Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991 (AVG) iVm §24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) keine Folge gegeben.
Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wird insoweit berichtigt, als anstelle der Buchstabenfolge ?ADR? gesetzt wird: ?Anhang A und B der Richtlinie 94/55/EG des Rates
vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für
den Gefahrguttransport auf der Straße, ABlNr L 319 vom 12.12.1994, S 7, in der Fassung
der Richtlinie 96/86 EG der Kommission vom 13. Dezember 1996, ABlNr L 335 vom 24.12.1996, S 43.?
Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 VStG S4000,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung
dieses Bescheides
zu zahlen.
Innerhalb gleicher Frist sind die Strafbeträge und die Kosten des Verfahrens erster Instanz
zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde der Rechtsmittelwerber schuldig befunden, am
********* im Gemeindegebiet von S******** als handelsrechtlicher Geschäftsführer und
somit als zur Vertretung nach außen Berufener der Firma F B GmbH gefährliche Güter der Klasse 3, Ziffer 71 ADR (ungereinigt leerer Tankanhänger, letztes Ladegut Klasse 3, Ziffer
31c ADR, UN 1202) dem Lenker des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen **-**** und
des Tankanhängers mit dem Kennzeichen **-**** zur Beförderung überlassen zu haben,
obwohl er als Beförderer nicht dafür sorgte, dass 1) dem Lenker ein dem ADR
entsprechendes Beförderungspapier übergeben wurde, da im mitgeführten Papier die Angaben über den Namen und die Anschrift des (der) Empfängers (Empfänger) fehlten
und 2) die Beförderungseinheit an den Seiten jeden Tanks oder Tankabteils parallel zur Längsachse des Fahrzeuges orangefarbene Tafeln mit den Kennzeichnungsnummern
deutlich sichtbar angebracht waren. Dadurch habe er sich zu 1) der Verwaltungsübertretung nach Rn 10381 Abs1 lit a ADR iVm §§7 Abs2 Z7, 27 Abs1 Z1
GGBG und zu 2) der Verwaltungsübertretung nach Rn 10500 Abs2 ADR iVm §§7 Abs2
Z5, 6 Z4, 27 Abs1 Z1 GGBG schuldig gemacht und wurde hiefür mit zwei Geldstrafen in
der Höhe von je S10000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 20 Stunden) bestraft. Der Beitrag zu
den Kosten des Verfahrens erster Instanz wurde in der Höhe von
S2000,--
vorgeschrieben.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung beantragte der Rechtsmittelwerber die Behebung des Strafbescheides mit der wesentlichen Begründung, dass das vorgewiesene
Beförderungspapier den Namen und die Anschrift des Absenders, nämlich der Firma F B
GmbH, korrekt enthalten habe und bei Identität des Absenders und des Empfängers wie
im gegenständlichen Fall nicht ausdrücklich verlangt sei, dass Empfänger und Absender
zweimal separat angeführt werden müssten und die Beförderungseinheit vorne und hinten
korrekt gekennzeichnet gewesen ist, weshalb aus dem Grunde der Rn10500 Abs5 ADR
eine seitliche Kennzeichnung nicht erforderlich gewesen sei, zumal
nur ein gefährliches
Gut befördert worden war.
In der Berufungsverhandlung ergänzte der Rechtsmittelwerber, dass der Lenker von der Firma F B GmbH ein ?Beförderungspapier gemäß Rn2002 ADR? erhalten habe, welches
er auszufüllen gehabt hätte, was er jedoch nicht getan hat. Der Lenker habe ihm erzählt,
dass er das Fahrzeug vorne und hinten mit orangefarbenen Tafeln mit Kennzeichnungsnummern gekennzeichnet gehabt habe.
Der Anzeigenleger führte in der Berufungsverhandlung als Zeuge im Wesentlichen aus,
dass bei der Kontrolle festgestellt worden sei, dass die Beförderungseinheit vorne mit
einer orangefarbenen Tafel ohne Kennzeichnungsnummer und hinten mit einer
orangefarbenen Tafel mit Kennzeichnungsnummer gekennzeichnet gewesen ist und an
den Seiten keine orangefarbenen Tafeln angebracht waren. Der Lenker habe ihm den der Anzeige in Kopie beigelegten ?Füllauftrag/Tourenblatt? als Beförderungspapier vorgezeigt.
Das ?Beförderungspapier gemäß Rn2002 ADR? habe er während der Kontrolle nicht
vorgewiesen.
Der seinerzeitige Lenker führte als Zeuge im Wesentlichen aus, dass er am Motorwagen
kein Gefahrgut geladen hatte und der Tank leer gewesen war, wobei vorher Gefahrgut
geladen war. Er habe den Motorwagen vorne mit einer orangefarbenen Tafel ohne
Kennzeichnungsnummer gekennzeichnet und den Tankanhänger vorne und hinten mit
einer orangefarbenen Tafel mit Kennzeichnungsnummer. Seitlich habe er keine
orangefarbenen Tafeln angebracht. Die Kennzeichnung habe er deshalb so
vorgenommen, da er anzeigen wollte, dass Gefahrgut geladen war und hinsichtlich des Tankanhängers angezeigt habe, welches Gefahrgut dort geladen war. Er habe geglaubt,
dass die Beförderungseinheit nur jener Teil sei, in welchem das Gefahrgut geladen ist. Er
fahre seit 1995 fallweise mit Gefahrgut und es werden laufend über die Probleme
besprochen, es sei ihm jedoch nicht bewusst, dass ihm einmal dezitiert erklärt worden ist,
wie eine derartige Beförderungseinheit zu kennzeichnen ist. Bei Gefahrguttransporten
habe er normalerweise immer das ?Beförderungspapier gemäß Rn2002 ADR? ausgefüllt,
beim verfahrensgegenständlichen Transport sei ihm jedoch der ?Füllauftrag/Tourenblatt?
ausgehändigt worden und es wurde ihm versichert, dass es sich dabei um das Beförderungspapier handle und er das mitgeführte ?Blankobeförderungspapier? nicht
ausfüllen müsse. Er habe das ihm ausgehändigte ?Beförderungspapier? nicht überprüft.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §24 VStG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung
nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu
entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung
ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Fehlerhafte Übertretungs- und Strafnormen sind jederzeit ? auch außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ? zu berichtigen.
Gemäß §2 Z1 GGBG gelten für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß §1 Abs1 Z1
innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen
Wirtschaftsraums registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich
in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat
des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich die Anhänge A und B der Richtlinie
94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße, ABlNr L 319 vom 12.12.1994,
S 7, in der Fassung der Richtlinie 96/86 EG der Kommission vom 13. Dezember 1996,
ABlNr L 335 vom 24.12.1996, S 43.
Gemäß Rn2002 Abs3 lita Anhang A der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für den
Gefahrguttransport auf der Straße, ABlNr L 319 vom 12.12.1994, S 7, in der Fassung der Richtlinie 96/86 EG der Kommission vom 13. Dezember 1996, ABlNr L 335 vom 24.12.1996, S 43, ist bei jeder durch diese Anlage geregelten Beförderung von Gütern ein Beförderungspapier mitzuführen, das ua den Namen und die Anschrift des Absenders
sowie den Namen und die Anschrift des (der) Empfängers (Empfänger) enthalten muss.
Außer Streit steht, dass der Rechtsmittelwerber handelsrechtlicher Geschäftsführer und
somit als zur Vertretung nach außen Berufener der F B GmbH und diese Beförderer des
im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses genannten Gefahrgutes war.
Aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen des Anzeigenlegers und des Lenkers
ergibt sich zweifelsfrei, dass der Lenker als Beförderungspapier den der Anzeige in Kopie
beigelegten ?Füllauftrag/Tourenblatt? vorgelegt hat und in diesem Name und Anschrift des Empfängers nicht angeführt waren, sowie die Beförderungseinheit vorne mit einer
orangefarbenen Tafel ohne Kennzeichnungsnummer, hinten mit einer orangefarbenen
Tafel mit Kennzeichnungsnummer und auf den Seiten nicht gekennzeichnet war.
Der ?Füllauftrag/Tourenblatt? hat auch nicht Name und Anschrift der Firma F B GmbH
enthalten, weshalb das diesbezügliche Berufungsvorbringen jedenfalls ins Leere geht.
Gemäß Rn10014 Anhang B der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für den Gefahrguttransport
auf der Straße, ABlNr L 319 vom 12.12.1994, S 7, in der Fassung der Richtlinie 96/86 EG
der Kommission vom 13. Dezember 1996, ABlNr L 335 vom 24.12.1996, S 43, ist
Beförderungseinheit im Sinne dieses Anhanges ein Kraftfahrzeug ohne
Anhänger oder
eine Einheit aus einem Kraftfahrzeug mit Anhänger.
Gemäß Rn10500 Abs1 und 2 Anhang A der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße, ABlNr L 319 vom 12.12.1994, S 7, in der Fassung der Richtlinie 96/86 EG der Kommission vom 13. Dezember 1996, ABlNr L 335 vom 24.12.1996, S 43, müssen Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert
werden, mit zwei rechteckigen rückstrahlenden senkrecht angebrachten orangefarbenen
Tafeln versehen sein. Bei Tankfahrzeugen oder bei Beförderungseinheiten mit einem oder
mehreren Tanks, in denen im Anhang B Punkt 5 aufgezählte gefährliche Stoffe befördert
werden, müssen außerdem an den Seiten jedes Tanks oder Tanksabteils parallel zur Längsachse des Fahrzeuges orangefarbene Tafeln deutlich sichtbar angebracht sein, die
mit den nach Absatz (1) vorgeschriebenen übereinstimmen. Diese orangefarbenen Tafeln
müssen mit den Kennzeichnungsnummern versehen sein, die in Anhang B Punkt 5 für
jeden in Tanks oder Tanksabteilen beförderten Stoff vorgeschrieben sind.
Gemäß Abs5 der zitierten Gesetzesstelle sind an Beförderungseinheiten, die nur einen der
in Anhang B Punkt 5 aufgezählten Stoffe befördern, die nach den Absätzen (2) und (3)
vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln nicht erforderlich, wenn diese vorne und hinten
gemäß Abs1 angebrachten Tafeln mit den nach Anhang B Punkt 5
vorgeschriebenen
Kennzeichnungsnummern versehen sind.
Diese Ausnahmebestimmung kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, da die an der Beförderungseinheit vorne angebrachte Tafel unbestrittenermaßen nicht mit den nach
Anhang B Punkt 5 vorgeschriebenen Kennzeichnungsnummern versehen war.
Es ist daher erwiesen, dass beide dem Beförderer angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht begangen worden sind.
Zur subjektiven Tatseite wird ausgeführt, dass sich eine nach §9 VStG verantwortliche
Person in Ansehung eines Verstoßes gegen eine die juristische Person treffende
Verpflichtung insoweit entlasten kann, als sie Maßnahmen getroffen hat, die unter den
vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften mit gutem
Grund erwarten lassen.
Der Rechtsmittelwerber hat nicht einmal behauptet, irgendwelche Maßnahmen getroffen
zu haben. Vielmehr hat der Lenker unwidersprochen angegeben, dass zwar laufend über
die Probleme gesprochen werde, ihm jedoch nicht bewusst sei, dass ihm einmal dezitiert
erklärt worden sei, wie eine derartige Beförderungseinheit zu kennzeichnen ist und ihm
sein Chef nie gesagt habe, dass das Beförderungspapier zu überprüfen sei.
Aus diesem Grunde hat der Rechtsmittelwerber die ihm zur Last gelegten
Verwaltungsübertretungen auch zu verantworten.
Hinsichtlich des Rechtsmittelwerbers scheinen unter anderem fünf zum Tatzeitpunkt
rechtskräftige nicht getilgte Verwaltungsvorstrafen nach dem GGSt auf. Milderungsgründe
sind nicht ersichtlich, weshalb eine Unterschreitung der von der Behörde erster Instanz
verhängten Mindestgeldstrafen nicht in Frage kommt.
Es war daher der Berufung keine Folge zu geben, weshalb der Rechtsmittelwerber auch
den Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von
20% der verhängten
Geldstrafen zu zahlen hat.
Die Kostenentscheidung gründet auf die Bezogene Gesetzesstelle.