Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Monika Gasser-Steiner über die Beschwerde des A W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K K, G, wie folgt entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: §§ 67a Abs 1 Z 2, 67c Abs 1 und Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Art. 4 Abs 6 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG), § 26 Abs 2 Anhalteordnung 1999 (AnhO) iVm § 2 Waffengebrauchsgesetz 1969 (WaffengebrG), Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 1958 (EMRK), §§ 16, 21, 29, 38 und 50 Sicherheitspolizeigesetz 1991 (SPG).
Der Beschwerdeführer hat der Bundespolizeidirektion Graz gemäß § 79 a AVG iVm der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl 1995/855 einen mit S 6.865,-- (EUR 498,90) bestimmten Kostenaufwand binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu setzen.
I.) Die am 7. November 2000 beim Unabhängigen
Verwaltungssenat für die Steiermark eingelangte Beschwerde des A W bezieht sich auf eine Amtshandlung zweier Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Graz, die am 24.9.2000 vor dem Schwarzenegger Fußballstadion in Liebenau/Graz stattgefunden hat. Nach Schilderung des Werdeganges des Beschwerdeführers wird im wesentliches Nachstehendes vorgebracht:
Der Beschwerdeführer habe am 24.09.2000 das im Arnold-Schwarzenegger-Stadion von 16:30 bis 18:15 Uhr stattfindende Fußballspiel "Sturm Graz : Rapid Wien" besucht. Der Beschwerdeführer sei Besitzer einer Dauerkarte des SK Sturm. Der Beschwerdeführer habe nach Spielende vor dem Lokal Sturmtreff
befindlichen Trafik auf seine Gattin gewartet.
Der Beschwerdeführer habe bemerkt, dass sich vor dem Sektor 9, der für die Rapid-Fans reserviert gewesen sei, eine Menschenmenge angesammelt habe. Als der Beschwerdeführer den dortigen Rummel beobachtet habe, sei er plötzlich von einem Polizeibeamten angesprochen worden: "Zurückgehen! Gehen S' zurück! Gemma!". Begleitend zu diesen Worten sei der Beschwerdeführer vom dem Polizeibeamten zurückgedrängt worden. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer geäußert:
Was soll das? Schupfen Sie mich nicht.
Der Beschwerdeführer sei daraufhin von diesem Polizeibeamten am linken Oberarm erfasst worden, und habe ihm ein zweiter Beamter mit Gewalt die Hand umgedreht. Er sei zu Boden geworfen worden, wobei der Bauch und sein Gesicht dem Asphalt zugewandt gewesen seien. Die Handfessel sei gewaltsam angelegt worden und habe der Beschwerdeführer einen brennenden Schmerz im linken Handgelenk verspürt. Trotz der Schmerzensschreie des Beschwerdeführer seien ihm die Hände am Rücken gefesselt worden.
Am Boden liegend sei ein Polizeibeamter mit einem Fuß auf den Rücken des Beschwerdeführer gestiegen und habe die Visitierung vorgenommen. Nach etwa 3 Minuten sei der Beschwerdeführer in einen Gang des Stadions geführt und habe ihm ein Beamter die Ausweispapiere aus der Brusttasche genommen und sei damit fortgegangen. Befragt nach dem Grund der Anhaltung, habe ihm der amtshandelnde Beamte zur Antwort gegeben: "Halt die Goschn und mach den Mund nie mehr auf!" Da der Beschwerdeführer große Angst gehabt habe, habe er sich still verhalten. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer einen weiteren Mann bemerkt, der ebenfalls festgenommen worden sei. Dieser habe sich ebenfalls sehr ruhig verhalten. Einige Zeit später seien der Mann, der sich später als pensionierter Justizwachebeamter namens H W herausstellt habe und der Beschwerdeführer in die Bundespolizeidirektion Graz, Karlauer Gürtel, verbracht worden. Ein Alkoholtest habe beim Beschwerdeführer, der während des Spiels 3 Biere konsumiert habe, bei der ersten Messung einen Atemluftalkoholgehalt von 0,55 mg/1 und bei der zweiten Messung einen solchen von 0,57 mg/l ergeben. Der Beschwerdeführer habe ein Gewicht von 90 kg und sei im Erhebungsbogen zur Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung der Bundespolizeidirektion Graz die Alkoholbeeinträchtigung von der Polizeiärztin mit "unerheblich" bewertet worden.
Am 25.09.2000, um ca. 05:30 Uhr sei der Beschwerdeführer dem Journalrichter vorgeführt worden. Da habe der Beschwerdeführer zum ersten Male erfahren, dass er versucht haben soll, einen Sicherheitswachebeamten durch Gewalt, nämlich durch einen Stoß mit den Händen gegen dessen Oberkörper, an einer Amtshandlung zu hindern. Der Beschwerdeführer sei schließlich um 11: 30 Uhr am 25.09.2000 aus der Gewahrsame der Polizei entlassen worden. Unmittelbar darauf habe der Beschwerdeführer das UKH Graz aufgesucht (12:42 Uhr). Dort sei vom
behandelnden Arzt ein kürzlich erfolgter Bruch des linken Handkahnbeins festgestellt worden. Die Ursache für diesen Bruch scheine darin gelegen zu sein, dass dem Beschwerdeführer mit Gewalt die Hand umgedreht und ohne Rücksichtnahme auf die körperliche Integrität des Beschwerdeführer die Handfessel angelegt worden seien. Zeuge: H W, G.
Die gegenständliche Beschwerde richte sich einerseits gegen die am 24.9.2000, 18.35 Uhr vor dem Schwarzenegger Stadion erfolgte Festnahme des Beschwerdeführers, welche aufgrund mangelnder Information über den Festnahmegrund nicht gerechtfertigt gewesen sei. Weiters richte sich die Beschwerde gegen die exzessive Gewaltanwendung durch den Sicherheitswachebeamten des MEK. Das Schließen der Handfesseln des Beschwerdeführer dergestalt, dass sich Spuren der Handfesseln am rechten Handgelenk abgezeichnet hätten sowie die durch die Gewalteinwirkung seitens der einschreitenden Organe der belangten Behörde verursachte, schwere Körperverletzung seien durch den Gesetzesauftrag, ordnend einzugreifen, nicht umfasst. Der Beschwerdeführer habe weder Anlass gegeben noch sei er in der Lage gewesen, die Sicherheitswachebeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern. Daher sei auch Anlegen der Handfesseln nicht im Einklang mit den Bestimmungen der Anhalteordnung erfolgt. Letztendlich sei der Beschwerdeführer durch die Fesselung und Verbringung in "Bauchlage" in seinem ihm gem. Art 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unterlassung einer entwürdigenden Behandlung verletzt worden. Die Behandlung des Beschwerdeführer sei in jedem Fall unmenschlich und erniedrigend gewesen, zumal die Sicherungsmaßnahme auf schonendere Weise hätte durchgeführt werden müssen. Der Beschwerdeführer beantragte, der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung feststellen, dass der Beschwerdeführer am 24.9.2000 durch Festnahme und Anhaltung durch Beamte der Bundespolizeidirektion Graz in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit verletzt worden ist. Er wurde des weiteren dadurch, dass er zu Boden in Bauchlage gebracht wurde, einer unmenschlichen,
erniedrigenden Behandlung unterzogen, ebenso dadurch, dass ihm durch das Einschreiten der Polizeibeamten das Kahnbein des linken Handgelenkes gebrochen wurde. Der belangten Behörde möge gemäß § 79 a AVG der Ersatz der entstandenen Vertretungskosten auferlegt werden.
II.) Die Bundespolizeidirektion Graz wies in ihrer Stellungnahme vom 3.1.2001 die Vorwürfe des A W als ungerechtfertigt zurück. Der Beschwerdeführer sei am 24.9.2000, um 18.35 Uhr wegen des Verdachtes des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß der §§ 177 Abs 1 iVm § 175 Abs 1 Z 1 StPO von den einschreitenden Sicherheitswachebeamten RI D und GI H festgenommen worden. Gemäß § 178 StPO sei er über den Grund der Festnahme belehrt worden. Nach Abschluss der Ermittlungen sei der diensthabende Staatsanwalt Dr. B-L am 25.9.2000, um
11.10 Uhr vom erhobenen Sachverhalt verständigt worden. Der Staatsanwalt habe die Freilassung des Festgenommenen verfügt. Der Beschwerdeführer sei demnach am 25.9.2000, um 11.30 Uhr aus der vorläufigen Verwahrungshaft entlassen worden. Der Beschwerdeführer sei der Staatsanwaltschaft Graz wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt angezeigt worden, das Strafverfahren beim Landesgericht für Strafsachen Graz (Zl. 9 St 873/00 y, 7EVr 2870/00 Hv-376/00) sei noch anhängig.
Dem Vorwurf exzessiver Gewaltanwendung gegenüber dem Beschwerdeführer, wodurch ein Bruch des Handkahnbeines erfolgt zu sein scheine, begegnete die Behörde damit, der Beschwerdeführer habe in keiner Phase seiner Anhaltung - trotz ausdrücklichem Befragen - angegeben, durch das Einschreiten der Polizisten verletzt worden zu sein (Anzeige Nr. 2948, Niederschrift vom 25.9.2000, 09.40 Uhr). In der Anzeige sei lediglich dokumentiert, dass an beiden Handgelenken des Beschwerdeführers Druckspuren durch das Anlegen von Handfesseln feststellbar gewesen seien, sowie mehrere kleinere Rötungen im Gesichtsbereich, welche offenbar durch
Berührungen mit dem Asphaltboden entstanden seien. Der Beschwerdeführer sei am 24.9.2000, um 21.30 Uhr von der diensthabenden Polizeiärztin Dr. S auf Haft- und Deliktsfähigkeit untersucht worden. Laut Erhebungsbogen habe die Polizeiärztin beim Beschwerdeführer keine Verletzungen feststellen können. Der Beschwerdeführer sei am 25.9.2000 erkennungsdienstlich behandelt worden und seien von ihm auch Fingerabdrücke genommen worden. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens wäre es nach Ansicht der belangten Behörde auf Grund der behaupteten schweren Verletzung mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht möglich gewesen, Fingerabdrücke beim Beschwerdeführer abzunehmen. Somit bestünden grundlegende Zweifel an der Behauptung des Beschwerdeführers, die Verletzung sei in kausalem Zusammenhang mit dem Einschreiten der Exekutivbeamten zu bringen.
Die Ausgangslage, der Ablauf der Amtshandlung und die gesetzten Maßnahmen seien in den Beilagen (Anzeige Nr. 2.948 des Mobilen Einsatzkommando/C1 vom 24.9.2000, Haftbericht vom 25.9.2000, Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft vom 26.9.2000, Bericht der Bundespolizeidirektion Graz, Kommando der Einsatzabteilung vom 27.12.2000) nachvollziehbar dokumentiert. Die gesamte Amtshandlung habe den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Sie sei in einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Bedachtnahme auf den Grundrechtsschutz des Beschwerdeführers und auf die konkrete Gefahrenlage gestanden. Die Bundespolizeidirektion Graz stellte den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vorzuschreiben. III.) Am 16. Feber 2001 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eine mündliche Verhandlung unter Mitwirkung der Parteienvertreter statt, in der der Beschwerdeführer als Partei gehört worden ist. Dr. S (Amtsärztin), H W (vom Beschwerdeführer genannter Zeuge) sowie RI P D und GI T H (amtshandelnde Beamte) wurden als Zeugen vernommen. Ein vom Beschwerdeführer vorgelegtes Videoband, welches die Ausgangslage und die Entwicklung der Situation vor Ort zeigt, wurde abgespielt. Die Verhaftung des W war am Videoband festgehalten, jene des Beschwerdeführers wurde nur mehr in der letzten Phase - sein Abführen in Richtung Stadionverwaltung - aufgezeichnet. Auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens wird nachstehender Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt:
Am 24.9.2000 fand von 16.30 Uhr bis 18.15 Uhr im Arnold-Scharzenegger-Stadion in Graz das Fußballspiel Sturm Graz gegen Rapid Wien vor ca. 12.200 Zusehern statt. Zwischen den Fangruppen herrschte eine aggressive Stimmung, die sich nach Ende des Spieles beim Verlassen des Stadions zunächst in Form von gegenseitigen Beschimpfungen - die Gruppen der Sturm- bzw. Rapidfans formierten sich am Vorplatz des Stadions zwischen Sektor 9 und 11 - zum Ausdruck kamen. Später warfen gewaltbereite Rapidfans Bierdosen in Richtung der Sturmfans. Kräfte der Einsatzkompanie der Bundespolizeidirektion Graz sicherten die zur Trennung der rivalisierenden Fangruppen errichteten Tretgitterabsperrungen ab. Als das Werfen der Bierdosen durch die Rapidfans einsetzte, wurden die Kräfte des Mobilen Einsatzkommandos (MEK) aktiv. Sie forderten die im Gefahrenbereich befindlichen Sturmfans - unter ihnen befand sich auch der Beschwerdeführer - auf, in Richtung Westen zurückzuweichen und den frei gewordenen Raum nicht mehr zu betreten. Der Beschwerdeführer - er war alkoholisiert - wollte diese wiederholt ausgesprochenen Anweisungen nicht befolgen. Er fühlte sich als Sturmfan gegenüber den Rapidfans ungerecht behandelt und machte Anstalten, in die von Wurfgeschossen gefährdete Zone zurückzukehren. Daraufhin schob RI D ihn mit der Hand zurück. Der Beschwerdeführer schlug die Hand des Beamten weg und versetzte ihm einen Stoß gegen den Brustkorb, sodass der Beamte einige Schritte nach rückwärts taumelte. RI P D wertete dies als versuchten Widerstand gegen die Staatsgewalt. Gemeinsam mit GI T H nahm er den Beschwerdeführer um 18.35 Uhr an Ort und Stelle fest. Die Beamten nahmen den Beschwerdeführer in eine beidseitige Armwinkelsperre, in dem sie jeweils einen Arm des Beschwerdeführers packten und ihn nach hinten auf den Rücken zogen. In dieser Position brachten sie den Beschwerdeführer aus dem Gefahrenbereich und wollten ihre Amtshandlung - Aufnahme der Daten - am Stadionvorplatz im Bereich des Sektor 11 fortsetzen. Auf dem Weg dorthin - es waren etwa 20 bis 30 Meter zurückzulegen - nannte GI H dem Beschwerdeführer erstmals den Festnahmegrund. Der Beschwerdeführer nahm diesen äußerlich mit "ja, ja" auf. Gleichzeitig wehrte sich der Beschwerdeführer gegen das Festhalten, indem er durch Körperspannung seinem Widerstand Ausdruck verlieh und versuchte, durch Drehbewegungen seine Arme aus der Armwinkelsperre zu befreien. Nachdem der Beschwerdeführer sein widerständiges Verhalten nicht aufgab, legten ihm die Beamten an der oben genannten Örtlichkeit Handfesseln an. Um dies zu bewerkstelligen, drücken sie den Beschwerdeführer vorerst in die Knie und brachten ihn anschließend in Bodenlage. Nach dem Anlegen der Handfesseln am Rücken - die Arme des Beschwerdeführers waren seit der Festnahme fortwährend am Rücken fixiert - zogen die Beamten den Beschwerdeführer wieder in Stehposition und führten ihn in einen Gang des Stadiongebäudes in der Nähe der Stadionverwaltung, wo ihm um etwa 18.45 Uhr die Handfesseln wieder abgenommen worden sind. Hier wurde der Beschwerdeführer von GI H neuerlich über die Gründe der Festnahme belehrt.
Im Gang des Stadions traf der Beschwerdeführer erstmals auf den nahezu zeitgleich mit dem Beschwerdeführer an einem anderen Ort des Stadionvorplatzes Festgenommenen H W. Gemeinsam mit ihm wurde der Beschwerdeführer mit einem Arresttantenwagen zum MEK Stückpunkt Karlauerstraße gebracht. Eine mit ihm dort um 20.13 Uhr durchgeführte Atemluftmessung ergab eine Atemalkoholkonzentration von 0,55 mg/l Atemluft. Anschließend wurden die beiden Festgenommenen im Polizeigefangenenhaus in Graz der Polizeiärztin vorgestellt. Dr. S untersuchte den Beschwerdeführer um 21.40 Uhr auf Haft- und Deliktsfähigkeit sowie auf eventuelle Verletzungen. Beim Beschwerdeführer wurde der Blutdruck mit einer Manschette am Oberarm der linken Hand gemessen und an der linken Hand eine Pulsmessung
vorgenommen. Bei dieser ärztlichen Untersuchung klagte der Beschwerdeführer weder über Schmerzen noch zeigte er eine Schmerzsymptomatik. Die Frage der Ärztin, ob er verletzt sei, beantwortete der Beschwerdeführer mit "Nein, mir fehlt gar nichts". Dr. S konnte auch aus eigenem keinerlei Verletzungen am Beschwerdeführer feststellen. Er war auch haft- und deliktsfähig. Der Beschwerdeführer verbrachte die Nacht vom 24.9. auf den 25.9.2000 in polizeilichem Gewahrsam. Um 5.30 Uhr und um 9.40 Uhr des 25.9.2000 wurde der Beschwerdeführer von Beamten der kriminalpolizeilichen Abteilung zum Vorhalt des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt einvernommen. Bei der zweiten Einvernahme beantwortete der Beschwerdeführer die an ihn gestellte Frage, ob er durch das Einschreiten der Polizisten verletzt worden sei, mit nachstehender Antwort: "Nein, ich habe keine Verletzungen erlitten. Lediglich an beiden Handgelenksknochen zeigen sich leichte Rötungen vom Anlegen der Handschellen." Die Richtigkeit dieser Angaben bestätigte der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift.
Um 11.30 Uhr des 25.9.2000 wurde der Beschwerdeführer aus der vorläufigen Verwahrungshaft entlassen. Unmittelbar darauf begab sich der Beschwerdeführer in das Unfallkrankenhaus Graz. Er erschien um 12.42 Uhr an der Ambulanz und klagte über Schmerzen im Bereich des linken Handgelenkes. Den ersten untersuchenden Ärzten gegenüber gab er an, sich die Verletzung im Zuge eines Stiegensturzes am Vortag zugezogen zu haben. An objektiven Verletzungszeichen bestand eine deutlich sichtbare Schwellung und Blutunterlaufung im Bereich des linken Handgelenkes. Auf Grund der weiteren Schmerzangaben des Beschwerdeführers wurde sogleich eine Kahnbeinverletzung vermutet, die schließlich durch Computertomographie-Untersuchungen am 26.9.2000 bestätigt worden ist. Diese Verletzung ist nicht auf das gegenständliche Einschreiten der Sicherheitswacheorgane zurückzuführen.
Die Feststellungen zu den atmosphärischen Rahmenbedingungen nach dem Spielende Rapid Wien gegen Sturm Graz, die sich entwickelnde Verschärfung der Situation - das Werfen von Bierdosen - und das allgemeine Agieren der Sicherheitskräfte vor Ort gründen sich auf die Videoaufzeichnungen.
Das Verhalten des Beschwerdeführers vor seiner Festnahme - Ignorieren von Anweisungen, tätliches Vorgehen gegen RI D - erachtet der Senat auf Grund der glaubwürdigen Aussagen der Sicherheitswachebeamten als erwiesen. Der Glaubwürdigkeit der Beamten steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer - wie am Videoband festgehalten - das Eskalieren der Situation vorerst nur beobachtend, mit den Händen in den Hosentaschen, verfolgte und auf die ersten Wurfgeschosse durch Zurückweichen reagierte. Sein aggressives Verhalten setzte erst - und dies ging schon aus der Verantwortung des Beschwerdeführers hervor - mit dem Einschreiten der MEK-Beamten auf seiten der Sturmfans ein, welches er offenbar als ungerecht und parteilich empfand. Er habe sich, so der Beschwerdeführer, wegen dem "Schupfen" des Polizisten aufgeregt und sich gefragt, ob diese Schupferei sein müsse. Die Beamten hätten uns (Sturmfans) mit den Händen zurückgeschupft. Leute neben ihm hätten gesagt: " Es ist immer das gleiche, wenn die Wiener da sind, uns schupfen sie zurück und den Rapidlern tun sie nichts." Aus dieser Stimmungslage heraus - verbundenen mit dem Alkoholkonsum - ist das von den Sicherheitsorganen geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers durchaus plausibel. Die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei gegenüber dem Beamten nicht tätlich geworden, muss als nachträglicher Entlastungsversuch gewertet werden, nicht zuletzt auch deshalb, weil der gegenständliche Vorfall gerichtsanhängig geworden ist und sich der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu verantworten hat. Das dazu ergangene, den Beschwerdeführer schuldig sprechende Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz ist noch nicht rechtskräftig.
Den Aussagen des Zeugen W - und dies gilt für alle Beweisthemen - kommen von vornherein keine Beweiskraft zu. W Festnahme hat sich - und dies war aus der Abfolge der Videoaufzeichnungen zu entnehmen - nahezu zeitgleich mit jener des Beschwerdeführers ereignet. Gleich eingangs seiner Vernehmung bezweifelte der Zeuge die Richtigkeit des Videobandes - eines Beweismittels, dass vom Beschwerdeführer eingebracht worden ist - mit der Begründung, er sei nicht jene Person gewesen, deren Festnahme gefilmt worden sei. Diese Aussage kam für alle an der Verhandlung Beteiligten überraschend und war gänzlich unverständlich, weil W mit jener Person am Videoband augenscheinlich ident war. Warum immer der Zeuge sich so verhielt - sei es, weil er nicht in der Lage war, seine Rolle als Zeuge von jener eines Beschuldigten im Strafverfahren zu trennen (W wurde ebenfalls wegen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt strafgerichtlich verfolgt), sei es aus anderen Gründen - jedenfalls waren seine Aussagen vor dem Hintergrund seines irrationalen Verhaltens als Entscheidungsgrundlage gänzlich unbrauchbar.
Die Feststellung zur Belehrung des Beschwerdeführers über den Grund der Festnahme stützt sich auf die Aussagen der Sicherheitsorgane. GI H gab glaubwürdig an, den Beschwerdeführer bereits auf dem Weg vom Ort der ersten Fixierung bis zum Anlegen der Handfesseln über den Festnahmegrund aufgeklärt zu haben. Er habe den Beschwerdeführer auch beobachtet, um zu sehen, wie er auf den Festnahmegrund reagiere. Der Beschwerdeführer habe "Ja, ja" gesagt und habe der Beamte daraus geschlossen, dass er den Festnahmegrund zur Kenntnis genommen habe. RI D habe den Festnahmegrund auf den Dienststelle in der Karlauerstraße im Zusammenhang mit der Übergabe des Formblattes für Festgenommene an den Beschwerdeführer formal wiederholt. Zuvor sei der Festnahmegrund auch im Gang des Liebenauer Stadions gegenüber dem Beschwerdeführer angesprochen worden. RI D bestätigte sinngemäß diese Angaben.
Die durch nichts belegte Behauptung des Beschwerdeführers, er sei erst bei seinen Einvernahmen durch Beamte der Kriminalpolizei in den Morgenstunden des 25.9.2000 vom Festnahmegrund in Kenntnis gesetzt worden, lässt keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen aufkommen. Zum einen wies der Beschwerdeführer auffällige Erinnerungslücken auf - z. B. konnte er sich an den zentrales Punkt der Eskalationen, welche sich unmittelbar vor seinen Augen abspielten, nämlich das Werfen von Bierdosen durch die Rapidfans, nicht mehr erinnern - zum anderen werden die Beamten gerade im Hinblick auf Grundrechtseingriffe eingehend daraufhin geschult, die Rechte von Betroffenen zu wahren. Das Beschwerdevorbringen kann nur so erklärt werden, dass der Beschwerdeführer die Tragweite des Haftgrundes erst zu einem späteren Zeitpunkt bei der Einvernahme durch die Kriminalpolizei realisiert und er dieses Ereignis in der Erinnerung als Erstinformation gespeichert hat. Mit dem tatsächlichen Verhalten der Beamten im Hinblick auf ihre Belehrungspflicht hat dieser subjektive Verarbeitungsprozess nichts zu tun.
Der Behauptung des Beschwerdeführers, die Sicherheitswachebeamten hätten im Zuge seiner Verhaftung exzessiv Gewalt angewendet, was zu einem Bruch des linken Handkahnbeines geführt habe, steht schon das eingeholte Sachverständigengutachten entgegen. Der Beschwerdeführer beschrieb in der Verhandlung den Vorgang seiner Festnahme sowie das Verbringen vom ersten Anhalteort zu jenem Ort, wo ihm nach Zu-Boden-legen die Handfesseln am Rücken
geschlossen worden sind - bis auf die von ihm bestritten Abwehrbewegungen - im Ergebnis gleichlautend wie die Zeugen RI D und GI H. Von Schmerzensschreien, von einem Zu-Bodenwerfen und einem Auf-den-Rücken-steigen war nicht mehr die Rede. Zur später diagnostizierten Verletzung gab der Beschwerdeführer an, er habe erstmals auf dem Weg zum Ort der Anlegung der Handfesseln einen brennenden Schmerz im linken Handgelenk verspürt. Seiner Meinung nach sei der Schmerz durch ein Nachdrücken der ihn abführenden Beamten entstanden. Der dem Verfahren beigezogene gerichtlich beeidete Sachverständige für Medizin, Prof. Dr. F R, erstattete unter Zugrundelegung der Krankengeschichte des UKH-Graz und der dargestellten Angaben des Beschwerdeführers zur vermeintlichen Verletzungsursache zu der Frage, ob die vorliegende Verletzung des Beschwerdeführers im Zuge der Amtshandlung entstanden sein kann oder nicht, folgendes Gutachten ab:
Anlässlich der dargestellten ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers A W, am 25.9.2000 im UKH Graz ergab sich diagnostisch einwandfrei, das Vorliegen eines sogenannten Kahnbeinbruches der linken Hand. Beim Kahnbein handelt es sich um den daumenwertsgelegenen ersten Handwurzelknochen der ersten Reiche der somit einerseits mit angrenzenden Knochen der zweiten Reihe und andererseits dem handgelenksbildenden Armteil der Speiche in Verbindung steht.
Zu Bruchverletzungen in diesem Bereich kommt es typischerweise durch Sturz mit gestreckter und gleichzeitig daumenwerts gekippter Hand gegen ein festes Hindernis im weitesten Sinne. Dies bedeutet, dass nur ein überaus wuchtiger Stoßimpuls, der im Wesentlichen in der Längsachse des Unterarmes auf die nur leicht seitlich verkippte gestreckte Hand einwirkt, im Stande ist, dieses konkrete Verletzungsbild zu erklären.
Zwar kann nicht schlüssig behauptet werden, dass in jedem Fall ein Sturzgeschehen, also gleichsam eine passive
Stoßkomponente mit Nachdrängen des Körpergewichtes verletzungsursächlich ist. Es ist aber doch äußerst selten und daher von vornherein wenig wahrscheinlich, dass ein aktives Stoßgeschehen etwa im Sinne eines überaus abrupten
gewaltsamen Hochreißens durch andere Personen oder Geschehnisse das Verletzungsbild bewirkt. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kann ein bloßes Verdrehen der Hand als Verletzungsursache ausgeschlossen werden, auch das Anlegen der Handfesseln ist nicht geeignet, die Verletzung zu erklären. Für den Fall einer von außen einwirkenden stumpfen Gewalt ist erläuternd anzuführen, dass das Kahnbein nicht in vorderster Front
Es ist vor allem nach außen und unten hin einerseits vom ersten Mittelhandknochen und andererseits von den Weichteilen des Daumenballens überlagert und somit bis zu einem gewisse Grade geschützt, sodass eine direkte Traumatisierung eine kleinflächige stumpfe Gewalteinwirkung direkt von oben auf den Handrücken oder von unten gegen die Handfläche erfordern würde
Im gegenständlichen Fall sind sämtliche auf die Amtshandlung bezugnehmende Schilderungen bzw. geschilderte Abläufe nicht in der Lage, die Verletzung einwandfrei nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Es wird weder ein Sturz auf die gestreckte Hand in die Nähe des Möglichen gerügt, noch ein anderer Umstand, der im Sinne oben dargestellter Stoßübertragungsmechanismen geeignet schiene, die diagnostizierte Verletzung zu erklären. Schließlich sei auch noch auf weitere Auffälligkeiten in der Form verwiesen, dass von der Polizeiärztin Dr. S ausgeführt wurde, sie habe den Beschwerdeführer etwa 3 Stunden nach einer allenfalls im Zuge der Amtshandlung gesetzten Verletzung ärztlich untersucht und dabei im Bereich des linken Armes sowohl Blutdruck, als auch Puls gemessen. Dies ist deshalb auffällig, da der Punkt maximalen Schmerzes bei gegenständlicher Verletzung lediglich etwa 2 bis 3 cm von jener Stelle entfernt liegt, an der der
Puls (Puls der Speichenarterie) fühlbar ist. Geht man davon aus, dass die Untersuchung wie geschildert durchgeführt wurde, so muss es als zumindest unwahrscheinlich angesehen werden, dass dabei keinerlei Schmerzäußerung erfolgte."
Dieses schlüssige und nachvollziehbare Gutachten, aus dem sich kein Zusammenhang zwischen Verletzung und Amtshandlung herstellen lässt, war für den Senat beweisbildend. Im übrigen hat sich der Beschwerdeführer während seiner Anhaltung mehrmals dahingehend geäußert, nicht verletzt worden zu sein und hat er bei seiner Erstbehandlung im Krankenhaus auch einen anderen Verletzungsgrund als den in der Beschwerde angegeben. Die nachträgliche Erklärung hiefür, der Beschwerdeführer habe sich vorerst geschämt, anzugeben, im "Häfen" gewesen zu sein, war wenig überzeugend.
IV.) Die rechtliche Beurteilung ergibt Folgendes:
Gemäß § 67 a Abs 1 Z 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Die Beschwerde langte beim Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark am 7. November 2000 ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67 c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Die örtliche Zuständigkeit des Unabhängige Verwaltungssenates für die Steiermark ist gegeben, da die von den Beamten der Bundespolizeidirektion Graz vorgenommenen Handlungen im Sprengel des Senates gesetzt wurden.
Gemäß § 21 Abs 1 SPG obliegt den Sicherheitsbehörden die Abwehr allgemeiner Gefahren. Die Sicherheitsbehörden haben gemäß Abs 2 leg.cit. gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen.
Die Feststellungen zur Ausgangslage des Einschreitens - Werfen der Rapidfans mit Bierdosen in Richtung der Sturmfans - machen deutlich, dass die Sicherheitswacheorgane vor Ort eine Situation vorgefunden haben, die allgemeine Gefahren für das Leben und die Gesundheit mehrerer Menschen in sich barg. Es war mit gefährlichen Angriffen im Sinne des § 16 Abs 2 SPG zu rechnen. Eine solchen Gefahrenlage ermächtigt § 38 Abs 2 SPG die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen, solange die Sicherheitsbehörde nicht selbst gemäß § 36 Abs 2 SPG (Platzverbot) einschreiten kann. § 50 Abs 1 SPG ermächtigt die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die ihnen eingeräumten Befugnisse mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.
Art. 3 EMRK bestimmt, dass niemand unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden darf. Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verstößt dann gegen dieses Verbot, wenn ihm eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person zu eigen ist. Besondere Bedeutung kommt dabei dem aus dem Grundrecht abgeleiteten Gebot der maßhaltenden Gewaltanwendung zu, welches die staatlichen Organe verpflichtet, Gewalt immer nur verhältnismäßig im Hinblick auf den angestrebten Zweck und der Erforderlichkeit des eingesetzten Mittels anzuwenden.
Im konkreten Fall missachtete der Beschwerdeführer als potentiell gefährdete Person in einer allgemeinen Gefahrenlage die Anweisungen von Sicherheitsorganen und ging zudem sogar tätlich gegen RI D vor, als dieser die Einhaltung seiner Weisung durch Abdrängen des Beschwerdeführers aus dem Gefahrenbereich faktisch durchsetzen wollte. Damit setzte der Beschwerdeführer einen Festnahmegrund im Sinne des § 175 Abs 1 Ziff 1 StPO (Betreten auf frischer Tat bei versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt), der eine Verhaftung zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter durch Organe der Sicherheitsbehörden rechtfertigt.
Die Festnahme und das Verbringen des Beschwerdeführers aus der Gefahrenzone erfolgte unter Anwendung von Zwangsgewalt und mit der in der Situation gebotenen Raschheit und Entschlossenheit. Dabei wurde weder exzessiv Gewalt angewendet noch der Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt. Der diagnostizierte Bruch des linken Handbeins ist - und dies hat das Beweisverfahren klar ergeben - nicht auf das Einschreiten der Beamten zurückzuführen. Darüber hinaus stand die von RI D und GI H ausgeübte Körperkraft sowie die angewendete Festnahme- und Anhaltetechnik in einem vertretbaren Verhältnis zu der vom Beschwerdeführer ausgehenden aggressiven Widersetzlichkeit. Das Verbringen des Beschwerdeführers in Bauchlage war keine Handlung, die den Beschwerdeführer als Person herabwürdigen oder erniedrigen sollte. Sie diente ausschließlich dem Anlegen der Handfesseln, was sich nicht zuletzt daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Schließen der Fesseln mit Hilfe der Organe wieder in Stehposition gebracht worden ist.
Das Anlegen der Handfesseln selbst verstieß deshalb nicht gegen Art. 3 EMRK, weil sie unter den gegebenen Umständen notwendig war. Der jedenfalls von Alkohol beeinflusste Beschwerdeführer - ob erheblich oder unerheblich beeinträchtigt mag dahingestellt bleiben - provozierte eine Festnahme, indem er gegen ein Sicherheitsorgan tätlich wurde. Er ließ sich nach seiner Festnahme nicht widerstandslos abführen und blieb in der Folge bei seinem widerständigen Verhalten. Nach diesen Begleitumständen der Amtshandlung war eine Gefährdung der einschreitenden Organe nicht auszuschließen. Die Maßnahme verfolgte den Zweck, den Beschwerdeführer in Vollziehung einer rechtmäßigen Festnahme zu zwingen, sein auf die Vereitlung der Amtshandlung gerichtetes Verhalten aufzugeben. Ob er tatsächlich in der Lage gewesen wäre, die Beamten an der Amtshandlung zu hindern, ist nicht ausschlaggebend. Nach Erreichen des Zieles wurden dem Beschwerdeführer die Handfesseln wieder
abgenommen. Die Sicherungsmaßnahme war auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 26 Abs 2 Ziff 1 AnhO, der sich an § 2 WaffengebrG orientiert, rechtmäßig. Welche schonendere Vorgangsweise in der konkreten Situation angebracht gewesen wäre, verschweigt der Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer wurde - um Wiederholungen zu
vermeiden, wird hier auf den erhobenen Sachverhalt erwiesen - entsprechend der Vorschrift der Bestimmung des Art 4 Abs 6 PersFrG rechtzeitig vom Grund der Festnahme in Kenntnis gesetzt. Die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit der Festnahme liegt somit nicht vor.
Es war daher festzustellen, dass die Amtshandlung des Sicherheitswachebeamten im angefochtenen Rahmen rechtmäßig war. Die Beschwerde war daher in allen Beschwerdepunkten als unbegründet abzuweisen.
V.) Kosten:
Gemäß § 79 a AVG sind der obsiegenden Partei die Kosten der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zuzusprechen. Gemäß Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze für den Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand im Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gebührt der belangten Behörde als obsiegender Partei an Vorlageaufwand S 565,--, an Schriftsatzaufwand S 2.800,-- und an Verhandlungsaufwand S 3.500,--.