TE UVS Tirol 2001/01/22 2000/20/143-4

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Veröffentlicht am 22.01.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn P. F., 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 07.09.2000, Zahl VST-151547/00, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 54 Abs1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind im gegenständlichen Fall S 280,-- (EUR 20,35), zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 28.01.2000 um 00.07 Uhr in Ampaß auf der Inntalautobahn A 12 auf Höhe Km 71,083 in Richtung Innsbruck den PKW mit dem Kennzeichen W-, gelenkt und die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 32 km/h überschritten. Dadurch habe er gegen § 52 lit a Ziff10a StVO verstoßen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs3 lita StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.400,--, die unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe sowie von Verfahrenskosten, verhängt wurde.

 

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In der Begründung verwies der Berufungswerber darauf, dass die Verwendungsbestimmungen ?bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen? in erheblichem Maße verletzt worden seien, dies deshalb, weil unter Punkt 2.2. der Allgemeinen Bestimmungen eine Messung unter -10 Grad untersagt sei und diese Messung daher aus seiner Rechtssicht unzulässig gewesen sei. Er halte auch seine bisherigen Einwendungen in vollem Umfang aufrecht.

 

Aufgrund dieser Berufung richtete die Berufungsbehörde nachfolgendes Schreiben vom 03.10.2000 an das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen:

 

?Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol behängt ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn P. F.. In diesem wird ihm eine Geschwindigkeitsüberschreitung, begangen am 28.01.2000 um 00.07 Uhr in Ampass auf der Inntalautobahn A12 auf Höhe km 71,083 vorgeworfen, er habe in diesem Bereich die durch Straßenverkehrszeichen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 32 km/h überschritten.

 

Laut Anzeige liegt der Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung eine Messung mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Type LR 90 - 235/P, E 01, zugrunde. Dieses Gerät wurde laut Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen am 26.05.1997 (Ende der Nacheichfrist 31.12.2000) geeicht.

 

Der Berufungswerber wendet ein, dass die Messung unzulässig gewesen sei. Dies deshalb, weil Punkt 2.2 der Verwendungsrichtlinien nicht eingehalten worden sei, wonach Messungen in einem Temperaturbereich unter - 10 Grad Celsius nicht verwertbar seien. Seitens des Meldungslegers wurden in Bezug auf die Witterungsbedingungen und Temperatur Erhebungen durchgeführt. Demnach habe die Tagesfrühtemperatur am 28.01.2000 um 07.00 Uhr am Flughafen Innsbruck - 13 Grad Celsius betragen.

 

Laut Anzeige wurde im Zuge der Messung eine Geschwindigkeit von 136 km/h vom Lasermessgerät abgelesen.

 

Es wird nunmehr um Mitteilung gebeten, inwieweit diese Messung - auch unter der Annahme, dass zum Messzeitpunkt eine Temperatur von unter - 10 C geherrscht hat (allenfalls - 20 Grad Celsius) - verwertbar ist.

 

Anlage: Anzeige des LGK für Tirol

samt Stellungnahme vom 28.04.2000

 

Mit freundlichen Grüßen:

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol:

Dr. Alfred Stöbich?

 

Im Bezug habenden Antwortschreiben vom 15.11.2000 wurde Folgendes mitgeteilt:

 

?Sehr geehrter Herr Dr. Stöbich!

 

In Beantwortung Ihres Schreibens vom 03.10.2000 teilen wir Ihnen folgendes mit:

 

Im Zuge des Prüfverfahrens zur Zulassung zur Eichung von Geschwindigkeitsmessgeräten der Bauart LR90-235/P wurden auch Prüfungen im Klimaschrank durchgeführt. Dabei wurde die Richtigkeit der angezeigten Messwerte bis zu einer Temperatur von -10 Grad Celsius überprüft.

 

Diese Prüfung läuft derart ab, dass das Gerät in ausgeschaltetem Zustand mindestens 2 Stunden der Temperatur, bei der es geprüft werden soll, ausgesetzt ist. Anschließend wird der Prüfling eingeschalten und sofort gemessen. Dies stellt bei der Kälteprüfung den schwierigsten Fall für das Gerät dar, da unmittelbar nach dem Einschalten noch keine Eigenerwärmung des Gerätes wirksam ist.

 

Da die genannte Bauart diese Prüfung anstandslos bestanden hat, kann von technischer Seite davon ausgegangen werden, dass ein in Betrieb befindliches Gerät auch bei Umgebungstemperaturen, die geringfügig unter der damaligen Prüftemperatur liegen, richtige Werte anzeigt.

 

Zusätzlich überwacht ein interner Temperatursensor die Innentemperatur des Messgerätes. Wird das Gerät bei einer Temperatur  unter -10 Grad Celsius eingeschalten erscheint auf der Anzeige die Meldung ?lo temp? sowie ?wait xx sec? wobei xx für eine temperaturabhängige Wartezeit steht. Diese Zeit dient dazu, die Eigenerwärmung abzuwarten, um so auf eine Temperatur zu kommen, die eine korrekte Geschwindigkeitsmessung möglich macht.

 

Diese Funktion wurde auf Grund Ihrer Anfrage bei einem Gerät der im gegenständlichen Fall verwendeten Bauart nochmals nachgeprüft. Dabei zeigte sich, dass ab einer Temperatur von -10 Grad Celsius die Meldung wie oben erscheint.

 

Auf Ihre konkrete Anfrage bezogen ist folgendes festzustellen:

 

Ohne zusätzliche Informationen ist es im vorliegenden Fall schwierig, eine mit der nötigen Sicherheit ausgestattete Aussage bezüglich der Richtigkeit des Messergebnisses zu treffen.

 

Es kann aber festgehalten werden, dass bei Nichterscheinen der Meldung ?lo temp? auf der Anzeige die Temperatur im Gerät ausreichend war, um eine ordnungsgemäße Messung durchführen zu können. Die Frage, ob diese Meldung angezeigt wurde, können aber nur jene beantworten, die die gegenständliche Messung vorgenommen haben.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass zwar eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Messwert in Ordnung ist, es aber mit letzter Sicherheit ohne zusätzliche Informationen nicht behauptet werden kann.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Leiter des BEV:

 

iV Mag Edelmaier?

 

Im Anschluss daran richtete die Berufungsbehörde nachfolgenden Fragenvorhalt vom 21.11.2000 an den Meldungsleger:

 

?Sehr geehrter Herr RevInsp S.!

 

Beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol behängt ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn P. F.. Es wird ihm vorgeworfen, er habe am 28.1.2000 um 00.07 Uhr in Ampass auf der Inntalautobahn A 12 auf Höhe des KM 71,083 in Richtung Innsbruck den PKW mit dem Kennzeichen W- gelenkt und die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 32 km/h überschritten.

 

In der Berufung verweist Herr F. darauf, dass eine Messung mit dem Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät unter minus 10 Grad untersagt sei und diese Messung daher unzulässig gewesen sei.

 

In diesem Zusammenhang wurde zwischenzeitlich eine Stellungnahme vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eingeholt, welche die ergänzende Anfrage notwendig macht.

 

Sie werden daher gebeten, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens nachfolgende Fragen zu beantworten:

 

1)  Wie lange vor der gegenständlichen Messung war das Lasergeschwindigkeitsmessgerät bereits in Betrieb?

 

2)  Inwieweit erschien auf dem Messergebnis zum Zeitpunkt der Messung oder davor die Meldung ?lo temp? sowie ?wait xx sec?, wobei xx für eine temperaturabhängige Wartezeit steht?

 

3)  Inwieweit wurde die oben erwähnte Vorgabe, eine bestimmte Wartezeit einzuhalten, tatsächlich eingehalten?

 

4)  Inwieweit wurde vor Durchführung der Messung eine Funktionsprüfung durchgeführt?

 

5)  Inwieweit wurden vor und nach der gegenständlichen Messung noch andere Messungen durchgeführt und inwieweit ergaben sich auf Grund anderer Messungen Anhaltspunkte für unrichtige Messwerte bzw. für eine Funktionsuntüchtigkeit des Gerätes?

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol:

Dr. Alfred Stöbich?

 

Im Bezug habenden Antwortschreiben vom 07.12.2000 wurde wie folgt Stellung genommen:

 

?Zum Auftrag des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, Geschäftszahl uvs-2000/20/143-2, vom 21.11.2000, betreffend P. F., Übertr nach der StVO, wird wie folgt zu allen Punkten Stellung genommen.

 

1.  Das Lasermessgerät wurde um 00.00 Uhr in Betrieb genommen, die gegenständliche Geschwindigkeitsmessung war um 00.07 Uhr. Das Lasermessgerät war somit 7 Minuten in Betrieb.

2.  Zum Zeitpunkt der Messung erschien auf dem Display lediglich das Messergebnis und die Entfernung. Die Meldungen ?lo temp? sowie eine temperaturabhängige Wartezeit waren auf dem Display nicht ersichtlich.

3.

Ergibt sich aus Beantwortung von Punkt 2

4.

Vor Beginn der Geschwindigkeitsmessungen um 00.00 Uhr wurde eine Funktionsprüfung in Form einer Kalibrierung durchgeführt. Dies ist aus dem bereits übersandten Laser-Messprotokoll ersichtlich.

 5. Vor der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung wurden an 3 Fahrzeugen Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt. Aus diesen Messungen ergaben sich keine Anhaltspunkte für ein ungültiges Messergebnis oder für eine Funktionsuntüchtigkeit des Lasergeschwindigkeitsmessgerätes.

 

Nach der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung wurden noch an 6 Fahrzeugen Geschwindigkeitsmessungen vorgenommen. Aus diesen Messungen ergaben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für ungültige Messwerte oder auf Funktionsuntüchtigkeit des Messgerätes.?

 

Diese Ermittlungsergebnisse wurden dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht. Von der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme machte er nicht Gebrauch.

 

Auf der Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht die Berufungsbehörde den gegen den Berufungswerber erhobenen Schuldvorwurf als erwiesen an.

 

Die dem Berufungswerber angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung wurde durch Messung mit einem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät festgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. die Erkenntnisse vom 02.03.1994, Zl 93/03/0238 und vom 16.03.1994, Zl 93/03/0317), dass ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser, wie er im gegenständlichen Fall verwendet wurde, grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt. Ebenso wie bei der Radarmessung ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch eine mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrautem Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten.

 

Im gegenständlichen Fall ist strittig, inwieweit die hier vorgenommene Messung aufgrund einer zu geringen Umgebungstemperatur nicht verwertbar ist. Laut Stellungnahme vom 28.04.2000 des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, Verkehrsabteilung, betrug die Tages-Frühtemperatur am 28.01.2000, gemessen um 07.00 Uhr am Flughafen Innsbruck, -13 Grad Celsius. Jene Temperatur, welche am Tatort zum Tatzeitpunkt herrschte, ist nicht exakt feststellbar. Zur Frage, inwieweit ein Messergebnis, wenn es bei einer Temperatur unter -10 Grad Celsius erzielt wurde, wurde eine Stellungnahme des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen eingeholt. Daraus geht hervor, dass im Falle des Nichterscheinens der Meldung ?lo temp?auf eine ausreichende Temperatur im Gerät geschlossen werden kann. Laut Angaben des Meldungslegers in der Stellungnahme vom 17.12.2000 war diese Anzeige nicht gegeben. Dies spricht gegen eine Messung bei einer Temperatur unter -10 Grad Celsius, jedenfalls aber gegen eine temperaturbedingte Beeinträchtigung der Funktionstauglichkeit des hier verwendeten Lasermessgerätes. Auch ergeben sich sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das im Gegenstandsfall verwendete Gerät aus Temperaturgründen funktionsuntauglich gewesen wäre.

 

Aus der Stellungnahme des Meldungslegers vom 28.04.2000 gegenüber der Erstbehörde ergibt sich auch, dass eine Verwechslung des Fahrzeuges des Berufungswerbers auszuschließen ist. Hinzu kommt, dass in der Anzeige unter ?Angaben des Angezeigten? festgehalten ist, dass der Berufungswerber sinngemäß angegeben habe, die Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen zu haben.

 

Die Erstbehörde hat daher dem Berufungswerber zu Recht eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 32 km/h und somit einen Verstoß gegen § 52 lit a Ziff10a StVO angelastet.

 

Im Bezug auf die Strafhöhe sei ausgeführt, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen in hohem Ausmaß die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Es ist daher von einem erheblichen Unrechtsgehalt der Tat auszugehen. In subjektiver Hinsicht ist zumindest von grob fahrlässigem Verhalten auszugehen. Bereits diese Umstände lassen die Strafe nicht als unangemessen hoch erscheinen und ist diese auch mit dem allenfalls vorhandenen Milderungsgrund der Unbescholtenheit und mit ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang zu bringen.

 

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät, Verwendungsrichtlinien, Temperaturbereich -10 Grad, Celsius
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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