Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1991 - AVG, BGBl Nr51, dahingehend Folge gegeben, daß die unter Punkt 1 des
angefochtenen Bescheides verhängte Strafe von S 20,000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Tage) auf S 16,000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Tage) herabgesetzt wird.
Im übrigen Inhalt wird der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses im Punkt 1
bestätigt.
Der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz (welche gemäß §64 VStG
mit S 1,600,-- festgesetzt werden) sind binnen 2 Wochen zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).
Unter Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wurde über den Berufungswerber
wegen Übertretung des §5 Abs1 iVm §99 Abs1 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe
von S 20,000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Tage) verhängt. In diesem Punkt des Straferkenntnisses wurde als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am **.**.****
gegen 22,00 Uhr auf der Fahrt auf Straßen mit öffentlichem Verkehr von W*** nach L*****
zum Haus S***** ** als Lenker des Pkw ***** das Kraftfahrzeug gelenkt hat, obwohl er sich
in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat und der Alkoholgehalt
seiner Atemluft 0,80 mg/l betragen hat.
Der Beschuldigte hat gegen diesen Punkt des Straferkenntnisses fristgerecht Berufung
erhoben. Er verweist auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren und gibt an,
daß er mit dem Urteil nicht einverstanden sei. Möglicherweise könne seine Exfreundin
E***** J***** mit ihrer Aussage zur genaueren Zeitangabe beitragen.
Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anzeige des
Gendarmerieposten L**** vom **.**.**** erstattete E**** J****, wohnhaft in L******, S****** **
telefonisch auf dem Gendarmerieposten K***** Anzeige, daß vor ihrer Garageneinfahrt ein Fahrzeug parke. Beim Eintreffen des Gendarmeriebeamten Gr.Insp. H**** G***** befand
sich der Beschuldigte schlafend auf dem Fahrersitz, der Motor des Fahrzeuges war noch
warm. Er gab an, er sei vor ca. einer halben Stunde von W*** ** bis zu dieser Örtlichkeit
gefahren, wo seine Lebensgefährtin wohne, er habe auf sie gewartet und sei dabei
eingeschlafen. Im Hinblick auf das Vorliegen eindeutiger Alkoholisierungsmerkmale beim
Beschuldigten wurde dieser zur Durchführung eines Alko-Tests aufgefordert; die auf dem Gendarmerieposten L***** um 22,40 Uhr durchgeführte Atemalkoholuntersuchung ergab
einen Atemalkoholgehalt von 0,80 mg/l. Hinsichtlich seines Alkoholkonsums gab der Beschuldigte an, er wisse, daß er zuviel getrunken habe, konkrete
Angaben verweigerte
er.
Bei seiner Einvernahme am **.**.**** hat der Beschuldigte folgendes angegeben:
?Mir wird der gesamte Akteninhalt insbes. die VÜs vorgehalten. Ich gebe §1/3 FSG also
Lenken ohne Lenkberechtigung zu, da ich hingefahren bin. Pkt. 1.) Lenken im
alkoholisierten Zustand bestreite ich entschieden. Ich bin um ca. 21,00 oder 21,30 Uhr
hinaus zu meiner Exfreundin E**** J***** gefahren, da sie mich eingeladen hat. Ich fuhr
daher mit dem Kfz dort hin. Nachdem sie mir nicht öffnete, ging ich in einige Lokale und
konsumierte dort Alkohol. Ich kam dann zum Auto zurück und schlief im Auto ein, wo ich
von der Gendarmerie geweckt wurde. Ich bestreite daher entschieden, das Kfz
alkoholisiert gelenkt zu haben. Wenn ich gefragt werde, welche Lokale ich aufgesucht
habe, so gebe ich an, daß ich im Cafehaus auf der H***** in L***** war, Name kann ich
derzeit nicht nennen, weiters war ich im H***** beim Heurigen L****, beim T***** und dann
im Gasthaus K******. Ich war nach meiner Ankunft, die ca. um 21,00 bis 21,30 Uhr war,
maximal für eine Stunde in den oa. Lokalen unterwegs und habe ca. eine halbe Stunde im Kfz geschlafen, bis mich die Gendarmerie weckte.?
Der Zeuge Gr.Insp. G****** hat bei seiner Einvernahme am **.**.****
folgendes
angegeben:
?Ich halte die in der Anzeige gemachten Angaben vollinhaltlich aufrecht. Um 22,09 Uhr
wurden wir von Frau E**** J**** telefonisch verständigt, daß vor ihrem Haus ein Fahrzeug
parkt und darin ein Mann liegt. Ich bin mit Rev.Insp. H***** zum Tatort gefahren. Dort
konnten wir G**** F****** im geparkten Fahrzeug antreffen. Er ist am Fahrersitz gesessen
und hat geschlafen. Beim geparkten Fahrzeug konnte ich feststellen, daß die Motorhaube
noch warm war, das Fahrzeug daher vor kurzem noch in Betrieb gewesen sein mußte.
Nachdem wir ihn aufgeweckt hatten, haben wir ihn gefragt, wie er denn zum Abstellort
gekommen sei. Er gab uns zur Antwort, daß er vor ca. einer halben Stunde (also gegen 22,00 Uhr) hergefahren sei, weil er mit seiner Freundin reden wollte. Diese dürfte ihn nicht
in ihr Haus gelassen haben. Weil ich bei ihm Alkoholisierungsmerkmale festgestellt habe,
habe ich ihn aufgefordert zum Gendarmerieposten L****** mitzukommen und dort einen Alkotest zu machen, weil der Verdacht bestand, daß er alkoholisiert mit dem Wagen von
W*** zum Abstellort in L******* gefahren zu sein. F***** ist dieser Aufforderung
nachgekommen. Der Alkomattest hat einen Wert von 0,80 mg/l und von
0,82 mg/l
ergeben.
F***** hat uns gegenüber nie behauptet, daß er nach dem Lenken des Wagens noch
Alkohol in verschiedenen Gasthäusern getrunken hat. Hätte er dies gleich vorgebracht, so
hätten wir seine Behauptung in den einzelnen Gaststätten überprüfen können.
Seine erst jetzt vorgebrachte Verantwortung, nach dem Lenken noch Alkohol in
verschiedenen Gasthäusern getrunken zu haben, ist äußerst unglaubwürdig. Laut
Angaben der Anzeigerin ist der Wagen bereits um 22,09 Uhr vor der Einfahrt gestanden
und hat F****** zu dieser Zeit bereits darin geschlafen. Er selbst sagt ca. eine halbe
Stunde im Wagen geschlafen zu haben. Da er entgegen seiner ursprünglichen Aussage
nun behauptet bereits um 21,00 Uhr oder 21,30 Uhr nach L******* gefahren zu sein, hätte
er nur ca. 10 bis 40 Minuten Zeit gehabt die von ihm behaupteten 4 Lokale in L*******
aufzusuchen und dort derart viel Alkohol zu trinken, daß bei der Messung ein Wert von
0,80 mg/l festgestellt werden konne. Es dürfte sich lediglich um eine Schutzbehauptung
handeln, um der Strafe zu entgehen, nachdem er dies nicht gleich uns
gegenüber
behauptet hat.?
In seiner hierauf erfolgten Stellungnahme vom **.**.**** hat der Beschuldigte angegeben,
er sei damals nach L******* gefahren, um mit seiner Exfreundin Frau J***** ein
versöhnliches Gespräch zu führen. Da sie nicht zu Hause gewesen sei, habe er sie
suchen wollen, da sie des öfteren mit ihrer Freundin ausgehe. Er habe einige Lokale
durchstreift und dabei anstandshalber auch etwas konsumiert. In der Folge sei er zum Auto zurückgegangen und dort eingeschlafen, bis er von der Gendarmerie aufgeweckt
wurde. Bei der Vernehmung auf dem Gendarmerieposten sei er dann
nicht ganz klar im Kopf gewesen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Gemäß §5 Abs1 StVO 1960, darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift
beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen.
Bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt
der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Gemäß §99 Abs1 lita StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 16,000,-- bis S 80,000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von
zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt,
obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 %o) oder mehr
oder der Alkoholgehalt
seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.
Im vorliegenden Fall macht der Berufungswerber geltend, er habe damals seinen Pkw
nicht in alkoholisiertem Zustand gelenkt, sondern erst nach dem Abstellen des Fahrzeuges
Alkohol in diversen Lokalen konsumiert. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat allerdings derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols dezidiert zu behaupten und zu beweisen,
wobei angesichts der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, daß auf einen
allfälligen Nachtrunk seitens des Beschuldigten bei erster sich bietender Gelegenheit
hingewiesen wird. Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber jedoch bei der ersten
sich bietenden Gelegenheit ? nämlich bei der Einvernahme auf dem Gendarmerieposten
am **.**.**** ? unbestrittenermaßen keinerlei Angaben über einen allfälligen Nachtrunk
gemacht. Erst bei seiner Einvernahme am **.**.**** bringt er erstmals vor, erst nach dem Abstellen des Pkw´s Alkohol konsumiert zu haben, wobei er allerdings weder hinsichtlich
der Art noch hinsichtlich der Menge des behaupteten Alkoholkonsums irgendwelche
näheren Angaben macht; auch seine diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme
vom **.**.**** beschränken sich auf die Aussage, er habe auf der Suche nach seiner
Exfreundin mehrere Lokale durchstreift und dabei auch anstandshalber etwas konsumiert.
Damit werden allerdings die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an
die Behauptung eines Nachtrunks zu stellenden Anforderungen, um diese als glaubwürdig
ansehen zu können, in keiner Weise erfüllt, da der Berufungswerber weder bei der ersten
sich bietenden Gelegenheit auf einen Nachtrunk hingewiesen hat noch in der Folge das Ausmaß des angeblichen Alkoholkonsums (mangels jeglicher Angabe, was genau und
wieviel Alkohol er damals konsumiert haben will) dezidiert behaupten und beweisen
konnte. Es muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß es sich diesbezüglich um reine
Schutzbehauptungen handelt und der Berufungswerber tatsächlich den Pkw in einem
durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.
Nach Auffassung der Berufungsbehörde hat daher der Beschuldigte die ihm unter Punkt 1
des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen
(die Einvernahme der vom Berufungswerber namhaft gemachte Zeugin E**** J**** war
unter den gegebenen Umständen zur Klärung des entscheidungsrelevanten
Sachverhaltes entbehrlich, sodaß der diesbezügliche Antrag abzuweisen war).
Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:
Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmung, nämlich die Wahrung der Verkehrssicherheit (das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol
beeinträchtigten Zustand zählt zu den häufigsten Ursachen von Verkehrsunfällen mit
schweren Unfallsfolgen), wurde durch das Verhalten des Beschuldigten erheblich
beeinträchtigt; der objektive Unrechtsgehalt des gesetzten Delikts war daher ebenfalls als
erheblich anzusehen. Was das Ausmaß des Verschuldens betrifft, so ist dem Berufungswerber zumindest grobfahrlässiges Verhalten zur Last zu legen.
Mildernd ist allerdings die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers (hinsichtlich der von der Erstbehörde als erschwerend gewerteten
einschlägigen Vormerkung des Beschuldigten ist mittlerweile Tilgung
eingetreten);
erschwerende Umstände liegen nicht vor.
Nach eigenen Angaben verfügt der Berufungswerber über ein monatliches Einkommen
von S 3,164,-- (Arbeitslosenunterstützung) und hat weder Vermögen noch Sorgepflichten.
Weiters ist bei der Strafbemessung auch davon auszugehen, daß nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch die Allgemeinheit von der Begehung weiterer
gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, sodaß
auch eine
generalpräventive Wirkung entsteht.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt die Berufungsbehörde zu der Auffassung, daß insbesondere aufgrund des gewichtigen Milderungsgrundes der
verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers sowie in Anbetracht
seiner ungünstigen finanziellen Verhältnisse mit der nunmehr verhängten Strafe von
S 16,000,-- noch das Auslangen gefunden werden kann; es wird darauf hingewiesen, daß
es sich hiebei um die gesetzlich festgelegte Mindeststrafe handelt (der Strafrahmen reicht von S 16,000,-- bis zu S 80,000,--).