TE Vfgh Beschluss 1998/12/1 B1984/98

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Veröffentlicht am 01.12.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

   1. Mit selbstverfaßter Eingabe vom 18. Oktober 1998 bringt die

Einschreiterin "dem Gericht zur Anzeige: Paragraph 302" und führt

aus, von einem näher bezeichneten Richter "für die Nichtbezahlung

einer Honorarforderung für schuldig gesprochen" worden zu sein,

der einen von ihr eingebrachten "Widerspruch ... inhaltlich

ignoriert" habe. Die Einschreiterin fühle sich durch die

"Verurteilung ... persönlich bedroht, da (sie) ... belastende

Unterlagen (nicht nur)" gegen den genannten Richter in Händen halte. Vorgelegt werden von der Einschreiterin diverse, vornehmlich auf ein Verfahren vor dem Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz, 38 C1441/98t bezogene Unterlagen, aus denen hervorgeht, daß gegen die Einschreiterin ein Versäumungsurteil betreffend die Zahlung von S 2.005,20 samt Zinsen erlassen wurde und die Einschreiterin mit Widerspruch dagegen vorzugehen versuchte.

2.1. Offenbar will die Einschreiterin den im genannten Gerichtsverfahren zuständigen Richter wegen Mißbrauches der Amtsgewalt (§302 StGB) anzeigen, wofür der Verfassungsgerichtshof aber nicht zuständig ist.

2.2. Sollte sich die Eingabe aber gegen ein Versäumungsurteil oder sonstige Entscheidungen oder Verfügungen des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz wenden, so würde sie einen Akt der ordentlichen Gerichtsbarkeit bekämpfen. Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof aber die Zuständigkeit ein, solche Akte aufgrund einer an ihn gerichteten Beschwerde zu überprüfen (vgl. zB VfSlg. 12800/1991).

3. Aus diesen Gründen war die Eingabe zurückzuweisen.

Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1984.1998

Dokumentnummer

JFT_10018799_98B01984_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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