Der Antrag wird abgewiesen. Die Beigebung eines Verteidigers im Rahmen der Verfahrenshilfe wird nicht bewilligt.
Die Bezirkshauptmannschaft ** bestrafte den Antragsteller mit dem im Spruch genannten
Erkenntnis wegen Übertretung der §§5 Abs1, 99 Abs1 lita StVO mit
Geldstrafe in der Höhe
von S 24.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Tage).
Das Erkenntnis ist dem Antragsteller am ** ******** **** durch Hinterlegung rechtswirksam
zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom ******** **** stellte der Beschuldigte den Antrag, ihm
Verfahrenshilfe zu gewähren.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß §51a Abs1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des
Beschuldigten zu beschließen, daß diesem ein Verteidiger beigegeben
wird, dessen
Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn
* der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des
für ihn und seine Familie,
für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen
Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen und * wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse
einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.
Über den Antrag hat das in der Sache zuständige Einzelmitglied des Unabhängigen
Verwaltungssenates zu entscheiden, sofern die Angelegenheit nicht in die Kompetenz
einer Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates fällt.
Meritorische Voraussetzung für die Beigabe eines Verteidigers im Rahmen der Verfahrenshilfe ist einerseits die Mittellosigkeit des Beschuldigten, andererseits die Tatsache, daß die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege,
insbesondere einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist. Die beiden
Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit ist
auf die Erwerbsfähigkeit und auf das Vermögen des Antragstellers Bedacht zu nehmen.
Hinsichtlich der Interessen der zweckentsprechenden Verteidigung ist
auf die Komplexität
des Falles abzustellen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich hat unter Zugrundelegung
des Inhaltes des Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft ** Zl 3-*****-** den Antragsteller mit Schriftsatz vom ** ******** **** aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögenverhältnisse darzulegen bzw. mitzuteilen, inwieweit er die Beigabe eines Verfahrenshelfers als im Interesse einer zweckdienlichen Verteidigung als erforderlich
erachte. Gleichzeitig wurde eingeladen, mitzuteilen, ob der Antrag
als ein solcher im Sinne
des §51a VStG zu werten sei.
Von dieser Möglichkeit machte der Berufungswerber keinen Gebrauch. In der Berufung
führe er aus, arbeitslos zu sein und grundsätzlich ein Einkommen in Höhe von S 8.900,--
zu haben. Da er einen Termin beim AMS versäumt hätte, bekäme er derzeit überhaupt
kein Geld; dies würde sich erst wieder im ****** ändern. Die Verfahrenshilfe beantrage er,
da er das Straferkenntnis nicht verstehe.
Nach Prüfung und Auswertung der vorliegenden Unterlagen und des dokumentierten
Verwaltungsgeschehens gelangte der Unabhängige Verwaltungssenat im Land
Niederösterreich zu folgenden Ergebnissen:
1. Zur Voraussetzung der Beeinträchtigung des für den Beschuldigten und seine Familie
zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes bei eigener
Tragung der Kosten eines Verteidigers:
Der notwendige Unterhalt ist zwar mehr als der notdürftige, aber weniger als der
standesgemäße. Er ist dann beeinträchtigt, wenn unter Berücksichtigung der zu
erwartenden Verfahrenskosten keine genügenden Mitteln für eine einfache Lebensführung
des Antragstellers bzw. seiner Familie bleiben (LG Feldkirch 6.12.1996, 1 R 518/96).
Im Hinblick auf die vom Antragsteller ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- bzw. Familienverhältnisse erscheint die erste Voraussetzung für die Gewährung von
Verfahrenshilfe im Lichte der Existenzminimum-VO 2001 erfüllt.
2. Zur Voraussetzung des Erfordernisses der Verfahrenshilfe im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer
zweckentsprechenden
Verteidigung:
Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Sach- oder Rechtslage durch besondere
Schwierigkeiten gekennzeichnet ist oder dies durch besondere persönliche Verhältnisse
des Antragstellers (etwa im Hinblick auf die Tragweite des Rechtsfalles für den Antragsteller) indiziert ist. Im konkreten Fall wurde der Antragsteller bestraft, da ein Fahrzeug entgegen den straßenpolizeilichen Vorschriften in einem durch Alkohol
beeinträchtigen Zustand gelenkt hatte. Worin der Berufungswerber das
besondere
Problem erblickt, führte er nicht aus.
Auch vermögen seitens der Behörde ein mit besonderen Schwierigkeiten verbundener
Sachverhalt bzw. entsprechende Rechtsprobleme nicht erkannt zu werden, sondern
erscheinen sowohl die Tatsachen als auch die zu lösenden
Rechtsfragen
unproblematisch.
Da entsprechende Schwierigkeiten des Falls für die Behörde nicht erkennbar sind und
vom Antragsteller nicht dargelegt werden konnten, lag diese Voraussetzung für die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vor.
In Würdigung der zu 1. und 2. getroffenen Feststellungen gelangte der Unabhängige
Verwaltungssenat im Land Niederösterreich zu der Überzeugung, dass die
Voraussetzungen des §51a Abs1 VStG nicht vorlagen. Der Antrag auf Gewährung von
Verfahrenshilfe durch die kostenlose Beigabe eines Verteidigers für das
Berufungsverfahren war daher abzuweisen und die Verfahrenshilfe nicht zu bewilligen.
Die durch die Einbringung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe
unterbrochene Berufungsfrist beginnt mit Zustellung dieses Bescheides an den Antragsteller neuerlich zu laufen.