Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn E T, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 31.3.2000, Zl.: III/S-32.226/99, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) i.d.F. BGBl. 1998/158 wird die Berufung dem Grunde nach mit der Maßgabe abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend abgeändert wird, dass
1.) im Tatvorwurf die Wortfolge "in Graz einerseits ein flächendeckendes Hubverbot besteht, andererseits" ersatzlos entfällt und 2.) der Halbsatz "da keine Gefahr für eine andere Person abzuwenden war" durch den Halbsatz "da es die Verkehrsicherheit nicht erfordert hat" ersetzt wird, und 3.) die verletzte Rechtsvorschrift § 22 Abs 2 StVO 1960 lautet. Im Übrigen bleibt der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses unberührt.
Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Berufung Folge gegeben und gemäß § 19 VStG die Strafe mit S 600,-- (EUR 43,60), im Uneinbringlichkeitsfall 20 Stunden Ersatzarrest, welche binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, neu bemessen.
Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von S 60,-- (EUR 4,36). Dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu entrichten.
Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 23.9.1999 um 16.25 Uhr in Graz in der Wiener Straße, ca. 15 m südlich der Kreuzung mit der Iberer Straße als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen die Vorrichtung zur Abgabe von Schallzeichen betätigt, obwohl in Graz einerseits ein flächendeckendes Hubverbot besteht und andererseits die Abgabe von Schallzeichen absolut nicht notwendig war, da keine Gefahr von Personen abzuwenden war.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 52 a Z 14 iVm § 44 Abs 4 StVO wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 700,-- (24 Stunden Ersatzarrest) verhängt.
In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Berufungswerber im Wesentlichen ausgeführt, dass die Abgabe von Schallzeichen objektiv gesehen absolut korrekt und notwendig gewesen sei, um - wie schon die Notbremsung eines ihm nachfolgenden Fahrzeuges zeigte - Unfälle zu vermeiden. Da die Wiener Straße zum Vorfallszeitpunkt äußerst stark frequentiert war, wäre ihm ein Ausweichen auf den linken Fahrstreifen nicht möglich gewesen. Im Übrigen habe die Verkehrsbehinderung zumindest eine Minute gedauert. Weiters wurde vorgebracht, dass die Verordnung des Hubverbotes nicht gehörig kundgemacht worden sei, da das entsprechende Verkehrszeichen am Vorfallstag nicht an der vom Berufungswerber verwendeten Ortseinfahrt vorhanden gewesen sei. Für den gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark ergibt sich auf Grundlage des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz verbunden mit dem Berufungsvorbringen folgender Sachverhalt:
Am 23.9.1999 um 16.25 Uhr lenkte der Berufungswerber seinen PKW mit dem behördlichen Kennzeichen im Stadtgebiet von Graz auf dem rechten Fahrstreifen der zwei Fahrstreifen aufweisenden Wiener Straße in nördliche Richtung. Es herrschte starkes Verkehrsaufkommen. Unmittelbar vor ihm fuhr ein Fahrschulfahrzeug. Als vor diesem Fahrzeug ein GVB-Bus in die Haltestellenbucht ca. 15 m südlich der Kreuzung mit der Iberer Straße einfuhr, hielt die Fahrschülerin ihr Fahrzeug auf dem rechten Fahrstreifen an. Als sie nicht weiterfuhr, obwohl ihr dies nach Ansicht des Berufungswerbers möglich gewesen wäre und ein hinter dem Berufungswerber fahrender Fahrzeuglenker sein KFZ abrupt abbremsen musste, hupte der Berufungswerber zumindest zweimal, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert hatte, da er und auch der hinter ihm fahrende PKW-Lenker ihre Fahrzeuge bereits zum Stillstand gebracht hatten. Ein Ausscheren auf den zweiten Fahrstreifen war dem Berufungswerber aufgrund des starken Verkehrsaufkommens nicht möglich. Der Fahrschülerin, der der Motor abgestorben war, gelang es erst nach ca. einer Minute wieder ihr Fahrzeug zu starten und die Fahrt fortzusetzen. Diese Feststellungen konnten aufgrund des unbestritten gebliebenen Inhaltes des vorliegenden Verfahrensaktes der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz verbunden mit dem Berufungsvorbringen getroffen werden. Ob das Anhalten des Fahrschulfahrzeuges verkehrsbedingt erforderlich oder allenfalls rechtswidrig war oder es sich nur um einen Fahrfehler gehandelt hat, mag aufgrund der nachstehenden Ausführungen dahingestellt bleiben. Rechtliche Beurteilung: Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass mit dem angefochtenen Straferkenntnis keine eine S 3.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und dass der Berufungswerber die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung nicht ausdrücklich verlangt hat, weshalb die Entscheidung aufgrund der Aktenlage ergehen konnte. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Berufungswerber der Vorwurf gemacht wurde, Schallzeichen abgegeben zu habe, obwohl in Graz einerseits ein flächendeckendes Hubverbot besteht und andererseits die Verkehrsicherheit die Abgabe von Schallzeichen nicht erfordert hat. Nach herrschender Rechtsansicht kommt bei der vorschriftswidrigen Abgabe von Schallzeichen ein Verstoß gegen zwei völlig voneinander verschiedene straßenpolizeiliche Vorschriften in Betracht. Während ein im Sinne der §§ 43 Abs 2 und 52 lit a Z 14 StVO 1960 verordnetes und kundgemachtes Hubverbot festlegt, dass die Betätigung der Vorrichtung zur Abgabe von Schallzeichen verboten ist, wenn zur Abwendung einer Gefahr von einer Person ein anderes Mittel ausreicht, verbietet § 22 Abs 2 StVO die Abgabe von Schallzeichen unbeschadet der Bestimmungen über das Hubverbot, wenn es die Sicherheit nicht erfordert. Die Abgabe von Schallzeichen ist sohin nicht nur dann verboten, wenn ein entsprechendes Hubverbot angeordnet wurde und "zur Abwendung einer Gefahr von einer Person ein anderes Mittel ausreicht", sondern auch dann, wenn ein derartiges Verbot nicht besteht, jedoch "es die Sicherheit des Verkehrs nicht erfordert". Da die Erstbehörde sowohl im Spruch des angefochtenen Bescheides, als auch in dessen Begründung Feststellungen getroffen hat, die an den Tatbestand des § 22 Abs 2 StVO 1960 anknüpfen und nicht an den Tatbestand einer Verordnung war im Hinblick auf die beiden in Betracht kommenden straßenpolizeilichen Vorschriften der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend zu modifizieren. Daraus folgt wiederum, dass auf das Berufungsvorbringen hinsichtlich einer nicht gehörigen Kundmachung der bezugnehmenden Verordnung nicht näher einzugehen war. Der Berufungswerber bestreitet nicht, hinter dem auf dem rechten Fahrstreifen zum Stillstand gekommenen Fahrschulfahrzeug seine Hupe mehrmals betätigt zu haben. Er bringt aber vor, dass er dazu berechtigt war, um Unfälle zu vermeiden. Da der Berufungswerber angab, dass ein äußerst starkes Verkehrsaufkommen herrschte und er mehrmals die Lichthupe betätigt hat, ehe er anschließend mehrmals seine Hupe betätigte und auch der ihm nachfahrende Fahrzeuglenker sein Fahrzeug bereits hatte abrupt abbremsen müssen, ist es für die Berufungsbehörde nicht ersichtlich, welcher konkreten Gefahrensituation der Berufungswerber durch die Abgabe von Schallzeichen entgegenwirken wollte. Da weiters das Abgeben von Hubsignalen aus einem stehenden Fahrzeug nicht geeignet ist, die Lenker der sich von hinten nähernden Fahrzeuge auf sich aufmerksam zu machen, kann es auch dahingestellt bleiben wie lange der Berufungswerber sein Fahrzeug bereits angehalten hatte ehe er nach dem Betätigen der Lichthupe Schallzeichen abgab bzw. wann der Lenker des nachfahrenden Fahrzeuges seine Bremsung einleitete. Auch ist es irrelevant, ob das Anhalten des Fahrschulfahrzeuges verkehrsbedingt notwendig oder rechtswidrig war oder ob es sich dabei um einen Fahrfehler gehandelt hat, weil selbst unter der Annahme eines von dieser Lenkerin begangenen Verstoßes gegen Bestimmungen der StVO 1960 der Berufungswerber zur Abgabe von Hubsignalen nicht berechtigt gewesen wäre (vgl. VwGH vom 21.10.1983, 83/02/0089 und vom 24.1.1990, 89/02/0141). Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung subjektiv und objektiv zu verantworten hat. Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Warnzeichen stellen eine für die Verkehrssicherheit notwendige Maßnahme dar, die aber nur dann abzugeben sind, wenn es im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich ist, um einen anderen Lenker auf eine konkrete Gefahrensituation hinzuweisen. Andererseits soll wegen der damit verbundenen Lärmbelästigung aber eine Störung der Ruhe vermieden werden. Auch soll der Lenker eines anderen Fahrzeuges nicht durch eine Unmutsäußerung in eine Stresssituation versetzt werden. Durch das festgestellte Verhalten hat der Berufungswerber gegen den Schutzzweck dieser gesetzlichen Bestimmung verstoßen und die Verkehrssicherheit sogar nachteilig beeinträchtigt. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Erschwerungs- oder Milderungsgründe liegen keine vor. Zum Ausmaß des Verschuldens ist festzustellen, dass gemäß § 5 VStG zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genügt. Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen und kann daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat sowie der bereits angeführten subjektiven und objektiven für die Strafbemessung entscheidenden Kriterien erscheint die nunmehr verhängte Strafe im Hinblick auf den eingeschränkten Tatvorwurf und den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu S 10.000,-- (bis zu zwei Wochen Ersatzarrest) schuld- und tatangemessen und sogar unterdurchschnittlichen persönlichen Verhältnissen angepasst. Da der Berufungswerber das Vorliegen derartiger Verhältnisse nicht einmal behauptet hat, konnte von deren konkreten Erhebung abgesehen werden. Gemäß § 64 VStG fallen durch diese Entscheidung keine Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens II. Instanz an und war auch der Kostenbeitrag des erstinstanzlichen Strafverfahrens infolge der Herabsetzung der verhängten Strafe entsprechend zu reduzieren.