkungszeichen gemäß § 52 lit a Z 13 d StVO (?Kurzparkzone?), nicht jedoch für das Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit a Z 13 e StVO (?Ende der Kurzparkzone?) vorgeschrieben ist. Mildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet.

 

Der Beschuldigte hat gegen das Straferkenntnis rechtzeitig mit der Begründung berufen, nicht er, sondern seine Gattin habe das Fahrzeug abgestellt. ?Wir wunderten uns noch, dass so weit im Zentrum keine Kurzparkzone besteht. Ich sagte zu meiner Gattin sie könne hier parken, weil ich aus der Rückseite des Verkehrszeichens in dieser Richtung irregeleitet wurde. Ich muss dazu anführen, dass ich als langjähriger Lenkerprüfer und Verkehrsrechtler die Straßenverkehrszeichen auch von der Rückseite gut kenne.?

 

Daraufhin leitete der Magistrat der x gegen die Ehegattin des Beschuldigten ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verkürzung der Kurzparkzonenabgabe ein (Aufforderung zur Rechtfertigung vom ***). In einer schriftlichen Stellungnahme vom *** bestreitet sie, die nunmehr ihr angelastete Verwaltungsübertretung begangen zu haben. ?Mein Gatte hat mich als Lenkerin angegeben, allerdings nicht in Befolgung eines Lenkerauskunftsbegehrens sondern in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren, in welchem er sich - so seine Aussage ? sanktionslos in jeder Richtung verantworten kann. Mein Mann empfiehlt daher dem Magistrat x, den gesetzlich vorgesehenen und verfassungsrechtlich unbedenklichen Weg des Lenkerauskunftsbegehrens zu beschreiten, um auf diese Weise den Lenker zu ermitteln.?

 

Die Berufungsbehörde hatte für *** eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der auch die Gattin des Beschuldigten als Zeugin geladen wurde. Unmittelbar vor Verhandlungsbeginn gab eine männliche Person telefonisch bekannt, der Berufungswerber und seine Gattin könnten wegen eines Autounfalls nicht erscheinen, sodass die Verhandlung kurzfristig abberaumt wurde.

 

Mit Schriftsatz vom *** übermittelte der Beschuldigte dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ die Ablichtung eines von ihm beantworteten Lenkerauskunftsbegehrens, worin er sich selbst als Lenker angibt. ?Es wäre mir außerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist hinsichtlich des Grunddeliktes ein Leichtes gewesen, mich anders zu verhalten. ....., dass keine ordnungsgemäße Kennzeichnung dieser Kurzparkzone vorlag. Diesbezüglich verweise ich auf die bisherigen und von der Erstbehörde auch verifizierten Aussagen. Wenn man rechtlich der Meinung ist, dass trotzdem eine ausreichende Kundmachung vorlag, so glaube ich, dass ich kein schuldhaftes Fehlverhalten gesetzt habe und das Abstellen meines Fahrzeuges nicht einmal mit Fahrlässigkeit hinsichtlich der Gebührenhinterziehung behaftet ist. Selbst wenn der UVS der Ansicht sein sollte, dass Fahrlässigkeit gegeben war, so liegen zumindest die zum Absehen von einer Bestrafung führenden Gründe des § 21 Abs 1 VStG vor. Sollte von der Berufungsbehörde der zuletzt anskizzierte Weg gewählt werden, so wäre ich damit als schlechteste Alternative einverstanden, nicht jedoch mit einer gleichzeitig ausgesprochenen Ermahnung.?

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Die Berufungsbehörde hat gemäß § 66 Abs 4 AVG, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 3 Abs 2 des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes muss jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug in einer abgabepflichtigen Kurzparkzone zum Parken abstellte, die Abgabe bei Beginn des Parkens entrichten.

 

Wer die Abgabe hinterzieht oder fahrlässig verkürzt, begeht gemäß § 6 Abs 1 lit a legcit eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,-- zu bestrafen.

 

Die Behörde kann nach § 21 Abs 1 VStG von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

 

Es steht fest, dass der Beschuldigte die angelastete Verwaltungsübertretung begangen hat, sodass die Berufungsbehörde lediglich das Verschulden und die Angemessenheit der Strafe zu überprüfen hat. Den treffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Strafbehörde über die Kundmachung von gebührenpflichtigen Kurzparkzonen und deren Kennzeichnung ist seitens der Berufungsbehörde nichts weiter hinzuzufügen. Der Vollständigkeit halber sei ausdrücklich wiederholt, dass die Kurzparkzone im Tatortbereich sowohl gehörig kundgemacht als auch ausreichend gekennzeichnet ist.

 

Jener Teil (ein ca 50 m ?langer? Straßenabschnitt) der im Innenstadtbereich von x gelegenen Kurzparkzone, wo der verfahrensgegenständliche PKW abgestellt war, ist amtsbekanntermaßen (er befindet sich in unmittelbarer Nähe des Sitzes des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ) ist besonders gut beschildert. Die Beschränkungszeichen gemäß § 52 lit a Z 13 d StVO (?Kurzparkzone?) sind so placiert, dass zumindest eines davon im ungünstigsten Fall maximal 25 m von einem in diesem Kurzparkzonenabschnitt abgestellten Fahrzeug entfernt ist. Es kann daher von jedem halbwegs aufmerksamen PKW-Lenker (auch wenn er nicht Lenkerprüfer ist), erwartet werden, dass er bis zum Abstellvorgang nicht vergisst, dass er sich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befindet. Außerdem befindet sich jedenfalls in Sichtweite das Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit a Z 13 e StVO (?Ende der Kurzparkzone?). Es zeugt von auffallender Sorglosigkeit, wenn es jemand, der sich aufgrund einer Unaufmerksamkeit nicht sicher ist, ob eine gebührenpflichtige Kurzparkzone vorliegt, nicht der Mühe wert findet, eine Strecke von maximal 25 m zurückzulegen, um feststellen zu können, ob auf dem Beschränkungszeichen ?Kurzparkzone? auf eine allfällige Gebührenpflicht hingewiesen wird.

 

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG nur in Frage, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Davon kann im Lichte der obigen Würdigung keine Rede sein.

 

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs 1 VStG stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Abs 2 normiert die Verpflichtung, im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der durch das Verhalten der Beschuldigten eingetretene Schaden besteht sowohl in der Verkürzung der Abgabe als auch in der Verhinderung der Maßnahmen zur Rationierung des Parkraumes.

 

Zum Verschulden ist zu bemerken, dass für die Deliktsbegehung Fahrlässigkeit ausreicht. Diese Schuldform liegt jedenfalls vor, da einem Pkw-Lenker (erst recht einem Lenkerprüfer) die Kenntnis der mit dem Betrieb seines Fahrzeuges im Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zuzumuten ist.

 

Die Strafe, durch die der Strafrahmen lediglich zu 10 % ausgeschöpft wird, ist im Lichte des geschilderten Sachverhaltes keinesfalls überhöht. Sie soll insbesondere geeignet sein, den Beschuldigten in Hinkunft zu vermehrter Aufmerksamkeit zu bewegen.

 

Dass die Strafe im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu hoch bemessen wäre, wurde nicht vorgebracht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs 3 Z 3 VStG abgesehen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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