TE UVS Tirol 2001/01/15 2000/14/019-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung des Herrn T., vertreten durch die Rechtsanwälte W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 24.1.2000, Zahl Le-13959/1d-00, auf Grund der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15.1.2001 wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm §§ 24 und 51e VStG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als dem Berufungswerber gemäß § 21 VStG eine Ermahnung erteilt wird.

 

Der Spruch des Straferkenntnisses wird ergänzt als nach den Worten ?erfahren hat? die Worte ?und dass auf diesen Umstand nicht deutlich und allgemein hingewiesen worden ist?.

 

Die Vorschreibung von Verfahrenskosten und der Ersatz der Barauslagen hat zu entfallen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 3.3.1999 im Betrieb J. Faschiertes gemischt, das eine deutlich überhöhte Koloniezahl aufwies, zum Verkauf angeboten. Das Faschierte gemischt sei gemäß den Begriffsbestimmungen des § 8 litg des LMG 1975 als wertgemindert zu beurteilen. Der Beschuldigte habe somit nicht vorgesorgt, dass das Faschierte gemischt keine erhebliche Minderung an wertbestimmten Bestandteilen oder ihrer spezifischen wertbestimmenden Wirkung oder Eigenschaft erfahren habe. Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs2 Z1 LMG iVm § 7 Abs1 litb begangen und wurde über ihn gemäß § 74 Abs2 Z1 LMG iVm § 7 Abs1 litb LMG eine Geldstrafe in Höhe von S 2.000,-- (Ersatzarrest 2 Tage) verhängt. Weiters wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens erster Instanz verpflichtet.

 

Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 20.1.2000 zugestellt.

 

Innerhalb offener Frist wurde eine Berufung erhoben. In dieser ist ausgeführt, dass die Behörde zwar den Text seiner Rechtfertigung vom 13.1.2000 wörtlich wiedergebe, jedoch vermeint habe, dass diese Ausführungen nicht geeignet seien, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden träfe. Er habe ausgeführt, dass die von ihm geleitete Fleischabteilung zweimal in der Woche mit frischem Fleisch beliefert werde. Die Lieferung sei jeweils am Montag bzw Donnerstag einer Woche erfolgt. Das beim gegenständlichen Faschierten verwendete Fleisch stamme aus der Lieferung vom Montag vor der Probenziehung. Das Fleisch sei vom ihm anläßlich der Warenübernahme einer entsprechenden Kontrolle unterzogen worden. Es sei auch die Kerntemperatur gemessen worden. Das Fleisch sei bei der Warenübernahme einwandfrei, soweit er es beurteilen konnte. Die Fleischteile seien dann von ihm übernommen und im Kühlhaus bei einer Temperatur von etwa 1 Grad gelagert worden. Bei der Verarbeitung selbst seien ebenfalls entsprechende Qualitätskontrollen vorgenommen worden, wobei insbesondere auf das Aussehen, die Oberflächenbeschaffenheit und den Geruch geachtet wurde. Das Fleisch sei bei den geschilderten Kontrollen einwandfrei gewesen. Er habe keine Zweifel daran gehabt, dass das Fleisch verkehrsfähig sei. Nachdem das fertige Faschierte auf die Styroportassen gelegt und mit Klarsichtfolie umhüllt bzw etikettiert worden sei, habe er die Ware in die für die Präsentation vorgesehene Verkaufskühlvitrine gelegt. Dort haben Temperaturen um 1 Grad geherrscht. Als Beweis biete er den vorzulegenden Auszug aus dem Wiegebuch bzw die vorzulegenden Temperaturaufzeichnungen an. Infolge dieser Ausführungen wird der Antrag gestellt die Berufungsbehörde wolle eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen und in Stattgebung seiner Berufung allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens das angefochtene Straferkenntnis beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

Auf Grund der erhobenen Berufung wurde am 15.1.2001 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Berufungswerber einvernommen wurde. Ferner erstattete Dr. Prean sein Sachverständigengutachten. Es wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Schwaz, Zahl Le-13959/1d-00 sowie in die Kopie eines Auszuges betreffend des Wiegebuches und der Kontrollliste betreffend der Temperatur in der Vitrine und im Kühlraum.

 

Das durchgeführten Beweisverfahren hat nachstehenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt ergeben:

 

Am 3.3.1999 erschien in V. das Lebensmittelaufsichtsorgan Manfred Feiersinger welcher gegen 14.08 Uhr verschiedene Proben zog und zwar Proben betreffend Leberstreichwurst grob, Teewürstel, Putenleberkäse, Räucherfisch Partyplatte, Landhendelmagen vom Bauernhof sowie Faschiertes. Die gezogenen Proben wurden von der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck und zwar von Dr. Prean untersucht und ergab sich, dass die Leberstreichwurst, Teewürstel, Putenleberkäse, Räucherfisch Partyplatte, Landhendel nicht zu beanstanden waren. Hinsichtlich der Probe Faschiertes konnte der Sachbearbeiter feststellen, dass diese eine Koloniezahl bei 30 Grad/g von 70 Millionen KBE, Enterobacteriaceae/g von 6000 KBE, E.coli/g mehr als 50 KBE, Staphylococcus aureus/g 2000 KBE, Lactobacillen/g von mehr als 1000 KBE, Pseudomonaden/g 100 Mio KBE aufwies. Die Probe des Faschierten wurde als wertgemindert beurteilt. Auf diesen Umstand wurde nicht hingewiesen.

 

Der Berufungswerber ist im Jänner 1999 bei der Firma J. angestellt worden und wurde er am 1.3.1999 zum strafrechtlich Verantwortlichen gemäß § 9 VStG für die Filiale in V. bestellt. Das Faschierte bei dem am 3.3.1999 die Probe gezogen wurde wurde vom Berufungswerber am 1.3.1999 hergestellt und zwar aus Schweinefleisch, welches an diesem Tag geliefert wurde sowie aus Rindfleisch welches offensichtlich aus der Lieferung vom 25.2.1999 stammt. Der Faschiervorgang wurde im Kühlraum durchgeführt, wobei jeweils am Abend die Faschiermaschine einmal mit Desinfektionsmittel gereinigt wird.

Bei Bedarf wird mehrmals Faschiert.

 

Der Berufungswerber wurde vom Regionsleiter Herrn A. kontrolliert.

Diesem ist im Zuge der Kontrolle vom 24.3.1999 aufgefallen, dass bei der Kontrollliste der Temperaturvitrine und Kühlraum keine gleichmäßige Temperatureintragung vorgenommen wurde, obwohl die Temperaturanzeige Zehntelgerade misst.

 

Der Sachverständige Dr. Prean gab anläßlich seiner Einvernahme an, dass es nur zwei Möglichkeiten für die Wertminderung des Faschierten gibt und zwar einmal, dass das Ausgangsmaterial eine zu hohe Keimzahl aufwies oder dass bei der Reinigung bzw Zwischenreinigung des Fleischwolfes nicht die nötige Sorgfalt aufgewendet wurde. Der Sachverständige führte aus, dass das Faschieren im Kühlraum eine optimale Vorgangsweise darstellt, unter der Voraussetzung, dass die Faschiermaschine ordentlich gereinigt wird bzw dass Zwischenreinigungen vorgenommen werden.

 

Bei dem verfahrensgegenständlichen Delikt handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs1 zweiter Fall. Nach dieser Bestimmung ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungssvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Eine solche schuldbefreiende Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen, da sich aus der Kontrollliste betreffend der Temperatur im Kühlraum und Vitrine entnehmen läßt, dass vom Berufungswerber immer die gleiche Temperatur eingetragen wurde, obwohl der Thermometer auch Zehntel Grade angibt und wurde dies auch vom Regionalleiter beanstandet. Es ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber am Anfang seiner Tätigkeit, nicht die erforderliche Genauigkeit aufbrachte.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber die Wertminderung dadurch herbeigeführt hat, dass er den Fleischwolf nicht sorgfältig genug gereinigt hat. In Anbetracht des Umstandes, dass bei der Lebensmittelkontrolle sechs unterschiedliche Proben gezogen wurden, wobei es nur bei einer zur Beanstandung gekommen ist, ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber an und für sich verläßlich ist, dass er das Faschieren (eine hygienisch heikle Angelegenheit) jedoch nicht sorgfältig genug vorgenommen hat. Aus dem vorgelegten Akt ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber zum 1.3.1999 als strafrechtlich Verantwortlicher für die Filiale in V. bestellt wurde und sein Tätigkeitsfeld daher ?neu? war. Der Berufungswerber selbst hat im Jänner angefangen, sodass unter Berücksichtigung all dieser Umstände gemäß § 21 Abs1 VStG von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und ihm eine Ermahnung erteilt werden kann. Der Berufungswerber hat anläßlich seiner Einvernahme einen guten Eindruck hinterlassen. Aus dem Akt ergibt sich, dass der Berufungswerber nach Aktenlage unbescholten ist.

 

Aus vorgenannten Gründen konnte der Berufung teilweise stattgegeben werden und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Lieferung, Warenübernahme, Kontrolle, Wiegebuch, Temperaturaufzeichnungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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