TE UVS Niederösterreich 2001/01/12 Senat-SW-99-053

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Veröffentlicht am 12.01.2001
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991 (AVG) iVm §24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) keine Folge gegeben.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird insoweit berichtigt, als anstelle der Buchstabenfolge ?ADR? gesetzt wird: ?Anhang A und B der Richtlinie 94/55/EG des Rates

vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für

den Gefahrguttransport auf der Straße, ABlNr L 319 vom 12.12.1994, S 7, in der Fassung

der Richtlinie 96/86 EG der Kommission vom 13. Dezember 1996, ABlNr L 335 vom 24.12.1996, S 43.?

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 VStG S4000,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung

dieses Bescheides

zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind die Strafbeträge und die Kosten des Verfahrens erster Instanz

zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Rechtsmittelwerber schuldig befunden, am

********* im Gemeindegebiet von S******** als handelsrechtlicher Geschäftsführer und

somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Firma F B GmbH gefährliche Güter der Klasse 3, Ziffer 71 ADR (ungereinigt leerer Tankanhänger, letztes Ladegut Klasse 3, Ziffer

31c ADR, UN 1202) dem Lenker des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen **-**** und

des Tankanhängers mit dem Kennzeichen **-**** zur Beförderung überlassen zu haben,

obwohl er als Beförderer nicht dafür sorgte, dass 1) dem Lenker ein dem ADR

entsprechendes Beförderungspapier übergeben wurde, da im mitgeführten Papier die Angaben über den Namen und die Anschrift des (der) Empfängers (Empfänger) fehlten

und 2) die Beförderungseinheit an den Seiten jeden Tanks oder Tankabteils parallel zur Längsachse des Fahrzeuges orangefarbene Tafeln mit den Kennzeichnungsnummern

deutlich sichtbar angebracht waren. Dadurch habe er sich zu 1) der Verwaltungsübertretung nach Rn 10381 Abs1 lit a ADR iVm §§7 Abs2 Z7, 27 Abs1 Z1

GGBG und zu 2) der Verwaltungsübertretung nach Rn 10500 Abs2 ADR iVm §§7 Abs2

Z5, 6 Z4, 27 Abs1 Z1 GGBG schuldig gemacht und wurde hiefür mit zwei Geldstrafen in

der Höhe von je S10000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 20 Stunden) bestraft. Der Beitrag zu

den Kosten des Verfahrens erster Instanz wurde in der Höhe von

S2000,--

vorgeschrieben.

 

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung beantragte der Rechtsmittelwerber die Behebung des Strafbescheides mit der wesentlichen Begründung, dass das vorgewiesene

Beförderungspapier den Namen und die Anschrift des Absenders, nämlich der Firma F B

GmbH, korrekt enthalten habe und bei Identität des Absenders und des Empfängers wie

im gegenständlichen Fall nicht ausdrücklich verlangt sei, dass Empfänger und Absender

zweimal separat angeführt werden müssten und die Beförderungseinheit vorne und hinten

korrekt gekennzeichnet gewesen ist, weshalb aus dem Grunde der Rn10500 Abs5 ADR

eine seitliche Kennzeichnung nicht erforderlich gewesen sei, zumal

nur ein gefährliches

Gut befördert worden war.

 

In der Berufungsverhandlung ergänzte der Rechtsmittelwerber, dass der Lenker von der Firma F B GmbH ein ?Beförderungspapier gemäß Rn2002 ADR? erhalten habe, welches

er auszufüllen gehabt hätte, was er jedoch nicht getan hat. Der Lenker habe ihm erzählt,

dass er das Fahrzeug vorne und hinten mit orangefarbenen Tafeln mit Kennzeichnungsnummern gekennzeichnet gehabt habe.

 

Der Anzeigenleger führte in der Berufungsverhandlung als Zeuge im Wesentlichen aus,

dass bei der Kontrolle festgestellt worden sei, dass die Beförderungseinheit vorne mit

einer orangefarbenen Tafel ohne Kennzeichnungsnummer und hinten mit einer

orangefarbenen Tafel mit Kennzeichnungsnummer gekennzeichnet gewesen ist und an

den Seiten keine orangefarbenen Tafeln angebracht waren. Der Lenker habe ihm den der Anzeige in Kopie beigelegten ?Füllauftrag/Tourenblatt? als Beförderungspapier vorgezeigt.

Das ?Beförderungspapier gemäß Rn2002 ADR? habe er während der Kontrolle nicht

vorgewiesen.

 

Der seinerzeitige Lenker führte als Zeuge im Wesentlichen aus, dass er am Motorwagen

kein Gefahrgut geladen hatte und der Tank leer gewesen war, wobei vorher Gefahrgut

geladen war. Er habe den Motorwagen vorne mit einer orangefarbenen Tafel ohne

Kennzeichnungsnummer gekennzeichnet und den Tankanhänger vorne und hinten mit

einer orangefarbenen Tafel mit Kennzeichnungsnummer. Seitlich habe er keine

orangefarbenen Tafeln angebracht. Die Kennzeichnung habe er deshalb so

vorgenommen, da er anzeigen wollte, dass Gefahrgut geladen war und hinsichtlich des Tankanhängers angezeigt habe, welches Gefahrgut dort geladen war. Er habe geglaubt,

dass die Beförderungseinheit nur jener Teil sei, in welchem das Gefahrgut geladen ist. Er

fahre seit 1995 fallweise mit Gefahrgut und es werden laufend über die Probleme

besprochen, es sei ihm jedoch nicht bewusst, dass ihm einmal dezitiert erklärt worden ist,

wie eine derartige Beförderungseinheit zu kennzeichnen ist. Bei Gefahrguttransporten

habe er normalerweise immer das ?Beförderungspapier gemäß Rn2002 ADR? ausgefüllt,

beim verfahrensgegenständlichen Transport sei ihm jedoch der ?Füllauftrag/Tourenblatt?

ausgehändigt worden und es wurde ihm versichert, dass es sich dabei um das Beförderungspapier handle und er das mitgeführte ?Blankobeförderungspapier? nicht

ausfüllen müsse. Er habe das ihm ausgehändigte ?Beförderungspapier? nicht überprüft.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §24 VStG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung

nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu

entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung

ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den

angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Fehlerhafte Übertretungs- und Strafnormen sind jederzeit ? auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ? zu berichtigen.

 

Gemäß §2 Z1 GGBG gelten für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß §1 Abs1 Z1

innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen

Wirtschaftsraums registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich

in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat

des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich die Anhänge A und B der Richtlinie

94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße, ABlNr L 319 vom 12.12.1994,

S 7, in der Fassung der Richtlinie 96/86 EG der Kommission vom 13. Dezember 1996,

ABlNr L 335 vom 24.12.1996, S 43.

 

Gemäß Rn2002 Abs3 lita Anhang A der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für den

Gefahrguttransport auf der Straße, ABlNr L 319 vom 12.12.1994, S 7, in der Fassung der Richtlinie 96/86 EG der Kommission vom 13. Dezember 1996, ABlNr L 335 vom 24.12.1996, S 43, ist bei jeder durch diese Anlage geregelten Beförderung von Gütern ein Beförderungspapier mitzuführen, das ua den Namen und die Anschrift des Absenders

sowie den Namen und die Anschrift des (der) Empfängers (Empfänger) enthalten muss.

 

Außer Streit steht, dass der Rechtsmittelwerber handelsrechtlicher Geschäftsführer und

somit als zur Vertretung nach außen Berufener der F B GmbH und diese Beförderer des

im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses genannten Gefahrgutes war.

 

Aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen des Anzeigenlegers und des Lenkers

ergibt sich zweifelsfrei, dass der Lenker als Beförderungspapier den der Anzeige in Kopie

beigelegten ?Füllauftrag/Tourenblatt? vorgelegt hat und in diesem Name und Anschrift des Empfängers nicht angeführt waren, sowie die Beförderungseinheit vorne mit einer

orangefarbenen Tafel ohne Kennzeichnungsnummer, hinten mit einer orangefarbenen

Tafel mit Kennzeichnungsnummer und auf den Seiten nicht gekennzeichnet war.

 

Der ?Füllauftrag/Tourenblatt? hat auch nicht Name und Anschrift der Firma F B GmbH

enthalten, weshalb das diesbezügliche Berufungsvorbringen jedenfalls ins Leere geht.

 

Gemäß Rn10014 Anhang B der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für den Gefahrguttransport

auf der Straße, ABlNr L 319 vom 12.12.1994, S 7, in der Fassung der Richtlinie 96/86 EG

der Kommission vom 13. Dezember 1996, ABlNr L 335 vom 24.12.1996, S 43, ist

Beförderungseinheit im Sinne dieses Anhanges ein Kraftfahrzeug ohne

Anhänger oder

eine Einheit aus einem Kraftfahrzeug mit Anhänger.

 

Gemäß Rn10500 Abs1 und 2 Anhang A der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße, ABlNr L 319 vom 12.12.1994, S 7, in der Fassung der Richtlinie 96/86 EG der Kommission vom 13. Dezember 1996, ABlNr L 335 vom 24.12.1996, S 43, müssen Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert

werden, mit zwei rechteckigen rückstrahlenden senkrecht angebrachten orangefarbenen

Tafeln versehen sein. Bei Tankfahrzeugen oder bei Beförderungseinheiten mit einem oder

mehreren Tanks, in denen im Anhang B Punkt 5 aufgezählte gefährliche Stoffe befördert

werden, müssen außerdem an den Seiten jedes Tanks oder Tanksabteils parallel zur Längsachse des Fahrzeuges orangefarbene Tafeln deutlich sichtbar angebracht sein, die

mit den nach Absatz (1) vorgeschriebenen übereinstimmen. Diese orangefarbenen Tafeln

müssen mit den Kennzeichnungsnummern versehen sein, die in Anhang B Punkt 5 für

jeden in Tanks oder Tanksabteilen beförderten Stoff vorgeschrieben sind.

 

Gemäß Abs5 der zitierten Gesetzesstelle sind an Beförderungseinheiten, die nur einen der

in Anhang B Punkt 5 aufgezählten Stoffe befördern, die nach den Absätzen (2) und (3)

vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nicht erforderlich, wenn diese vorne und hinten

gemäß Abs1 angebrachten Tafeln mit den nach Anhang B Punkt 5

vorgeschriebenen

Kennzeichnungsnummern versehen sind.

 

Diese Ausnahmebestimmung kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, da die an der Beförderungseinheit vorne angebrachte Tafel unbestrittenermaßen nicht mit den nach

Anhang B Punkt 5 vorgeschriebenen Kennzeichnungsnummern versehen war.

 

Es ist daher erwiesen, dass beide dem Beförderer angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht begangen worden sind.

 

Zur subjektiven Tatseite wird ausgeführt, dass sich eine nach §9 VStG verantwortliche

Person in Ansehung eines Verstoßes gegen eine die juristische Person treffende

Verpflichtung insoweit entlasten kann, als sie Maßnahmen getroffen hat, die unter den

vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen

Vorschriften mit gutem

Grund erwarten lassen.

 

Der Rechtsmittelwerber hat nicht einmal behauptet, irgendwelche Maßnahmen getroffen

zu haben. Vielmehr hat der Lenker unwidersprochen angegeben, dass zwar laufend über

die Probleme gesprochen werde, ihm jedoch nicht bewusst sei, dass ihm einmal dezitiert

erklärt worden sei, wie eine derartige Beförderungseinheit zu kennzeichnen ist und ihm

sein Chef nie gesagt habe, dass das Beförderungspapier zu überprüfen sei.

 

Aus diesem Grunde hat der Rechtsmittelwerber die ihm zur Last gelegten

Verwaltungsübertretungen auch zu verantworten.

 

Hinsichtlich des Rechtsmittelwerbers scheinen unter anderem fünf zum Tatzeitpunkt

rechtskräftige nicht getilgte Verwaltungsvorstrafen nach dem GGSt auf. Milderungsgründe

sind nicht ersichtlich, weshalb eine Unterschreitung der von der Behörde erster Instanz

verhängten Mindestgeldstrafen nicht in Frage kommt.

 

Es war daher der Berufung keine Folge zu geben, weshalb der Rechtsmittelwerber auch

den Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von

20% der verhängten

Geldstrafen zu zahlen hat.

 

Die Kostenentscheidung gründet auf die Bezogene Gesetzesstelle.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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