TE UVS Salzburg 2001/02/12 5/11933/9-2001th

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Harald F in S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 8.11.2000, Zahl 1/06/16083/00/004, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass der vorgeworfene Tatzeitraum ?von 21.6.2000 bis 18.8.2000? zu lauten hat.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von S 400,- (entspricht ? 29,07) zu leisten.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

Gemäß § 9 Z. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 vom 17.8.1999, BGBl I Nr 163/99 i.V.m. § 5 Abs 2 der in § 73 Abs 3 des Bundesstatistikgesetzes 2000 angeführten Verordnung vom 19.12.1995, BGBl Nr 826/1995 idF BGBl I Nr 163/1999, mit der statistische Erhebungen über die konjunkturelle Entwicklung des Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden, der Sachgütererzeugung, der Energie- und Wasserversorgung sowie des Bauwesens angeordnet werden, sind die Inhaber oder verantwortlichen Leiter zur Auskunftserteilung über jene Daten verpflichtet, die Erhebungsmerkmale dieser angeordneten statistischen Erhebung sind.

 

Die Firma I-Tech Ges.m.b.H., die eine wirtschaftliche Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 (im Sinne ÖNACE 1995 "Bauwesen") ausübt, wurde für die Stichprobenerhebung ausgewählt und war daher verpflichtet, die Daten gemäß § 3 oben angeführter Verordnung über das Berichtsmonat Mai 2000 der "Statistik Österreich" bis zum 20. des dem Berichtsmonat folgenden Monats gemäß § 5 Abs 3 lit b, das war der 20.6.2000, zu übermitteln. Trotz mehrmaliger Mahnung, zuletzt nachweislich mittels Rückscheinbrief vom 7.7.2000, ist die obgenannte Firma dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.

 

Der Beschuldigte habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der I-Tech Ges.m.b.H. mit Sitz in S, L-Bundesstraße 72 A diese Unterlassung der Auskunftserteilung im Zeitraum von 20.6.2000 bis 18.8.2000 zu verantworten.

 

Er habe dadurch 66 Abs 1 iZm § 9 Z 1 iVm  § 73 Abs 2 und 3 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl I Nr 163/1999 iZm § 8 Bundesstatisitikgesetz 1965, BGBl Nr 91/1965 iVm  § 5 Abs 2 und 3 lit b der Verordnung vom 19.12.1995, BGBl Nr 826/1995 idF  BGBl I Nr 163/1999, verletzt und wurde deswegen über ihn gemäß § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000 eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht eine Berufung eingebracht. Er bringt darin im Wesentlichen vor, dass laut einer von ihm zitierten Entscheidung des UVS Wien die Nichtübermittlung der Unterlagen als nicht mit Strafe bedroht angesehen worden sei und er die Übermittlung deshalb unterlassen habe. Weiters moniert er, dass sein Unternehmen schon im dritten aufeinanderfolgenden Jahr zu den statistischen Erhebungen herangezogen werde. Auch habe er im Betrieb permanent nicht mehr als 9 Beschäftigte.

 

Am 22.1.2001 fand in der Sache eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, in der Herr Harald M von der Bundesanstalt ?Statistik Österreich? (früher Österreichisches Statistisches Zentralamt) als Zeuge einvernommen wurde. Der Beschuldigte selbst ist zu dieser Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.

 

Der Zeuge M gab folgendes an:

 

?Ich bin Mitarbeiter der Statistik Österreich und mit dem gegenständlichen Fall befasst. Ich habe auch die vorliegenden Anzeigen betreffend Nichterteilung der Auskunft für die Monate Mai, Juni und Juli 2000 erstattet. Generell möchte ich festhalten, dass seit meiner letzte Zeugeneinvernahme am 29.6.2000 hinsichtlich der I-Tech GesmbH keine Änderungen eingetreten sind. Dh, seitens dieser Firma sind nach wie vor die von uns übermittelten Erhebungsbögen nie beantwortet bzw uns nie übermittelt worden. Ich habe in den bei uns aufliegenden Akten noch zwei Aktenvermerke über Telefonate mit Herrn F vorgefunden, und zwar vom 5.10.1998 und 12.1.1999. In diesen Telefonaten gab Herr F an, weniger als 10 Personen im Unternehmen zu beschäftigen. Ich habe ihn damals aufgefordert, er solle dies schriftlich angeben und ihn gleichzeitig darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführer selbst auch als Arbeitnehmer zu zählen ist und unter die anzuführenden Beschäftigten fällt. Herr F hat darauf nicht reagiert. Wir haben von ihm keine offizielle schriftliche Meldung hinsichtlich des Beschäftigtenstandes zum jeweiligen Stichtag 1998 und 1999 erhalten und sind wir deshalb nach wie vor davon ausgegangen, dass das Unternehmen mehr als 10 Personen beschäftigt, wie es uns bereits zuvor in der Bereichszählung 1995 von Herrn F angegeben wurde. Anfragen an den Sozialversicherungsträger hinsichtlich der Beschäftigtenzahl werden von uns nur äußerst selten durchgeführt und zwar in den Fällen, wenn uns schriftliche Angaben des Unternehmens unschlüssig erscheinen. In den vorliegenden Fällen wurde von uns die Sozialversicherung nach den Beschäftigtenstand der I-Tech GesmbH nicht befragt. Generell möchte ich noch einmal anführen, dass die Erhebungen nach der Verordnung BGBl 826/1995 von uns nur hinsichtlich solcher Unternehmen durchgeführt werden, die eine Beschäftigungszahl von 10 und mehr Personen aufweisen. Abschließend lege ich nochmals die von uns an die Unternehmen übermittelten Konjunkturstatistik-Fragebögen einschließlich Erläuterungen vor. Diese Unterlagen wurden auch jeweils Herrn F bzw der Firma I-Tech GesmbH regelmäßig übermittelt. Auch hinsichtlich der übrigen Berichtsmonate im Jahr 2000 bis einschließlich September 2000 wurden von uns ähnliche Anzeigen erstattet. Hinsichtlich des Monats Oktober 2000, wo auch keine Auskunftserteilung erfolgt ist, haben wir die Anzeige noch nicht weitergeschickt, dies wird aber von uns noch erfolgen. Auch bezüglich des Jahres 1999 wurde seitens des I-Tech GesmbH nie ein Erhebungsbogen beantwortet und zurückgeschickt.?

 

Der Zeuge legte in der Verhandlung einen monatlichen Erhebungsbogen in Kopie vor.

 

In weiterer Folge hat die Berufungsbehörde bei der Salzburger Gebietskrankenkasse den Stand der bei der I-Tech GesmbH mit Stichtag 30.9.1999 angemeldeten Arbeitnehmer angefragt. Laut Mitteilung der Gebietskrankenkasse waren von der I-Tech GesmbH zum angeführten Stichtag insgesamt 12 Arbeitnehmer zur Versicherung gemeldet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied erwogen:

 

Im Verfahren außer Streit steht, dass der Beschuldigte als handelsrechtlicher Geschäftsführer der I-Tech GmbH die seinem Unternehmen für den Berichtsmonat Mai 2000 von der Statistik Österreich übermittelten statistischen Erhebungsbogen nicht ausgefüllt und der Statistik Österreich bis dato auch nicht übermittelt hat. Der Beschuldigte rechtfertigt sich im Wesentlichen damit, dass sein Unternehmen permanent nicht mehr als 9 Beschäftigte habe und er auf Grund einer Entscheidung des UVS Wien angenommen habe, dass die Nichtübermittlung der statistischen Unterlagen nicht strafbar sei.

 

 

Das Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl I 163/1999 ist gemäß § 73 Abs 1 leg cit mit 1. Jänner 2000 in Kraft getreten.

 

Mit Inkrafttreten des BundesstatistikG 2000 ist gemäß 73 Abs 2 leg cit das Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl Nr 91, außer Kraft getreten. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 sind jedoch § 2 Abs 2 bis 5, § 3 Abs 2, § 4 Abs 2, § 7 Abs 1 und Abs 4 bis 6, § 8 sowie § 9 des Bundesstatistikgesetzes 1965 auf die Verordnungen gemäß Abs 3 anzuwenden.

Nach § 73 Abs 3 BundesstatistikG 2000 iVm Anhang II gilt unter anderem die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Land- und Fortwirtschaft, mit der statistische Erhebungen über die konjunkturelle Entwicklung des Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden, der Sachgütererzeugung, der Energie und Wasserversorgung sowie das Bauwesen angeordnet werden, BGBl 826/1995, in der jeweils geltenden Grundlage des Bundesstatistikgesetzes 1965 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 weiter.

 

Gemäß § 1 der VO BGBl 826/1995 idF BGBl I  163/1999, hat das Österreichische Statistische Zentralamt statistische Erhebungen in den Bereichen des Bergbaus, der Gewinnung von Steinen und Erden, der Sachgütererzeugung, der Energie und Wasserversorgung sowie des Bauwesens durchzuführen.

 

Gemäß § 2 der zitierten Verordnung erstrecken sich die Erhebungen auf alle Unternehmen, Arbeitsgemeinschaften gemäß § 3 sowie fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene, die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß des Anhanges der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates der Europäischen Gemeinschaft betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft den Abschnitten C) ?Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden?, D) ?Sachgütererzeugung?, E) ?Energie und Wasserversorgung? und F) ?Bauwesen? zuzuordnen sind oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung erbringen.

 

Gemäß § 3 Abs 2 der zitierten Verordnung sind bei Unternehmen mit mindestens zehn und nicht mehr als 19 Beschäftigten bei den Erhebungen die in § 3 Abs 2 Z 1 bis 5 näher angeführten Daten festzustellen. Gemäß § 3 Abs 3 ist die Meldepflicht nach Abs 1 und 2 jeweils für ein Kalenderjahr gegeben und wird durch die entsprechende Zahl von Beschäftigten am 30. September des vorangegangenen Jahres ermittelt.

 

Gemäß § 5 Abs 2 der zitierten Verordnung sind die Inhaber oder verantwortlichen Leiter der im § 2 genannten Unternehmen, Arbeitsgemeinschaften oder fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene verpflichtet, die im Abs 1 bezeichneten Erhebungsunterlagen sorgfältig auszufüllen und bis zu den in Abs 3 angegebenen Terminen firmenmäßig gezeichnet an das Österreichische Statistische Zentralamt einzusenden.

Gemäß Abs 3 hat die Einsendung zu erfolgen:

a) Erhebung über das Berichtsjahr 1995 gemäß § 4 Abs 3 bis zum 20. Februar 1996

b) Monatserhebung gemäß § 4 Abs 4 bis zum 20. des dem Berichtsmonat folgenden Monats

 

Gemäß § 8 Abs 1 BundesstatistikG 1965 sind natürliche und juristische Personen sowie die Personengesellschaften des Handelsrechtes verpflichtet, über die bei statistischen Erhebungen gestellten Fragen Auskünfte zu erteilen. Die Auskünfte müssen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu erteilt werden.

 

Gemäß § 9 Z 1 BundesstatistikG 2000 sind die Auskunftspflichtigen von statistischen Befragungen zur rechtzeitigen, vollständigen und besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind, verpflichtet. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.

 

Gemäß § 66 Abs 1 BundesstatistikG 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000,-- S zu bestrafen ist, wer unter anderem den Mitwirkungspflichten gemäß § 9 leg cit nicht nachkommt.

 

Gemäß § 67 BundesstatistikG 2000 ist für Bestrafungen gemäß § 66 Abs 1 in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes der sonstige Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.

 

 

Die I-Tech GmbH, die laut Gewerberegister Gewerbeberechtigungen für Baunebengewerbe (Elektrotechniker, Gas- und Wasserleitungsinstallateure sowie Lüftungsanlagen- und Zentralheizungsbauer) aufweist, ist jedenfalls dem Wirtschaftszweig ?Bauwesen? im Sinne des § 2 der zitierten Verordnung BGBl 826/1995 zuzuordnen. Die statistischen Erhebungen erstrecken sich somit unbeschadet der Bezeichnung auf dem Erhebungsbogen ?Konjunkturstatistik Produzierender Bereich? auch auf die I-Tech GmbH, woraus in Verbindung mit §§ 9 und  73 Abs 2 und 3 Bundesstatistikgesetz 2000 und § 8 BundesstatistikG 1965 die Auskunftsverpflichtung dieses Unternehmens abzuleiten ist. Der Beschuldigte als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer war somit verpflichtet, die dem Unternehmen zugesandten Monatserhebungsunterlagen gemäß § 5 Abs 2 der zitierten Verordnung sorgfältig auszufüllen und bis zum 20. des Folgemonats einzusenden. Dieser Verpflichtung ist er unbestritten nicht nachgekommen.

 

Dem nicht näher untermauerten Vorbringen das Beschuldigten, dass das Unternehmen permanent nicht mehr als 9 Personen beschäftige, wird entgegengehalten, dass laut  Mitteilung der Salzburger Gebietskrankenkasse am für das Jahr 2000 relevanten Stichtag 30.9.1999 insgesamt 12 Personen als Arbeitnehmer der I-Tech GesmbH angemeldet waren.

Mit dem von ihm ins Treffen geführten Berufungsbescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16.2.2000, Zahl UVS- 06/18/545/1999/1 vermag der Beschuldigte für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Keinesfalls kann - wie der Beschuldigte offensichtlich vermeint - aus diesem Bescheid abgeleitet werden, dass die Nichtübermittlung von statistischen Unterlagen nicht strafbar sei. Der UVS Wien hat darin ein Straferkenntnis der damals örtlich zuständigen Wiener Erstbehörde wegen einer Übertretung des (alten) § 11 Abs 1 BundesstatistikG 1965 lediglich aus formalen Gründen wegen eines seiner Ansicht nach mangelhaften Tatvorwurfes (dem Beschuldigte sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht zur Last gelegt worden, dass er die ?Auskunft verweigert habe?) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt.

Im vorliegenden Verfahren wurde als Strafbestimmung hingegen der neue § 66 Abs 1 BundesstatistikG 2000 herangezogen, welcher einen anderen Wortlaut als § 11 BundesstatistikG 1965 aufweist. Nach § 66 Abs 1 BundesstatistikG 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung wer ua den Mitwirkungspflichten nach § 9 leg cit nicht nachkommt. Nach § 9 Abs 1 Z 1 leg cit sind die Auskunftspflichtigen zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind, verpflichtet. Die Art der Auskunftserteilung ergibt sich vorliegend aus § 5 Abs 2 der Verordnung BGBl Nr 826/1995, wonach die Erhebungsunterlagen vom Auskunftspflichtigen sorgfältig auszufüllen und bis zu den in Abs 3 angegebenen Terminen firmenmäßig gezeichnet an das Österreichische Statistische Zentralamt (nunmehr Statistik Österreich) einzusenden sind. Die Berufungsbehörde kann nicht finden, dass der vorliegende Tatvorwurf, wonach der Beschuldigte (die im Spruch näher angeführte) Unterlassung der Auskunftserteilung im näher angegebenen Zeitraum zu verantworten habe, gegen das  Konkretisierungserfordernis des § 44a Z 1 VStG verstößt.

 

Es geht somit auch das diesbezügliche Berufungsvorbringen ins Leere und wird die vorliegende Übertretung als erwiesen angenommen.

 

Die geringfügige Tatzeitkorrektur war gemäß § 44a Z 1 VStG erforderlich, da die Strafbarkeit der vorgeworfenen Unterlassung der Auskunftserteilung im vorliegenden Fall erst mit 21.6.2000 begonnen hat.

 

Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Für die vorgeworfene Verwaltungsübertretung ist gemäß § 66 Abs 1 BundesstatistikG 2000 ein Höchststrafrahmen bis zu S 30.000,-- Geldstrafe vorgesehen. Der Übertretung liegt ein nicht unbedeutender Unrechtsgehalt zugrunde, zumal dem besonders für die Wirtschaftsforschung bedeutendem öffentlichen Interesse auf Erfassung von statistischen Daten entgegengewirkt wurde. Im Rahmen der subjektiven Strafbemessung sind keine besonderen Milderungsgründe hervorgekommen, während erschwerend zumindest drei einschlägige rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkungen wirken. In Anbetracht dieser Umstände erscheint die mit S 2.000,-- ohnedies noch im unteren Bereich des Strafrahmens verhängte Geldstrafe auch bei einer ungünstigen Einkommenssituation des Beschuldigten  keinesfalls unangemessen. Gegen eine Strafherabsetzung sprechen vor allem spezialpräventive Erwägungen, um den Beschuldigten, der nach dem Ermittlungsergebnis bislang sämtliche statistische Erhebungen ignoriert hat und somit als notorischen Täter anzusehen ist, in Hinkunft von weiteren gleich gelagerten Übertretungen abzuhalten.

Die Berufung war daher abzuweisen.

Schlagworte
Bundesstatistikgesetz; aus dem Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16.2.2000, Zahl UVS-06/18/545/1999/1 kann nicht abgeleitet werden, dass die Nichtübermittlung von statistischen Unterlagen nicht strafbar sei; Unterlassen der Auskunft; Konkretisierungsgebot
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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