Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn C H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 8.1.2001, GZ.: 15.1 2231/2000, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG eingestellt.
Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 23.5.2000 um 18.15 Uhr auf Höhe der Tunnelwarte der Autobahnmeisterei Unterwald, A 2, Strkm 223,290, als vereidigtes Straßenaufsichtsorgan und Begleiter des Sondertransportes der Fa. F GesmbH, W, welcher mit Bescheid des LH von OÖ vom 19.5.2000, Zl.: BAUS-SO 450.297/6654-2000, die Bewilligung zur Durchführung eines Sondertransportes gemäß § 101 Abs 5 KFG 1997 erteilt worden sei, mit dem amtlichen Kennzeichen, mit dem Sattelanhänger, vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, da er nicht für die Einhaltung der im Bescheid für das Bundesland Steiermark angeführten Auflage 4.) gesorgt habe, wonach vor dem Befahren A 2, Teilstrecke Villach - Wien, dies der Autobahnmeisterei zu melden sei, und er dieser Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Der von ihm begleitete Transport sei am 23.5.2000 gegen 18.15 Uhr von Herrn J B auf der A 2, Strkm 223,290, Richtung Villach - Wien gelenkt worden.
Hiedurch habe er eine Übertretung des § 7 VStG iVm § 103 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit d KFG iVm Punkt 4.) der speziellen Auflage des Bescheides d. LH von OÖ vom 19.5.2000, Zl.: BAUS-SO 450.297/6654-2000, begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In seiner fristgerechten Berufung vom 25.1.2001 führte der Berufungswerber aus, dass er ebenso, wie der Lenker des Schwertransporters bis zur Anhaltung durch die Gendarmerie der Meinung gewesen sei, die Tunnelwarte seien verständigt worden. Daher könne es sich seiner Meinung nach nicht um einen Vorsatz bzw eine vorsätzliche Begehung der Verwaltungsübertretung handeln.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.
Da bereits aufgrund der Aktenlage erkennbar war, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.
Entsprechend der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark vom 2.6.2000 ist der Sondertransport der Fa. F GesmbH, W, welcher mit dem Sattelzugfahrzeug Kennzeichen bzw Sattelanhänger mit dem Kennzeichen durchgeführt wurde, am 23.5.2000 gegen 18.15 Uhr von Beamten der Verkehrsaufsichtsstation Unterwald vor dem Passieren des Herzogbergtunnels auf der A 2, Südautobahn, in Fahrtrichtung Wien - Villach, auf Höhe des Strkm 223,290, angehalten worden. Der Lenker des tatgegenständlichen Sondertransportes war Herr J B. Der Lenker des Begleitfahrzeuges der Firma Transportbegleitservice, 8020 Graz, Feuerbachgasse 19, war der Berufungswerber. Im Zuge der Verkehrskontrolle wurde festgestellt, dass der tatgegenständliche Transport nicht bei der Tunnelwarte der Autobahnmeisterei Unterwald, 8562 Ligist, Unterwald 150, vor dem Passieren der Tunnelstrecke telefonisch angemeldet worden ist.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass entsprechend des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19.5.2000, Zl.: BAUS-SO 450.297/6654-2000, die spezielle Auflage unter Punkt 4.) ausgesprochen wurde, vor Befahren von Tunnelstrecken - hier Teilstrecke Pack - Mooskirchen - die Autobahnmeisterei Unterwald zu verständigen. Der Bescheidadressat des genannten Bescheides war die Fa. H F GmbH, W.
Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein Anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem Anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbar Täter selbst nicht strafbar ist.
Anstiftung und Beihilfe können mit hin nur vorsätzlich begangen werden, jedoch genügt dolus eventualis. Anstiftung und Beihilfe stellen selbstständige Deliktstatbestände (Verwaltungsübertretungen) dar, sie haben allerdings mit der angestifteten oder erleichterten Verwaltungsübertretung gemeinsam, dass die für letztere vorgesehene Strafdrohung auch erstere miterfasst.
Im gegenständlichen Fall wurde nunmehr der Berufungswerber in dem angefochtenen Straferkenntnis sinngemäß der Beihilfe für schuldig erkannt. Unter Beihilfe ist die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines Anderen zu verstehen, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden müssen; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichem Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines Anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann. Entsprechend des erstinstanzlichen Aktes hat der Berufungswerber als Lenker des Begleitfahrzeuges der Firma Transportbegleitservice den tatgegenständlichen Sondertransport der Fa. F GesmbH von der Fa. K (Begleitunternehmen), welche den Sondertransport bis zur Pack begleitete, übernommen und dann den Transport auf seiner weiteren Fahrtroute auf der A 2 über die Pack Richtung Mooskirchen selbst begleitet. Entsprechend des Berufungsvorbringens gingen sowohl der Lenker des Schwertransportes, als auch der Berufungswerber bis zur Anhaltung durch die Gendarmerie davon aus, dass die Tunnelwarte verständigt worden seien.
Es gibt keinerlei Hinweise dafür, dass der Berufungswerber vom Lenker des Schwertransportes etwaig erfahren hat, dass keine Meldung erfolgte und der Berufungswerber den Lenker wiederum in seiner Weiterfahrt (trotz nicht erfolgter ordnungsgemäßer Meldung) bestärkte. Auch ist nicht bekannt, dass die Fa. F grundsätzlich keine ordnungsgemäße Meldung der Sondertransporte vornimmt. Dem Berufungswerber kann somit nicht vorgehalten werden, dass er ausdrücklich wusste oder annehmen konnte, dass keine Meldung erfolgt ist. Auch hat der Berufungswerber vor Übernahme des Transportes den tatgegenständlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich gelesen, ging jedoch irrtümlich davon aus, dass der gegenständliche Transport bereits gemeldet worden war. Dem Berufungswerber kann daher auch nicht zur Last gelegt werden, dass er sich überhaupt nicht betreffend der ordnungsgemäßen Begleitung des Sondertransportes gekümmert hat. Es kann somit aus dem Verhalten des Berufungswerbers nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Berufungswerber die Begehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung vorsätzlich erleichtert hat bzw gibt es hiefür keinerlei Beweise. Wenn überhaupt kann dem Berufungswerber mangelnde Sorgfaltspflicht vorgehalten werden, welches jedoch keinen Vorsatz darstellt.
Weiters ist festzuhalten, dass die Vorsätzlichkeit der Beihilfe bereits im Spruch näher zu umschreiben ist, weshalb das Straferkenntnis auch nicht den Bestimmungen des § 44a VStG entsprochen hat.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.