TE UVS Niederösterreich 2001/01/16 Senat-MI-00-511

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Veröffentlicht am 16.01.2001
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Spruch

Der Antrag wird abgewiesen. Die Beigebung eines Verteidigers im Rahmen der Verfahrenshilfe wird nicht bewilligt.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft ** bestrafte den Antragsteller mit dem im Spruch genannten

Erkenntnis wegen Übertretung der §§5 Abs1, 99 Abs1 lita StVO mit

Geldstrafe in der Höhe

von S 24.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Tage).

 

Das Erkenntnis ist dem Antragsteller am ** ******** **** durch Hinterlegung rechtswirksam

zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom ******** **** stellte der Beschuldigte den Antrag, ihm

Verfahrenshilfe zu gewähren.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat erwogen:

 

Gemäß §51a Abs1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des

Beschuldigten zu beschließen, daß diesem ein Verteidiger beigegeben

wird, dessen

Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn

* der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des

für ihn und seine Familie,

für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen

Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen und * wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse

einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

 

Über den Antrag hat das in der Sache zuständige Einzelmitglied des Unabhängigen

Verwaltungssenates zu entscheiden, sofern die Angelegenheit nicht in die Kompetenz

einer Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates fällt.

 

Meritorische Voraussetzung für die Beigabe eines Verteidigers im Rahmen der Verfahrenshilfe ist einerseits die Mittellosigkeit des Beschuldigten, andererseits die Tatsache, daß die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege,

insbesondere einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist. Die beiden

Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit ist

auf die Erwerbsfähigkeit und auf das Vermögen des Antragstellers Bedacht zu nehmen.

Hinsichtlich der Interessen der zweckentsprechenden Verteidigung ist

auf die Komplexität

des Falles abzustellen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat unter Zugrundelegung

des Inhaltes des Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft ** Zl 3-*****-** den Antragsteller mit Schriftsatz vom ** ******** **** aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögenverhältnisse darzulegen bzw. mitzuteilen, inwieweit er die Beigabe eines Verfahrenshelfers als im Interesse einer zweckdienlichen Verteidigung als erforderlich

erachte. Gleichzeitig wurde eingeladen, mitzuteilen, ob der Antrag

als ein solcher im Sinne

des §51a VStG zu werten sei.

 

Von dieser Möglichkeit machte der Berufungswerber keinen Gebrauch. In der Berufung

führe er aus, arbeitslos zu sein und grundsätzlich ein Einkommen in Höhe von S 8.900,--

zu haben. Da er einen Termin beim AMS versäumt hätte, bekäme er derzeit überhaupt

kein Geld; dies würde sich erst wieder im ****** ändern. Die Verfahrenshilfe beantrage er,

da er das Straferkenntnis nicht verstehe.

 

Nach Prüfung und Auswertung der vorliegenden Unterlagen und des dokumentierten

Verwaltungsgeschehens gelangte der Unabhängige Verwaltungssenat im Land

Niederösterreich zu folgenden Ergebnissen:

 

1. Zur Voraussetzung der Beeinträchtigung des für den Beschuldigten und seine Familie

zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes bei eigener

Tragung der Kosten eines Verteidigers:

 

Der notwendige Unterhalt ist zwar mehr als der notdürftige, aber weniger als der

standesgemäße. Er ist dann beeinträchtigt, wenn unter Berücksichtigung der zu

erwartenden Verfahrenskosten keine genügenden Mitteln für eine einfache Lebensführung

des Antragstellers bzw. seiner Familie bleiben (LG Feldkirch 6.12.1996, 1 R 518/96).

 

Im Hinblick auf die vom Antragsteller ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- bzw. Familienverhältnisse erscheint die erste Voraussetzung für die Gewährung von

Verfahrenshilfe im Lichte der Existenzminimum-VO 2001 erfüllt.

 

2. Zur Voraussetzung des Erfordernisses der Verfahrenshilfe im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer

zweckentsprechenden

Verteidigung:

 

Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Sach- oder Rechtslage durch besondere

Schwierigkeiten gekennzeichnet ist oder dies durch besondere persönliche Verhältnisse

des Antragstellers (etwa im Hinblick auf die Tragweite des Rechtsfalles für den Antragsteller) indiziert ist. Im konkreten Fall wurde der Antragsteller bestraft, da ein Fahrzeug entgegen den straßenpolizeilichen Vorschriften in einem durch Alkohol

beeinträchtigen Zustand gelenkt hatte. Worin der Berufungswerber das

besondere

Problem erblickt, führte er nicht aus.

 

Auch vermögen seitens der Behörde ein mit besonderen Schwierigkeiten verbundener

Sachverhalt bzw. entsprechende Rechtsprobleme nicht erkannt zu werden, sondern

erscheinen sowohl die Tatsachen als auch die zu lösenden

Rechtsfragen

unproblematisch.

 

Da entsprechende Schwierigkeiten des Falls für die Behörde nicht erkennbar sind und

vom Antragsteller nicht dargelegt werden konnten, lag diese Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht  vor.

 

In Würdigung der zu 1. und 2. getroffenen Feststellungen gelangte der Unabhängige

Verwaltungssenat im Land Niederösterreich zu der Überzeugung, dass die

Voraussetzungen des §51a Abs1 VStG nicht vorlagen. Der Antrag auf Gewährung von

Verfahrenshilfe durch die kostenlose Beigabe eines Verteidigers für das

Berufungsverfahren war daher abzuweisen und die Verfahrenshilfe nicht zu bewilligen.

 

Die durch die Einbringung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe

unterbrochene Berufungsfrist beginnt mit Zustellung dieses Bescheides an den Antragsteller neuerlich zu laufen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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