Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
(AVG) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe
bestätigt, dass die Übertretungs- und Strafnorm wie folgt zu lauten haben:
Übertretungsnorm: ?§13 Abs1 iVm §7 Abs1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 und Punkt 8 der Mautordnung?
Strafnorm: ?§13 Abs1 Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996?
Gemäß §64 Abs1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hat der Berufungsweber als
Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von S 600,-- zu entrichten.
Gemäß §59 Abs2 AVG hat der Berufungswerber den Gesamtbetrag von S 3900,-- (Euro 283,42) binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom **.**.****, 3-9513-99, wurde über dem Beschuldigten E*** B*** wegen einer Übertretung nach ?§7
Abs1 iVm §12 Abs1 BStFG und Punkt 8 der Mautordnung? gemäß ?§12 Abs1? BStFG eine Geldstrafe von S 3000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen
Kostenbeitrages zum erstinstanzlichen Verfahren in Höhe von S 300,-- auferlegt.
In diesem Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen AB-**** (D) am **.**.**** um 14,50 Uhr in Österreich
die A * (W*** A*****) bei StrKm ** im Gemeindegebiet A**** in Fahrtrichtung St. P****
befahren, sohin eine mautpflichtige Straße benützt, ohne die zeitabhängige Maut
ordnungsgemäß im Sinne der Mautordnung entrichtet zu haben, da er die Vignette in eine Klarsichtfolie gegeben habe und mit Klebebändern auf der Windschutzscheibe befestigt
habe, sodass sie jederzeit ohne Beschädigung wieder abgenommen
werden habe
können.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom **.**.**** wendet sich der Beschuldigte mit
folgender Begründung gegen die Bestrafung:
?Das in der Strafverfügung und das in der Straferkenntnis zitierte
Gesetz stimmt in den §§ nicht überein.
Ferner ist auf der Vignette kein Hinweis, daß diese nach
irgendwelchen gesetzlichen
Bestimmungen anzubringen sind, Es ist lediglich darauf hingewiesen, wo die Vignette auf
der Windschutzscheibe hingeklebt werden muß. Ferner war die Vignette
gut sichtbar an
der Windschutzscheibe wie beschrieben angebracht.
Der wahre Grund ist ein anderer.
Der Polizeibeamte hat mich mit der Laserpistole zwischen 6 Fahrzeugen (5 davon Österreicher) mit einer angeblich überhöhten Geschwindigkeit herausgemessen. Auf
meine Frag wie das gehe, wenn ich von mehreren Fahrzeugen überholt werde, dann
müßten diese doch viel schneller als ich gewesen sein und warum diese Fahrzeuglenker
nicht auch angehalten werden. Ferner verlangte ich den Nachweis der angeblichen
Geschwindigkeitsübertretung. Daraufhin der Beamte, das sei egal, er habe mich
herausgemessen und ich soll DM 160,-- bezahlen oder er bringe mich zur Anzeige. Darauf
erwiderte ich: ?Nein, Sie sind mir den Beweis schuldig und den bitte ich Sie mir zu
erbringen, ansonsten müssen Sie die Anzeige machen.? Nach kurzem höflichen, aber
bestimmten Wortwechsel entdeckte der Beamte eine angebliche Unkorrektheit an meiner
Vignette. Der Beamte forderte mich auf die Vignette abzunehmen und er war auch nicht zu
überzeugen, daß die Vignette nur von mir verwendet wird. Ich fahre im Jahr ca. 10 mal
durch Österreich und immer nur mit einem Fahrzeuge, also habe ich meine Maut
entrichtet. Frage des Polizeibeamten: ?Zahlen Sie jetzt die DM 160,--? und ich antwortete
?Nein, ich bleibe dabei, daß Sie eine Anzeige machen können.? Ich wurde noch belehrt,
daß ich an der nächsten Ausfahrt die Autobahn verlassen muß, um mir
eine neue Vignette
zu kaufen.
Wie Sie sehen war das Ganze auf ein Kassieren abgestellt und nicht auf ?Die Polizei ?
Dein Freund und Helfer?. Ich habe auf einer meiner Fahrten den Polizeipräsidenten von
Österreich gehört zu dem Thema warum sich die österreichische Autobahnpolizei so offen
hinstelle um ?wir möchten, daß die Verkehrsteilnehmer die Geschwindigkeit einhalten und
wenn notwendig korrigieren. Wir sind als Polizei nicht zum Kassieren da, sondern um
Unfälle zu verhüten?. Der Reporter: ?aber das Geld der Strafmandate fehlt Ihnen doch zur Finanzierung des Polizei-Apparates ? Antwort: ?ich wiederhole, wir möchten Unfälle
verhüten und nicht mit Strafmandaten die Polizeiorgane bezahlen? Möglicherweise steht
der Präsident alleine da, oder als PR-Aktion mach sich die Antwort gut. Ich muß Ihnen
zugestehen, mir gefielen die Aussagen des Präsidenten. Vielleicht
ist auch den Ausführungsorganen diese Haltung näher zu bringen.
Allerdings muß ich zugestehen, der Präsident hat nicht gesagt, wenn keine
Geschwindigkeitsübertretung vorliegt, den Autofahrer nicht anzuhalten und solange zu
suchen bis der Beamte ein Delikt findet, um unter einem anderen §§Geld zu kassieren.
Mir ist es jetzt so ergangen, wie vielen anderen deutschen Autofahrern auch. Der Automobilclub ADAC warnte schon des öfteren in seinem Mitgliedermagazin vor der
österreichischen Polizei, die Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen bevorzugt die Geschwindigkeitsüberschreitung unterstellt um abzukassieren. Welch` ein Image für ein Reiseland, ob das der österreichische Tourismusverband weiß?
Bei allem Ärger über diesen Vorgang, auch die Sache selbst ist für mich nicht haltbar und
ich bitte Sie den Vorgang nochmals zu prüfen.?
Zu diesem Berufungsvorbringen sowie zum Inhalt des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes stellt der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ folgendes
fest:
Unbestritten steht fest, dass der Beschuldigte zur Tatzeit das im Spruch des Straferkenntnisses bezeichnete Kraftfahrzeug (Kombi) auf der A *, StrKm **, in Richtung
St. P*** gelenkt hat. Bei der damals vorgenommenen Anhaltung des Berufungswerbers
durch Organe des Landesgendarmeriekommandos für N****,
Verkehrsabteilung
Außenstelle A***, ist festgestellt worden, dass im Tönungsstreifen der Windschutzscheibe
die Jahresvignette für 1999 in einer Klarsichtfolie mit Klebebändern angebracht gewesen
ist. Durch diese Anbringung ist es grundsätzlich möglich, die Vignette ohne Beschädigung
von der Windschutzscheibe abzunehmen. Tatsächlich ist im Zuge der Amtshandlung die Vignette in der Klarsichtfolie abgenommen worden und der Anzeige als Beweismittel
angeschlossen worden. Der Umstand, dass die Vignette in eine Klarsichtfolie verklebt
gewesen ist und somit die Klarsichtfolie an der Windschutzscheibe angebracht gewesen
ist, ist vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellt worden, sondern vielmehr damit
gerechtfertigt worden, dass er diese Art der Anbringung für zweckmäßiger halte, da eine Abnahme der Vignette nach Ablauf der Gültigkeit leichter möglich sei.
In rechtlicher Hinsicht war folgendes zu erwägen:
Gemäß §13 Abs1 BStFG begehen Kraftfahrzeuglenker, die gemäß §7 Abs1 zeitabhängig
bemautete Bundesstraßen benützen, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß
entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von S 3000,-- bis S 30000,-- zu bestrafen.
Gemäß §13 Abs3 BStFG wird die Tat straflos, wenn der Täter bei Betretung, wenngleich
auf Aufforderung, eine in der Mautordnung festzusetzende Ersatzmaut zahlt, die den Betrag von S 3000,-- samt Umsatzsteuer nicht übersteigen darf,
hierüber ist dem Täter
sofort eine Bescheinigung auszustellen.
Gemäß §7 Abs1, letzter Satz BStFG ist die Maut vor der mautpflichtigen
Straßenbenützung durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.
Gemäß Punkt 8 der Mautordnung ist die Vignette innen direkt auf der Windschutzscheibe
gut sichtbar und unbeschädigt anzukleben. In gleicher Weise ist das Ankleben gestattet
auf einer nicht versenkbaren Seitenscheibe im linken vorderen Bereich. Eine
chemisch/technische Manipulation des originären Vignettenklebers der Art, dass bei
Ablösen der Vignette deren Selbstzerstörungseffekt verhindert wird,
verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung.
Im gegenständlichen Fall widerspricht die Art der Anbringung der Mautvignette, nämlich
die Befestigung derselben in einer Klarsichtfolie an der Windschutzscheibe, dem klaren
Wortlaut des Punktes 8 der Mautordnung, wonach durch die Art der Anbringung im
gegenständlichen Fall der Selbstzerrstörungseffekt beim Ablösen der Vignette verhindert
wird.
Es ist somit eine ordnungsgemäße Mautenrichtung nicht vorgelegen, weshalb der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver
Hinsicht als erwiesen
anzusehen ist.
Da auch ausländische Kraftfahrer verpflichtet sind, sich über die Rechtsvorschriften, die
bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen sind, ausreichend zu
unterrichten (vgl. VwGH vom 18.12.1997 Zl. 97/06/0242), ist auch ein schuldhaftes
Verhalten auf seiten des Berufungswerbers (zumindest Fahrlässigkeit) anzunehmen. Die Verwaltungsübertretung ist daher in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
Hinsichtlich der Strafhöhe war folgendes zu erwägen:
Im vorliegenden Fall ist die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden.
Die Anwendung des §21 VStG (Absehen von der Bestrafung) scheidet schon deswegen
aus, weil das Verschulden bei der Setzung der Tat nicht bloß als geringfügig qualifiziert
werden kann. Immerhin besteht die Mautpflicht im Bundesgebiet für zeitabhängig
bemautete Bundesstraßen bereits seit Jahren und musste somit bei auch nur
oberflächlicher Befassung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften bekannt sein.
Die Heranziehung der Bestimmung des §20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe)
setzt voraus, dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich
überwiegen. Im vorliegenden Fall ist lediglich vom Milderungsgrund der
verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit (laut Aktenlage) auszugehen. Der Milderungsgrund eines Geständnisses liegt nicht vor, da das bloße Unterbleiben des Leugnens der Tat nicht unter den Milderungsgrund des §34 Z17 StGB fällt. Da
weitergehende relevante mildernde Umstände nicht zu berücksichtigen gewesen sind,
lagen somit trotz des Fehlens von Erschwerungsgründe die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Anwendung des §20 VStG nicht vor.
Da die Behörde erster Instanz die gesetzliche Mindeststrafe verhängt hat, konnte eine Erörterung der Strafzumessungsregeln nach §19 VStG entfallen.
Ob durch die Geldstrafe der notwendige Unterhalt des Berufungswerbers gefährdet wird,
ist im Übrigen nicht bei der Strafbemessung, sondern erst im Zuge der Vollstreckung der Geldstrafe zu beachten (VwGH vom 21.3.1975, 7070/74).
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte aus
dem Grunde des §51e Abs3 VStG abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.