TE UVS Niederösterreich 2001/02/13 Senat-KO-00-418

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Veröffentlicht am 13.02.2001
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1991 - AVG, BGBl Nr51, dahingehend Folge gegeben, daß die unter Punkt 1 des

angefochtenen Bescheides verhängte Strafe von S 20,000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Tage) auf S 16,000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Tage) herabgesetzt wird.

 

Im übrigen Inhalt wird der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses im Punkt 1

bestätigt.

 

Der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz (welche gemäß §64 VStG

mit S 1,600,-- festgesetzt werden) sind binnen 2 Wochen zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Unter Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wurde über den Berufungswerber

wegen Übertretung des §5 Abs1 iVm §99 Abs1 lita StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe

von S 20,000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Tage) verhängt. In diesem Punkt des Straferkenntnisses wurde als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte am **.**.****

gegen 22,00 Uhr auf der Fahrt auf Straßen mit öffentlichem Verkehr von W*** nach L*****

zum Haus S***** ** als Lenker des Pkw ***** das Kraftfahrzeug gelenkt hat, obwohl er sich

in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat und der Alkoholgehalt

seiner Atemluft 0,80 mg/l betragen hat.

 

Der Beschuldigte hat gegen diesen Punkt des Straferkenntnisses fristgerecht Berufung

erhoben. Er verweist auf seine Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren und gibt an,

daß er mit dem Urteil nicht einverstanden sei. Möglicherweise könne seine Exfreundin

E***** J***** mit ihrer Aussage zur genaueren Zeitangabe beitragen.

 

Laut der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Anzeige des

Gendarmerieposten L**** vom **.**.**** erstattete E**** J****, wohnhaft in L******, S****** **

telefonisch auf dem Gendarmerieposten K***** Anzeige, daß vor ihrer Garageneinfahrt ein Fahrzeug parke. Beim Eintreffen des Gendarmeriebeamten Gr.Insp. H**** G***** befand

sich der Beschuldigte schlafend auf dem Fahrersitz, der Motor des Fahrzeuges war noch

warm. Er gab an, er sei vor ca. einer halben Stunde von W*** ** bis zu dieser Örtlichkeit

gefahren, wo seine Lebensgefährtin wohne, er habe auf sie gewartet und sei dabei

eingeschlafen. Im Hinblick auf das Vorliegen eindeutiger Alkoholisierungsmerkmale beim

Beschuldigten wurde dieser zur Durchführung eines Alko-Tests aufgefordert; die auf dem Gendarmerieposten L***** um 22,40 Uhr durchgeführte Atemalkoholuntersuchung ergab

einen Atemalkoholgehalt von 0,80 mg/l. Hinsichtlich seines Alkoholkonsums gab der Beschuldigte an, er wisse, daß er zuviel getrunken habe, konkrete

Angaben verweigerte

er.

 

Bei seiner Einvernahme am **.**.**** hat der Beschuldigte folgendes angegeben:

 

?Mir wird der gesamte Akteninhalt insbes. die VÜs vorgehalten. Ich gebe §1/3 FSG also

Lenken ohne Lenkberechtigung zu, da ich hingefahren bin. Pkt. 1.) Lenken im

alkoholisierten Zustand bestreite ich entschieden. Ich bin um ca. 21,00 oder 21,30 Uhr

hinaus zu meiner Exfreundin E**** J***** gefahren, da sie mich eingeladen hat. Ich fuhr

daher mit dem Kfz dort hin. Nachdem sie mir nicht öffnete, ging ich in einige Lokale und

konsumierte dort Alkohol. Ich kam dann zum Auto zurück und schlief im Auto ein, wo ich

von der Gendarmerie geweckt wurde. Ich bestreite daher entschieden, das Kfz

alkoholisiert gelenkt zu haben. Wenn ich gefragt werde, welche Lokale ich aufgesucht

habe, so gebe ich an, daß ich im Cafehaus auf der H***** in L***** war, Name kann ich

derzeit nicht nennen, weiters war ich im H***** beim Heurigen L****, beim T***** und dann

im Gasthaus K******. Ich war nach meiner Ankunft, die ca. um 21,00 bis 21,30 Uhr war,

maximal für eine Stunde in den oa. Lokalen unterwegs und habe ca. eine halbe Stunde im Kfz geschlafen, bis mich die Gendarmerie weckte.?

 

Der Zeuge Gr.Insp. G****** hat bei seiner Einvernahme am **.**.****

folgendes

angegeben:

 

?Ich halte die in der Anzeige gemachten Angaben vollinhaltlich aufrecht. Um 22,09 Uhr

wurden wir von Frau E**** J**** telefonisch verständigt, daß vor ihrem Haus ein Fahrzeug

parkt und darin ein Mann liegt. Ich bin mit Rev.Insp. H***** zum Tatort gefahren. Dort

konnten wir G**** F****** im geparkten Fahrzeug antreffen. Er ist am Fahrersitz gesessen

und hat geschlafen. Beim geparkten Fahrzeug konnte ich feststellen, daß die Motorhaube

noch warm war, das Fahrzeug daher vor kurzem noch in Betrieb gewesen sein mußte.

Nachdem wir ihn aufgeweckt hatten, haben wir ihn gefragt, wie er denn zum Abstellort

gekommen sei. Er gab uns zur Antwort, daß er vor ca. einer halben Stunde (also gegen 22,00 Uhr) hergefahren sei, weil er mit seiner Freundin reden wollte. Diese dürfte ihn nicht

in ihr Haus gelassen haben. Weil ich bei ihm Alkoholisierungsmerkmale festgestellt habe,

habe ich ihn aufgefordert zum Gendarmerieposten L****** mitzukommen und dort einen Alkotest zu machen, weil der Verdacht bestand, daß er alkoholisiert mit dem Wagen von

W*** zum Abstellort in L******* gefahren zu sein. F***** ist dieser Aufforderung

nachgekommen. Der Alkomattest hat einen Wert von 0,80 mg/l und von

0,82 mg/l

ergeben.

 

F***** hat uns gegenüber nie behauptet, daß er nach dem Lenken des Wagens noch

Alkohol in verschiedenen Gasthäusern getrunken hat. Hätte er dies gleich vorgebracht, so

hätten wir seine Behauptung in den einzelnen Gaststätten überprüfen können.

 

Seine erst jetzt vorgebrachte Verantwortung, nach dem Lenken noch Alkohol in

verschiedenen Gasthäusern getrunken zu haben, ist äußerst unglaubwürdig. Laut

Angaben der Anzeigerin ist der Wagen bereits um 22,09 Uhr vor der Einfahrt gestanden

und hat F****** zu dieser Zeit bereits darin geschlafen. Er selbst sagt ca. eine halbe

Stunde im Wagen geschlafen zu haben. Da er entgegen seiner ursprünglichen Aussage

nun behauptet bereits um 21,00 Uhr oder 21,30 Uhr nach L******* gefahren zu sein, hätte

er nur ca. 10 bis 40 Minuten Zeit gehabt die von ihm behaupteten 4 Lokale in L*******

aufzusuchen und dort derart viel Alkohol zu trinken, daß bei der Messung ein Wert von

0,80 mg/l festgestellt werden konne. Es dürfte sich lediglich um eine Schutzbehauptung

handeln, um der Strafe zu entgehen, nachdem er dies nicht gleich uns

gegenüber

behauptet hat.?

 

In seiner hierauf erfolgten Stellungnahme vom **.**.**** hat der Beschuldigte angegeben,

er sei damals nach L******* gefahren, um mit seiner Exfreundin Frau J***** ein

versöhnliches Gespräch zu führen. Da sie nicht zu Hause gewesen sei, habe er sie

suchen wollen, da sie des öfteren mit ihrer Freundin ausgehe. Er habe einige Lokale

durchstreift und dabei anstandshalber auch etwas konsumiert. In der Folge sei er zum Auto zurückgegangen und dort eingeschlafen, bis er von der Gendarmerie aufgeweckt

wurde. Bei der Vernehmung auf dem Gendarmerieposten sei er dann

nicht ganz klar im Kopf gewesen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Gemäß §5 Abs1 StVO 1960, darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift

beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen.

Bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt

der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß §99 Abs1 lita StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 16,000,-- bis S 80,000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von

zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt,

obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 %o) oder mehr

oder der Alkoholgehalt

seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Im vorliegenden Fall macht der Berufungswerber geltend, er habe damals seinen Pkw

nicht in alkoholisiertem Zustand gelenkt, sondern erst nach dem Abstellen des Fahrzeuges

Alkohol in diversen Lokalen konsumiert. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat allerdings derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols dezidiert zu behaupten und zu beweisen,

wobei angesichts der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, daß auf einen

allfälligen Nachtrunk seitens des Beschuldigten bei erster sich bietender Gelegenheit

hingewiesen wird. Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber jedoch bei der ersten

sich bietenden Gelegenheit ? nämlich bei der Einvernahme auf dem Gendarmerieposten

am **.**.**** ? unbestrittenermaßen keinerlei Angaben über einen allfälligen Nachtrunk

gemacht. Erst bei seiner Einvernahme am **.**.**** bringt er erstmals vor, erst nach dem Abstellen des Pkw´s Alkohol konsumiert zu haben, wobei er allerdings weder hinsichtlich

der Art noch hinsichtlich der Menge des behaupteten Alkoholkonsums irgendwelche

näheren Angaben macht; auch seine diesbezüglichen Ausführungen in der Stellungnahme

vom **.**.**** beschränken sich auf die Aussage, er habe auf der Suche nach seiner

Exfreundin mehrere Lokale durchstreift und dabei auch anstandshalber etwas konsumiert.

 

Damit werden allerdings die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an

die Behauptung eines Nachtrunks zu stellenden Anforderungen, um diese als glaubwürdig

ansehen zu können, in keiner Weise erfüllt, da der Berufungswerber weder bei der ersten

sich bietenden Gelegenheit auf einen Nachtrunk hingewiesen hat noch in der Folge das Ausmaß des angeblichen Alkoholkonsums (mangels jeglicher Angabe, was genau und

wieviel Alkohol er damals konsumiert haben will) dezidiert behaupten und beweisen

konnte. Es muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß es sich diesbezüglich um reine

Schutzbehauptungen handelt und der Berufungswerber tatsächlich den Pkw in einem

durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

 

Nach Auffassung der Berufungsbehörde hat daher der Beschuldigte die ihm unter Punkt 1

des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen

(die Einvernahme der vom Berufungswerber namhaft gemachte Zeugin E**** J**** war

unter den gegebenen Umständen zur Klärung des entscheidungsrelevanten

Sachverhaltes entbehrlich, sodaß der diesbezügliche Antrag abzuweisen war).

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wurde erwogen:

 

Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmung, nämlich die Wahrung der Verkehrssicherheit (das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol

beeinträchtigten Zustand zählt zu den häufigsten Ursachen von Verkehrsunfällen mit

schweren Unfallsfolgen), wurde durch das Verhalten des Beschuldigten erheblich

beeinträchtigt; der objektive Unrechtsgehalt des gesetzten Delikts war daher ebenfalls als

erheblich anzusehen. Was das Ausmaß des Verschuldens betrifft, so ist dem Berufungswerber zumindest grobfahrlässiges Verhalten zur Last zu legen.

 

Mildernd ist allerdings die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers (hinsichtlich der von der Erstbehörde als erschwerend gewerteten

einschlägigen Vormerkung des Beschuldigten ist mittlerweile Tilgung

eingetreten);

erschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Nach eigenen Angaben verfügt der Berufungswerber über ein monatliches Einkommen

von S 3,164,-- (Arbeitslosenunterstützung) und hat weder Vermögen noch Sorgepflichten.

 

Weiters ist bei der Strafbemessung auch davon auszugehen, daß nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch die Allgemeinheit von der Begehung weiterer

gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, sodaß

auch eine

generalpräventive Wirkung entsteht.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangt die Berufungsbehörde zu der Auffassung, daß insbesondere aufgrund des gewichtigen Milderungsgrundes der

verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers sowie in Anbetracht

seiner ungünstigen finanziellen Verhältnisse mit der nunmehr verhängten Strafe von

S 16,000,-- noch das Auslangen gefunden werden kann; es wird darauf hingewiesen, daß

es sich hiebei um die gesetzlich festgelegte Mindeststrafe handelt (der Strafrahmen reicht von S 16,000,-- bis zu S 80,000,--).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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