TE UVS Salzburg 2001/03/01 5/10941/5-2001th

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Veröffentlicht am 01.03.2001
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Dietmar A in W gegen das Straferkenntnis des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15.11.2000, Zahl 5/05-81/69/9-2000, folgendes

Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit folgenden

Maßgaben bestätigt:

1. Im Tatvorwurf ist nach der Passage ?im Bereiche der P-alm? der Klammerausdruck ?(ca. 50 m neben dem Lifte-Parkplatz auf einer verschneiten Wiese)? einzufügen.

2. Die Anführung der übertretenen Norm und der Strafausspruch haben zu lauten:

?Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 169 Abs 1 Z 1 iVm § 9 Abs 1 und 2 Luftfahrtgesetz (LFG) begangen und wird deswegen über Sie gemäß § 169 Abs 1 LFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 1/2 Tagen, verhängt.?

 

Im Übrigen bleibt der Spruch unverändert.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Beschuldigte außer dem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von S 300,- (entspricht ? 21,80) zu leisten.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen,

am 04.02.2000 mit einem Hubschrauber der Type AS 355 F1 mit dem Kennzeichen OE-XXZ oder der Type AS 350 B2 mit dem Kennzeichen OE-XXL im Zeitraume von 10 Uhr 00 bis ca 11 Uhr 30 Lokalzeit im Bereiche der P-alm im Gemeindegebiet von Abtenau drei Außenlandungen- bzw Außenstarts auf einem Gelände durchgeführt zu haben, welches laut Bescheid vom 31.01.2000, Zl. 5/05-78/259/35- 2000, für diesen Zweck nicht zugelassen war.

Er habe somit drei Außenlandungen- bzw Außenstarts durchgeführt, für die vom Landeshauptmann von Salzburg keine Bewilligung erteilt wurde.

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 169 Abs 1 Z 1 Luftfahrtgesetz (?Strafbestimmungen?) iVm § 9 Abs 1 Luftfahrtgesetz (?Außenlandungen und Außenabflüge?) begangen und wurde eine Geldstrafe in Höhe von S 1.500,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 1/2 Tagen, ausgesprochen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine Berufung eingebracht. Darin bringt er vor, dass der H Austria GmbH, für die der Beschuldigte einen Hubschrauber damals gesteuert hat, die luftfahrtrechtliche Bewilligung zur Durchführung von jeweils 4 Außenlandungen und Außenabflügen mit Hubschraubern auf dem Lifte-Parkplatz auf der Palm am 4.2.2000 in der Zeit von 10 Uhr bis 13 Uhr zum Zweck von Personentransporten erteilt worden sei. Dieser Ausnahmebescheid vom 31.1.2000 sei, soweit er sich auf den Lifte-Parkplatz beziehe, als Allgemeinbewilligung anzusehen, da weder im Spruch noch in den Auflagen eine genaue Bezeichnung des Außenabflug und Außenlandeplatzes enthalten sei, sondern der Bescheid nur vom Lifte-Parkplatz spreche. Dieser umfasse eben nicht nur die befestigte Fläche, welche ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sei, sondern auch die anschließenden Wiesenflächen, auf welche ebenfalls laufend Autos stehen bzw abgestellt werden und daher zum Parkplatzgelände gehören. Mangels Bestimmtheit bzw genauer Definition des Außenabflug und Außenlandeplatzes könne ihm keinesfalls ein Verstoß vorgeworfen werden. Mangels Präzisierung und genauer Definition des Spruches des Bescheides sei keinesfalls klar erkennbar, hinsichtlich welcher exakten Fläche die Behörde der H Austria GmbH eine Außenlandungs- bzw Außenabflugbewilligung effektiv erteilt habe. Indem er Außenlandungen bzw Außenstarts auf dem Parkplatzgelände am 4.2.2000 durchgeführt habe, könne ihm kein Verstoß gegen den Bescheid bzw dessen Auflagen angelastet werden.

Als Verfahrensmangel moniert er, dass ihm im angefochtenen Bescheid vorgeworfen werde, mit einem Hubschrauber, Kennzeichen OE-XXZ oder mit dem Kennzeichen OE-XXL, gelandet zu sein. Es hätte Feststellungen bedurft, mit welchem Hubschrauber er die ihm effektiv vorgeworfenen Landungen und Starts durchgeführt habe. Dabei sei zu beachten, dass auch über den Piloten Martin S eine Geldstrafe gemäß § 169 Abs 1 Z 1 iVm § 9 Abs 1 LFG verhängt worden sei. Auch Martin S sei vorgeworfen worden, am 4.2.2000 mit einem Hubschrauber mit dem Kennzeichen OE-XXZ oder OE-XXL Außenlandungen und Außenstarts durchgeführt zu haben. Das Straferkenntnis sei schon aus diesem Grund rechtswidrig und stehe nicht fest, dass von ihm drei Außenlandungen bzw Außenstarts durchgeführt worden seien. Es wäre genauso gut möglich, dass in der angegebenen Zeit von Martin S 4 oder 5 Landungen durchgeführt wurden und von ihm nur 1 oder 2. Konkrete Feststellungen diesbezüglich seien nicht getroffen worden. Er weise auch darauf hin, dass er am 4.2.2000 vor 11 Uhr keinerlei Außenlandungen oder Außenstarts auf der P-alm durchgeführt habe und liege daher ein Verstoß gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG vor, da bei angeblich mehreren Tatverwirklichungen und auch mehreren Tätern am gleichen Tag die Behörde zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr gehalten ist, unbedingt die genaue Uhrzeit in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmen. Es sei weder in zeitlicher noch tatsächlicher Hinsicht konkretisiert, für welches Verhalten Martin S einzustehen habe bzw für welches Verhalten der Beschuldigte bestraft werde.

Weiters wird auch die Strafbemessung moniert. Die Verhängung der Geldstrafe in Höhe von S 1.500,-- stelle eine exorbitante Strafmaßnahme dar, die mit dem Unrechtsgehalt der Tat unvereinbar sei. Noch unverständlicher sei allerdings die Ersatzfreiheitsstrafe, die in einem unangemessenen Verhältnis zur primären Geldstrafe stehe. Auch sei auf Grund seiner bisherigen Unbescholtenheit die Verhängung der Geldstrafe nicht gerechtfertigt. Sein Verschulden sei als geringfügigst anzusehen und seien keine Folgen der Übertretung eingetreten, und hätte die Behörde bei dieser Situation richtigerweise unter Anwendung der Bestimmung des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe absehen müssen.

 

Am 8.2.2001 fand in der Sache eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, in der der Anzeigeleger Horst B als Zeuge einvernommen wurde. Der Zeuge legte zur Verhandlung auch ein Video vor, welches er anlässlich der damaligen Amtshandlung am 4.2.2000 von den gegenständlichen Außenlandungen und Außenstarts aufgenommen hat.  Dieses Video wurde in der Verhandlung vorgeführt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:

 

Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

 

Mit Bescheid vom 31.1.2000, Zahl 5/05-78/259/35-2000, hat der Landeshauptmann von Salzburg als Luftfahrtbehörde der H Austria GmbH Mondsee gemäß § 9 Luftfahrtgesetz 1957 die luftfahrtrechtliche Bewilligung zur Durchführung von jeweils 4 Außenlandungen und Außenabflügen mit 2 Hubschraubern auf der Wiesenfläche Gp , KG G, Gemeinde St. G, sowie auf dem Lifte-Parkplatz auf der P-alm im Gemeindebereich Abtenau am 4. Februar 2000 in der Zeit von 10 Uhr bis 13 Uhr zum Zwecke von Personentransporten unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Am 4.2.2000 fanden im Zeitraum zwischen 10 Uhr bis ca 11.30 Uhr im Bereich der P-alm mit 2 Hubschraubern der H Austria GmbH insgesamt jeweils 3 Außenlandungen und Außenstarts statt, wobei einen Hubschrauber der Beschuldigte, den zweiten Hubschrauber Herr Martin S steuerte. Die Hubschrauber selbst sind dabei parallel bzw unmittelbar hintereinander gelandet bzw gestartet. Die Landungen fanden dabei nicht auf dem Lifte-Parkplatz, sondern ca 50 m entfernt auf einer nicht geräumten verschneiten, dem Parkplatz angrenzenden Wiese statt. Auf dieser Wiese waren keine Fahrzeuge geparkt und war diese auf Grund der damaligen hohen Schneelage zum Befahren mit Kraftfahrzeugen auch nicht geeignet.

 

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Zeugenaussage des Anzeigelegers Horst B und vor allem auf die von ihm anlässlich der Amtshandlung gemachte Videoaufnahme über die Außenstarts und Außenlandungen. Auf dem Video ist klar ersichtlich, dass die beiden Hubschrauber jeweils parallel bzw unmittelbar nacheinander gelandet und gestartet sind. Weiters ergibt sich aus dem Video klar und eindeutig, dass die Landungen nicht auf dem Bereich des Lifte-Parkplatzes, sondern auf einer tief verschneiten angrenzenden Wiese erfolgt sind. Auf dem Video ist eindeutig zu erkennen, dass ein Befahren dieser Wiesenflächen mit Kraftfahrzeugen auf Grund der damaligen hohen Schneelage nicht möglich war.

 

Die Berufungsbehörde kann daher nicht finden, dass die tief verschneite Wiesenfläche, auf der die Außenlandungen tatsächlich erfolgt sind, dem Lifte-Parkplatz zugehört, wie dies der Beschuldigte vermeint, zumal auf dem Video auch klar erkennbar ist, dass in diesem Bereich auch keine Parkplätze freigeschaufelt waren. Im Gegensatz zur Rechtsansicht des Beschuldigten erachtet die Berufungsbehörde auch die Angabe der bewilligten Fläche für die Außenlandungen in der luftfahrtrechtlichen Bewilligung vom 31.1.2000 mit ?Lifte-Parkplatz auf der P-alm? als ausreichend präzisiert. Darunter kann begrifflich nur ein solcher Bereich verstanden werden, welcher auch tatsächlich zum Parken von Fahrzeugen zur Verfügung steht. Dies war beim gegenständlichen Außenlandebereich augenscheinlich nicht der Fall und hegt die Berufungsbehörde daher keine Bedenken, wenn die Strafbehörde erster Instanz davon ausging, dass der Beschuldigte vorliegend mehrere Außenlandungen außerhalb eines bewilligten Bereiches und somit konsenslos durchführte. Ergänzend dazu wird darauf hingewiesen, dass - wie sich aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt - die H Austria GmbH in einem Schreiben vom 7.3.2000 an den Landeshauptmann auch selbst davon ausging, dass die Landungen auf einer anderen Fläche erfolgt waren, ?da es im Bereich des Lifte-Parkplatzes nicht möglich war?.

 

Auch das weitere Berufungsvorbringen betreffend mangelnde Tatkonkretisierung geht aus folgenden Erwägungen ins Leere:

 

Die ziffernmäßige Anführung des Kennzeichens des gesteuerten Hubschraubers, mit dem die konsenslosen Außenlandungen und Außenstarts durchgeführt wurden, ist für den vorliegenden Tatvorwurf nicht erforderlich. Es kommt einzig darauf an, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, mit einem Hubschrauber die konsenslosen Außenlandungen und Außenabflüge durchgeführt zu haben.

 

Im Übrigen hat der Beschuldigte bzw dessen Rechtsvertreter trotz ausdrücklicher Aufforderung auch in der Berufungsverhandlung nicht angegeben, welchen der beiden Hubschrauber der Beschuldigte gesteuert hat. Da sich im Ermittlungsverfahren klar ergeben hat, dass die Außenlandungen und Außenstarts jeweils mit 2 Hubschraubern, die parallel bzw unmittelbar nacheinander einflogen, durchgeführt wurden, ist auch in Bezug auf den zweiten Piloten Martin S die Gefahr einer Doppelbestrafung nicht gegeben.

 

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ist auch ausgeschlossen, wie der Beschuldigte vorbrachte, dass der eine Pilot mehr Außenlandungen als der andere Pilot durchführte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass beide Piloten jeweils 3 Außenlandungen und Außenstarts im angeführten Zeitraum durchführten.

 

Diesbezüglich ist es auch nicht erforderlich, den jeweiligen Zeitpunkt der Außenlandungen auf die Minute genau im Tatvorwurf festzuhalten. Durch die Angabe eines Tatzeitraumes, in welchem die 3 Außenstarts und Außenlandungen stattfanden, ist die Gefahr einer Doppelbestrafung ausgeschlossen, zumal durch die Angabe dieses Zeitraumes sämtliche sich darin ereigneten Einzeltathandlungen umfasst sind. Die vorliegenden Außenlandungen und Außenstarts stellen auf Grund des zeitlichen Zusammenhanges und des anzunehmenden einheitlichen Gesamtkonzeptes ein fortgesetztes Delikt dar.

 

Die vorgeworfene Übertretung wird daher als erwiesen angenommen. Die Spruchpräzisierungen hatten gemäß § 44a VStG zu erfolgen.

 

Zur Strafbemessung ist festzuhalten:

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 169 Abs 1 Luftfahrtgesetz ist für die vorliegende Verwaltungsübertretung ein Höchststrafrahmen bis zu S 300.000,-- vorgesehen. Wenn auch konkret keine besonderen nachteiligen Auswirkungen hervorgekommen sind, liegt der Übertretung ein dennoch nicht bloß unbedeutender Unrechtsgehalt zugrunde, zumal, wie auch aus dem Video ersichtlich ist, durch die konsenslosen Außenlandungen und Außenabflüge (an einem nicht abgesperrten Platz) eine Gefährdung von sich dort befindlichen Fußgängern und Schifahrern nicht ausgeschlossen werden konnte. Nach Angabe des Zeugen B war gerade dieses Gefährdungspotential für die Luftfahrtbehörde der Grund, um den Außenlandeplatz mit dem (leichter absperrbaren und nicht so frequentierten) Lifte-Parkplatz festzulegen.

 

An subjektiven Strafbemessungskriterien ist als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten. An Verschulden ist jedenfalls bedingter Vorsatz anzunehmen. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machte der Beschuldigte keine Angaben. In Anbetracht seiner beruflichen Stellung als Heerespilot wird jedenfalls von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen.

 

Insgesamt erweist sich nach Ansicht der Berufungsbehörde die mit S 1.500,-- im äußerst untersten Bereich des Strafrahmens verhängte Geldstrafe in Anbetracht des Unrechtsgehaltes auch bei Berücksichtigung des Milderungsgrundes und der Einkommensverhältnisse des Beschuldigten keinesfalls als unangemessen. Es wäre sogar der Ausspruch einer höheren Strafe gerechtfertigt gewesen. Gegen eine Herabsetzung der Geldstrafe sprechen vor allem auch spezialpräventive Erwägungen, um den Beschuldigten in Hinkunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Zur monierten Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe von 1 1/2 Tagen wird ausgeführt, dass die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen ist, da dem Gesetz sich nicht entnehmen lässt, dass ? innerhalb der gesetzlichen Mindest- und Höchstsätze ? ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bestehen müsse (VwGH 10.3.1987, 86/18/0206). Die von der Behörde ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe von 1 1/2 Tagen wird nicht als unangemessen erachtet.

Schlagworte
§ 44a Z 1 VStG; Für den Vorwurf gemäß § 9 Abs 1 und 2 LFG ist die ziffernmäßige Anführung des Kennzeichens des Hubschraubers nicht erforderlich
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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