Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn D H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 14.2.2000, GZ.: 15. 1 1999/1849, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass der letzte Halbsatz des Spruches "und somit..." durch "und somit Stoffe nach 17.00 Uhr verbrannt, die bei der Verbrennung eine besondere Rauch- und Geruchsentwicklung verursacht haben."
ersetzt wird.
Gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens S 600,-- (? 43,60) binnen 6 Wochen ab Zustellung des Bescheides zu leisten.
Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 14.2.2000, GZ.:15.1 1999/1849, wurde Herrn D H zur Last gelegt, er habe am 7.6.1999 gegen 18.45 Uhr auf dem Areal seiner Firma in B, Grünabfälle von Baumschnitten sowie diverse andere Gegenstände im Freien verbrannt und somit eine das Wohlbefinden seiner Anrainer merklich beeinträchtigende Luftbelastung hervorgerufen. Er habe dadurch § 1 Abs. 2 lit. a Stmk. Luftreinhaltegesetz 1974 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 3 der Verordnung der Stmk. Landesregierung vom 20.10.1975 (Verbot des Verbrennens bestimmter Stoffe im Freien ) verletzt und wurde über ihn wegen Übertretung des § 10 Abs. 1 Stmk. Luftreinhaltegesetz 1974 eine Geldstrafe von Höhe von S 3.000,-- , im Uneinbringlichkeitsfall 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. In seiner rechtzeitigen Berufung bestritt Herr D H nicht, dass zum betreffenden Zeitpunkt in seinem Firmengelände in B Abfälle verbrannt worden seien. Das Abbrennen sei jedoch nicht durch ihn, sondern vielmehr durch einen Arbeiter erfolgt. Darüber hinaus sei es zu keiner Beeinträchtigung der Luft gekommen. Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.
Auf Grund des von der gemäß § 51 Abs 1 sachlich und örtlich zuständigen Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grundlage der in Anwesenheit des Vertreters des Berufungswerbers und unter Beiziehung der erforderlichen Zeugen am 29.11.2000
vorgenommen, öffentlichen, mündlichen Verhandlung ergeben
sich folgende
Feststellungen:
Am 7.6.1999 gegen 18.45 Uhr bemerkte der Zeuge H K, der mit seinem Anwesen an das Firmengelände des Berufungswerbers anraint, eine starke Rauchentwicklung, welche von einem Brand stammte, der im Firmengelände des Berufungswerbers stattfand. Der Rauch hatte einen stechenden und störenden Geruch. Der Zeuge zeigte diesen Umstand telefonisch beim GPK B an, worauf der Zeuge AI O T zum Firmengelände fuhr. Dabei stellte er fest, dass der Brandherd ein Abfallhaufen mit mehreren Metern Durchmesser war, der zumindest sichtbar aus Baumschnitt und einem Karton bestand. Als er zum Brandherd kam, traf er zunächst nur eine Frau an, welche er nicht persönlich kannte. Während er aus dem in unmittelbarer Nähe befindlichen Dienstwagen einen Fotoapparat holte, um den Brand zu dokumentieren, erschien der ihm persönlich bekannte Berufungswerber, der sofort verbal gegen den Zeugen los ging und ihn vom Grundstück verwies. Erst nach einer Abmahnung beruhigte sich der Berufungswerber soweit, dass der Zeuge Fotos von der Brandstelle machen konnte.
Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Stmk. Luftreinhaltegesetz 1974 sind unter anderem Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-
- oder Freiheitsstrafen bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung der Stmk. Landesregierung vom 20.10.1975, mit der Bestimmungen über die Lagerung, das Ausbreiten, Ausstreuen, Ausschütten, Zerstäuben und Versprühen bestimmter Stoffe im Freien sowie das Verbot des Verbrennens bestimmter Stoffe im Freien oder in einer nicht hiefür bestimmten Verbrennungsanlage erlassen werden, ist das Abbrennen von Stoffen aller Art, die bei der Verbrennung eine besondere Rauch-, Ruß-, Abgas-, oder Geruchsentwicklung verursachen, im Freien oder in Feuerstätten, die hiefür nicht ausdrücklich behördlich genehmigt sind, verboten.
Gemäß § 3 Abs. 3 cit. VO dürfen übliche Abfälle aus Heimgärten, Hausgärten und diesen gleichzusetzenden Gärten, wie Heu, Laub, Äste und dergleichen im Freien nur im trockenen Zustand und nur in den Monaten März bis einschließlich Oktober an Werktagen in der Zeit von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr abgebrannt werden.
Der sehr glaubwürdigen Aussage des Zeugen H K ist zu entnehmen, dass die Rauchentwicklung beim gegenständlichen Brand nicht nur sehr stark war, sondern auch einen stechenden Geruch verbreitete. Obwohl sich der Brandherd etwa 150 Meter vom Anwesen des Zeugen entfernt befand und dazwischen sowohl sein eigenes Gebäude als auch das mehrstöckige Firmengebäude des Berufungswerbers befand, hat er den Rauch wahrgenommen und Nachschau gehalten, da er ein Schadenfeuer vermutete. Der vom Zeugen festgestellte stechende Geruch lässt zwar vermuten, dass nicht nur das auf den Fotos sichtbare biogene Material verbrannt wurde, doch ist auch dieses, wie sowohl die Erfahrungen des täglichen Lebens, als insbesondere auch der gegenständliche Vorfall zeigen, geeignet, dann, wenn es nicht völlig trocken ist, eine erhebliche Rauchentwicklung und damit eine Beeinträchtigung von Menschen herbeizuführen.
Für die Entscheidung ist nicht relevant, ob der Berufungswerber selbst den Abfall in Brand gesteckt hat. Er gibt selbst zu, dass er einen Mitarbeiter beauftragt habe, Abfall zu beseitigen, wobei er die Art und Weise der Beseitigung nicht vorgab. Darüber hinaus war er zum Zeitpunkt der Erhebung durch den Zeugen AI O T um
19.15 Uhr jedenfalls beim Brandherd anwesend und traf keinerlei Veranlassungen, dass das Feuer gelöscht wird. Vielmehr bekräftigte er, dass er nichts dabei finde, die Abfälle abzubrennen, obwohl er belehrt wurde, dass dieses Abbrennen nach dem Stmk. Luftreinhaltegesetz verboten sei. Selbst wenn er den Abfall nicht selbst angezündet haben soll, ist ihm spätestens ab dem Zeitpunkt seines Eintreffens am Brandherd und dem bewussten Zulassen des Weiterbrennens das Abbrennen des Abfalls strafrechtlich nicht nur im Sinne des § 7 VStG, sondern auch als Täter zuzurechnen.
Hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafe ist festzustellen, dass diese durchaus schuld- angemessen ist. Abgesehen davon, dass sie ohnehin nur ein Zehntel der möglichen Strafe beträgt, zeigt der Berufungswerber bis zuletzt keinerlei Schuldeinsicht. Die durch diesen Brand verursachte schwere Umweltbelästigung und Beeinträchtigung des Wohles seiner Mitmenschen ist ihm offensichtlich völlig gleichgültig, sodass selbst unter Berücksichtigung seiner bisherigen Unbescholtenheit die verhängte Geldstrafe mehr als angemessen ist.
Die Ergänzung des Spruches dient lediglich zur Klarstellung. Die Berufung erweist sich somit als unbegründet und war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ist eine Folge der abweisenden Berufungsentscheidung.