TE UVS Niederösterreich 2001/01/24 Senat-PL-99-236

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Veröffentlicht am 24.01.2001
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

(AVG) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe

bestätigt, dass die Übertretungs- und Strafnorm wie folgt zu lauten haben:

 

Übertretungsnorm: ?§13 Abs1 iVm §7 Abs1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 und Punkt 8 der Mautordnung?

Strafnorm: ?§13 Abs1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996?

 

Gemäß §64 Abs1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hat der Berufungsweber als

Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von S 600,-- zu entrichten.

 

Gemäß §59 Abs2 AVG hat der Berufungswerber den Gesamtbetrag von S 3900,-- (Euro 283,42) binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom **.**.****, 3-9513-99, wurde über dem Beschuldigten E*** B*** wegen einer Übertretung nach ?§7

Abs1 iVm §12 Abs1 BStFG und Punkt 8 der Mautordnung? gemäß ?§12 Abs1? BStFG eine Geldstrafe von S 3000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen

Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von S 300,-- auferlegt.

 

In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen AB-**** (D) am **.**.**** um 14,50 Uhr in Österreich

die A * (W*** A*****) bei StrKm ** im Gemeindegebiet A**** in Fahrtrichtung St. P****

befahren, sohin eine mautpflichtige Straße benützt, ohne die zeitabhängige Maut

ordnungsgemäß im Sinne der Mautordnung entrichtet zu haben, da er die Vignette in eine Klarsichtfolie gegeben habe und mit Klebebändern auf der Windschutzscheibe befestigt

habe, sodass sie jederzeit ohne Beschädigung wieder abgenommen

werden habe

können.

 

In der dagegen eingebrachten Berufung vom **.**.**** wendet sich der Beschuldigte mit

folgender Begründung gegen die Bestrafung:

 

?Das in der Strafverfügung und das in der Straferkenntnis zitierte

Gesetz stimmt in den §§ nicht überein.

Ferner ist auf der Vignette kein Hinweis, daß diese nach

irgendwelchen gesetzlichen

Bestimmungen anzubringen sind, Es ist lediglich darauf hingewiesen, wo die Vignette auf

der Windschutzscheibe hingeklebt werden muß. Ferner war die Vignette

gut sichtbar an

der Windschutzscheibe wie beschrieben angebracht.

 

Der wahre Grund ist ein anderer.

Der Polizeibeamte hat mich mit der Laserpistole zwischen 6 Fahrzeugen (5 davon Österreicher) mit einer angeblich überhöhten Geschwindigkeit herausgemessen. Auf

meine Frag wie das gehe, wenn ich von mehreren Fahrzeugen überholt werde, dann

müßten diese doch viel schneller als ich gewesen sein und warum diese Fahrzeuglenker

nicht auch angehalten werden. Ferner verlangte ich den Nachweis der angeblichen

Geschwindigkeitsübertretung. Daraufhin der Beamte, das sei egal, er habe mich

herausgemessen und ich soll DM 160,-- bezahlen oder er bringe mich zur Anzeige. Darauf

erwiderte ich: ?Nein, Sie sind mir den Beweis schuldig und den bitte ich Sie mir zu

erbringen, ansonsten müssen Sie die Anzeige machen.? Nach kurzem höflichen, aber

bestimmten Wortwechsel entdeckte der Beamte eine angebliche Unkorrektheit an meiner

Vignette. Der Beamte forderte mich auf die Vignette abzunehmen und er war auch nicht zu

überzeugen, daß die Vignette nur von mir verwendet wird. Ich fahre im Jahr ca. 10 mal

durch Österreich und immer nur mit einem Fahrzeuge, also habe ich meine Maut

entrichtet. Frage des Polizeibeamten: ?Zahlen Sie jetzt die DM 160,--? und ich antwortete

?Nein, ich bleibe dabei, daß Sie eine Anzeige machen können.? Ich wurde noch belehrt,

daß ich an der nächsten Ausfahrt die Autobahn verlassen muß, um mir

eine neue Vignette

zu kaufen.

 

Wie Sie sehen war das Ganze auf ein Kassieren abgestellt und nicht auf ?Die Polizei ?

Dein Freund und Helfer?. Ich habe auf einer meiner Fahrten den Polizeipräsidenten von

Österreich gehört zu dem Thema warum sich die österreichische Autobahnpolizei so offen

hinstelle um ?wir möchten, daß die Verkehrsteilnehmer die Geschwindigkeit einhalten und

wenn notwendig korrigieren. Wir sind als Polizei nicht zum Kassieren da, sondern um

Unfälle zu verhüten?. Der Reporter: ?aber das Geld der Strafmandate fehlt Ihnen doch zur Finanzierung des Polizei-Apparates ? Antwort: ?ich wiederhole, wir möchten Unfälle

verhüten und nicht mit Strafmandaten die Polizeiorgane bezahlen? Möglicherweise steht

der Präsident alleine da, oder als PR-Aktion mach sich die Antwort gut. Ich muß Ihnen

zugestehen, mir gefielen die Aussagen des Präsidenten. Vielleicht

ist auch den Ausführungsorganen diese Haltung näher zu bringen.

 

Allerdings muß ich zugestehen, der Präsident hat nicht gesagt, wenn keine

Geschwindigkeitsübertretung vorliegt, den Autofahrer nicht anzuhalten und solange zu

suchen bis der Beamte ein Delikt findet, um unter einem anderen §§Geld zu kassieren.

 

Mir ist es jetzt so ergangen, wie vielen anderen deutschen Autofahrern auch. Der Automobilclub ADAC warnte schon des öfteren in seinem Mitgliedermagazin vor der

österreichischen Polizei, die Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen bevorzugt die Geschwindigkeitsüberschreitung unterstellt um abzukassieren. Welch` ein Image für ein Reiseland, ob das der österreichische Tourismusverband weiß?

 

Bei allem Ärger über diesen Vorgang, auch die Sache selbst ist für mich nicht haltbar und

ich bitte Sie den Vorgang nochmals zu prüfen.?

 

Zu diesem Berufungsvorbringen sowie zum Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes stellt der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ folgendes

fest:

 

Unbestritten steht fest, dass der Beschuldigte zur Tatzeit das im Spruch des Straferkenntnisses bezeichnete Kraftfahrzeug (Kombi) auf der A *, StrKm **, in Richtung

St. P*** gelenkt hat. Bei der damals vorgenommenen Anhaltung des Berufungswerbers

durch Organe des Landesgendarmeriekommandos für N****,

Verkehrsabteilung

Außenstelle A***, ist festgestellt worden, dass im Tönungsstreifen der Windschutzscheibe

die Jahresvignette für 1999 in einer Klarsichtfolie mit Klebebändern angebracht gewesen

ist. Durch diese Anbringung ist es grundsätzlich möglich, die Vignette ohne Beschädigung

von der Windschutzscheibe abzunehmen. Tatsächlich ist im Zuge der Amtshandlung die Vignette in der Klarsichtfolie abgenommen worden und der Anzeige als Beweismittel

angeschlossen worden. Der Umstand, dass die Vignette in eine Klarsichtfolie verklebt

gewesen ist und somit die Klarsichtfolie an der Windschutzscheibe angebracht gewesen

ist, ist vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellt worden, sondern vielmehr damit

gerechtfertigt worden, dass er diese Art der Anbringung für zweckmäßiger halte, da eine Abnahme der Vignette nach Ablauf der Gültigkeit leichter möglich sei.

 

In rechtlicher Hinsicht war folgendes zu erwägen:

 

Gemäß §13 Abs1 BStFG begehen Kraftfahrzeuglenker, die gemäß §7 Abs1 zeitabhängig

bemautete Bundesstraßen benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß

entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von S 3000,-- bis S 30000,-- zu bestrafen.

 

Gemäß §13 Abs3 BStFG wird die Tat straflos, wenn der Täter bei Betretung, wenngleich

auf Aufforderung, eine in der Mautordnung festzusetzende Ersatzmaut zahlt, die den Betrag von S 3000,-- samt Umsatzsteuer nicht übersteigen darf,

hierüber ist dem Täter

sofort eine Bescheinigung auszustellen.

 

Gemäß §7 Abs1, letzter Satz BStFG ist die Maut vor der mautpflichtigen

Straßenbenützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß Punkt 8 der Mautordnung ist die Vignette innen direkt auf der Windschutzscheibe

gut sichtbar und unbeschädigt anzukleben. In gleicher Weise ist das Ankleben gestattet

auf einer nicht versenkbaren Seitenscheibe im linken vorderen Bereich. Eine

chemisch/technische Manipulation des originären Vignettenklebers der Art, dass bei

Ablösen der Vignette deren Selbstzerstörungseffekt verhindert wird,

verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung.

 

Im gegenständlichen Fall widerspricht die Art der Anbringung der Mautvignette, nämlich

die Befestigung derselben in einer Klarsichtfolie an der Windschutzscheibe, dem klaren

Wortlaut des Punktes 8 der Mautordnung, wonach durch die Art der Anbringung im

gegenständlichen Fall der Selbstzerrstörungseffekt beim Ablösen der Vignette verhindert

wird.

 

Es ist somit eine ordnungsgemäße Mautenrichtung nicht vorgelegen, weshalb der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver

Hinsicht als erwiesen

anzusehen ist.

 

Da auch ausländische Kraftfahrer verpflichtet sind, sich über die Rechtsvorschriften, die

bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen sind, ausreichend zu

unterrichten (vgl. VwGH vom 18.12.1997 Zl. 97/06/0242), ist auch ein schuldhaftes

Verhalten auf seiten des Berufungswerbers (zumindest Fahrlässigkeit) anzunehmen. Die Verwaltungsübertretung ist daher in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe war folgendes zu erwägen:

 

Im vorliegenden Fall ist die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden.

 

Die Anwendung des §21 VStG (Absehen von der Bestrafung) scheidet schon deswegen

aus, weil das Verschulden bei der Setzung der Tat nicht bloß als geringfügig qualifiziert

werden kann. Immerhin besteht die Mautpflicht im Bundesgebiet für zeitabhängig

bemautete Bundesstraßen bereits seit Jahren und musste somit bei auch nur

oberflächlicher Befassung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften bekannt sein.

 

Die Heranziehung der Bestimmung des §20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe)

setzt voraus, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich

überwiegen. Im vorliegenden Fall ist lediglich vom Milderungsgrund der

verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit (laut Aktenlage) auszugehen. Der Milderungsgrund eines Geständnisses liegt nicht vor, da das bloße Unterbleiben des Leugnens der Tat nicht unter den Milderungsgrund des §34 Z17 StGB fällt. Da

weitergehende relevante mildernde Umstände nicht zu berücksichtigen gewesen sind,

lagen somit trotz des Fehlens von Erschwerungsgründe die gesetzlichen

Voraussetzungen für die Anwendung des §20 VStG nicht vor.

 

Da die Behörde erster Instanz die gesetzliche Mindeststrafe verhängt hat, konnte eine Erörterung der Strafzumessungsregeln nach §19 VStG entfallen.

 

Ob durch die Geldstrafe der notwendige Unterhalt des Berufungswerbers gefährdet wird,

ist im Übrigen nicht bei der Strafbemessung, sondern erst im Zuge der Vollstreckung der Geldstrafe zu beachten (VwGH vom 21.3.1975, 7070/74).

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte aus

dem Grunde des §51e Abs3 VStG abgesehen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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